Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AL 31/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 18/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von insgesamt 185 Euro.
Der 1988 geborene Kläger meldete sich am 18.11.2004 bei der Berufsberatung der Beklagten als Bewerber um einen Ausbildungsplatz und beantragte die Erstattung von Bewerbungskosten. Am 21.12.2004 konkretisierte er diesen Antrag und bat um Übernahme der Kosten für 41 Bewerbungen. Er legte Nachweise für 36 Bewerbungen vor. Mit Bescheid vom 27.12.2004 bewilligte die Beklagte ihm die Kosten für vier Bewerbungen in Höhe von pauschal 20,- Euro. Die Übernahme der Kosten für die weiteren Bewerbungen lehnte sie ab, da die Absagedaten nach Antragstellung lägen und nicht feststellbar sei, dass die Bewerbungen vor Antragstellung erfolgt seien. Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid trug der Kläger vor, er habe nicht gewußt, dass er Anspruch auf Erstattung von Bewerbungskosten habe, deshalb habe er diesen Antrag nicht früher gestellt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß 323 Abs. 1 Satz 1 SGB III Leistungen der Arbeitsförderung nur auf Antrag bewilligt werden dürften. Nach § 323 Abs. 1 Satz 1 SGB III würden die Leistungen nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden seien. Leistungsbegründendes Ereignis bei Bewerbungskosten sei die Entstehung der Kosten. Der Kläger habe erstmals am 18.11.2004 die Übernahme von Bewerbungskosten beantragt. Nur für vier Bewerbungen sei nachgewiesen, dass diese nach der Antragstellung entstanden seien und daher berücksichtigt werden könnten. Die weiteren Bewerbungskosten seien vor Antragstellung entstanden. Gründe die einer rechtzeitigen Antragstellung entgegenstanden, seien nicht genannt worden, allein die Unkenntnis, dass bei rechtzeitiger Antragstellung ein Leistungsanspruch bestanden hätte, reiche nicht aus. Eine unbillige Härte liege deshalb nicht vor.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 12.02.2005 erhobenen Klage. Mit dieser wiederholt er sein Vorbringen, dass ihm eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich gewesen sei, da er nicht gewußt habe, dass er Anspruch auf Erstattung von Bewerbungskosten habe. Er habe sich die Adressen der möglichen Ausbildungsstelle selbst aus dem Internetangebot der Beklagten herausgesucht. Diese Eigeninitiative werde bestraft, wenn die Übernahme der Kosten für diese Bewerbungen abgelehnt werde.
Der Kläger, für den im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2005 zu verurteilen, ihm weitere Bewerbungskosten in Höhe von 185,- Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte entscheiden, obwohl für den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, da der Klägerbevollmächtigte ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt wurde und auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (vgl. § 126 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 27.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2005 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, den dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht dem Kläger Bewerbungskosten lediglich in Höhe von 20,- Euro erstattet und die Erstattung der weiter geltend gemachten Bewerbungskosten in Höhe von 185,- Euro abgelehnt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Widerspruchsbescheides verwiesen, denen das Gericht folgt (§§ 105 Abs. 1 Satz 3, 136 Abs. 3 SGG).
Auch im Klageverfahren hat der Kläger Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer besonderen Härte und damit die Zulassung einer nachträglichen Antragstellung rechtfertigen würden nicht vorgetragen. Allein die Unkenntnis darüber, dass bei Antragstellung ein Anspruch besteht, reicht zur Annahme einer besonderen Härte nicht aus, da dies in einer Vielzahl von Fällen der Grund für die verspätete Antragstellung ist und die Annahme einer besonderen Härte in all diesen Fällen der Ausgestaltung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III als Ausnahmetatbestand nicht gerecht wird. Eine besondere Härte kann nur dann angenommen werden, wenn die verspätete Antragstellung auf einem Verhalten der Beklagten, etwa auf einer fehlerhaften oder unterlassenen Beratung beruht, oder wenn durch die Ablehnung der Leistung eine wirtschaftliche Notlage in Form einer Sozialhilfebedürftigkeit eintreten würde. Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Beklagten sind schon deshalb nicht erkennbar, weil der Kläger sich erstmals am 18.11.2004 an die Beklagten gewandt hat und bei dieser Gelegenheit den Antrag auf Bewerbungskosten gestellt hat. Auch von einer wirtschaftlichen Notlage kann nicht ausgegangen werden, da der Kläger offenbar in der Lage war, die erforderlichen Kosten aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 500,- Euro liegt. Anlass die Berufung zuzulassen bestand nicht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von insgesamt 185 Euro.
Der 1988 geborene Kläger meldete sich am 18.11.2004 bei der Berufsberatung der Beklagten als Bewerber um einen Ausbildungsplatz und beantragte die Erstattung von Bewerbungskosten. Am 21.12.2004 konkretisierte er diesen Antrag und bat um Übernahme der Kosten für 41 Bewerbungen. Er legte Nachweise für 36 Bewerbungen vor. Mit Bescheid vom 27.12.2004 bewilligte die Beklagte ihm die Kosten für vier Bewerbungen in Höhe von pauschal 20,- Euro. Die Übernahme der Kosten für die weiteren Bewerbungen lehnte sie ab, da die Absagedaten nach Antragstellung lägen und nicht feststellbar sei, dass die Bewerbungen vor Antragstellung erfolgt seien. Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid trug der Kläger vor, er habe nicht gewußt, dass er Anspruch auf Erstattung von Bewerbungskosten habe, deshalb habe er diesen Antrag nicht früher gestellt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß 323 Abs. 1 Satz 1 SGB III Leistungen der Arbeitsförderung nur auf Antrag bewilligt werden dürften. Nach § 323 Abs. 1 Satz 1 SGB III würden die Leistungen nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden seien. Leistungsbegründendes Ereignis bei Bewerbungskosten sei die Entstehung der Kosten. Der Kläger habe erstmals am 18.11.2004 die Übernahme von Bewerbungskosten beantragt. Nur für vier Bewerbungen sei nachgewiesen, dass diese nach der Antragstellung entstanden seien und daher berücksichtigt werden könnten. Die weiteren Bewerbungskosten seien vor Antragstellung entstanden. Gründe die einer rechtzeitigen Antragstellung entgegenstanden, seien nicht genannt worden, allein die Unkenntnis, dass bei rechtzeitiger Antragstellung ein Leistungsanspruch bestanden hätte, reiche nicht aus. Eine unbillige Härte liege deshalb nicht vor.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 12.02.2005 erhobenen Klage. Mit dieser wiederholt er sein Vorbringen, dass ihm eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich gewesen sei, da er nicht gewußt habe, dass er Anspruch auf Erstattung von Bewerbungskosten habe. Er habe sich die Adressen der möglichen Ausbildungsstelle selbst aus dem Internetangebot der Beklagten herausgesucht. Diese Eigeninitiative werde bestraft, wenn die Übernahme der Kosten für diese Bewerbungen abgelehnt werde.
Der Kläger, für den im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2005 zu verurteilen, ihm weitere Bewerbungskosten in Höhe von 185,- Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte entscheiden, obwohl für den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, da der Klägerbevollmächtigte ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt wurde und auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (vgl. § 126 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 27.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2005 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, den dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht dem Kläger Bewerbungskosten lediglich in Höhe von 20,- Euro erstattet und die Erstattung der weiter geltend gemachten Bewerbungskosten in Höhe von 185,- Euro abgelehnt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Widerspruchsbescheides verwiesen, denen das Gericht folgt (§§ 105 Abs. 1 Satz 3, 136 Abs. 3 SGG).
Auch im Klageverfahren hat der Kläger Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer besonderen Härte und damit die Zulassung einer nachträglichen Antragstellung rechtfertigen würden nicht vorgetragen. Allein die Unkenntnis darüber, dass bei Antragstellung ein Anspruch besteht, reicht zur Annahme einer besonderen Härte nicht aus, da dies in einer Vielzahl von Fällen der Grund für die verspätete Antragstellung ist und die Annahme einer besonderen Härte in all diesen Fällen der Ausgestaltung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III als Ausnahmetatbestand nicht gerecht wird. Eine besondere Härte kann nur dann angenommen werden, wenn die verspätete Antragstellung auf einem Verhalten der Beklagten, etwa auf einer fehlerhaften oder unterlassenen Beratung beruht, oder wenn durch die Ablehnung der Leistung eine wirtschaftliche Notlage in Form einer Sozialhilfebedürftigkeit eintreten würde. Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Beklagten sind schon deshalb nicht erkennbar, weil der Kläger sich erstmals am 18.11.2004 an die Beklagten gewandt hat und bei dieser Gelegenheit den Antrag auf Bewerbungskosten gestellt hat. Auch von einer wirtschaftlichen Notlage kann nicht ausgegangen werden, da der Kläger offenbar in der Lage war, die erforderlichen Kosten aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 500,- Euro liegt. Anlass die Berufung zuzulassen bestand nicht.
Rechtskraft
Aus
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