S 8 KR 377/05

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 8 KR 377/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Zurückweisung eines Widerspruchs als unzulässig wegen Fristsäumnis - unter
Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - setzt voraus, dass aus
Gründen rechtlichen Gehörs dem Wider-spruchsführer zuvor Gelegenheit gegeben
wird, ggflls Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen.
2. Bei wirksamer Bevollmächtigung setzt eine etwaige frühere Bekanntgabe/ Zustellung des Bescheides an den Vertretenen selbst keine frühere Frist in Lauf.
3. Hat der Träger der gesetzlichen Kranken-versicherung den Beitragspflichtigen nach § 28 k Abs. 2 SGB 4 a.F. geprüft, ohne Differenzen auf dem Beitragskonto festzustellen, ist dessen Beitragsanspruch verwirkt, wenn er in den Folgejahren keine Beitragsforderungen (mehr) geltend macht
und der Beitragspflichtige auf Grund näherer Umstände insoweit auf Beitrags-freiheit vertraut hat.
I. Der Bescheid vom 02.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 06.07.2005 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist die Beitragsnachforderung für einen Arbeitnehmer.

Der Arbeitnehmer und Beigeladene zu 2.) war ab 01.01.1997 privat versichert. Seit 15.01.1999 ist er für die Klägerin tätig und war von ihr als versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gemeldet.

Auf Antrag vom 01.10.2000 befreite ihn die Beklagte mit Bescheid vom 20.11.2000 vom 01.10.2000 an als Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld von der Krankenversicherungspflicht. Er bleibe auch versicherungsfrei, wenn er zugleich die Voraussetzungen der Versicherungspflicht auf Grund eines anderen Tatbestandes erfülle. Die Befreiung könne nicht widerrufen werden.

Unter dem 12.10.2004 hörte sie ihn an zu ihrer Absicht, ab 01.09.2001 die Versicherungs-pflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflege-versicherung festzustellen. Die Jahresarbeitsentgelte bei seinem Arbeitgeber hätten in den Jahren 2001 bis 2003 nicht die jährliche Beitragsbemessungsgrenze überstiegen. Der Bescheid vom 20.11.2000 habe sich lediglich auf die Befreiung von der Krankenversicherungs-pflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bezogen. Zugleich hörte sie die Klägerin zu der beabsichtigten Feststellung an.

Der Beigeladene zu 2.) teilte unter dem 27.10.2004 mit, dass er bereits seit 1992 privat versichert sei; 1999 habe er seine freiberufliche Tätigkeit aufgeben müssen. Die Meldung zu seiner Befreiung sei monatlich von seinem Arbeitgeber bzw. dessen Steuerbüro durchgeführt worden. Nach den Informationen seiner damaligen privaten Krankenversicherung und des Steuerberaters seines Arbeitgebers sei er davon ausgegangen, dass er künftig weiter privat versichert bleiben könne, weil er länger als 5 Jahre privat krankenversichert ge-wesen sei. Zur Streitvermeidung werde er seiner privaten Krankenkasse kündigen und ab 01.01.2005 in eine gesetzliche Krankenversicherung eintreten. Die Klägerin unterrichtete darüber, dass sie bereits ab 01.09.2001 den Arbeitnehmer als Privatversicherten gemeldet und der Klägerin die Jahresmeldungen auch in den Folgejahren übermittelt habe. Dies habe sie akzeptiert. Bei Prüfung der Landesversicherungsanstalt Sachsen im Jahr 2002 seien keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden, sodass die Klägerin von einer fortbestehenden privaten Krankenversicherung ausgegangen sei. Nicht nachvollziehbar sei, warum nach 3 Jahren nunmehr ein geänderter Sachverhalt festgestellt und Beiträge nachgefordert würden. Mit Schreiben vom 10.11.2004 bescheinigte die Beklagte dem Beigeladenen zu 2.) seine Mitgliedschaft rückwirkend ab 01.09.2001 als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer.

Unter dem 10.11.2004 teilte sie der Klägerin die Jahresarbeitsentgelt-meldungen für den Zeitraum ab September 2001 bis Dezember 2003, mit den für die jeweiligen Jahre geltenden Beitragsbemessungsgrenzen, mit.

Mit Schreiben vom 10.12.2004 berief sich die Klägerin auf eine Ver-wirkung der Nachforderungsansprüche. Sie habe regelmäßig die Arbeitsentgelte über das Steuerbüro der Beklagten mitgeteilt, die mit Schreiben vom 24.09.2001 und 25.10.2002 keine Differenzen zum Beitragskonto festgestellt habe, weshalb sie auf die Richtigkeit der Beitragsabführung vertraut habe.

Unter dem 27.12.2004 informierte sie die Beklagte über die Beitragsnacherhebung im Zeitraum 01.09.2001 bis 30.09.2004. Die Nachforderung betrage insgesamt 13.312,35 EUR.

Durch Bescheid vom 02.03.2005 setzte die Beklagte den Nach-forderungsbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung auf die vorgenannte Summe fest.

Hiergegen legte die Klägerin am 08.04.2005 über ihre Prozess-bevollmächtigten Widerspruch ein. Der geltend gemachte Nachfor-derungsanspruch sei verwirkt. Selbst wenn die Betriebsprüfung nur stichprobenartig erfolgt sei, hindere dies nicht die Verwirkung. Wegen Zeitablaufs und weiterer Umstände sei sie davon ausgegangen, dass sie die Beiträge für die Mitarbeiter zutreffend abgeführt habe und keine Beitragsrückstände bestünden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 06.07.2005, zur Post aufgegeben am 08.07.2005, wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Sie habe ihren Bescheid vom 02.03.2005 noch am selben Tag zur Post aufgegeben, sodass er am 05.03.2005 als zuge-stellt gelte. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs ende mithin am 05.04.2005. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibe außer Betracht.

Die Klägerin hat deswegen am 11.08.2005 Klage zum Sozialgericht Leipzig erhoben. Der Bescheid vom 02.03.2005 sei den Prozess-bevollmächtigten tatsächlich erst am 08.03.2005 zugegangen, eine Bekanntgabe an die Klägerin selbst sei nicht erfolgt. Im Übrigen wieder-holt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruch und macht für das Jahr 2001 die Einrede der Verjährung geltend.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 02.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Aktenin-halt, eine Gerichtsakte sowie einen Verwaltungsvorgang der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid vom 02.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2005 ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war mithin aufzuheben; denn die Beklagte war zur Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen zu 2.) nicht berechtigt.

Die Beklagte hat den Widerspruch vom 08.04.2005 gegen den Bescheid vom 02.03.2005 zu Unrecht wegen Fristsäumnis als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 84 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages war bereits aus formellen Gründen rechtswidrig; denn die Klägerin ist nicht zuvor zu möglichen Wiedereinsetzungsgründen angehört worden. Auf Antrag ist nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dies setzt nach dem verfassungsrechtlichen Grund-satz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) voraus, dass, bevor über den Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden wird, Gründe dafür geprüft werden können, ob jemand ohne Verschulden verhindert gewesen war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Dies hat die Beklagte unterlassen. Sie hat vielmehr, ohne der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ohne nähere Prüfung den Widerspruch als verfristet zurückge-wiesen. Vor Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig hatte die Klägerin hiervon keine Kenntnis, konnte mithin auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung mitteilen.

Insoweit sich die Beklagte im gerichtlichen Verfahren darauf stützt, dass "parallel" der Bescheid im Original am 02.03.2005 sowohl an die Klägerin als auch an deren Prozessbe-vollmächtigten gesandt worden sein soll, spricht hiergegen, dass das Anschreiben der Beklagten auf ein späteres Datum, den 04.03.2005, datiert. Es ist indes davon auszugehen, dass nicht erst der Bescheid am 02.03.2005 zur Post aufgegeben worden ist und das dazu-gehörige Anschreiben erst 2 oder weitere Tage später am 04.03.2005 oder danach.

Des Weiteren ist es der Beklagten nicht gelungen, einen früheren Zugang an die Klägerin nachzuweisen. Gemäß § 37 Abs. 2 letzter Halbsatz SGB X hat im Zweifel die Beklagte den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs des Verwaltungsaktes nachzuweisen. Aus-weislich der im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgten Zeugeneinvernahme ist der bei der Klägerin beschäftigten K. jedoch kein Schreiben der Klägerin zugegangen. Sie hat das Posteingangsbuch geführt, ohne dass ein Zugang des Bescheides vom 02.03.2005 und damit eine Bekanntgabe an die Klägerin feststellbar war. Das Gericht hat keinerlei Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zwei-feln.

Selbst wenn die Richtigkeit des Beklagtenvorbringens unterstellt würde und der Klägerin noch vor dem Prozessbevollmächtigten, der Bescheid bekanntgegeben worden wäre, wäre hiermit keine frühere Frist in Lauf gesetzt. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X ist für den Fall, dass für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt ist, die Behörde gehalten, sich unmittelbar an diesen zu wenden. Nach Satz 4 der Vorschrift bleiben die Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte unberührt. Dies führt nach der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts dazu, dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an den Vertretenen – trotz Vorliegens einer schriftlichen Vollmacht – zur Folge hat, dass der Verwal-tungsakt zwar wirksam sein kann, eine Rechtsbehelfsfrist jedoch nicht in Lauf gesetzt wird (wie hier: LSG Bremen, Urteil vom 01.03.1990, Az: L 1 J 28/87). Ausweislich des Ein-gangsstempels der Rechtsanwaltskanzlei ist der streitgegenständliche Bescheid ihr indes erst am 08.03.2005 zugegangen, sodass der Widerspruch vom 08.04.2005 innerhalb der Monatsfrist erfolgt ist. Der Widerspruch war mithin nicht verfristet.

Der Beitragsnachforderungsanspruch der Beklagten ist ferner verwirkt. Die Rechtsfigur der "Verwirkung" ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser gilt auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderungen von Beiträgen zur Sozialversicherung (vgl. BSG E 51, 31). Die Beitragsforderung ist verwirkt, wenn die Beitragsberechtigten die Ausübung ihres Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen haben und der Verpflichtete auf Grund eines konkreten Verhaltens des Forderungsberechtigten darauf vertrauen durfte und auch tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr besteht oder nicht mehr geltend gemacht wird. Die verspätete Geltendmachung ihm gegenüber erscheint somit als illoyal und nicht zumutbar (BSG, Urteile vom 14.07.2004, Az: B 12 KR 1/04 R und B 12 KR 7/04 R; Hessisches LSG, Beschluss vom 21.08.2006, Az: L 1 KR 366/02).

So liegt der Fall hier: Nach Ablauf von insgesamt fast 5 Jahren durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die in den Jahren 2001 bis 2004 entstandenen Beitragsnachforderungen nicht mehr geltend gemacht werden, zumal der Beigeladene zu 2.) bereits seit 15.01.1999 für die Klägerin tätig war und von der Beklagten mit Bescheid vom 20.11.2000 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit worden war unter Hinweis darauf, dass er auch dann versicherungsfrei bleibe, wenn er zugleich die Voraussetzungen der Versicherungspflicht auf Grund eines anderen Tatbestandes erfülle. Die Klägerin muss die durch die verspätete Geltendmachung entstehenden Nachteile nicht hinnehmen; vielmehr muss sich im Gegenteil die Beklagte den von ihr geschaffenen Ver-trauenstatbestand zurechnen lassen.

Zwar kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Betriebsprüfung keine Bean-standung im Hinblick auf die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2.) ergeben hat; denn Betriebsprüfungen haben nur eine Kontroll-, keine Schutzfunktion gegenüber den Arbeitgebern (wie hier: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2005, Az: L 11 R 1766/05). Auch der bloße Zeitablauf begründet regelmäßig noch keine Verwirkung (LSG Thüringen, Beschluss vom 09.03.2006, Az: L 6 R 967/05 ER). Gleichwohl hat die Kläge-rin durch ihr eigenes Verhalten den Anschein auf Fortbestehen der Versicherungsfreiheit gesetzt. Auf Grund ihres konkreten Verhaltens durfte der Forderungsberechtigte darauf vertrauen und hat dieser auch tatsächlich darauf vertraut, dass das beklagtenseitig beste-hende Recht nicht mehr besteht oder nicht mehr geltend gemacht wird (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 14.07.2004, Az: B 12 KR 1/04 R; vgl. auch: Hessisches LSG, Urteil vom 03.03.2005, Az: L 1 KR 976/00).

Die Beklagte hat durch Schreiben vom 24.09.2001 und 25.10.2002 die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie auf Grund der damaligen Vorschrift des § 28 k Abs. 2 Sozialgesetz-buch Viertes Buch (SGB IV) verpflichtet war, die Beiträge zur Rentenversicherung mit den gemeldeten Arbeitsentgelten abzustimmen. Im Kalenderjahr 2000 konnte sie keine Differenzen im Beitragskonto feststellen. Dies betonte sie mit einem weiteren Schreiben vom 25.10.2002, unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass etwaige Differenzen auf diese Weise frühzeitig geklärt werden könnten, sodass sich die Gefahr von Beitragsnachforde-rungen bei anstehenden Betriebsprüfungen für die Klägerin erheblich verringere. Im Er-gebnis dieser Abstimmung stellte sie keine Differenzen auf dem Beitragskonto fest.

Die Klägerin hat auch tatsächlich darauf vertraut, dass tatsächlich keine Beanstandungen im Beitragskonto und bei der Versicherungspflicht der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer bestehen. So hat in der mündlichen Verhandlung der Gesellschafter der Klägerin, Herr H., betont, dass er die Mitteilungen der Beklagten vom 24.09.2001 und 25.10.2002 als "positi-ves Signal" empfunden habe, gerade weil er wisse, welche Schwierigkeiten Firmen im Baubereich im Zusammenhang mit der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen hät-ten. Sie seien deswegen davon ausgegangen und hätten sich darüber gefreut, dass der "Steuerberater seinen Job" gut gemacht habe.

Durch die nachträgliche Erfüllung der Beitragsschuld entstünde der Klägerin auch ein er-heblicher Nachteil. Dieser ist ihr unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zumutbar. Hätte die Beklagte rechtzeitig auf die Versicherungspflicht hingewiesen, hätte die Klägerin den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltend ma-chen können. Nach § 28 g SGB IV darf ein unterbliebener Abzug des Arbeitnehmeranteils aber nur bei den nächsten 3 Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, somit nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (Satz 3 der Vorschrift).

Insoweit sich die Klägerin hingegen auf eine teilweise Verjährung der Forderung beruft, war darauf hinzuweisen, dass gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV Ansprüche auf Beiträge in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem sie fällig geworden sind. An-sprüche aus dem Jahr 2001 würden mithin erst mit Ablauf des 31.12.2005 und nicht, wie von der Klägerin angegeben, am 31.12.2004 verjähren. Der Nachforderungsbescheid da-tiert indes auf den 02.03.2005, blieb mithin in dem vorgenannten Zeitrahmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger, einschließlich Hinterbliebenen-leistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolgern nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.

Dies ist hier nicht der Fall, weil die Klägerin nicht als Versicherte oder Leistungsempfängerin, sondern als Arbeitgeberin gegen einen Nachforderungsbescheid der Beklagten vorgegangen ist. Gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG ist eine Kostenerhebung nach den Vor-schriften des GKG geboten, ohne dass die §§ 184 bis 195 SGG Anwendung finden. Nach der entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterlie-gende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Beklagte im Rechtsstreit unterlegen ist, waren ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtskraft
Aus
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