Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
28
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 28 SO 15/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14.3.2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Monat April 2007 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 685, 89 Euro nachzuzahlen. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach.
Gründe:
Die von der Antragstellerin unter dem 27.3.2007 und 16.4.2007 gestellten Anträge
1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr 1.1 Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch –Sozialhilfe- (SGB XII) und 1.Krankenhilfe gemäß § 48 SGB SGB XII zu gewähren,
2.die mit Bescheid vom 28.3.2007 angeordnete sofortige Vollziehung der Rücknahme der Gewährung von Grundsicherungsleistungen auszusetzen,
haben Erfolg.
1) Das mit den Anträgen zu 1.1) und zu 2) verfolgte sinngemäße Begehren der Antragstellerin der Weitergewährung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII wird verfahrensrechtlich vom Gericht dahingehend ausgelegt (§ 123 Sozialgerichtsgesetz- SGG-), dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 31.3.2007 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.3.2007 bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens angeordnet werden soll (Anordnungsfall des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Denn der fristgemäß erhobene Widerspruch gegen die belastende Aufhebungsentscheidung vom 14.3.2007, mit der die Antragsgegnerin "die Bescheide über die Gewährung von Grundsicherung im Alter vom 1.1.2006 bis zum 31.3.2006 insoweit" aufgehoben hat, "als die Leistungen ab dem 1.1.2006 bis zum 30.6.2007 mit 0,00 Euro neu festgesetzt" worden sind, kann wegen der unter dem 28.3.2007 von der Antragsgegnerin angeordneten sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 14.3.2007 keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG). Wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14.3.2007 von Seiten des Gerichtes gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angeordnet, erreicht die Antragstellerin ihr Ziel der vorläufigen Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, längstens bis Juni 2007, denn mit Bescheid vom 23.5.2006 erstmalig und in der Folgezeit wiederholend mit Bescheide vom 21.6.2006, 20.10.2006, 22.11.2006 und 19.12.2006 sind ihr von der Antragsgegnerin Grundsicherungsleistungen in Höhe von 685,00 Euro monatlich für die Zeit Juli 2006 bis Juni 2007 bewilligt worden.
Der so verstandene Antrag ist begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hat die Verwaltung die sofortige Vollziehung des streitbefangenen Bescheides angeordnet (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG) ist zu prüfen, ob die Anordnung formal rechtmäßig getroffen worden ist. Die im weiteren vorzunehmende Interessenabwägung hat zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse der Verwaltung an der sofortigen Vollziehung zu erfolgen. Im Zweifel hat das öffentliche Vollzugsinteresse zurück zustehen, weil die behördliche Anordnung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die Ausgangsregel des § 86a Abs. 1 SGG, dass Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, durchbricht. Im Rahmen der Interessenabwägung stehen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zur Prüfung. Bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen und für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsaktes bzw. ist dieser offensichtlich rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines nicht rechtmäßigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann. Ist der Widerspruch bzw. die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung (vgl. zum Ganzen: Meyer-Ladewig/Leitherer/ Keller, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 86 b Rdn. 12a, 12c, 12f).
Diese Erwägungen zugrunde gelegt, ergibt sich vorliegend, dass die Vollziehungsanordnung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG vom 28.3.2007 keinen Bestand haben kann. Die formalen Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt (a), darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des für sofort vollziehbar erklärten Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 14.3.2007 (b).
(a) Grundsätzlich bedarf die Vollziehungsanordnung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG der schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Die Begründung muss erkennen lassen, warum im konkreten Einzelfall ausnahmsweise von der grundsätzlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen den betreffenden Bescheid abgewichen wird und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das besondere öffentliche Interesse ist mit den privaten Belangen des Betroffenen abzuwägen, es ist darzulegen, weshalb das grundsätzlich schutzwürdig anerkannte Aufschubinteresse des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ausnahmsweise zurücktreten muß, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. An die Begründung sind hohe Anforderungen zu stellen, dies vor dem Hintergrund, dass die Vollziehungsanordnung die Regel der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durchbricht. Dies hat besonders für den Bereich der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII vor dem Hintergrund ihrer existenzsichernden Funktion zu gelten. Die Begründung der sofortigen Vollziehung allein mit fiskalischen Interessen kann nur ausreichen, wenn diese hinreichend gewichtig sind (vgl. zum Ganzen Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, aaO, § 86a Rdn. 20, 20a, 21b). Soweit die Antragsgegnerin im Schreiben vom 28.3.2007 sinngemäß darlegt, es liege im besonderen öffentlichen Interesse, dass die Antragstellerin nicht weiterhin zu Unrecht Leistungen beziehe bzw. sicherzustellen, dass die zu Unrecht bezogenen Leistungen sofort an sie als Leistungsträger zurückflössen, werden hiermit im wesentlichen die gesetzlichen Voraussetzungen bzw. das öffentliche Interesse für die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung beschrieben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes reichen zur Begründung der Vollziehungsanordnung nicht aus, d.h. sie können nicht zugleich als Kriterium für die Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogen werden (vgl. Meyer-Ladewig, Leitherer, Keller, aaO; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.8.2006 –L 8 SO 69/06 ER-). Soweit die Antragsgegnerin im weiteren darauf abstellt, aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin, nämlich der Vorspiegelung ihres tatsächlichen Aufenthaltes in der angemieteten Wohnung E1straße 00, N, der als Bedarf geltend gemachten Wohnungsmiete und der Nichtnutzung der genannten Wohnung, bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin die Befriedigung der bereits bestehenden und im Fall weiterer zu Unrecht gewährter Leistungen noch entstehenden Rückforderungsansprüche bei weiterem Zuwarten vereiteln könnte, handelt es sich um fiskalische Erwägungen in Bezug auf die Realisierung möglicher Rückforderungsbeträge. Im Bereich der Leistungsgewährung nach dem SGB XII wird der Behörde abzuverlangen sein, ihre fiskalischen Interessen mit dem privaten Interesse des Betroffenen an der vorläufigen Weitergewährung der bewilligten existenzsichernden Leistungen in eine sachgerechte Abwägung, die das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet, einzustellen. Dies vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der Vollziehungsanordnung in der Regel eine Ermessensentscheidung der Behörde erforderlich ist (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, aaO, § 86a Rdn. 19). An einer hinreichenden Ermessensausübung mangelt es im vorliegenden. Denn hinsichtlich der abzuwägenden privaten Belange der Antragstellerin findet sich in dem Schreiben vom 28.3.2007 nur die allgemeine, formelhafte Wendung: "Dem gegenüber hat ihr privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs gegen die Rücknahmeentscheidung ( ...) zurückzutreten". Im Bereich der Gewährung von existenzsichernden Leistungen dürfte zu fordern sein, dass die Behörde auf Seiten des privaten Interesses des Betroffenen in die Abwägung einstellt und gewichtet, ob der Betroffene seinen unerlässlichen Lebensunterhalt vorübergehend anderweitig als durch den Bezug von Sozialhilfeleistungen decken kann und damit der vorläufige Einbehalt der (ursprünglich) bewilligten Sozialhilfeleistungen zwecks Schonung der öffentlichen Kassen als zumutbar bzw. verhältnismäßig angesehen werden kann. Solche Erwägungen hat die Antragsgegnerin nicht angestellt. Auch bestehen im Fall der Antragstellerin keine begründeten Anhaltspunkte, dass sie über anderweitiges (eigenes) Einkommen oder Vermögen verfügt, welches sie vorübergehend für ihren notwendigen Lebensunterhalt einsetzen könnte. Angesichts ihres Alters (69 Jahre) und ihrer erheblichen Herzerkrankung kann sie auch nicht auf die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit verwiesen werden. Eine Deckung des Bedarfs der Antragstellerin durch ihre in O wohnhafte Tochter, bei der sich die Antragstellerin offensichtlich häufig bzw. längere Zeit aufhält, kann mit Blick auf die Regelungen des § 43 Abs. 1 und 2 SGB XII nicht ohne weiteres unterstellt werden. Allein die Vermutung des Zusammenlebens in einer Haushaltsgemeinschaft dürfte nicht genügen, weil die Vermutung nach § 36 SGB XII keine Anwendung findet (Abs. 1). Des weiteren verbietet sich ohne nähere Prüfung der Einkommensverhältnisse der in N lebenden Tochter die Annahme diese könne ihre Mutter -die Antragstellerin- unterhalten bzw. sei ihr zum Unterhalt verpflichtet (Abs. 2). Die Antragstellerin hat insoweit bei der Antragstellung angegeben, dass keines ihrer Kinder über erhebliches Einkommen (ab 100.000 Euro jährlich) verfüge, so dass die gesetzliche Vermutung des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII greift. Der aktuelle Bedarf der Antragstellerin zur Sicherung ihres Lebensunterhalts kann daher nicht ohne weiteres als gesichert angesehen werden. Angesichts dieser Erwägungen kann das fiskalische Interesse an der Sicherung der öffentlichen Gelder, die hier noch für die Monate April 2007 bis Juni 2007 in Höhe von ca. 2058,00 Euro an die Antragstellerin auszuschütten sind, nicht überwiegen. Den grundrechtlichen Belangen der Antragstellerin - insbesondere hinsichtlich des Gebotes zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens gemäß Art. 1 Grundgesetz (GG)- ist insoweit ein stärkeres Gewicht zu zumessen als den Folgen, die auf der Seite der Antragsgegnerin einzutreten drohen, nämlich das die noch für April 2007 bis Juni 2007 zu zahlenden Grundsicherungsleistungen in Höhe von ca. 2058,00 Euro im Falle eines für die Antragstellerin erfolglosen Hauptsacheverfahrens von ihr nicht bzw. nur teilweise zurückgezahlt werden (können). Ergänzend weist das Gericht an dieser Stelle darauf hin, soweit die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung vom 14.3.2007 damit begründet sehen will, die Rückforderung in Höhe von 10.321,35 Euro stünde mangels sofortiger Rückzahlung andernfalls dem Grundsicherungsträger bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens nicht für die Erfüllung vordringlicher Aufgaben der Grundsicherung zur Verfügung bzw. die Rückzahlung nach Abschluss des Verfahrens sei ungewiss, ist festzustellen, dass diese bereits in der Vergangenheit an die Antragstellerin ausgezahlten Leistungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht einfacher von ihr zurück zuholen sein dürften, als nach Abschluß des Hauptsacheverfahrens. Auch die Antragsgegnerin selbst geht -soweit ersichtlich- nicht davon aus, dass die Antragstellerin derzeit über -ggf. bislang nicht bekanntes- Vermögen oder Einkommen verfügt, welches ihr die Rückzahlung von überzahlten Leistungen zum jetzigen Zeitpunkt möglich machen könnte. Angesichts dieser Erwägungen besteht keine Rechtfertigung die privaten Belange der Antragstellerin hinter das fiskalische Interesse der Antragsgegnerin zurücktreten zu lassen und von der gesetzlichen Regel der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Aufhebungs- bzw. Erstattungsentscheidung im Bereich des SGB XII (anders als im Bereich des Sozialgesetzbuches Zweites Buch -Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II), vgl. hierzu § 39 SGB II) eine Ausnahme zuzulassen.
(b) Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Aufhebungsbescheides vom 14.3.2007. Der Bescheid dürfte zum einen nicht den Anforderungen des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) an eine rechtmäßige Aufhebungsentscheidung genügen, weil er inhaltlich zu unbestimmt sein dürfte. Nach der Entscheidung des LSG NRW vom 18.12.2006 (-L 20 SO 20/06-) muß der Verfügungssatz eines Rücknahmebescheides so präzise wie möglich klarstellen, was geregelt ist. Deshalb ist zu erklären, welcher Verwaltungsakt mit Wirkung zu welchem genauen Zeitpunkt zurückgenommen (bzw. aufgehoben) wird. Denn nach § 33 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- (SGB X) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Bei dieser inhaltlichen Bestimmtheit handelt es sich um eine Voraussetzung für die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes. Aus dem Verwaltungsakt muß klar hervorgehen, was die Behörde verfügt hat. Insoweit ist es bereits fraglich, ob der Aufhebungsbescheid vom 14.3.2007 überhaupt eine Aufhebung der ergangenen Bewilligungsbescheide hinreichend bestimmt verfügt. Denn die Bewilligungsbescheide für den betroffenen Leistungszeitraum vom 1.1.2006 bis 30.6.2007 sind in dem Aufhebungsbescheid nicht ausdrücklich benannt, aufgehoben werden "die Bescheide über die Gewährung von Grundsicherung im Alter vom 1.1.2006 bis zum 31.3.2007". Die konkreten Bewilligungsbescheide vom 21.2.2006, 20.4.2006 -die Bewilligung von Leistungen für Juli 2005 bis Juni 2006 betreffend- und vom 23.5.2006, 21.6.2006, 20.10.2006, 22.11.2006 und 19.12.2006 -die Bewilligung von Leistungen für Juli 2006 bis Juni 2007 betreffend- sind in dem Aufhebungsbescheid vom 14.3.2007 als aufzuhebende Bewilligungsbescheide nicht benannt worden. Da die Rücknahme/Aufhebung einer Bewilligung actus contrarius zur Leistungsbewilligung ist, muß sie jedoch ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen (LSG NRW, aaO mit Verweis auf BSG Urteil vom 23.10.1996 -4 RLW 3/95-). Die einzelnen Bewilligungsbescheide dürften daher in der Rücknahme-/Aufhebungsentscheidung konkret in den Verfügungssatz aufzunehmen sein. Da für die mangelnde inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes eine Heilungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist (§ 41 SGB X), dürfte der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig sein. Eine abschließende Entscheidung kann vorliegend dahin stehen, denn der angefochtene Bescheid vom 14.3.2007 ist des weiteren notleidend, weil die Antragsgegnerin die Rücknahme ihrer Bescheide zu Unrecht auf die Vorschrift des § 48 SGB X stützt. Die Antragstellerin weist insoweit zu Recht in ihrem Widerspruchsschreiben vom 31.3.2007 darauf hin, dass eine Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung nach § 48 SGB X nur erfolgen kann, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB). Es muß sich also um einen Fall der nachträglichen Rechtswidrigkeit handeln. Bestand die Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsaktes dagegen bereits im Zeitpunkt seines Erlasses – sog. ursprüngliche Rechtswidrigkeit- kann eine Rücknahme nur über § 45 SGB X erfolgen. Die Antragsgegnerin hat die Aufhebung ihrer Bewilligungsbescheide, die in der Zeit zwischen dem 1.1.2006 und 31.3.2007 ergangen sind, damit begründet, die Antragstellerin habe seit dem 1.1.2006 nicht oder nicht mehr in N ihren Lebensmittelpunkt bzw. gewöhnlichen Aufenthalt inne gehabt. Sie bewohne mindestens seit dem 1.1.2006 nicht mehr die Wohnung E1straße 00 in N. In N sei damit kein Bedarf entstanden und sie habe keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen in N. Im weiteren stellt die Antragsgegnerin dann fest: "Die in der Zeit vom 1.1.2006 bis zum 31.3.2007 erlassenen Verwaltungsakte sind daher zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe objektiv rechtswidrig gewesen". Bei der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Sachlage fehlt es an einer Änderung der Verhältnisses nach Erlass der ab dem 1.1.2006 erlassenen Bescheide, weil die Antragsgegnerin selbst davon ausgeht, die Antragstellerin habe bereits am 1.1.2006 nicht (mehr) ihren Lebensmittelpunkt in N inne gehabt bzw. ihre dortige Wohnung bewohnt. Für den Fall der ursprünglichen Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bewilligungsbescheide ab dem 1.1.2006, da die Rechtswidrigkeit bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses bestanden haben soll, kann eine Rücknahme dieser Bescheide nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X vorgenommen werden. Eine Umdeutung des auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheides vom 14.3.2007 in einen Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X ist grundsätzlich nicht möglich, denn eine solche Aufhebung ergeht in der Regel als gebundene Entscheidung, während die Rücknahme nach § 45 SGB X im Ermessen der Behörde liegt, die Wirksamkeit der Rücknahme mithin die Ausübung von Ermessen voraussetzt, an dem es bei einer Aufhebung nach § 48 SGB X fehlt (von Wulffen, SGB X, § 43 Rdn. 6 mit Rsp. nachweisen). Da im Bereich der Grundsicherung nach dem SGB XII eine dem § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -Arbeitsförderung- (SGB III) vergleichbare Regelung fehlt, kann eine fehlerhaft auf § 48 SGB X gestützte Aufhebungsentscheidung nicht in eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X umgedeutet werden. Auch lässt der Aufhebungsbescheid vom 14.3.2007 keine Ermessensausübung erkennen, die eine Ausnahme hiervon zuließe.
Rechtsfolge dieser Mängel ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 31.3.2007 gegen den angefochtenen Bescheid vom 13.3.2007. Die Antragsgegnerin wird daher der Antragstellerin über den 31.3.2007 hinaus Grundsicherungsleistungen zahlen müssen.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG kann das Gericht die Rückgängigmachung einer tatsächlich schon erfolgten Vollziehung anordnen. Das Gericht hat insoweit im Rahmen seines Ermessens die Nachzahlung der für den Monat April 2007 einbehaltenen Leistungen an die Antragstellerin angeordnet. Im übrigen geht das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 14.3.2007 beachten und bis zur Vorlage einer Widerspruchsentscheidung die für die Monate Mai 2007 und Juni 2007 bewilligten Grundsicherungsleistungen in Höhe von jeweils 685,89 Euro an die Antragstellerin auszahlen wird.
2) Auch der Antrag zu 1.2) auf Gewährung von Leistungen zur Hilfe bei Krankheit hat Erfolg.
Es handelt sich hierbei verfahrensrechtlich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG. Denn durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 31.3.2007 gegen den Rücknahmebescheid vom 19.3.2007 kann die Antragstellerin ihr Ziel, Hilfe bei Krankheit für den gegenwärtigen Zeitraum zu erhalten, nicht erreichen, weil mit dem angefochtenen Bescheid die in der Vergangenheit ab dem 1.1.2005 bis zum Erlass des Bescheides der Antragstellerin gewährten Leistungen zur Krankenhilfe zurückgenommen bzw. rückwirkend eingestellt worden sind.
Eine entsprechende einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin war zu erlassen, weil Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nach gebotener summarischer Prüfung bejaht werden können.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozeßordnung -ZPO-). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die einschränkte gerichtliche Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewißheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im einstweiligen Verfahren (LSG NRW- Beschluss vom 14.6.2005 –L 1 B 2/05 AS ER-).
Einen Anordnungsgrund hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht. Sie leidet an einer erheblichen Herzerkrankung und ist Herzschrittmacher- Trägerin. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (Terminsmitteilungen der Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie Frau S, E2 und des B Krankenhauses E2 –Schrittmacherambulanz- Ltd. Arzt L) steht sie offensichtlich in kardiologischer Behandlung (Schrittmacher-Kontrollen). Der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Q teilt in seinem Attest vom 5.4.2007 mit, die Antragstellerin sei weiter behandlungsbedürftig, insbesondere auf internistisch-kardiologischem Gebiet. Diese Feststellung wird durch die obigen Terminsmitteilungen der Kardiologen gestützt. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin ausweislich der Verwaltungsakten zum 15.3.2007 bei der DAK E2 abgemeldet. Die Antragstellerin verfügt infolgedessen gegenwärtig über keinen Krankenversicherungsschutz. Aufgrund ihrer Herzerkrankung und der hieraus resultierenden Behandlungsbedürftigkeit muß der Krankenversicherungsschutz der Antragstellerin fortlaufend sichergestellt sein. Sie kann insoweit nicht zumutbar auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden.
Auch ein Anordnungsanspruch ist überwiegend wahrscheinlich. Als Hilfebedürftige und Leistungsberechtigte im Sinne des § 41 SGB XII hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin als Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII. Der Antragstellerin ist mit Bescheiden vom 23.5.2006, 21.6.2006, 20.10.2006, 22.11.2006, 19.12.2006 Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII für die Zeit Juli 2006 bis Juni 2007 bewilligt worden. Als Leistungsberechtigte nach dem SGB XII zählt sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII. Die o.g. Bewilligungsbescheide entfalten auch weiterhin Wirksamkeit, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 14.3.2007, welcher die o.g. Bewilligungsbescheide aufheben und damit deren Wirksamkeit beseitigen will (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X), angeordnet worden ist. Damit gilt die Antragstellerin weiterhin bis Juni 2007 als Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und kann Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch nehmen. Insoweit dürfte die Wiederanmeldung der Antragstellerin bei der DAK E2 angezeigt sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.
Gründe:
Die von der Antragstellerin unter dem 27.3.2007 und 16.4.2007 gestellten Anträge
1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr 1.1 Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch –Sozialhilfe- (SGB XII) und 1.Krankenhilfe gemäß § 48 SGB SGB XII zu gewähren,
2.die mit Bescheid vom 28.3.2007 angeordnete sofortige Vollziehung der Rücknahme der Gewährung von Grundsicherungsleistungen auszusetzen,
haben Erfolg.
1) Das mit den Anträgen zu 1.1) und zu 2) verfolgte sinngemäße Begehren der Antragstellerin der Weitergewährung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII wird verfahrensrechtlich vom Gericht dahingehend ausgelegt (§ 123 Sozialgerichtsgesetz- SGG-), dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 31.3.2007 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.3.2007 bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens angeordnet werden soll (Anordnungsfall des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Denn der fristgemäß erhobene Widerspruch gegen die belastende Aufhebungsentscheidung vom 14.3.2007, mit der die Antragsgegnerin "die Bescheide über die Gewährung von Grundsicherung im Alter vom 1.1.2006 bis zum 31.3.2006 insoweit" aufgehoben hat, "als die Leistungen ab dem 1.1.2006 bis zum 30.6.2007 mit 0,00 Euro neu festgesetzt" worden sind, kann wegen der unter dem 28.3.2007 von der Antragsgegnerin angeordneten sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 14.3.2007 keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG). Wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14.3.2007 von Seiten des Gerichtes gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angeordnet, erreicht die Antragstellerin ihr Ziel der vorläufigen Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, längstens bis Juni 2007, denn mit Bescheid vom 23.5.2006 erstmalig und in der Folgezeit wiederholend mit Bescheide vom 21.6.2006, 20.10.2006, 22.11.2006 und 19.12.2006 sind ihr von der Antragsgegnerin Grundsicherungsleistungen in Höhe von 685,00 Euro monatlich für die Zeit Juli 2006 bis Juni 2007 bewilligt worden.
Der so verstandene Antrag ist begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hat die Verwaltung die sofortige Vollziehung des streitbefangenen Bescheides angeordnet (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG) ist zu prüfen, ob die Anordnung formal rechtmäßig getroffen worden ist. Die im weiteren vorzunehmende Interessenabwägung hat zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse der Verwaltung an der sofortigen Vollziehung zu erfolgen. Im Zweifel hat das öffentliche Vollzugsinteresse zurück zustehen, weil die behördliche Anordnung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die Ausgangsregel des § 86a Abs. 1 SGG, dass Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, durchbricht. Im Rahmen der Interessenabwägung stehen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zur Prüfung. Bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen und für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsaktes bzw. ist dieser offensichtlich rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines nicht rechtmäßigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann. Ist der Widerspruch bzw. die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung (vgl. zum Ganzen: Meyer-Ladewig/Leitherer/ Keller, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 86 b Rdn. 12a, 12c, 12f).
Diese Erwägungen zugrunde gelegt, ergibt sich vorliegend, dass die Vollziehungsanordnung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG vom 28.3.2007 keinen Bestand haben kann. Die formalen Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt (a), darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des für sofort vollziehbar erklärten Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 14.3.2007 (b).
(a) Grundsätzlich bedarf die Vollziehungsanordnung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG der schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Die Begründung muss erkennen lassen, warum im konkreten Einzelfall ausnahmsweise von der grundsätzlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen den betreffenden Bescheid abgewichen wird und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das besondere öffentliche Interesse ist mit den privaten Belangen des Betroffenen abzuwägen, es ist darzulegen, weshalb das grundsätzlich schutzwürdig anerkannte Aufschubinteresse des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ausnahmsweise zurücktreten muß, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. An die Begründung sind hohe Anforderungen zu stellen, dies vor dem Hintergrund, dass die Vollziehungsanordnung die Regel der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durchbricht. Dies hat besonders für den Bereich der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII vor dem Hintergrund ihrer existenzsichernden Funktion zu gelten. Die Begründung der sofortigen Vollziehung allein mit fiskalischen Interessen kann nur ausreichen, wenn diese hinreichend gewichtig sind (vgl. zum Ganzen Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, aaO, § 86a Rdn. 20, 20a, 21b). Soweit die Antragsgegnerin im Schreiben vom 28.3.2007 sinngemäß darlegt, es liege im besonderen öffentlichen Interesse, dass die Antragstellerin nicht weiterhin zu Unrecht Leistungen beziehe bzw. sicherzustellen, dass die zu Unrecht bezogenen Leistungen sofort an sie als Leistungsträger zurückflössen, werden hiermit im wesentlichen die gesetzlichen Voraussetzungen bzw. das öffentliche Interesse für die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung beschrieben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes reichen zur Begründung der Vollziehungsanordnung nicht aus, d.h. sie können nicht zugleich als Kriterium für die Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogen werden (vgl. Meyer-Ladewig, Leitherer, Keller, aaO; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.8.2006 –L 8 SO 69/06 ER-). Soweit die Antragsgegnerin im weiteren darauf abstellt, aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin, nämlich der Vorspiegelung ihres tatsächlichen Aufenthaltes in der angemieteten Wohnung E1straße 00, N, der als Bedarf geltend gemachten Wohnungsmiete und der Nichtnutzung der genannten Wohnung, bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin die Befriedigung der bereits bestehenden und im Fall weiterer zu Unrecht gewährter Leistungen noch entstehenden Rückforderungsansprüche bei weiterem Zuwarten vereiteln könnte, handelt es sich um fiskalische Erwägungen in Bezug auf die Realisierung möglicher Rückforderungsbeträge. Im Bereich der Leistungsgewährung nach dem SGB XII wird der Behörde abzuverlangen sein, ihre fiskalischen Interessen mit dem privaten Interesse des Betroffenen an der vorläufigen Weitergewährung der bewilligten existenzsichernden Leistungen in eine sachgerechte Abwägung, die das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet, einzustellen. Dies vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der Vollziehungsanordnung in der Regel eine Ermessensentscheidung der Behörde erforderlich ist (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, aaO, § 86a Rdn. 19). An einer hinreichenden Ermessensausübung mangelt es im vorliegenden. Denn hinsichtlich der abzuwägenden privaten Belange der Antragstellerin findet sich in dem Schreiben vom 28.3.2007 nur die allgemeine, formelhafte Wendung: "Dem gegenüber hat ihr privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs gegen die Rücknahmeentscheidung ( ...) zurückzutreten". Im Bereich der Gewährung von existenzsichernden Leistungen dürfte zu fordern sein, dass die Behörde auf Seiten des privaten Interesses des Betroffenen in die Abwägung einstellt und gewichtet, ob der Betroffene seinen unerlässlichen Lebensunterhalt vorübergehend anderweitig als durch den Bezug von Sozialhilfeleistungen decken kann und damit der vorläufige Einbehalt der (ursprünglich) bewilligten Sozialhilfeleistungen zwecks Schonung der öffentlichen Kassen als zumutbar bzw. verhältnismäßig angesehen werden kann. Solche Erwägungen hat die Antragsgegnerin nicht angestellt. Auch bestehen im Fall der Antragstellerin keine begründeten Anhaltspunkte, dass sie über anderweitiges (eigenes) Einkommen oder Vermögen verfügt, welches sie vorübergehend für ihren notwendigen Lebensunterhalt einsetzen könnte. Angesichts ihres Alters (69 Jahre) und ihrer erheblichen Herzerkrankung kann sie auch nicht auf die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit verwiesen werden. Eine Deckung des Bedarfs der Antragstellerin durch ihre in O wohnhafte Tochter, bei der sich die Antragstellerin offensichtlich häufig bzw. längere Zeit aufhält, kann mit Blick auf die Regelungen des § 43 Abs. 1 und 2 SGB XII nicht ohne weiteres unterstellt werden. Allein die Vermutung des Zusammenlebens in einer Haushaltsgemeinschaft dürfte nicht genügen, weil die Vermutung nach § 36 SGB XII keine Anwendung findet (Abs. 1). Des weiteren verbietet sich ohne nähere Prüfung der Einkommensverhältnisse der in N lebenden Tochter die Annahme diese könne ihre Mutter -die Antragstellerin- unterhalten bzw. sei ihr zum Unterhalt verpflichtet (Abs. 2). Die Antragstellerin hat insoweit bei der Antragstellung angegeben, dass keines ihrer Kinder über erhebliches Einkommen (ab 100.000 Euro jährlich) verfüge, so dass die gesetzliche Vermutung des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII greift. Der aktuelle Bedarf der Antragstellerin zur Sicherung ihres Lebensunterhalts kann daher nicht ohne weiteres als gesichert angesehen werden. Angesichts dieser Erwägungen kann das fiskalische Interesse an der Sicherung der öffentlichen Gelder, die hier noch für die Monate April 2007 bis Juni 2007 in Höhe von ca. 2058,00 Euro an die Antragstellerin auszuschütten sind, nicht überwiegen. Den grundrechtlichen Belangen der Antragstellerin - insbesondere hinsichtlich des Gebotes zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens gemäß Art. 1 Grundgesetz (GG)- ist insoweit ein stärkeres Gewicht zu zumessen als den Folgen, die auf der Seite der Antragsgegnerin einzutreten drohen, nämlich das die noch für April 2007 bis Juni 2007 zu zahlenden Grundsicherungsleistungen in Höhe von ca. 2058,00 Euro im Falle eines für die Antragstellerin erfolglosen Hauptsacheverfahrens von ihr nicht bzw. nur teilweise zurückgezahlt werden (können). Ergänzend weist das Gericht an dieser Stelle darauf hin, soweit die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung vom 14.3.2007 damit begründet sehen will, die Rückforderung in Höhe von 10.321,35 Euro stünde mangels sofortiger Rückzahlung andernfalls dem Grundsicherungsträger bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens nicht für die Erfüllung vordringlicher Aufgaben der Grundsicherung zur Verfügung bzw. die Rückzahlung nach Abschluss des Verfahrens sei ungewiss, ist festzustellen, dass diese bereits in der Vergangenheit an die Antragstellerin ausgezahlten Leistungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht einfacher von ihr zurück zuholen sein dürften, als nach Abschluß des Hauptsacheverfahrens. Auch die Antragsgegnerin selbst geht -soweit ersichtlich- nicht davon aus, dass die Antragstellerin derzeit über -ggf. bislang nicht bekanntes- Vermögen oder Einkommen verfügt, welches ihr die Rückzahlung von überzahlten Leistungen zum jetzigen Zeitpunkt möglich machen könnte. Angesichts dieser Erwägungen besteht keine Rechtfertigung die privaten Belange der Antragstellerin hinter das fiskalische Interesse der Antragsgegnerin zurücktreten zu lassen und von der gesetzlichen Regel der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Aufhebungs- bzw. Erstattungsentscheidung im Bereich des SGB XII (anders als im Bereich des Sozialgesetzbuches Zweites Buch -Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II), vgl. hierzu § 39 SGB II) eine Ausnahme zuzulassen.
(b) Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Aufhebungsbescheides vom 14.3.2007. Der Bescheid dürfte zum einen nicht den Anforderungen des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) an eine rechtmäßige Aufhebungsentscheidung genügen, weil er inhaltlich zu unbestimmt sein dürfte. Nach der Entscheidung des LSG NRW vom 18.12.2006 (-L 20 SO 20/06-) muß der Verfügungssatz eines Rücknahmebescheides so präzise wie möglich klarstellen, was geregelt ist. Deshalb ist zu erklären, welcher Verwaltungsakt mit Wirkung zu welchem genauen Zeitpunkt zurückgenommen (bzw. aufgehoben) wird. Denn nach § 33 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- (SGB X) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Bei dieser inhaltlichen Bestimmtheit handelt es sich um eine Voraussetzung für die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes. Aus dem Verwaltungsakt muß klar hervorgehen, was die Behörde verfügt hat. Insoweit ist es bereits fraglich, ob der Aufhebungsbescheid vom 14.3.2007 überhaupt eine Aufhebung der ergangenen Bewilligungsbescheide hinreichend bestimmt verfügt. Denn die Bewilligungsbescheide für den betroffenen Leistungszeitraum vom 1.1.2006 bis 30.6.2007 sind in dem Aufhebungsbescheid nicht ausdrücklich benannt, aufgehoben werden "die Bescheide über die Gewährung von Grundsicherung im Alter vom 1.1.2006 bis zum 31.3.2007". Die konkreten Bewilligungsbescheide vom 21.2.2006, 20.4.2006 -die Bewilligung von Leistungen für Juli 2005 bis Juni 2006 betreffend- und vom 23.5.2006, 21.6.2006, 20.10.2006, 22.11.2006 und 19.12.2006 -die Bewilligung von Leistungen für Juli 2006 bis Juni 2007 betreffend- sind in dem Aufhebungsbescheid vom 14.3.2007 als aufzuhebende Bewilligungsbescheide nicht benannt worden. Da die Rücknahme/Aufhebung einer Bewilligung actus contrarius zur Leistungsbewilligung ist, muß sie jedoch ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen (LSG NRW, aaO mit Verweis auf BSG Urteil vom 23.10.1996 -4 RLW 3/95-). Die einzelnen Bewilligungsbescheide dürften daher in der Rücknahme-/Aufhebungsentscheidung konkret in den Verfügungssatz aufzunehmen sein. Da für die mangelnde inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes eine Heilungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist (§ 41 SGB X), dürfte der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig sein. Eine abschließende Entscheidung kann vorliegend dahin stehen, denn der angefochtene Bescheid vom 14.3.2007 ist des weiteren notleidend, weil die Antragsgegnerin die Rücknahme ihrer Bescheide zu Unrecht auf die Vorschrift des § 48 SGB X stützt. Die Antragstellerin weist insoweit zu Recht in ihrem Widerspruchsschreiben vom 31.3.2007 darauf hin, dass eine Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung nach § 48 SGB X nur erfolgen kann, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB). Es muß sich also um einen Fall der nachträglichen Rechtswidrigkeit handeln. Bestand die Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsaktes dagegen bereits im Zeitpunkt seines Erlasses – sog. ursprüngliche Rechtswidrigkeit- kann eine Rücknahme nur über § 45 SGB X erfolgen. Die Antragsgegnerin hat die Aufhebung ihrer Bewilligungsbescheide, die in der Zeit zwischen dem 1.1.2006 und 31.3.2007 ergangen sind, damit begründet, die Antragstellerin habe seit dem 1.1.2006 nicht oder nicht mehr in N ihren Lebensmittelpunkt bzw. gewöhnlichen Aufenthalt inne gehabt. Sie bewohne mindestens seit dem 1.1.2006 nicht mehr die Wohnung E1straße 00 in N. In N sei damit kein Bedarf entstanden und sie habe keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen in N. Im weiteren stellt die Antragsgegnerin dann fest: "Die in der Zeit vom 1.1.2006 bis zum 31.3.2007 erlassenen Verwaltungsakte sind daher zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe objektiv rechtswidrig gewesen". Bei der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Sachlage fehlt es an einer Änderung der Verhältnisses nach Erlass der ab dem 1.1.2006 erlassenen Bescheide, weil die Antragsgegnerin selbst davon ausgeht, die Antragstellerin habe bereits am 1.1.2006 nicht (mehr) ihren Lebensmittelpunkt in N inne gehabt bzw. ihre dortige Wohnung bewohnt. Für den Fall der ursprünglichen Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bewilligungsbescheide ab dem 1.1.2006, da die Rechtswidrigkeit bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses bestanden haben soll, kann eine Rücknahme dieser Bescheide nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X vorgenommen werden. Eine Umdeutung des auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheides vom 14.3.2007 in einen Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X ist grundsätzlich nicht möglich, denn eine solche Aufhebung ergeht in der Regel als gebundene Entscheidung, während die Rücknahme nach § 45 SGB X im Ermessen der Behörde liegt, die Wirksamkeit der Rücknahme mithin die Ausübung von Ermessen voraussetzt, an dem es bei einer Aufhebung nach § 48 SGB X fehlt (von Wulffen, SGB X, § 43 Rdn. 6 mit Rsp. nachweisen). Da im Bereich der Grundsicherung nach dem SGB XII eine dem § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -Arbeitsförderung- (SGB III) vergleichbare Regelung fehlt, kann eine fehlerhaft auf § 48 SGB X gestützte Aufhebungsentscheidung nicht in eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X umgedeutet werden. Auch lässt der Aufhebungsbescheid vom 14.3.2007 keine Ermessensausübung erkennen, die eine Ausnahme hiervon zuließe.
Rechtsfolge dieser Mängel ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 31.3.2007 gegen den angefochtenen Bescheid vom 13.3.2007. Die Antragsgegnerin wird daher der Antragstellerin über den 31.3.2007 hinaus Grundsicherungsleistungen zahlen müssen.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG kann das Gericht die Rückgängigmachung einer tatsächlich schon erfolgten Vollziehung anordnen. Das Gericht hat insoweit im Rahmen seines Ermessens die Nachzahlung der für den Monat April 2007 einbehaltenen Leistungen an die Antragstellerin angeordnet. Im übrigen geht das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 14.3.2007 beachten und bis zur Vorlage einer Widerspruchsentscheidung die für die Monate Mai 2007 und Juni 2007 bewilligten Grundsicherungsleistungen in Höhe von jeweils 685,89 Euro an die Antragstellerin auszahlen wird.
2) Auch der Antrag zu 1.2) auf Gewährung von Leistungen zur Hilfe bei Krankheit hat Erfolg.
Es handelt sich hierbei verfahrensrechtlich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG. Denn durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 31.3.2007 gegen den Rücknahmebescheid vom 19.3.2007 kann die Antragstellerin ihr Ziel, Hilfe bei Krankheit für den gegenwärtigen Zeitraum zu erhalten, nicht erreichen, weil mit dem angefochtenen Bescheid die in der Vergangenheit ab dem 1.1.2005 bis zum Erlass des Bescheides der Antragstellerin gewährten Leistungen zur Krankenhilfe zurückgenommen bzw. rückwirkend eingestellt worden sind.
Eine entsprechende einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin war zu erlassen, weil Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nach gebotener summarischer Prüfung bejaht werden können.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozeßordnung -ZPO-). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die einschränkte gerichtliche Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewißheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im einstweiligen Verfahren (LSG NRW- Beschluss vom 14.6.2005 –L 1 B 2/05 AS ER-).
Einen Anordnungsgrund hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht. Sie leidet an einer erheblichen Herzerkrankung und ist Herzschrittmacher- Trägerin. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (Terminsmitteilungen der Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie Frau S, E2 und des B Krankenhauses E2 –Schrittmacherambulanz- Ltd. Arzt L) steht sie offensichtlich in kardiologischer Behandlung (Schrittmacher-Kontrollen). Der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Q teilt in seinem Attest vom 5.4.2007 mit, die Antragstellerin sei weiter behandlungsbedürftig, insbesondere auf internistisch-kardiologischem Gebiet. Diese Feststellung wird durch die obigen Terminsmitteilungen der Kardiologen gestützt. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin ausweislich der Verwaltungsakten zum 15.3.2007 bei der DAK E2 abgemeldet. Die Antragstellerin verfügt infolgedessen gegenwärtig über keinen Krankenversicherungsschutz. Aufgrund ihrer Herzerkrankung und der hieraus resultierenden Behandlungsbedürftigkeit muß der Krankenversicherungsschutz der Antragstellerin fortlaufend sichergestellt sein. Sie kann insoweit nicht zumutbar auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden.
Auch ein Anordnungsanspruch ist überwiegend wahrscheinlich. Als Hilfebedürftige und Leistungsberechtigte im Sinne des § 41 SGB XII hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin als Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII. Der Antragstellerin ist mit Bescheiden vom 23.5.2006, 21.6.2006, 20.10.2006, 22.11.2006, 19.12.2006 Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII für die Zeit Juli 2006 bis Juni 2007 bewilligt worden. Als Leistungsberechtigte nach dem SGB XII zählt sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII. Die o.g. Bewilligungsbescheide entfalten auch weiterhin Wirksamkeit, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 14.3.2007, welcher die o.g. Bewilligungsbescheide aufheben und damit deren Wirksamkeit beseitigen will (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X), angeordnet worden ist. Damit gilt die Antragstellerin weiterhin bis Juni 2007 als Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und kann Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch nehmen. Insoweit dürfte die Wiederanmeldung der Antragstellerin bei der DAK E2 angezeigt sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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