Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 370/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1397/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06. Februar 2007 abgeändert. Der Antrag wird in vollem Umfang abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 23.01. bis zum 19.07.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1; sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2; sog. Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung sind nicht erfüllt, da es den Antragstellern an einem hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch mangelt. Denn sie haben eine bestehende Hilfebedürftigkeit i. S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht mit der für die erstrebte teilweise Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind im Rahmen der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die u. a. mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II i. d. F. des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes 20.7.2006, BGBl. I 1706). Zur Bedarfsgemeinschaft zählender Partner in diesem Sinne ist gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c SGB II die Person, die mit dem hilfebedürftigen erwerbsfähigen Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen; ein solcher Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (Nr. 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr. 2), Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr. 3) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr. 4). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der vorgenannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können
In Anwendung dieser Regelungen ist im vorliegenden Eilverfahren das Einkommen der mit den Antragstellern in einem Haushalt lebenden H. S. mit - aufgrund der Höhe der Einkünfte - die Bedürftigkeit ausschließender Wirkung zu berücksichtigen.
Dies gilt zunächst mit Blick auf den Antragsteller Ziff. 1, nachdem er mit Frau S. schon seit Juli 2004 zusammen lebt (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II) und diese sich ihrerseits, wenn auch nach eigenen Angaben in der nicht öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.07.2006 - S 5 AS 2598/06 ER - in eingeschränktem Umfang, an der Betreuung der Antragsteller Ziff. 2 bis 4 beteiligt (§ 7 Abs. 3a Nr. 3 SGB II). Denn die sich hieraus ergebende gesetzliche Vermutung des Bestehens einer eheähnlichen Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller Ziff. 1 und Frau S. wird auch dadurch bestätigt, dass beide ein gemeinsames Haushaltskonto führen, obschon der Antragsteller Ziff. 1 auf dieses nur sehr wenig einzahlt (vgl. hierzu seine Angaben in der nicht öffentlichen Sitzung vom 05.07.2006). Hinzu kommt, dass die zwischen dem Antragsteller Ziff. 1 und Frau S. vereinbarte Mietzahlung in Höhe von monatlich EUR 400,00 ab dem Jahre 2004 (zunächst) auf das genannte Haushaltskonto überwiesen wurde, so dass der Antragsteller Ziff. 1 auf den überwiesenen Betrag auch weiterhin Zugriff hatte (vgl. hierzu die vom Antragsteller Ziff. 1 vorgelegten Kontoauszüge der Postbank vom 07.02.2006).
Dass die Mietzahlungen zwischenzeitlich auf ein allein von Frau S. gehaltenes Konto (vgl. hierzu die vom Antragsteller Ziff. 1 ebenfalls vorgelegten Kontoauszüge der Postbank vom 05.05.2006) erfolgen, lässt angesichts all dessen nicht den Schluss zu, zwischen dem Antragsteller Ziff. 1 und Frau S. bestehe keine eheähnliche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (mehr). Hinzu kommt, dass die in Rede stehende Änderung im Zusammenhang mit einer unter dem 15.03.2006 erfolgten vorläufigen Zahlungseinstellung durch die Antragsgegnerin samt Anhörung des Antragsteller Ziff. 1 wegen des Zusammenlebens mit Frau S. erfolgt ist. Denn angesichts dieses zeitlichen Zusammenhangs erscheint es naheliegend, dass die Änderung des Dauerauftrages allein auf dem verfahrenstaktisch motivierten Versuch der Partner beruht, die Zahl der Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft - und damit einhergehend für eine Einkommensanrechnung - zu verringern. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller Ziff. 1 ein vergleichbares Verhalten bereits in der o. g. nichtöffentlichen Sitzung vom 05.07.2006 vor dem Sozialgericht eingeräumt hat. Dort hieß es nämlich auf Vorhalt, das Jugendamt habe mitgeteilt, die Empfehlung, dem Antragsteller Ziff. 1 das Sorgerecht zu übertragen, sei nur deshalb ausgestellt worden, weil Frau S. als Unterstützungsperson angegeben worden sei, es könne sein, dass "wir die Rolle von Frau S. etwas positiver herausgestrichen haben, um zu ermöglichen, dass die Kinder zu ihr in die Wohnung aufgenommen werden". Eine wie auch immer geartete Aussagekraft für das Verhältnis der Partner kommt der besagten Änderung des Dauerauftrages mithin nicht zu. In Ansehung dessen vermag schließlich auch die Einlassung von Frau S. in der besagten nichtöffentlichen Sitzung vom 05.07.2006, sie sei nicht im Stande, eine enge oder eheähnliche Gemeinschaft zu führen, nicht zu überzeugen, zumal die insoweit als Begründung mitgeteilte manische Depression nach ihren eigenen Angaben bereits vor nahezu zwei Jahrzehnten stationär und anschließend ambulant therapiert wurde.
Nach alledem vermag der Senat die - nach den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 06.02.2007 auf der Grundlage der Vernehmung von Frau S. im Erörterungstermin gewonnene - Überzeugung des Sozialgerichts, zwischen dem Antragsteller 1 und Frau S. bestehe keine Wirtschafts- oder gar Lebensgemeinschaft, nicht zu teilen. Dem entspricht es, dass auch das Sozialgericht im Anschluss an die nichtöffentliche Sitzung vom 05.07.2006 - und vor Inkrafttreten der Beweislastregelung des § 7 Abs. 3a SGB II - eine solche Überzeugung nicht gewonnenen hatte, sondern im Beschluss vom 08.07.2006 (vgl. hierzu die dem Senat vorliegenden Akten des vorangegangenen Eilverfahrens S 5 AS 2598/06 ER) lediglich ausgeführt hat, es sei vorläufig nicht vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller Ziff. 1 und Frau S. überzeugt.
Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Berücksichtigung des Einkommens von Frau S. bei Prüfung der Bedürftigkeit der in den Jahren 1989, 1991 bzw. 1996 geborenen Antragsteller Ziff. 2 bis 4.
Zwar ist es zur Sicherstellung der grundgesetzlich gewährleisteten materiellen Existenzminimums im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II erforderlich, vor einer Einkommens- und Vermögensanrechnung jedenfalls die in § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c i. V. m. Abs. 3a SGB II vorgesehene Prüfung (auch) im Verhältnis zwischen dem Partner des Elternteils und jedem einzelnen Kind gesondert durchzuführen. Denn im Falle einer zwingenden Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners des Elternteils nach der seit dem 01.08.2006 geltenden Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ließe sich nicht mit der nötigen Sicherheit ausschließen, dass einem Kind ausreichende Leistungen zur Sicherung seines in Rede stehenden grundgesetzlichen Gewährleistung weder vom Partner des Elternteils noch von Seiten des Leistungsträgers gewährt werden (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 19.04.2007 - L 3 AS 1740/07 ER-B -).
Indes ergibt die danach gebotene Prüfung, dass die Voraussetzungen für einen auch insoweit gesetzlich vermuteten Willen der Partnerin des Antragstellers Ziff. 1, auch für die Antragsteller Ziff. 2 bis 4 finanziell einzustehen, vorliegen. Denn nach dem vom Antragsteller Ziff. 1 in der nichtöffentlichen Sitzung vom 05.07.2006 auf Dezember 2005 oder Januar 2006 datierten Einzug auch des Antragstellers Ziff. 2 in die Wohnung ist der Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II bezogen auf den streitigen Zeitraum hinsichtlich aller in der gemeinsamen Wohnung lebenden Kinder des Antragstellers Ziff. 1 erfüllt. Hinzu kommt die bereits oben angeführte Beteiligung von Frau S. an der Betreuung der Antragsteller Ziff. 2 bis 4 (§ 7 Abs. 3a Nr. 3 SGB II). Dieser gesetzlichen Vermutung entspricht es, dass allein Frau S. die Antragsteller Ziff. 2 bis 4 zur nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Calw - Familiengericht - vom 10.12.2004 begleitet hat. Denn nachdem die genannte Sitzung der Anhörung der Antragsteller Ziff. 2 bis 4 zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Regelung der sie betreffenden elterlichen Sorge diente, kommt in diesem gemeinsamen Auftreten nicht nur ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Ausdruck. Vielmehr zeigt die aus diesem Anlass erfolgte Begleitung ein ihren Einstandswilllen ebenfalls indizierendes erhebliches Interesse von Frau S. am Wohlergehen der Kinder ihres Partners.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 23.01. bis zum 19.07.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1; sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2; sog. Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung sind nicht erfüllt, da es den Antragstellern an einem hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch mangelt. Denn sie haben eine bestehende Hilfebedürftigkeit i. S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht mit der für die erstrebte teilweise Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind im Rahmen der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die u. a. mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II i. d. F. des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes 20.7.2006, BGBl. I 1706). Zur Bedarfsgemeinschaft zählender Partner in diesem Sinne ist gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c SGB II die Person, die mit dem hilfebedürftigen erwerbsfähigen Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen; ein solcher Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (Nr. 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr. 2), Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr. 3) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr. 4). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der vorgenannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können
In Anwendung dieser Regelungen ist im vorliegenden Eilverfahren das Einkommen der mit den Antragstellern in einem Haushalt lebenden H. S. mit - aufgrund der Höhe der Einkünfte - die Bedürftigkeit ausschließender Wirkung zu berücksichtigen.
Dies gilt zunächst mit Blick auf den Antragsteller Ziff. 1, nachdem er mit Frau S. schon seit Juli 2004 zusammen lebt (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II) und diese sich ihrerseits, wenn auch nach eigenen Angaben in der nicht öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.07.2006 - S 5 AS 2598/06 ER - in eingeschränktem Umfang, an der Betreuung der Antragsteller Ziff. 2 bis 4 beteiligt (§ 7 Abs. 3a Nr. 3 SGB II). Denn die sich hieraus ergebende gesetzliche Vermutung des Bestehens einer eheähnlichen Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller Ziff. 1 und Frau S. wird auch dadurch bestätigt, dass beide ein gemeinsames Haushaltskonto führen, obschon der Antragsteller Ziff. 1 auf dieses nur sehr wenig einzahlt (vgl. hierzu seine Angaben in der nicht öffentlichen Sitzung vom 05.07.2006). Hinzu kommt, dass die zwischen dem Antragsteller Ziff. 1 und Frau S. vereinbarte Mietzahlung in Höhe von monatlich EUR 400,00 ab dem Jahre 2004 (zunächst) auf das genannte Haushaltskonto überwiesen wurde, so dass der Antragsteller Ziff. 1 auf den überwiesenen Betrag auch weiterhin Zugriff hatte (vgl. hierzu die vom Antragsteller Ziff. 1 vorgelegten Kontoauszüge der Postbank vom 07.02.2006).
Dass die Mietzahlungen zwischenzeitlich auf ein allein von Frau S. gehaltenes Konto (vgl. hierzu die vom Antragsteller Ziff. 1 ebenfalls vorgelegten Kontoauszüge der Postbank vom 05.05.2006) erfolgen, lässt angesichts all dessen nicht den Schluss zu, zwischen dem Antragsteller Ziff. 1 und Frau S. bestehe keine eheähnliche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (mehr). Hinzu kommt, dass die in Rede stehende Änderung im Zusammenhang mit einer unter dem 15.03.2006 erfolgten vorläufigen Zahlungseinstellung durch die Antragsgegnerin samt Anhörung des Antragsteller Ziff. 1 wegen des Zusammenlebens mit Frau S. erfolgt ist. Denn angesichts dieses zeitlichen Zusammenhangs erscheint es naheliegend, dass die Änderung des Dauerauftrages allein auf dem verfahrenstaktisch motivierten Versuch der Partner beruht, die Zahl der Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft - und damit einhergehend für eine Einkommensanrechnung - zu verringern. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller Ziff. 1 ein vergleichbares Verhalten bereits in der o. g. nichtöffentlichen Sitzung vom 05.07.2006 vor dem Sozialgericht eingeräumt hat. Dort hieß es nämlich auf Vorhalt, das Jugendamt habe mitgeteilt, die Empfehlung, dem Antragsteller Ziff. 1 das Sorgerecht zu übertragen, sei nur deshalb ausgestellt worden, weil Frau S. als Unterstützungsperson angegeben worden sei, es könne sein, dass "wir die Rolle von Frau S. etwas positiver herausgestrichen haben, um zu ermöglichen, dass die Kinder zu ihr in die Wohnung aufgenommen werden". Eine wie auch immer geartete Aussagekraft für das Verhältnis der Partner kommt der besagten Änderung des Dauerauftrages mithin nicht zu. In Ansehung dessen vermag schließlich auch die Einlassung von Frau S. in der besagten nichtöffentlichen Sitzung vom 05.07.2006, sie sei nicht im Stande, eine enge oder eheähnliche Gemeinschaft zu führen, nicht zu überzeugen, zumal die insoweit als Begründung mitgeteilte manische Depression nach ihren eigenen Angaben bereits vor nahezu zwei Jahrzehnten stationär und anschließend ambulant therapiert wurde.
Nach alledem vermag der Senat die - nach den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 06.02.2007 auf der Grundlage der Vernehmung von Frau S. im Erörterungstermin gewonnene - Überzeugung des Sozialgerichts, zwischen dem Antragsteller 1 und Frau S. bestehe keine Wirtschafts- oder gar Lebensgemeinschaft, nicht zu teilen. Dem entspricht es, dass auch das Sozialgericht im Anschluss an die nichtöffentliche Sitzung vom 05.07.2006 - und vor Inkrafttreten der Beweislastregelung des § 7 Abs. 3a SGB II - eine solche Überzeugung nicht gewonnenen hatte, sondern im Beschluss vom 08.07.2006 (vgl. hierzu die dem Senat vorliegenden Akten des vorangegangenen Eilverfahrens S 5 AS 2598/06 ER) lediglich ausgeführt hat, es sei vorläufig nicht vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller Ziff. 1 und Frau S. überzeugt.
Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Berücksichtigung des Einkommens von Frau S. bei Prüfung der Bedürftigkeit der in den Jahren 1989, 1991 bzw. 1996 geborenen Antragsteller Ziff. 2 bis 4.
Zwar ist es zur Sicherstellung der grundgesetzlich gewährleisteten materiellen Existenzminimums im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II erforderlich, vor einer Einkommens- und Vermögensanrechnung jedenfalls die in § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c i. V. m. Abs. 3a SGB II vorgesehene Prüfung (auch) im Verhältnis zwischen dem Partner des Elternteils und jedem einzelnen Kind gesondert durchzuführen. Denn im Falle einer zwingenden Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners des Elternteils nach der seit dem 01.08.2006 geltenden Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ließe sich nicht mit der nötigen Sicherheit ausschließen, dass einem Kind ausreichende Leistungen zur Sicherung seines in Rede stehenden grundgesetzlichen Gewährleistung weder vom Partner des Elternteils noch von Seiten des Leistungsträgers gewährt werden (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 19.04.2007 - L 3 AS 1740/07 ER-B -).
Indes ergibt die danach gebotene Prüfung, dass die Voraussetzungen für einen auch insoweit gesetzlich vermuteten Willen der Partnerin des Antragstellers Ziff. 1, auch für die Antragsteller Ziff. 2 bis 4 finanziell einzustehen, vorliegen. Denn nach dem vom Antragsteller Ziff. 1 in der nichtöffentlichen Sitzung vom 05.07.2006 auf Dezember 2005 oder Januar 2006 datierten Einzug auch des Antragstellers Ziff. 2 in die Wohnung ist der Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II bezogen auf den streitigen Zeitraum hinsichtlich aller in der gemeinsamen Wohnung lebenden Kinder des Antragstellers Ziff. 1 erfüllt. Hinzu kommt die bereits oben angeführte Beteiligung von Frau S. an der Betreuung der Antragsteller Ziff. 2 bis 4 (§ 7 Abs. 3a Nr. 3 SGB II). Dieser gesetzlichen Vermutung entspricht es, dass allein Frau S. die Antragsteller Ziff. 2 bis 4 zur nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Calw - Familiengericht - vom 10.12.2004 begleitet hat. Denn nachdem die genannte Sitzung der Anhörung der Antragsteller Ziff. 2 bis 4 zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Regelung der sie betreffenden elterlichen Sorge diente, kommt in diesem gemeinsamen Auftreten nicht nur ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Ausdruck. Vielmehr zeigt die aus diesem Anlass erfolgte Begleitung ein ihren Einstandswilllen ebenfalls indizierendes erhebliches Interesse von Frau S. am Wohlergehen der Kinder ihres Partners.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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