Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 1884/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 1767/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. März 2006 abgeändert. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Mai 2005 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose zu seinem Beitrag zur Pflegeversicherung.
Der 1967 geborene Kläger ist wegen der Folgen eines am 28. März 1996 erlittenen Arbeitsunfalles seit dem 1. Januar 2005 arbeitsunfähig und erhält von der Beklagten Verletztengeld, welches von der Bahn-Betriebskrankenkasse (BKK) ausgezahlt wird.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2005 teilte die BKK dem Kläger unter der Überschrift "Zahlung von Verletztengeld" mit, dass sie im Auftrag der Beklagten ihm ab dem 1. Januar 2005 Verletztengeld zahle und von diesem neben dem Anteil des Klägers an den Beiträgen zur Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit auch den zusätzlichen Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose in Abzug bringe.
Der hiergegen unter dem 10. Januar 2005 erhobene Widerspruch des Klägers, mit welchem er unter Hinweis auf seine Zeugungsunfähigkeit seine Heranziehung zum Beitragszuschlag für Kinderlose dem Grunde nach aus verfassungsrechtlichen Gründen in Abrede stellte, wurde von der BKK an die Beklagte abgegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 wies die Beklage den Widerspruch zurück. Der Kläger sei nach der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI, welche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, zu Recht zum Beitragszuschlag für Kinderlose herangezogen worden.
Hiergegen erhob der Kläger am 10. Juni 2005 Klage zum Soziagericht Reutlingen (SG) und führte zur Begründung aus, der Bescheid der BKK in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei nicht nur aus materiell-rechtlichen, sondern auch aus formalen Gründen aufzuheben. Die BKK habe im angefochtenen Bescheid als gesetzlicher Krankenversicherer in eigener Regelungskompetenz die ab 1. Januar 2005 zu zahlenden Beiträge festgestellt. Es habe daher für die Beklagte keine Veranlassung bestanden, nunmehr einen Widerspruchsbescheid für die BKK oder in eigenem Namen zu erlassen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und führte aus, in der Verwaltungsvereinbarung (VV) Beiträge sei zwischen Unfallversicherungs- und Krankenversicherungsträgern geregelt worden, dass die beauftragte Krankenkasse die Feststellung der Beitragspflicht treffe und die Berechnung, Anforderung und Abführung der Pflegeversicherungsbeiträge durchführe. Widersprüche gegen Entscheidungen der Krankenkassen würden dem Unfallversicherungsträger zur Entscheidung vorgelegt. Daher sei die Beklagte berechtigt gewesen, über den Widerspruch zu entscheiden.
Durch Gerichtsbescheid vom 17. März 2006 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe zu Recht den Widerspruchsbescheid erlassen. Ihre Zuständigkeit ergebe sich aus § 90 SGB X und der VV über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes nach § 149 SGB VII i.V.m. § 88 ff SGB X und der VV Beiträge nach § 189 SGB VII i.V.m. § 88 ff. SGB X. Darin sei geregelt, dass die Krankenkasse die Feststellung der Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung treffe und die Berechnung, Anforderung und Abführung der Pflegeversicherungsbeiträge durchführe. Widersprüche gegen die Entscheidungen der Krankenkasse würden, wenn ihr die Krankenkasse nicht abhelfen wolle, dem Unfallversicherungsträger zur Entscheidung vorgelegt. In der Sache seien die Bescheide ebenfalls rechtmäßig.
Gegen den am 25. März 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. März 2006 beim SG Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen den Vortrag im Klageverfahren wiederholt.
Nach dem rechtlichen Hinweis des Senats vom 5. Januar 2007 beantragt der Kläger,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. März 2006 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Mai 2005 aufzuheben, hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 12. Mai 2005 festzustellen, dass er bei dem von ihm zu zahlenden Beitragssatz zur Pflegepflichtversicherung nach § 55 SGB XI keinen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose) zu zahlen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die BKK berechtigt gewesen sei, den Kläger durch den angefochtenen Bescheid zum Beitragszuschlag für Kinderlose heranzuziehen. Auch habe sie entsprechend der VV Beiträge zu Recht den Widerspruchsbescheid erlassen. Es sei nicht die Versicherungspflicht dem Grunde nach, sondern lediglich die Erhebung des Beitragszuschlags im Streit. Dies könne auch aus § 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI abgeleitet werden, wonach die Elterneigenschaft in geeigneter Form der beitragsabführenden Stelle nachzuweisen sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagte, die Akte des SG und die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig und auch weitgehend sachlich begründet.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen war abzuändern und der Widerspruchsbescheid der Beklagten war aufzuheben, weil die Beklagte in diesem zu Unrecht über die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Beitragzuschlages für Kinderlose dem Grunde nach entschieden hat, denn für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung dem Grund nach ist weder die Beklagte noch die in ihrem Auftrag tätige BKK zuständig.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Ausgangsbescheid der BKK vom 4. Januar 2005 rechtmäßig war. Insoweit hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. In diesem Bescheid hat die BKK entsprechend dem Auftrag der Beklagten lediglich über die Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes an den Kläger entschieden, wobei sie u.a. entsprechend 1.1.3 der VV Beiträge im Falle des Klägers die Voraussetzungen für die Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung festgestellt und die Berechnung und Abführung des vom Kläger zu entrichtenden Beitragszuschlags durchgeführt hat.
Damit hat sie aber nicht dem Grunde nach über die Versicherungspflicht des Klägers in der Pflegeversicherung und die Beitragshöhe entschieden. Derartige Verfügungssätze sind dem Bescheid nicht zu entnehmen.
Demgegenüber hat aber die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 dem Grunde nach die Verpflichtung des Klägers bejaht, den Beitragszuschlag für Kinderlose abzuführen zu müssen, indem sie die gesetzliche Regelung verteidigt und die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers für unbegründet erklärt hat.
Für eine derartige Entscheidung ist die Beklagte aber nicht zuständig. Im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses entscheidet über die Versicherungs- und Beitragspflicht grundsätzlich die Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28 h Abs. 2 SGB IV). Soweit - wie im Falle des hier gegebenen Verletztengeldbezugs - ein Einzugsstellenverfahren nicht durchzuführen ist, entscheidet über die Versicherungs- und Beitragspflicht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ausschließlich der Träger, in dessen Versicherungszweig die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe umstritten sind (BSG SozR 3-2600 § 3 Nr 5; SozR 4-2600 § 191 Nr 1 ; SozR 4-2600 § 3 Nr 1; SozR 4-2500 § 5 Nr. 2 ). Dies ist im Bereich der sozialen Pflegeversicherung die Pflegekasse. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Pflicht zur Tragung des Beitragszuschlages für Kinderlose. Die Beklagte bzw. die von ihr mit der Zahlung des Verletztengeldes beauftragte BKK ist demgegenüber nur beitragsabführende "Zahlstelle" (§ 60 Abs. 5 SGB XI). Nur dieser gesetzlichen Pflicht unter Beachtung des § 60 Abs. 5 SGB XI ist die beauftragte BKK - wie dargelegt - im Ausgangsbescheid vom 4. Januar 2005 auch nachgekommen. Die vom LSG Niedersachsen im Urteil vom 22. November 2006 (L 2 R 386/06 JURIS.doc) in § 255 Abs. 1 Satz 2 SGBV (in der Fassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21. März 2005, BGBl I 818) gesehene gesetzliche Grundlage für eine Entscheidung über die Höhe der Beiträge durch Verwaltungsakt durch die Träger der Rentenversicherung gibt es für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht, sodass sich eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsauffassung erübrigt.
Eine Beiladung der Pflegekasse über § 75 Abs. 5 SGG zum Berufungsverfahren kommt mangels eines dort durchgeführten Verwaltungsverfahrens nicht in Betracht. (BSG SozR 4-2400 § 28 h Nr 1; SozR 4-2600 § 3 Nr 1; SozR 4-2600 § 191 Nr 1; SozR 4-2500 § 5 Nr 2; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.2.2006 - L 7 R 3772/05 JURIS.doc ).
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid abzuändern und der Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen angesichts der zitierten Rechtsprechung des BSG nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose zu seinem Beitrag zur Pflegeversicherung.
Der 1967 geborene Kläger ist wegen der Folgen eines am 28. März 1996 erlittenen Arbeitsunfalles seit dem 1. Januar 2005 arbeitsunfähig und erhält von der Beklagten Verletztengeld, welches von der Bahn-Betriebskrankenkasse (BKK) ausgezahlt wird.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2005 teilte die BKK dem Kläger unter der Überschrift "Zahlung von Verletztengeld" mit, dass sie im Auftrag der Beklagten ihm ab dem 1. Januar 2005 Verletztengeld zahle und von diesem neben dem Anteil des Klägers an den Beiträgen zur Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit auch den zusätzlichen Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose in Abzug bringe.
Der hiergegen unter dem 10. Januar 2005 erhobene Widerspruch des Klägers, mit welchem er unter Hinweis auf seine Zeugungsunfähigkeit seine Heranziehung zum Beitragszuschlag für Kinderlose dem Grunde nach aus verfassungsrechtlichen Gründen in Abrede stellte, wurde von der BKK an die Beklagte abgegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 wies die Beklage den Widerspruch zurück. Der Kläger sei nach der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI, welche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, zu Recht zum Beitragszuschlag für Kinderlose herangezogen worden.
Hiergegen erhob der Kläger am 10. Juni 2005 Klage zum Soziagericht Reutlingen (SG) und führte zur Begründung aus, der Bescheid der BKK in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei nicht nur aus materiell-rechtlichen, sondern auch aus formalen Gründen aufzuheben. Die BKK habe im angefochtenen Bescheid als gesetzlicher Krankenversicherer in eigener Regelungskompetenz die ab 1. Januar 2005 zu zahlenden Beiträge festgestellt. Es habe daher für die Beklagte keine Veranlassung bestanden, nunmehr einen Widerspruchsbescheid für die BKK oder in eigenem Namen zu erlassen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und führte aus, in der Verwaltungsvereinbarung (VV) Beiträge sei zwischen Unfallversicherungs- und Krankenversicherungsträgern geregelt worden, dass die beauftragte Krankenkasse die Feststellung der Beitragspflicht treffe und die Berechnung, Anforderung und Abführung der Pflegeversicherungsbeiträge durchführe. Widersprüche gegen Entscheidungen der Krankenkassen würden dem Unfallversicherungsträger zur Entscheidung vorgelegt. Daher sei die Beklagte berechtigt gewesen, über den Widerspruch zu entscheiden.
Durch Gerichtsbescheid vom 17. März 2006 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe zu Recht den Widerspruchsbescheid erlassen. Ihre Zuständigkeit ergebe sich aus § 90 SGB X und der VV über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes nach § 149 SGB VII i.V.m. § 88 ff SGB X und der VV Beiträge nach § 189 SGB VII i.V.m. § 88 ff. SGB X. Darin sei geregelt, dass die Krankenkasse die Feststellung der Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung treffe und die Berechnung, Anforderung und Abführung der Pflegeversicherungsbeiträge durchführe. Widersprüche gegen die Entscheidungen der Krankenkasse würden, wenn ihr die Krankenkasse nicht abhelfen wolle, dem Unfallversicherungsträger zur Entscheidung vorgelegt. In der Sache seien die Bescheide ebenfalls rechtmäßig.
Gegen den am 25. März 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. März 2006 beim SG Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen den Vortrag im Klageverfahren wiederholt.
Nach dem rechtlichen Hinweis des Senats vom 5. Januar 2007 beantragt der Kläger,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. März 2006 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Mai 2005 aufzuheben, hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 12. Mai 2005 festzustellen, dass er bei dem von ihm zu zahlenden Beitragssatz zur Pflegepflichtversicherung nach § 55 SGB XI keinen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose) zu zahlen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die BKK berechtigt gewesen sei, den Kläger durch den angefochtenen Bescheid zum Beitragszuschlag für Kinderlose heranzuziehen. Auch habe sie entsprechend der VV Beiträge zu Recht den Widerspruchsbescheid erlassen. Es sei nicht die Versicherungspflicht dem Grunde nach, sondern lediglich die Erhebung des Beitragszuschlags im Streit. Dies könne auch aus § 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI abgeleitet werden, wonach die Elterneigenschaft in geeigneter Form der beitragsabführenden Stelle nachzuweisen sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagte, die Akte des SG und die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig und auch weitgehend sachlich begründet.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen war abzuändern und der Widerspruchsbescheid der Beklagten war aufzuheben, weil die Beklagte in diesem zu Unrecht über die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Beitragzuschlages für Kinderlose dem Grunde nach entschieden hat, denn für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung dem Grund nach ist weder die Beklagte noch die in ihrem Auftrag tätige BKK zuständig.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Ausgangsbescheid der BKK vom 4. Januar 2005 rechtmäßig war. Insoweit hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. In diesem Bescheid hat die BKK entsprechend dem Auftrag der Beklagten lediglich über die Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes an den Kläger entschieden, wobei sie u.a. entsprechend 1.1.3 der VV Beiträge im Falle des Klägers die Voraussetzungen für die Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung festgestellt und die Berechnung und Abführung des vom Kläger zu entrichtenden Beitragszuschlags durchgeführt hat.
Damit hat sie aber nicht dem Grunde nach über die Versicherungspflicht des Klägers in der Pflegeversicherung und die Beitragshöhe entschieden. Derartige Verfügungssätze sind dem Bescheid nicht zu entnehmen.
Demgegenüber hat aber die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 dem Grunde nach die Verpflichtung des Klägers bejaht, den Beitragszuschlag für Kinderlose abzuführen zu müssen, indem sie die gesetzliche Regelung verteidigt und die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers für unbegründet erklärt hat.
Für eine derartige Entscheidung ist die Beklagte aber nicht zuständig. Im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses entscheidet über die Versicherungs- und Beitragspflicht grundsätzlich die Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28 h Abs. 2 SGB IV). Soweit - wie im Falle des hier gegebenen Verletztengeldbezugs - ein Einzugsstellenverfahren nicht durchzuführen ist, entscheidet über die Versicherungs- und Beitragspflicht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ausschließlich der Träger, in dessen Versicherungszweig die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe umstritten sind (BSG SozR 3-2600 § 3 Nr 5; SozR 4-2600 § 191 Nr 1 ; SozR 4-2600 § 3 Nr 1; SozR 4-2500 § 5 Nr. 2 ). Dies ist im Bereich der sozialen Pflegeversicherung die Pflegekasse. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Pflicht zur Tragung des Beitragszuschlages für Kinderlose. Die Beklagte bzw. die von ihr mit der Zahlung des Verletztengeldes beauftragte BKK ist demgegenüber nur beitragsabführende "Zahlstelle" (§ 60 Abs. 5 SGB XI). Nur dieser gesetzlichen Pflicht unter Beachtung des § 60 Abs. 5 SGB XI ist die beauftragte BKK - wie dargelegt - im Ausgangsbescheid vom 4. Januar 2005 auch nachgekommen. Die vom LSG Niedersachsen im Urteil vom 22. November 2006 (L 2 R 386/06 JURIS.doc) in § 255 Abs. 1 Satz 2 SGBV (in der Fassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21. März 2005, BGBl I 818) gesehene gesetzliche Grundlage für eine Entscheidung über die Höhe der Beiträge durch Verwaltungsakt durch die Träger der Rentenversicherung gibt es für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht, sodass sich eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsauffassung erübrigt.
Eine Beiladung der Pflegekasse über § 75 Abs. 5 SGG zum Berufungsverfahren kommt mangels eines dort durchgeführten Verwaltungsverfahrens nicht in Betracht. (BSG SozR 4-2400 § 28 h Nr 1; SozR 4-2600 § 3 Nr 1; SozR 4-2600 § 191 Nr 1; SozR 4-2500 § 5 Nr 2; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.2.2006 - L 7 R 3772/05 JURIS.doc ).
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid abzuändern und der Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen angesichts der zitierten Rechtsprechung des BSG nicht vor.
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