Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 292/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3012/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 23. Mai 2006 in Gestalt des Bescheides vom 6. März 2007 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht (noch) die Frage, ob die in den im Berufungsverfahren ergangenen Vormerkungsbescheiden vom 23. Mai 2006 und 6. März 2007 festgestellten Zeiten in Polen zutreffend festgestellt wurden.
Der 1950 geborene Kläger stammt aus Polen und ist seit März 2003 deutscher Staatsangehöriger. Er war am 12. September 1985 nach B. (West) eingereist und hatte am 4. Oktober 1985 die Anerkennung als Asylberechtiger beantragt; dem war durch Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 30. September 1986 stattgegeben worden.
Im April 2002 beantragte der Kläger die Klärung seines Versichertenkontos und erhob gegen den ihm erteilten Versicherungsverlauf vom 23. September 2004 Einwendungen. Des Weiteren erteilte die Beklagte dem Kläger am 16. Mai 2005 eine automatisiert erstellte Renteninformation, obwohl die Kontenklärung (noch) nicht abgeschlossen war. Der Kläger beschwerte sich wegen des Versicherungsverlaufes und der Renteninformation mit Schreiben vom 23. Oktober 2004 (Bl. 12 Verwaltungsakte -VA-) und 19. Juni 2005 (Bl. 43 VA) beim "Präsidenten der BfA" und bat um Richtigstellung. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 2005 darüber, dass die Kontenklärung fortgeführt werde (siehe Verfügung Blatt 48 Verwaltungsakte - VA -).
Mit Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) vom 20. Juli 2005 (Bl. 51 VA) stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31. Dezember 1998, als für die Beteiligten verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden seien. Diesem Bescheid war als Anlage der Versicherungsverlauf beigefügt, der rentenrechtliche Zeiten vom 18. Mai 1987 bis 31. Dezember 2004 aufführte. Eine Aussage über die Zeit vor dem 18. Mai 1987 enthält dieser Bescheid nicht.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch (Bl. 49 VA) und wandte sich gleichzeitig erneut an den "Präsidenten der BfA" (Schreiben vom 11. August 2005). In einem internen Vermerk des Bereichsmanager Hubert vom 25. August 2005 (Bl. 49 VA) stellte dieser fest, ihm sei unverständlich und auch nicht nachvollziehbar, wie es zu der Bescheiderteilung vom 20. Juli 2005 gekommen sei. Dies sei unbeabsichtigt gewesen. Die rentenrechtlichen Sachverhalte seien noch nicht geklärt. Allerdings fehlten vom Versicherten auch noch erforderliche Formanträge und auch die Anfrage beim polnischen Träger sei noch nicht beantwortet.
Mit Schreiben vom 29. August 2005 (Bl. 50/2 VA -Blatt 49 bis 57 finden sich in der VA zweimal) wurde dem Kläger schriftlich mitgeteilt, dass sein Kontenklärungsverfahren also noch nicht und zu Recht nicht mit dem Bescheid vom 20. Juli 2005 abgeschlossen sei. Man entschuldige sich für die irreführende Bescheiderteilung.
Der Kläger führte jedoch trotz der entsprechenden Rückfrage den Widerspruch fort. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2005 wies die Beklagte daraufhin die Widersprüche gegen den Bescheid vom 20. Juli 2005, die Rentenauskunft vom 16. Mai 2005 sowie den Versicherungsverlauf vom 23. September 2004 zurück (Bl. 66 VA). Zur Begründung führte die Beklagte aus, sowohl der Versicherungsverlauf als auch die Renteninformation stellten keinen Verwaltungsakt dar, der mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs oder der Klage angefochten werden könne. Der Versicherungsverlauf habe ihm lediglich Auskunft darüber geben sollen, welche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung in dem maschinellen Beitragskonto des Klägers gespeichert seien. Die Renteninformation habe lediglich dem Kläger Auskunft über die Höhe seiner bisherigen Rentenanwartschaften und eine Prognose über die zu erwartende Altersrente gegeben. Eine verbindliche Entscheidung werde mit der Renteninformation nicht getroffen. Der Vormerkungsbescheid vom 20. Juli 2005 beschwere den Kläger im übrigen insoweit nicht, als über die von ihm noch geltend gemachten, in Polen zurückgelegten Ausbildungs- und Versicherungszeiten in diesem Bescheid keine Regelung getroffen worden sei, da sich der Bescheid auf spätere Zeiten beziehe. Dieser Widerspruch sei daher ebenso wie die Widersprüche gegen den Versicherungsverlauf und die Renteninformation unzulässig.
Hiergegen hat der Kläger am 17. Januar 2006 vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, trotz der Zusage der Beklagten sei der Zusatz in dem angefochtenen Bescheid vom 20. Juli 2005, wonach getroffene Feststellungen bis 31. Dezember 1998 verbindlich seien, aufzuheben. Man dürfe seiner Auffassung nach nicht mitten im Prozess der Kontenklärung, bevor dieser beendet sei, da die polnische Seite noch nicht die Versicherungszeiten bestätigt habe, einen Bescheid erlassen mit dem Vermerk die Zeiten bis 31. Dezember 1998 stünden damit für die Beteiligten als verbindlich fest.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Klage zwar als zulässig angesehen werde, wenngleich es fraglich sei, ob für die Anfechtungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da dem Kläger schriftlich zugesichert worden sei (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X), dass mit dem Vormerkungsbescheid vom 20. Juli 2005 nur die darin ausdrücklich aufgeführten Daten bzw. Zeiten Verbindlichkeit erlangten und über die von ihm noch begehrten in Polen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten das Kontenklärungsverfahren weitergeführt und abschließend ein Bescheid erteilt werde. Die Anfechtungsklage sei aber jedenfalls unbegründet. Der Versicherungsverlauf wie auch die Rentenauskunft seien keine Verwaltungsakte, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar wären, weshalb zu Recht die Beklagte insoweit die Widersprüche als unzulässig zurückgewiesen habe. Ebenso sei der Bescheid vom 20. Juli 2005 nicht rechtswidrig und verletze auch den Kläger nicht in seinen Rechten, da im Vormerkungsbescheid (noch) nicht enthaltene Daten, die auch nicht schon früher verbindlich festgestellt worden seien, von der Feststellungswirkung nicht erfasst würden, der Bescheid daher die Vormerkung anderer Zeiten nicht ausschließe. Der Kläger habe auch nicht geltend gemacht, es sei nicht ersichtlich, dass er bezüglich der im Bescheid enthaltenen Daten, die verbindlich festgestellt würden, eine Änderung begehre. Dieser Bescheid stehe der Vormerkung weiterer rentenrechtlicher Zeiten nicht entgegen. Außerdem sei dem Kläger auch zugesagt worden, dass die Kontenklärung fortgesetzt und abschließend ein (weiterer) Bescheid erteilt werde.
Der Kläger hat gegen den ihm mit Übergabe-Einschreiben am 12. Mai 2006 übersandten Gerichtsbescheid, der dem Kläger nach seinen Angaben am 15. Mai 2006 zuging, am 14. Juni 2006 Berufung eingelegt. Mit Bescheid vom 23. Mai 2006 hat die Beklagte einen erneuten Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI erlassen, im Rahmen dessen sie die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31. Dezember 1999, als für die Beteiligten verbindlich festgestellt hat. Hierin sind nunmehr auch nach dem Fremdrentengesetz (FRG) glaubhaft gemachte Zeiten aufgrund des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 9. Oktober 1975 (DPRA) für die Zeit vom 10. November 1975 bis 31. August 1983 als Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung sowie Zeiten der Schulausbildung vom 29. März 1967 bis 30. Mai 1968 als Anrechnungszeittatbestände vorgemerkt. Es wurde auch ausgeführt, aus welchen Gründen bestimmte Zeiten nicht anerkannt werden konnten.
Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 19. Juli 2006 jedoch darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid gem. § 96 SGG wohl Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nunmehr geltend, dass er den "Bescheid" (hiermit meint der Kläger wohl offensichtlich den Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2006, der einem Gerichtsurteil gleichsteht) als Ganzes für rechtswidrig erachte, da er auf verdrehten Tatsachen und aus der Luft gegriffenen Beschreibungen wie auch durch nichts belegten Behauptungen des Verfassers (gemeint Vizepräsident am SG M.) basiere. Auch hätte seiner Meinung nach der ganze Bescheid (gemeint Gerichtsbescheid) nicht entstehen dürfen, da er noch am 14. April 2006 Anträge gestellt habe (u. a. wegen Akteneinsicht, Prozesskostenhilfe und der Aufnahme der mündlichen Verhandlung) worüber bis heute nicht entschieden worden sei. Im übrigen sei auch schon im Tatbestand des Gerichtsbescheides der erste Satz insoweit falsch, als es sich hier um einen vollwertigen Verwaltungsakt im Sinne von § 39 SGB X und nicht um einen "Vormerkungsbescheid" gehandelt habe, hier mache er dem Verfasser des Gerichtsbescheides den Vorwurf der "Trixerei". Auch im Weiteren macht der Kläger bezüglich fast jedes Satzes des Tatbestandes des Gerichtsbescheides seiner Meinung nach bestehende Mängel geltend. In der Sache macht er ferner geltend, entgegen der Auffassung des SG sei bis heute keine rechtlich bindende Zusage der Beklagten im Sinne von § 34 SGB X ergangen. Im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 23. Mai 2006 macht der Kläger noch geltend, er begehre, die Zeiten 1966 bis 1975 und 1975 bis 1983, ebenso die Ausbildungszeiten 1964 bis 1975 nach dem Abkommen zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland in voller Höhe zu berücksichtigen und nicht nach "Fremdgesetzen"(gemeint ist wohl das Fremdrentengesetz - FRG -).
Mit weiterem Bescheid vom 6. März 2007 hat die Beklagten nunmehr auf der Grundlage des noch vorgelegten Legitimationsbuches und weiterer Unterlagen die Hochschulausbildung vom 1. Oktober 1969 bis 12. September 1975 zusätzlich anerkannt und darüber hinaus die Zeiten ab 24. März 1976 (Ausstellungsdatum des Legitimationsbuches) als nachgewiesene Zeiten voll angerechnet (Blatt 110/115 Senatsakte).
Der Kläger hat zuletzt noch geltend gemacht, alle Vormerkungsbescheide seien verfrüht erlassen worden, weil noch nicht alle Zeiten geklärt seien. Ohne die nötigen Berechnungen zur Höhe der Rente seien die Bescheide auch nichts wert. Ungeklärt seien die Zeiten ab dem Tag des Asylberechtigungsbescheids und der Diplomanerkennung, die Zeiten ab dem 30.9.1986, 18.5.87 bis 31.01.1992 seien Pflichtbeitragszeiten in der Angestelltenversicherung so wie überhaupt für ihn als Diplomingenieur nur Zeiten in der Angestelltenversicherung vorgemerkt werden dürften; die Pflichtbeiträge seien außerdem nicht korrekt berechnet worden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger akzeptiert, dass sich durch den Erlass der Bescheide vom 23. Mai 2006 und 6. März 2007 der Streit um die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 20. Juli 2005 sowie die Rentenauskünfte vom 16. Mai 2005 und 23. September 2004 und des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2005 erledigt hat. Er hat deshalb neben der Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids lediglich - entsprechend der Empfehlung des Vorsitzenden - noch die Aufhebung der genannten Bescheide verlangt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2006 sowie den Bescheid vom 23. Mai 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 6. März 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, offensichtlich sehe der Kläger eine Rechtsverletzung darin, dass der Bescheid vom 20. Juli 2005 nicht die in Polen zurückgelegten Zeiten enthalte und damit deren Anerkennung aus seiner Sicht mit diesem Bescheid verbindlich abgelehnt worden sei. Dieser vermeintlichen Beschwer sei jedoch spätestens durch die Entscheidung mit Bescheid vom 23. Mai 2006 über die vom Kläger in Polen zurückgelegten Zeiten und den nunmehr ergangenen weiteren Bescheid vom 6. März 2007 abgeholfen worden.
In der mündlichen Verhandlung hat ihre Vertreterin darauf hingewiesen, dass, soweit in dem Bescheid vom 6. März 2007 die Ausdrücke "Rentenversicherung der Arbeiter" oder " Rentenversicherung der Angestellten" verwendet würden, dies auf den Meldungen der Arbeitsämter beruhe. Es sei ausgeschlossen, dass insoweit ein Sachbearbeiter (sozusagen von Hand) hiervon abweichende Verschlüsselungen vorgenommen haben könnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers war zulässig. Sie war insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lag nicht vor, denn es handelte sich hier um keine Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.
II.
Die auf die Aufhebung des Vormerkungsbescheids gem. § 149 Abs. 5 SGB V vom 20. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2005 sowie der Mitteilung über den Versicherungsverlauf vom 23. September 2004 und der Renteninformation vom 16. Mai 2005 gerichtete Berufung des Klägers hat sich durch die gem. § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheide vom 23. Mai 2006 und 6. März 2007, die alle vorherigen Feststellungen ersetzt haben, objektiv erledigt; dem wurde in der mündlichen Verhandlung des Senats Rechnung getragen. Der Kläger hat nach entsprechendem Hinweis des Vorsitzenden nicht länger die bislang angekündigten Anträge auf Aufhebung des Vormerkungsbescheids gem. § 149 Abs. 5 SGB V vom 20. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2005 sowie der Mitteilung über den Versicherungsverlauf vom 23. September 2004 und der Renteninformation vom 16. Mai 2005 aufrecht erhalten.
Gegenstand der Entscheidung des Senats waren nach den zu Protokoll des Senats gegebenen Anträgen des Klägers lediglich noch der Vormerkungsbescheid vom 23. Mai 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 6. März 2007. Über diese Bescheide hatte der Senat auf Klage zu entscheiden. Einer Entscheidung über die Berufung des Klägers hätte es an sich nicht bedurft, zumal sie streng rechtlich gesehen ins Leere geht. Weil aber der Kläger den Antrag auf Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils gestellt hat, hat der Senat, insbesondere um bei dem nicht sachkundig vertretenen Kläger Missverständnissen vorzubeugen, aus Gründen der Rechtsklarheit die Zurückweisung der Berufung in den Tenor seiner Entscheidung aufgenommen.
Der Vormerkungsbescheid vom 20. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2005 wurde hier durch den noch vor Einlegung der Berufung ergangenen Vormerkungsbescheid vom 23. Mai 2006 (und zwischenzeitlich den weiteren Bescheid vom 6. März 2007) gem. § 96 SGG ersetzt. Die Klage gegen den Bescheid vom 23. Mai 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 6. März 2007 ist zulässig. Zwar ist der Bescheid vom 23. Mai 2006 noch Gegenstand des vor dem SG anhängigen Klageverfahrens geworden, da er vor Einlegung der Berufung durch den Kläger ergangen ist. Da das SG jedoch nicht mehr darüber entschieden hat (auch nicht mehr konnte, da der Gerichtsbescheid bereits ergangen und am 15. Mai 2006 bereits zugestellt war), hat nunmehr der Senat im Wege der Klage hierüber ebenso wie über den Bescheid vom 6. März 2007 zu entscheiden.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die in diesen beiden Bescheiden erfolgten weiteren Vormerkungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 23. Mai 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 6. März 2007 ist § 149 SGB VI. Nach dieser Vorschrift (durch Art. 1 des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 vom 18. Dezember 1992 - BGBl. I 2261 - eingeführt und gem. Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 am 1. Januar 1992 in Kraft getreten) führt der Träger der Rentenversicherung für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist (Satz 1). In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern (Satz 2).
Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von 6 Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, so stellt der Versicherungsträger gem. § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden (§ 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI). Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI).
Für die Auslegung von § 149 Abs. V SGB VI ist zu beachten, dass der Sinn einer Kontenklärung schon lange vor der eigentlichen Leistungsgewährung darin besteht, dass der Rentenversicherungsträger später, nämlich bei Eintritt des Versicherungsfalls seiner Leistungspflicht ohne Verzögerungen nachkommen kann. Der Vormerkungsbescheid hat die Funktion der Beweissicherung, festgestellt wird allerdings nur das Vorliegen bestimmter Tatbestände, nicht jedoch deren spätere rechtliche Bewertung, wie aus § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI folgt. Bei einer unrichtigen Vormerkung sind die Feststellungen aufzuheben und durch neue zu ersetzen. Eine Korrektur ist sogar im eigentlichen Rentenverfahren noch möglich (vgl. KassKom.- Polster § 149 Rn 12-16 sowie Reinhardt in LPK-SGB VI § 149 Rn 8).
Das sachdienlich ausgelegte Begehren des Klägers (§ 123 SGG) war im Ergebnis ursprünglich darauf gerichtet, den Vormerkungsbescheid vom 20. Juli 2005 aufzuheben, da dort die polnischen Zeiten (noch) nicht berücksichtigt waren. Dies ist inzwischen nachgeholt worden. Die Beklagte hat nunmehr mit Bescheid vom 23. Mai 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 6. März 2007 auf der Grundlage der Auskünfte des polnischen Versicherungsträgers (ZUS) als auch der noch vom Kläger vorgelegten Unterlagen (insbesondere das Legitimationsbuch) noch die Hochschulausbildung vom 1. Oktober 1969 bis 12. September 1975 zusätzlich anerkannt sowie die Zeiten ab 24. März 1976 (Ausstellungsdatum des Legitimationsbuches) bis 31. August 1983 als nachgewiesene Zeiten nunmehr voll angerechnet. Lediglich noch die Zeit vom 10. November 1975 bis 23. März 1976 ist nur als glaubhaft anerkannt.
Die Berücksichtigung von in Polen zurückgelegten Zeiten richtet sich noch nach dem am 1. Mai 1976 in Kraft getretenen (BGBl. II S. 463) DPRA 1975, obwohl am 1. Oktober 1991 (vgl. BGBl. II S. 1172) das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 (BGBl. II 1991, 743) wirksam geworden ist und mittlerweile das Recht der europäischen Gemeinschaft gilt. Denn nach Art. 6 der EWG-Verordnung (VO) 1408/71 tritt zwar diese Verordnung an die Stelle der früheren Abkommen, so dass das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen grundsätzlich durch die EWG-VO 1408/71 verdrängt wird. Aus Art. 7 Abs. 2 Buchstabe c) und Art. 3 Abs. 3 der EWG-VO 1408/71 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 16 ergibt sich indes, dass im Verhältnis zwischen Deutschland und Polen das DPSVA 1975 und einige Artikel des DPSVA 1990 weiter Geltung beanspruchen. So ist nach Anhang III Teil A Nr. 16a der EWG-VO 1408/71 das Abkommen vom 9. Oktober 1975 für die Renten- und Unfallversicherung unter den in Art. 27 Absätze 2 bis 4 DPSVA 1990 festgelegten Bedingungen weiterhin anzuwenden. Danach werden die vor dem 1. Januar 1991 aufgrund des Abkommens vom 9. Oktober 1975 von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch dieses Abkommen nicht berührt, solange diese Personen auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten. Für die Ansprüche dieser Personen in der Renten- und Unfallversicherung gelten die Bestimmungen des Abkommens von 1975 (Abs.2 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1). Da der Kläger bereits 1985 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen ist und seitdem hier seinen Wohnsitz hat, bleibt es damit bei der Anwendung des DPSVA 1975 unter Geltung von Anhang III Teil A Nr. 16 der EWG-VO 1408/71. Nach Art. 4 Abs. 1 DPSVA 1975 werden Renten der Rentenversicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, nach den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt. Dieser Träger berücksichtigt bei der Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären (Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975). Deswegen sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, in der deutschen Rentenversicherung anrechenbar. Daraus folgt, dass nur diejenigen polnischen Zeiten in der deutschen Rentenversicherung Berücksichtigung finden, die vom polnischen Rentenversicherungsträger ZUS anerkannt werden können. Dazu müssen sie vom ZUS bestätigt werden.
Weil nach Art. 4 Abs. 1 DPRA 1975 Renten der Rentenversicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, nach den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt werden und dieser Träger bei der Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären (Art. 4 Abs. 2 DPRA 1975) berücksichtigt, gilt für die Feststellung der Qualifikationsgruppe zusätzlich folgendes: Diese Zeiten sind gemäß Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPRA 1975 vom 12. März 1976 (BGBl. II, S. 393) in der Fassung durch Art. 20 Nr. 2 und 3 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (RRG 1992, BGBl. I, S. 2261) bei Feststellungen einer Rente nach dem 30. Juni 1990 in unmittelbarer Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG), dessen Art. 1 das Fremdrentengesetz (FRG) bildet, zu berücksichtigen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG werden für Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VI ermittelt, d.h. es werden für die jeweiligen Jahre Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung zu einer der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Bereiche ergeben. Nach dem der Anlage 13 zum SGB VI vorangestellten Satz 1 sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Die Merkmale der in der Anlage 13 aufgeführten fünf Qualifikationsgruppen spiegeln die Berufswelt der ehemaligen DDR wider und orientieren sich an den Richtlinien der früheren staatlichen Zentralverwaltung für Statistik für die Einstufung einer Beschäftigung in die dortigen fünf Qualifikationsgruppen. Auch wenn § 22 Abs. 1 FRG von einer unmittelbaren Anwendung des § 256 b Abs. 1 Satz 1, 1.Halbsatz SGB VI und damit auch der Qualifikationsgruppenmerkmale der Anlage 13 zum SGB VI spricht, kann für den Vertragsstaat Polen nur eine analoge Anwendung erfolgen. Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI erfolgt deshalb ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems. Sodann ist zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe -übertragen auf die Verhältnisse der DDR- nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht (BSG, Urteil vom 12. November 2003 -B 8 KN 2/03 R- in SozR 4-5050 § 22 Nr.3). Die Frage der Einstufung des Klägers in die von der Beklagten vorgenommenen Qualifikationsgruppen ist hier jedoch nicht streitig.
Nach § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Eine solche Kürzung auf 5/6 – allerdings zeitmäßig und nicht wertbezogen – war im FRG auch schon vor dem 1. Januar 1992 in § 19 Abs. 2 FRG a.F. enthalten. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diesen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung enthalten sein können, für die ein Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Dabei wurde die statistische Erfahrung zugrunde gelegt, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Demgegenüber können Beschäftigungs- und Beitragszeiten nur dann als nachgewiesen gelten, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte vorlag. Eine solche Feststellung setzt voraus, dass konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorhanden sind und die Arbeitsunterbrechungen nicht 1/6 erreichen (vgl. auch BSG, Urt. v. 8. September 2005, B 13 RJ 44/04 R in SozR 4-5050 § 15 Nr. 2). Eine Beitragszeit im Sinne von § 15 FRG setzt außerdem eine tatsächliche Beitragsentrichtung voraus, wobei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen genügt, das sich auf die betreffende Zeit bezieht. Nicht ausreichend ist, dass Anfang und Ende des Zeitraumes einer beitragspflichtigen Beschäftigung feststehen, sondern darüber hinaus dürfen keine Ausfalltatbestände wie krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder andere Arbeitsunterbrechungen, z.B. durch berufliche oder politische Schulungen, eingetreten sein. Maßgebend für diese Prüfung ist nicht das Recht des Herkunftslandes, sondern das Bundesrecht und die darin getroffenen Definitionen (BSG, Urteile vom 20. August 1974, - 4 RJ 241/73 - in SozR 5050 § 19 Nr. 1 = BSGE 38, 80 und vom 24. Juli 1980, - 5 RJ 38/79 - sowie vom 8. September 2005, a. a. O.). Dies schließt eine allgemeine und unbesehene Übernahme im Arbeitsbuch oder in Arbeitsbescheinigungen zur jeweiligen Sozialversicherung bestätigter Beitragszeiten in die bundesdeutsche Rentenversicherung aus und führt zu einer Gleichstellung mit im Inland tätig gewesenen Versicherten.
Unter Berücksichtigung dieser Regelungen und Kriterien hat die Beklagte hier beim Kläger nunmehr mit Bescheid vom 6. März 2007 sämtliche polnischen Beitragszeiten mit Ausnahme der Zeit vom 10. November 1975 bis 23. März 1976 als nachgewiesene Zeiten mit den entsprechend erhöhten Tabellenwerten und unter Berücksichtigung der jeweils festgestellten Qualifikationsgruppen anerkannt. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch der Kläger hat insoweit keine Einwendungen mehr erhoben. Insbesondere seinem Schriftsatz vom 15.04.2007 lässt sich nicht entnehmen, dass von ihm noch diesbezüglich einzelne Zeiten beanstandet werden; auch in der mündlichen Verhandlung wurden die in Polen zurückgelegten Zeiten vom Kläger nicht weiter angesprochen.
Soweit der Kläger sich zuletzt noch gegen die Richtigkeit der Vormerkung einzelner in Deutschland zurückgelegter Zeiten gewandt hat, konnte seine Klage ebenfalls keinen Erfolg haben.
Zwar bemängelt der Kläger zu Recht, dass die Zeit zwischen Asylberechtigung und der Diplomanerkennung ungeklärt sei, weil der Bescheid vom 6. März 2007 zwischen dem 31.August 1983 und dem 18. Mai 1987 keine Feststellungen enthält. Andererseits wird an keiner Stelle der streitigen Bescheide die Anerkennung dieser Zeiten abgelehnt. Der Bescheid vom 6. März 2007 beinhaltet somit nicht die Feststellung, dass der Kläger in dieser Zeit keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt hat, sondern allein die Aussage, dass sich die Beklagte bisher nicht in der Lage sah, entsprechende Feststellungen zu treffen. Offensichtlich sind bei der Beklagten keine Informationen über entsprechende rentenrechtliche Tatbestände vorhanden. Es ist Aufgabe des Klägers, vorzutragen, was er in dieser Zeit an rentenrechtlich relevanten Tatbeständen zurückgelegt hat, und ggfs beweiskräftige Unterlagen hierzu vorzulegen bzw. zu benennen, von welchen Stellen die Beklagte solche Unterlagen anfordern kann. Das selbe gilt für die Rüge des Klägers, für die Zeit vom 18. Mai 1987 bis 31. März 1990 seien konkrete Entgelte nicht vorgemerkt.
Nicht folgen vermochte der Senat dem Kläger auch, soweit er die Vormerkung beanstandet hat, es seien bei ihm Zeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter zu Unrecht vorgemerkt worden, er müsse als Diplomingenieur immer in der Rentenversicherung der Angestellten geführt werden. Ganz offensichtlich unterliegt der Kläger insoweit dem Irrtum, dass ähnlich wie bei den Einstufungen nach dem FRG sich die Zuordnung zu einem bestimmten Zweig der Rentenversicherung rentensteigernd auswirken könnte. Da es für die Errechnung der Entgeltpunkte nach § 66 SGB VI allein auf die Höhe der erzielten Entgelte ankommt und das Gesetz in der Rentenformel auch sonst keine Differenzierung zwischen den Beiträgen zur Arbeiterrentenversicherung und denen zur Angestelltenversicherung vornimmt, vermag ein eventueller Fehler sich auf die Höhe der Rente aber nicht weiter auszuwirken, so dass ein vernünftiger Kläger diese Frage auf sich beruhen lassen könnte. Dass der Beklagten bei der Vormerkung keine Fehler unterlaufen sind, hat deren Bevollmächtigte für den Senat überzeugend dargelegt. Danach werden die Zeiten so vorgemerkt, wie sie der Beklagten von der Bundesagentur elektronisch überspielt werden. Sollte der Bundesagentur ein Fehler unterlaufen sein, wäre es Aufgabe des Klägers, vorab bei dieser Behörde auf eine rückwirkende Änderung des damals als zuständig angesehenen Rentenversicherungsträgers hinzuwirken. Zumindest müsste der Kläger, der die entsprechenden Bescheide der Bundesagentur gegen sich hat bestandskräftig werden lassen, konkret dartun, warum die damalige Einstufung fehlerhaft war. Der Hinweis allein, er sei Diplomingenieur, führt ohne nähere Begründung noch nicht dazu, die Richtigkeit der von den damaligen Arbeitsämtern überspielten Mitteilungen in Frage zu stellen und in weitere Ermittlungen einzutreten. Für die übermittelten Daten des Job-Centers der Stadt K. für das Jahr 2005 gilt das Gesagte entsprechend, davon abgesehen nehmen diese - weil noch nicht länger als sechs Jahre zurückliegend - an der Bindungswirkung des § 149 Abs. 5 SGB VI noch nicht teil.
Nach alledem hat der Senat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2006 aus Gründen formaler Rechtsklarheit zurückgewiesen. Die Klage des Klägers gegen den Ersetzungsbescheid vom 23. Mai 2006 in Gestalt des Bescheides vom 6. März 2007 musste aus den oben genannten Gründen erfolglos bleiben ...
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht (noch) die Frage, ob die in den im Berufungsverfahren ergangenen Vormerkungsbescheiden vom 23. Mai 2006 und 6. März 2007 festgestellten Zeiten in Polen zutreffend festgestellt wurden.
Der 1950 geborene Kläger stammt aus Polen und ist seit März 2003 deutscher Staatsangehöriger. Er war am 12. September 1985 nach B. (West) eingereist und hatte am 4. Oktober 1985 die Anerkennung als Asylberechtiger beantragt; dem war durch Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 30. September 1986 stattgegeben worden.
Im April 2002 beantragte der Kläger die Klärung seines Versichertenkontos und erhob gegen den ihm erteilten Versicherungsverlauf vom 23. September 2004 Einwendungen. Des Weiteren erteilte die Beklagte dem Kläger am 16. Mai 2005 eine automatisiert erstellte Renteninformation, obwohl die Kontenklärung (noch) nicht abgeschlossen war. Der Kläger beschwerte sich wegen des Versicherungsverlaufes und der Renteninformation mit Schreiben vom 23. Oktober 2004 (Bl. 12 Verwaltungsakte -VA-) und 19. Juni 2005 (Bl. 43 VA) beim "Präsidenten der BfA" und bat um Richtigstellung. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 2005 darüber, dass die Kontenklärung fortgeführt werde (siehe Verfügung Blatt 48 Verwaltungsakte - VA -).
Mit Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) vom 20. Juli 2005 (Bl. 51 VA) stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31. Dezember 1998, als für die Beteiligten verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden seien. Diesem Bescheid war als Anlage der Versicherungsverlauf beigefügt, der rentenrechtliche Zeiten vom 18. Mai 1987 bis 31. Dezember 2004 aufführte. Eine Aussage über die Zeit vor dem 18. Mai 1987 enthält dieser Bescheid nicht.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch (Bl. 49 VA) und wandte sich gleichzeitig erneut an den "Präsidenten der BfA" (Schreiben vom 11. August 2005). In einem internen Vermerk des Bereichsmanager Hubert vom 25. August 2005 (Bl. 49 VA) stellte dieser fest, ihm sei unverständlich und auch nicht nachvollziehbar, wie es zu der Bescheiderteilung vom 20. Juli 2005 gekommen sei. Dies sei unbeabsichtigt gewesen. Die rentenrechtlichen Sachverhalte seien noch nicht geklärt. Allerdings fehlten vom Versicherten auch noch erforderliche Formanträge und auch die Anfrage beim polnischen Träger sei noch nicht beantwortet.
Mit Schreiben vom 29. August 2005 (Bl. 50/2 VA -Blatt 49 bis 57 finden sich in der VA zweimal) wurde dem Kläger schriftlich mitgeteilt, dass sein Kontenklärungsverfahren also noch nicht und zu Recht nicht mit dem Bescheid vom 20. Juli 2005 abgeschlossen sei. Man entschuldige sich für die irreführende Bescheiderteilung.
Der Kläger führte jedoch trotz der entsprechenden Rückfrage den Widerspruch fort. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2005 wies die Beklagte daraufhin die Widersprüche gegen den Bescheid vom 20. Juli 2005, die Rentenauskunft vom 16. Mai 2005 sowie den Versicherungsverlauf vom 23. September 2004 zurück (Bl. 66 VA). Zur Begründung führte die Beklagte aus, sowohl der Versicherungsverlauf als auch die Renteninformation stellten keinen Verwaltungsakt dar, der mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs oder der Klage angefochten werden könne. Der Versicherungsverlauf habe ihm lediglich Auskunft darüber geben sollen, welche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung in dem maschinellen Beitragskonto des Klägers gespeichert seien. Die Renteninformation habe lediglich dem Kläger Auskunft über die Höhe seiner bisherigen Rentenanwartschaften und eine Prognose über die zu erwartende Altersrente gegeben. Eine verbindliche Entscheidung werde mit der Renteninformation nicht getroffen. Der Vormerkungsbescheid vom 20. Juli 2005 beschwere den Kläger im übrigen insoweit nicht, als über die von ihm noch geltend gemachten, in Polen zurückgelegten Ausbildungs- und Versicherungszeiten in diesem Bescheid keine Regelung getroffen worden sei, da sich der Bescheid auf spätere Zeiten beziehe. Dieser Widerspruch sei daher ebenso wie die Widersprüche gegen den Versicherungsverlauf und die Renteninformation unzulässig.
Hiergegen hat der Kläger am 17. Januar 2006 vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, trotz der Zusage der Beklagten sei der Zusatz in dem angefochtenen Bescheid vom 20. Juli 2005, wonach getroffene Feststellungen bis 31. Dezember 1998 verbindlich seien, aufzuheben. Man dürfe seiner Auffassung nach nicht mitten im Prozess der Kontenklärung, bevor dieser beendet sei, da die polnische Seite noch nicht die Versicherungszeiten bestätigt habe, einen Bescheid erlassen mit dem Vermerk die Zeiten bis 31. Dezember 1998 stünden damit für die Beteiligten als verbindlich fest.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Klage zwar als zulässig angesehen werde, wenngleich es fraglich sei, ob für die Anfechtungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da dem Kläger schriftlich zugesichert worden sei (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X), dass mit dem Vormerkungsbescheid vom 20. Juli 2005 nur die darin ausdrücklich aufgeführten Daten bzw. Zeiten Verbindlichkeit erlangten und über die von ihm noch begehrten in Polen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten das Kontenklärungsverfahren weitergeführt und abschließend ein Bescheid erteilt werde. Die Anfechtungsklage sei aber jedenfalls unbegründet. Der Versicherungsverlauf wie auch die Rentenauskunft seien keine Verwaltungsakte, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar wären, weshalb zu Recht die Beklagte insoweit die Widersprüche als unzulässig zurückgewiesen habe. Ebenso sei der Bescheid vom 20. Juli 2005 nicht rechtswidrig und verletze auch den Kläger nicht in seinen Rechten, da im Vormerkungsbescheid (noch) nicht enthaltene Daten, die auch nicht schon früher verbindlich festgestellt worden seien, von der Feststellungswirkung nicht erfasst würden, der Bescheid daher die Vormerkung anderer Zeiten nicht ausschließe. Der Kläger habe auch nicht geltend gemacht, es sei nicht ersichtlich, dass er bezüglich der im Bescheid enthaltenen Daten, die verbindlich festgestellt würden, eine Änderung begehre. Dieser Bescheid stehe der Vormerkung weiterer rentenrechtlicher Zeiten nicht entgegen. Außerdem sei dem Kläger auch zugesagt worden, dass die Kontenklärung fortgesetzt und abschließend ein (weiterer) Bescheid erteilt werde.
Der Kläger hat gegen den ihm mit Übergabe-Einschreiben am 12. Mai 2006 übersandten Gerichtsbescheid, der dem Kläger nach seinen Angaben am 15. Mai 2006 zuging, am 14. Juni 2006 Berufung eingelegt. Mit Bescheid vom 23. Mai 2006 hat die Beklagte einen erneuten Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI erlassen, im Rahmen dessen sie die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31. Dezember 1999, als für die Beteiligten verbindlich festgestellt hat. Hierin sind nunmehr auch nach dem Fremdrentengesetz (FRG) glaubhaft gemachte Zeiten aufgrund des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 9. Oktober 1975 (DPRA) für die Zeit vom 10. November 1975 bis 31. August 1983 als Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung sowie Zeiten der Schulausbildung vom 29. März 1967 bis 30. Mai 1968 als Anrechnungszeittatbestände vorgemerkt. Es wurde auch ausgeführt, aus welchen Gründen bestimmte Zeiten nicht anerkannt werden konnten.
Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 19. Juli 2006 jedoch darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid gem. § 96 SGG wohl Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nunmehr geltend, dass er den "Bescheid" (hiermit meint der Kläger wohl offensichtlich den Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2006, der einem Gerichtsurteil gleichsteht) als Ganzes für rechtswidrig erachte, da er auf verdrehten Tatsachen und aus der Luft gegriffenen Beschreibungen wie auch durch nichts belegten Behauptungen des Verfassers (gemeint Vizepräsident am SG M.) basiere. Auch hätte seiner Meinung nach der ganze Bescheid (gemeint Gerichtsbescheid) nicht entstehen dürfen, da er noch am 14. April 2006 Anträge gestellt habe (u. a. wegen Akteneinsicht, Prozesskostenhilfe und der Aufnahme der mündlichen Verhandlung) worüber bis heute nicht entschieden worden sei. Im übrigen sei auch schon im Tatbestand des Gerichtsbescheides der erste Satz insoweit falsch, als es sich hier um einen vollwertigen Verwaltungsakt im Sinne von § 39 SGB X und nicht um einen "Vormerkungsbescheid" gehandelt habe, hier mache er dem Verfasser des Gerichtsbescheides den Vorwurf der "Trixerei". Auch im Weiteren macht der Kläger bezüglich fast jedes Satzes des Tatbestandes des Gerichtsbescheides seiner Meinung nach bestehende Mängel geltend. In der Sache macht er ferner geltend, entgegen der Auffassung des SG sei bis heute keine rechtlich bindende Zusage der Beklagten im Sinne von § 34 SGB X ergangen. Im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 23. Mai 2006 macht der Kläger noch geltend, er begehre, die Zeiten 1966 bis 1975 und 1975 bis 1983, ebenso die Ausbildungszeiten 1964 bis 1975 nach dem Abkommen zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland in voller Höhe zu berücksichtigen und nicht nach "Fremdgesetzen"(gemeint ist wohl das Fremdrentengesetz - FRG -).
Mit weiterem Bescheid vom 6. März 2007 hat die Beklagten nunmehr auf der Grundlage des noch vorgelegten Legitimationsbuches und weiterer Unterlagen die Hochschulausbildung vom 1. Oktober 1969 bis 12. September 1975 zusätzlich anerkannt und darüber hinaus die Zeiten ab 24. März 1976 (Ausstellungsdatum des Legitimationsbuches) als nachgewiesene Zeiten voll angerechnet (Blatt 110/115 Senatsakte).
Der Kläger hat zuletzt noch geltend gemacht, alle Vormerkungsbescheide seien verfrüht erlassen worden, weil noch nicht alle Zeiten geklärt seien. Ohne die nötigen Berechnungen zur Höhe der Rente seien die Bescheide auch nichts wert. Ungeklärt seien die Zeiten ab dem Tag des Asylberechtigungsbescheids und der Diplomanerkennung, die Zeiten ab dem 30.9.1986, 18.5.87 bis 31.01.1992 seien Pflichtbeitragszeiten in der Angestelltenversicherung so wie überhaupt für ihn als Diplomingenieur nur Zeiten in der Angestelltenversicherung vorgemerkt werden dürften; die Pflichtbeiträge seien außerdem nicht korrekt berechnet worden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger akzeptiert, dass sich durch den Erlass der Bescheide vom 23. Mai 2006 und 6. März 2007 der Streit um die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 20. Juli 2005 sowie die Rentenauskünfte vom 16. Mai 2005 und 23. September 2004 und des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2005 erledigt hat. Er hat deshalb neben der Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids lediglich - entsprechend der Empfehlung des Vorsitzenden - noch die Aufhebung der genannten Bescheide verlangt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2006 sowie den Bescheid vom 23. Mai 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 6. März 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, offensichtlich sehe der Kläger eine Rechtsverletzung darin, dass der Bescheid vom 20. Juli 2005 nicht die in Polen zurückgelegten Zeiten enthalte und damit deren Anerkennung aus seiner Sicht mit diesem Bescheid verbindlich abgelehnt worden sei. Dieser vermeintlichen Beschwer sei jedoch spätestens durch die Entscheidung mit Bescheid vom 23. Mai 2006 über die vom Kläger in Polen zurückgelegten Zeiten und den nunmehr ergangenen weiteren Bescheid vom 6. März 2007 abgeholfen worden.
In der mündlichen Verhandlung hat ihre Vertreterin darauf hingewiesen, dass, soweit in dem Bescheid vom 6. März 2007 die Ausdrücke "Rentenversicherung der Arbeiter" oder " Rentenversicherung der Angestellten" verwendet würden, dies auf den Meldungen der Arbeitsämter beruhe. Es sei ausgeschlossen, dass insoweit ein Sachbearbeiter (sozusagen von Hand) hiervon abweichende Verschlüsselungen vorgenommen haben könnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers war zulässig. Sie war insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lag nicht vor, denn es handelte sich hier um keine Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.
II.
Die auf die Aufhebung des Vormerkungsbescheids gem. § 149 Abs. 5 SGB V vom 20. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2005 sowie der Mitteilung über den Versicherungsverlauf vom 23. September 2004 und der Renteninformation vom 16. Mai 2005 gerichtete Berufung des Klägers hat sich durch die gem. § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheide vom 23. Mai 2006 und 6. März 2007, die alle vorherigen Feststellungen ersetzt haben, objektiv erledigt; dem wurde in der mündlichen Verhandlung des Senats Rechnung getragen. Der Kläger hat nach entsprechendem Hinweis des Vorsitzenden nicht länger die bislang angekündigten Anträge auf Aufhebung des Vormerkungsbescheids gem. § 149 Abs. 5 SGB V vom 20. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2005 sowie der Mitteilung über den Versicherungsverlauf vom 23. September 2004 und der Renteninformation vom 16. Mai 2005 aufrecht erhalten.
Gegenstand der Entscheidung des Senats waren nach den zu Protokoll des Senats gegebenen Anträgen des Klägers lediglich noch der Vormerkungsbescheid vom 23. Mai 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 6. März 2007. Über diese Bescheide hatte der Senat auf Klage zu entscheiden. Einer Entscheidung über die Berufung des Klägers hätte es an sich nicht bedurft, zumal sie streng rechtlich gesehen ins Leere geht. Weil aber der Kläger den Antrag auf Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils gestellt hat, hat der Senat, insbesondere um bei dem nicht sachkundig vertretenen Kläger Missverständnissen vorzubeugen, aus Gründen der Rechtsklarheit die Zurückweisung der Berufung in den Tenor seiner Entscheidung aufgenommen.
Der Vormerkungsbescheid vom 20. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2005 wurde hier durch den noch vor Einlegung der Berufung ergangenen Vormerkungsbescheid vom 23. Mai 2006 (und zwischenzeitlich den weiteren Bescheid vom 6. März 2007) gem. § 96 SGG ersetzt. Die Klage gegen den Bescheid vom 23. Mai 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 6. März 2007 ist zulässig. Zwar ist der Bescheid vom 23. Mai 2006 noch Gegenstand des vor dem SG anhängigen Klageverfahrens geworden, da er vor Einlegung der Berufung durch den Kläger ergangen ist. Da das SG jedoch nicht mehr darüber entschieden hat (auch nicht mehr konnte, da der Gerichtsbescheid bereits ergangen und am 15. Mai 2006 bereits zugestellt war), hat nunmehr der Senat im Wege der Klage hierüber ebenso wie über den Bescheid vom 6. März 2007 zu entscheiden.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die in diesen beiden Bescheiden erfolgten weiteren Vormerkungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 23. Mai 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 6. März 2007 ist § 149 SGB VI. Nach dieser Vorschrift (durch Art. 1 des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 vom 18. Dezember 1992 - BGBl. I 2261 - eingeführt und gem. Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 am 1. Januar 1992 in Kraft getreten) führt der Träger der Rentenversicherung für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist (Satz 1). In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern (Satz 2).
Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von 6 Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, so stellt der Versicherungsträger gem. § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden (§ 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI). Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI).
Für die Auslegung von § 149 Abs. V SGB VI ist zu beachten, dass der Sinn einer Kontenklärung schon lange vor der eigentlichen Leistungsgewährung darin besteht, dass der Rentenversicherungsträger später, nämlich bei Eintritt des Versicherungsfalls seiner Leistungspflicht ohne Verzögerungen nachkommen kann. Der Vormerkungsbescheid hat die Funktion der Beweissicherung, festgestellt wird allerdings nur das Vorliegen bestimmter Tatbestände, nicht jedoch deren spätere rechtliche Bewertung, wie aus § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI folgt. Bei einer unrichtigen Vormerkung sind die Feststellungen aufzuheben und durch neue zu ersetzen. Eine Korrektur ist sogar im eigentlichen Rentenverfahren noch möglich (vgl. KassKom.- Polster § 149 Rn 12-16 sowie Reinhardt in LPK-SGB VI § 149 Rn 8).
Das sachdienlich ausgelegte Begehren des Klägers (§ 123 SGG) war im Ergebnis ursprünglich darauf gerichtet, den Vormerkungsbescheid vom 20. Juli 2005 aufzuheben, da dort die polnischen Zeiten (noch) nicht berücksichtigt waren. Dies ist inzwischen nachgeholt worden. Die Beklagte hat nunmehr mit Bescheid vom 23. Mai 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 6. März 2007 auf der Grundlage der Auskünfte des polnischen Versicherungsträgers (ZUS) als auch der noch vom Kläger vorgelegten Unterlagen (insbesondere das Legitimationsbuch) noch die Hochschulausbildung vom 1. Oktober 1969 bis 12. September 1975 zusätzlich anerkannt sowie die Zeiten ab 24. März 1976 (Ausstellungsdatum des Legitimationsbuches) bis 31. August 1983 als nachgewiesene Zeiten nunmehr voll angerechnet. Lediglich noch die Zeit vom 10. November 1975 bis 23. März 1976 ist nur als glaubhaft anerkannt.
Die Berücksichtigung von in Polen zurückgelegten Zeiten richtet sich noch nach dem am 1. Mai 1976 in Kraft getretenen (BGBl. II S. 463) DPRA 1975, obwohl am 1. Oktober 1991 (vgl. BGBl. II S. 1172) das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 (BGBl. II 1991, 743) wirksam geworden ist und mittlerweile das Recht der europäischen Gemeinschaft gilt. Denn nach Art. 6 der EWG-Verordnung (VO) 1408/71 tritt zwar diese Verordnung an die Stelle der früheren Abkommen, so dass das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen grundsätzlich durch die EWG-VO 1408/71 verdrängt wird. Aus Art. 7 Abs. 2 Buchstabe c) und Art. 3 Abs. 3 der EWG-VO 1408/71 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 16 ergibt sich indes, dass im Verhältnis zwischen Deutschland und Polen das DPSVA 1975 und einige Artikel des DPSVA 1990 weiter Geltung beanspruchen. So ist nach Anhang III Teil A Nr. 16a der EWG-VO 1408/71 das Abkommen vom 9. Oktober 1975 für die Renten- und Unfallversicherung unter den in Art. 27 Absätze 2 bis 4 DPSVA 1990 festgelegten Bedingungen weiterhin anzuwenden. Danach werden die vor dem 1. Januar 1991 aufgrund des Abkommens vom 9. Oktober 1975 von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch dieses Abkommen nicht berührt, solange diese Personen auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten. Für die Ansprüche dieser Personen in der Renten- und Unfallversicherung gelten die Bestimmungen des Abkommens von 1975 (Abs.2 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1). Da der Kläger bereits 1985 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen ist und seitdem hier seinen Wohnsitz hat, bleibt es damit bei der Anwendung des DPSVA 1975 unter Geltung von Anhang III Teil A Nr. 16 der EWG-VO 1408/71. Nach Art. 4 Abs. 1 DPSVA 1975 werden Renten der Rentenversicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, nach den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt. Dieser Träger berücksichtigt bei der Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären (Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975). Deswegen sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, in der deutschen Rentenversicherung anrechenbar. Daraus folgt, dass nur diejenigen polnischen Zeiten in der deutschen Rentenversicherung Berücksichtigung finden, die vom polnischen Rentenversicherungsträger ZUS anerkannt werden können. Dazu müssen sie vom ZUS bestätigt werden.
Weil nach Art. 4 Abs. 1 DPRA 1975 Renten der Rentenversicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, nach den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt werden und dieser Träger bei der Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären (Art. 4 Abs. 2 DPRA 1975) berücksichtigt, gilt für die Feststellung der Qualifikationsgruppe zusätzlich folgendes: Diese Zeiten sind gemäß Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPRA 1975 vom 12. März 1976 (BGBl. II, S. 393) in der Fassung durch Art. 20 Nr. 2 und 3 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (RRG 1992, BGBl. I, S. 2261) bei Feststellungen einer Rente nach dem 30. Juni 1990 in unmittelbarer Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG), dessen Art. 1 das Fremdrentengesetz (FRG) bildet, zu berücksichtigen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG werden für Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VI ermittelt, d.h. es werden für die jeweiligen Jahre Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung zu einer der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Bereiche ergeben. Nach dem der Anlage 13 zum SGB VI vorangestellten Satz 1 sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Die Merkmale der in der Anlage 13 aufgeführten fünf Qualifikationsgruppen spiegeln die Berufswelt der ehemaligen DDR wider und orientieren sich an den Richtlinien der früheren staatlichen Zentralverwaltung für Statistik für die Einstufung einer Beschäftigung in die dortigen fünf Qualifikationsgruppen. Auch wenn § 22 Abs. 1 FRG von einer unmittelbaren Anwendung des § 256 b Abs. 1 Satz 1, 1.Halbsatz SGB VI und damit auch der Qualifikationsgruppenmerkmale der Anlage 13 zum SGB VI spricht, kann für den Vertragsstaat Polen nur eine analoge Anwendung erfolgen. Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI erfolgt deshalb ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems. Sodann ist zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe -übertragen auf die Verhältnisse der DDR- nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht (BSG, Urteil vom 12. November 2003 -B 8 KN 2/03 R- in SozR 4-5050 § 22 Nr.3). Die Frage der Einstufung des Klägers in die von der Beklagten vorgenommenen Qualifikationsgruppen ist hier jedoch nicht streitig.
Nach § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Eine solche Kürzung auf 5/6 – allerdings zeitmäßig und nicht wertbezogen – war im FRG auch schon vor dem 1. Januar 1992 in § 19 Abs. 2 FRG a.F. enthalten. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diesen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung enthalten sein können, für die ein Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Dabei wurde die statistische Erfahrung zugrunde gelegt, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Demgegenüber können Beschäftigungs- und Beitragszeiten nur dann als nachgewiesen gelten, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte vorlag. Eine solche Feststellung setzt voraus, dass konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorhanden sind und die Arbeitsunterbrechungen nicht 1/6 erreichen (vgl. auch BSG, Urt. v. 8. September 2005, B 13 RJ 44/04 R in SozR 4-5050 § 15 Nr. 2). Eine Beitragszeit im Sinne von § 15 FRG setzt außerdem eine tatsächliche Beitragsentrichtung voraus, wobei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen genügt, das sich auf die betreffende Zeit bezieht. Nicht ausreichend ist, dass Anfang und Ende des Zeitraumes einer beitragspflichtigen Beschäftigung feststehen, sondern darüber hinaus dürfen keine Ausfalltatbestände wie krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder andere Arbeitsunterbrechungen, z.B. durch berufliche oder politische Schulungen, eingetreten sein. Maßgebend für diese Prüfung ist nicht das Recht des Herkunftslandes, sondern das Bundesrecht und die darin getroffenen Definitionen (BSG, Urteile vom 20. August 1974, - 4 RJ 241/73 - in SozR 5050 § 19 Nr. 1 = BSGE 38, 80 und vom 24. Juli 1980, - 5 RJ 38/79 - sowie vom 8. September 2005, a. a. O.). Dies schließt eine allgemeine und unbesehene Übernahme im Arbeitsbuch oder in Arbeitsbescheinigungen zur jeweiligen Sozialversicherung bestätigter Beitragszeiten in die bundesdeutsche Rentenversicherung aus und führt zu einer Gleichstellung mit im Inland tätig gewesenen Versicherten.
Unter Berücksichtigung dieser Regelungen und Kriterien hat die Beklagte hier beim Kläger nunmehr mit Bescheid vom 6. März 2007 sämtliche polnischen Beitragszeiten mit Ausnahme der Zeit vom 10. November 1975 bis 23. März 1976 als nachgewiesene Zeiten mit den entsprechend erhöhten Tabellenwerten und unter Berücksichtigung der jeweils festgestellten Qualifikationsgruppen anerkannt. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch der Kläger hat insoweit keine Einwendungen mehr erhoben. Insbesondere seinem Schriftsatz vom 15.04.2007 lässt sich nicht entnehmen, dass von ihm noch diesbezüglich einzelne Zeiten beanstandet werden; auch in der mündlichen Verhandlung wurden die in Polen zurückgelegten Zeiten vom Kläger nicht weiter angesprochen.
Soweit der Kläger sich zuletzt noch gegen die Richtigkeit der Vormerkung einzelner in Deutschland zurückgelegter Zeiten gewandt hat, konnte seine Klage ebenfalls keinen Erfolg haben.
Zwar bemängelt der Kläger zu Recht, dass die Zeit zwischen Asylberechtigung und der Diplomanerkennung ungeklärt sei, weil der Bescheid vom 6. März 2007 zwischen dem 31.August 1983 und dem 18. Mai 1987 keine Feststellungen enthält. Andererseits wird an keiner Stelle der streitigen Bescheide die Anerkennung dieser Zeiten abgelehnt. Der Bescheid vom 6. März 2007 beinhaltet somit nicht die Feststellung, dass der Kläger in dieser Zeit keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt hat, sondern allein die Aussage, dass sich die Beklagte bisher nicht in der Lage sah, entsprechende Feststellungen zu treffen. Offensichtlich sind bei der Beklagten keine Informationen über entsprechende rentenrechtliche Tatbestände vorhanden. Es ist Aufgabe des Klägers, vorzutragen, was er in dieser Zeit an rentenrechtlich relevanten Tatbeständen zurückgelegt hat, und ggfs beweiskräftige Unterlagen hierzu vorzulegen bzw. zu benennen, von welchen Stellen die Beklagte solche Unterlagen anfordern kann. Das selbe gilt für die Rüge des Klägers, für die Zeit vom 18. Mai 1987 bis 31. März 1990 seien konkrete Entgelte nicht vorgemerkt.
Nicht folgen vermochte der Senat dem Kläger auch, soweit er die Vormerkung beanstandet hat, es seien bei ihm Zeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter zu Unrecht vorgemerkt worden, er müsse als Diplomingenieur immer in der Rentenversicherung der Angestellten geführt werden. Ganz offensichtlich unterliegt der Kläger insoweit dem Irrtum, dass ähnlich wie bei den Einstufungen nach dem FRG sich die Zuordnung zu einem bestimmten Zweig der Rentenversicherung rentensteigernd auswirken könnte. Da es für die Errechnung der Entgeltpunkte nach § 66 SGB VI allein auf die Höhe der erzielten Entgelte ankommt und das Gesetz in der Rentenformel auch sonst keine Differenzierung zwischen den Beiträgen zur Arbeiterrentenversicherung und denen zur Angestelltenversicherung vornimmt, vermag ein eventueller Fehler sich auf die Höhe der Rente aber nicht weiter auszuwirken, so dass ein vernünftiger Kläger diese Frage auf sich beruhen lassen könnte. Dass der Beklagten bei der Vormerkung keine Fehler unterlaufen sind, hat deren Bevollmächtigte für den Senat überzeugend dargelegt. Danach werden die Zeiten so vorgemerkt, wie sie der Beklagten von der Bundesagentur elektronisch überspielt werden. Sollte der Bundesagentur ein Fehler unterlaufen sein, wäre es Aufgabe des Klägers, vorab bei dieser Behörde auf eine rückwirkende Änderung des damals als zuständig angesehenen Rentenversicherungsträgers hinzuwirken. Zumindest müsste der Kläger, der die entsprechenden Bescheide der Bundesagentur gegen sich hat bestandskräftig werden lassen, konkret dartun, warum die damalige Einstufung fehlerhaft war. Der Hinweis allein, er sei Diplomingenieur, führt ohne nähere Begründung noch nicht dazu, die Richtigkeit der von den damaligen Arbeitsämtern überspielten Mitteilungen in Frage zu stellen und in weitere Ermittlungen einzutreten. Für die übermittelten Daten des Job-Centers der Stadt K. für das Jahr 2005 gilt das Gesagte entsprechend, davon abgesehen nehmen diese - weil noch nicht länger als sechs Jahre zurückliegend - an der Bindungswirkung des § 149 Abs. 5 SGB VI noch nicht teil.
Nach alledem hat der Senat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2006 aus Gründen formaler Rechtsklarheit zurückgewiesen. Die Klage des Klägers gegen den Ersetzungsbescheid vom 23. Mai 2006 in Gestalt des Bescheides vom 6. März 2007 musste aus den oben genannten Gründen erfolglos bleiben ...
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
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