Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 3781/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3570/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.7.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1955 geborene Kläger erlernte von September 1970 bis Februar 1974 den Beruf des Werkzeugmachers. In diesem Beruf war er bis Februar 1975 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach dem Wehrdienst arbeitete der Kläger von 1976 bis 1997 als Maschinenarbeiter bzw. Betriebsschlosser, angelernter Faltschachtelbauer, Arbeiter in der Qualitätskontrolle, teils auch als Maschineneinsteller, sowie als Springer an unterschiedlichen Arbeitsplätzen. Zuletzt war der Kläger ab 1.9.1997 bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 28.10.2002 bei der Fa. A. GmbH, O., als Lagerarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Seine Tätigkeit bestand in der Einlagerung von Neuwaren sowie im Kommissionieren von Werkzeugen nach Bestellung. Der Kläger war in Lohngruppe T 2/4 des Tarifvertrages für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingestuft (Arbeitgeberauskunft vom 4.11.2003). Ab 4.12.2002 bezog der Kläger Krankengeld.
Am 29.10.2002 wurde dem Kläger wegen Arthrose im rechten Hüftgelenk eine zementfreie Hüftgelenksendoprothese implantiert. Nach ungestörtem postoperativen Verlauf absolvierte der Kläger vom 19.11. bis 10.12.2002 eine Rehabilitationsbehandlung in der Reha-Klinik Bad B ... Von dort wurde er arbeitsunfähig entlassen. Im Entlassungsbericht vom 13.1.2003 sind die Diagnosen Coxarthrose rechts bei Zustand nach Implantation einer Hüft-TEP; chronisches Lumbalsyndrom bei muskulärer Dysbalance sowie Adipositas festgehalten; mit den daraus folgenden gesundheitlichen Einschränkungen sei der Kläger in der Lage, nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit eine Tätigkeit als Lagerleiter/Verwalter sowie mittelschwere körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich und länger zu verrichten.
Am 30.1.2004 beantragte der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog Arztunterlagen bei, unter anderem den Entlassungsbericht der Reha-Klinik Bad B. vom 13.1.2003 sowie das zur Beurteilung eines Antrags auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhobene Gutachten des Chirurgen Dr. G. vom 8.1.2004. Dr. G. (bei dem der Kläger außer orthopädischen Beschwerden noch über Migräneanfälle seit 5 bis 7 Jahren geklagte hatte) hatte eine Funktionseinschränkung in beiden Hüftgelenken, rechts größer als links, bei Zustand nach Implantation einer zementfreien Hüftendoprothese rechts wegen Coxarthrose, eine beginnende Coxarthrose links, ein chronisch rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom mit beidseitigen Lumboischialgien, Cervikalbeschwerden und Funktionseinschränkungen bei Fehlhaltung und mäßiggradigen degenerativen Veränderungen sowie eine beginnende Rotatorenmanschettendegeneration beider Schultergelenke mit endgradiger Funktionseinschränkung diagnostiziert und den Kläger zusammenfassend für fähig erachtet, körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich und mehr (ohne langes Stehen, häufiges Bücken, Überkopfarbeiten und ohne Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 Kilogramm) zu verrichten. Unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen könne der Kläger auch vollschichtig als Lagerarbeiter, jedoch nicht mehr am zuletzt innegehabten Arbeitsplatz, beschäftigt werden.
Mit Bescheid vom 9.2.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Erkenntnisse ab.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, Dr. G. habe das Ausmaß seiner Gesundheitsstörungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparats nicht ausreichend gewürdigt. Die Leistungseinschätzung widerspreche seinem, des Klägers, Beschwerdevorbringen.
Die Beklagte zog die Arbeitgeberauskunft der Fa. A. GmbH vom 4.11.2003 bei. Darin ist ausgeführt, der Kläger sei nicht in Vorgesetztenfunktionen tätig gewesen und habe angelernte Arbeiten mit einer Anlernzeit von sechs Monaten verrichtet. Einen Ausbildungsabschluss habe er nicht nachgewiesen.
Nach beratungsärztlicher Stellungnahme (Dr. N. vom 5.3.2004) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.5.2004 zurück.
Am 17.6.2004 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Ergänzend trug er vor, bei der Fa. A. GmbH sei ausdrücklich eine Berufsausbildung als Mechaniker oder Werkzeugmacher verlangt worden. Daher stünden ihm entsprechender Berufsschutz und jedenfalls Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Hierfür legte der Kläger Bescheinigungen der Fa. A. GmbH vom 28.6. und 5.7.2005 (SG-Akte S. 115, 123) vor.
Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte des Klägers und erhob auf dessen Antrag gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Orthopäden Dr. S. (Klinik a. E., G.) vom 28.3.2005 (mit radiologischem Zusatzgutachten des Dr. Sch. vom 9.3.2005).
Dr. Si. (Hausarzt des Klägers) äußerte sich zum Leistungsvermögen des Klägers nicht; die maßgeblichen Leiden fielen nicht in sein Fachgebiet; dem Arzbericht war ein Arztbrief des Lungenarztes Dr. K. vom 3.3.1994 beigefügt, wonach der Kläger an einem hyperreagiblen Bronchialsystem leide mit Exacerbation vor allem bei äußeren Reizstoffen; ihm werde attestiert, dass er am Arbeitsplatz keinen reizauslösenden Stoffen ausgesetzt werden solle; eine längerfristige bronchospasmolytische Behandlung solle wieder erfolgen. Der Internist Dr. B. (Bericht vom 7.8.2004) schloss sich den Diagnosen des Dr. G. im Wesentlichen an und wies ergänzend auf ausgeprägte osteochondrotische Veränderungen im Segment L4/5 sowie eine Bandscheibenprotrusion mit deutlicher Einengung des linksseitigen Neuroforamens hin. Hinzukomme ein rezidivierendes hyperreagibles Bronchialsystem mit Exacerbation vor allem bei äußeren Reizstoffen. Wegen der ausgeprägten Schmerz- und Beschwerdesymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule sei der Kläger aktuell nicht arbeitsfähig. Der Orthopäde Dr. T. (Bericht vom 19.10.2004) gab an, er stimme mit den von Dr. G. erhobenen Befunden im Wesentlichen überein, erachte die Bewegungseinschränkung der rechten Hüfte jedoch für ausgeprägter; das ergebe sich aus seinen Patientenunterlagen. Hinsichtlich der Leistungseinschätzung schloss sich Dr. T. der Auffassung des Dr. G. ebenfalls im Kern an; an seinen letzten Arbeitsplatz könne der Kläger nicht zurückkehren. Die Hüftprothese sei fest eingeheilt mit gutem Sitz. Leichtere Tätigkeiten seien, wie Dr. G. bereits dargelegt habe, weiterhin möglich.
Dr. S. diagnostizierte einen Zustand nach Implantation einer zementfreien Endoprothese des rechten Hüftgelenks mit Beinverkürzung rechts ca. 0,5 cm, ein chronisches Zervikalsyndrom bei degenerativen Veränderungen an der unteren Halswirbelsäule, ein chronisches Lumbalsyndrom mit Wurzelreizsymptomatik L5 bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie einen Bandscheibenvorfall L4/5, minimale beginnende Dysplasiecoxarthrose links, minimale beginnende mediale Gonarthrose rechts, einen Reizzustand der Bizepssehne im Bereich der rechten Schulter und leichte Degeneration der Rotatorenmanschette im Bereich der Supraspinatussehne beidseits sowie Adipositas. An beiden Kniegelenken sei kein Reizzustand festzustellen; die Beweglichkeit sei frei. Einen objektiven Befund für die ausgeprägte Schmerzsymptomatik an den Kniegelenken gebe es nicht. Links sei der radiologische Befund normal, rechts finde sich eine minimale beginnende medial betonte Gonarthrose. Wegen der degenerativen Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule sei die statische und dynamische Belastbarkeit der gesamten Wirbelsäule eingeschränkt. Nach Belastung komme es - anamnestisch - zu einer motorischen Schwäche im Versorgungsbereich L5 rechts. Eine von der Halswirbelsäule ausgehende pseudo-radikuläre Symptomatik mit Schmerzen im Nacken, den Schultergelenken und dem rechten Ellenbogengelenk schränke die dynamische Belastbarkeit des rechten Armes ein. Die dynamische Belastbarkeit des rechten Beins sei - nach optimal verlaufener Implantation der Endoprothese des rechten Hüftgelenks - wegen des eingesetzten Materials, das im Laufe der Zeit verschleiße, ebenfalls eingeschränkt; der Verschleiß der Prothese hänge von der Belastung ab. Die dynamische Belastbarkeit des rechten Beines sei wegen der minimalen beginnenden Kniegelenksarthrose vermindert. Insgesamt sei der Kläger aber noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Im Hinblick auf die glaubhafte Verschlechterung der neurologischen Ausfallsymptomatik im Bereich des rechten Beines nach Belastung sei dem Kläger dies jedoch nur noch drei bis sechs Stunden täglich zumutbar. Ausgeschlossen seien das Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten mit mehr als 10 Kilogramm Gewicht, überwiegendes Gehen und Stehen, gleichförmige Wirbelsäulenhaltungen, häufiges Treppensteigen, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten auf gefährdenden Maschinen, Überkopfarbeiten und Arbeiten im Freien und unter Einwirkung von Kälte, Zugluft und Nässe. Der Kläger sei wegefähig und könne auch öffentliche Verkehrsmittel benützen. Bei der Befunderhebung hätten sich im Vergleich zum Gutachten des Dr. G. keine wesentlichen Unterschiede ergeben. Das gleiche gelte für die Beurteilung des positiven und negativen Leistungsbildes; auch hier hätten sich keine wesentlichen Abweichungen zu Dr. G. ergeben. Gleichwohl werde die Leistungsfähigkeit des Klägers auf nur noch drei bis sechs Stunden täglich eingeschätzt.
Die Beklagte legte die beratungsärztliche Stellungnahme der Chirurgin Dr. H. vom 31.5.2005 vor. Die Leistungseinschätzung des Dr. S. könne anhand der erhobenen Befunde nicht nachvollzogen werden. An den Hüftgelenken hätten sich (nach Implantation eines künstlichen Hüftgelenks rechts) reguläre Befunde bzw. mäßige Funktionsminderungen gezeigt. An den Kniegelenken habe der Gutachter relevante Funktionsstörungen oder eine Reizsymptomatik nicht beschrieben und an den Armen lediglich leichtgradige Funktionseinschränkungen festgestellt. Im radiologischen Zusatzgutachten zeigten sich an der Halswirbelsäule nur mäßiggradige Verschleißerscheinungen ohne Verengung des Spinalkanals oder der Nervenwurzelausgänge. Das Lasegue´sche Zeichen sei bei angegebener Sensibilitätsstörung am rechten Oberschenkel negativ ausgefallen. Hinweise auf relevante motorische Störungen in den Beinen gebe es nicht; die Umfangmaße deuteten nicht auf Schonung hin.
In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 26.7.2005 wurden dem Kläger, wie aus dem Tatbestand des Urteils hervorgeht, als Verweisungstätigkeiten (u. a.) die Arbeit als Telefonist, als Registrator, als Pförtner oder als Museumsaufsicht benannt (im Protokoll nicht festgehalten).
Mit Urteil vom 26.7.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe den Rentenantrag zu Recht abgelehnt. Der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Berufsschutz als Facharbeiter könne er nicht beanspruchen. Zwar habe der Kläger eine Lehre als Werkzeugmacher erfolgreich abgeschlossen, diesen Beruf jedoch nur kurzfristig bis 1975, weniger als 60 Kalendermonate, ausgeübt. Für die Vermittlung von Berufsschutz genüge das nicht (BSGE 83, 192). Außerdem habe sich der Kläger in der Folgezeit von diesem Beruf gelöst, ohne dass dafür gesundheitliche Gründe maßgebend gewesen wären. Bei der zuletzt vom 1.9.1997 bis 28.10.2002 (Eintritt von Arbeitsunfähigkeit) verrichteten Tätigkeit als Lagerarbeiter habe es sich um eine Anlernarbeit mit einer Anlernzeit von nur sechs Monaten gehandelt. Berufsschutz als Facharbeiter oder so genannter "oberer Angelernter" erwachse daraus nicht. Daran ändere es nichts, dass seinerzeit Einstellungsvoraussetzung ein erlernter Metallberuf gewesen sei. Auch im Hinblick auf die Eingruppierung des Klägers in Lohngruppe T2/4 des maßgeblichen Tarifvertrages (einfache technische Tätigkeiten, in der Regel mit Berufsausbildung oder entsprechenden, auf andere Weise erworbenen Kenntnissen) sei Berufsschutz als Facharbeiter nicht gerechtfertigt. Denn der Kläger sei weder in Vorgesetztenfunktionen tätig gewesen, noch habe er Facharbeitertätigkeiten verrichtet. Die Einlagerung von Neuwaren und das Zusammenstellen von Werkzeugen nach Bestellung genüge dafür nicht; hierbei handele es sich um typische Anlerntätigkeiten, die nach kurzer Anlernzeit ausgeführt werden könnten. Der Kläger müsse sich daher auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Auf die in der mündlichen Verhandlung benannten Verweisungstätigkeiten komme es nicht an.
Dass der Kläger nicht erwerbsgemindert sei, gehe aus den vorliegenden ärztlichen Erkenntnissen, insbesondere dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik Bad B., den Gutachten der Dres. G. und S. sowie aus den Arztberichten der Dres. B. und T. hervor. Aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen sei das Leistungsvermögen des Klägers eingeschränkt. Gleichwohl könne er aber körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als sechs Stunden täglich in wechselnder Arbeitshaltung und unter qualitativen Einschränkungen verrichten.
Die von Dr. S. in dessen (gem. § 109 SGG erhobenen) Gutachten postulierte zeitliche Leistungseinschränkung auf täglich drei bis sechs Stunden sei nicht überzeugend. Mit den von ihm selbst erhobenen Befunden, die mit den Erkenntnissen des Dr. G. übereinstimmten, lasse sich das nicht begründen; Dr. S. habe das auch ausdrücklich eingeräumt. Die Beratungsärztin Dr. H. habe insoweit zutreffend darauf hingewiesen, Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch Dr. S. hätten einen regelrechten Befund mit nur mäßiger Funktionsminderung des rechten Hüftgelenks nach Implantation der Prothese ergeben. Auch Dr. S. habe normale Beweglichkeit vorgefunden. Die Veränderungen im linken Hüftgelenk sowie im rechten Kniegelenk hätten sich als minimal ausgeprägt bei lediglich mäßiggradiger Funktionseinschränkung für die Beugung auf 100 Grad im linken Hüftgelenk erwiesen. Die Kniegelenke hätten keine relevanten Funktionsstörungen und auch keine Reizsymptomatik aufgewiesen; im radiologischen Zusatzgutachten des Dr. Sch. seien hier keine das Altersausmaß in auffälliger Weise überschreitenden arthrotischen Veränderungen dokumentiert. Der Kläger habe zwar Sensibilitätsstörungen am rechten Oberschenkel angegeben. Insoweit falle aber auf, dass das Lasegue´sche Zeichen als Hinweis auf eine aktuelle Wurzelreizsymptomatik bei der Untersuchung durch Dr. S. negativ gewesen sei. Auch im Übrigen gebe es keine Befunde, die auf relevante motorische Störungen in den Beinen hinwiesen. Vielmehr habe Dr. H. zu Recht dargelegt, dass die von Dr. S. ermittelten Umfangsmaße der Beine keine Hinweise auf eine Schonung und damit eine motorische Schwäche gäben. Auch in den klinischen und radiologischen Befunden der Lendenwirbelsäule ließen sich keine Anzeichen für motorische Störungen finden. Veränderungen im Bereich der Schultergelenke bewirkten nur endgradig schmerzhafte Einschränkungen der Beweglichkeit für die Vorwärts- und Seitwärtshebung der Arme auf 150 bzw. 160 Grad. Aus einem sonografisch festgestellten Reizzustand der Bizepssehne folgten keine relevanten Funktionsstörungen. An der Halswirbelsäule habe der Gutachter (Zusatzgutachten des Dr. Sch.) mäßig ausgeprägte degenerative Veränderungen diagnostiziert, jedoch keine knöcherne Spinalstenose festgestellt. Alles in allem trügen die erhobenen Befunde die von Dr. S. angenommene zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens daher nicht. Dieser habe vielmehr das subjektive Beschwerdevorbringen des Klägers insoweit überbewertet.
Auf das ihm am 29.7.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.8.2005 Berufung eingelegt. Ergänzend hat er vorgetragen, ihm stehe Berufsschutz als Facharbeiter zu. Auch bei der Fa. A. GmbH habe er keine bloße Anlerntätigkeit verrichtet. Vielmehr sei, wie aus entsprechenden Stellenanzeigen hervorgehe (Senatsakte S. 39), die Vorlage eines Facharbeiterbriefes Einstellungsvoraussetzung gewesen. Andernfalls hätte es an den notwendigen Fachkenntnissen für die Arbeit in einem Lager für Präzisionswerkzeuge bei einem weltweit ausliefernden Hersteller von über 200.000 verschiedenen Produkten gefehlt. Daher sei er auch zu Recht in eine entsprechende Lohngruppe eingruppiert gewesen. Das Sozialgericht habe zur Wegefähigkeit nur unzureichende Ermittlungen angestellt, insbesondere keine Gehstreckenbestimmung veranlasst. Wegen Verschleiß- und Reizerscheinungen und damit verbundenen Belastungsschmerzen sei er nicht mehr wegefähig. Schließlich hätte Beweis erhoben werden müssen, ob er über ein Kraftfahrzeug verfüge bzw. ein Fahrzeug führen könne. Wegen der Wirbelsäulenbeschwerden, insbesondere beim Drehen des Kopfes, beim Sitzen und beim Treten der Pedale könne er nicht Auto fahren.
Der Kläger beantragt
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.7.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2004 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren,
hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass ein Registrator in folgenden Teilbereichen seiner Tätigkeit: Ordner und Akten ziehen oder abstellen bzw. abhängen; Altakten aussortieren, Vorgänge mit Registraturwagen weiterleiten; Sortieren von Schriftstücken, regelmäßig Allergenen, insbesondere Hausstaub und Milbenstaub, ausgesetzt ist ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Arbeitgeberbescheinigung der Fa. A. GmbH vom 28.3.2006 eingeholt (Senatsakte S. 42). Darin ist ausgeführt, die gewöhnliche Lagertätigkeit, d. h. Einlagerung und Kommissionieren von Waren, könne als angelernte Tätigkeit bezeichnet werden. Nachdem in ihrem Lager aber weitere Arbeiten anfielen, habe man seinerzeit einen Mitarbeiter mit entsprechender Ausbildung auf dem Gebiet der Metallbearbeitung gesucht. Ab und zu müssten im Lager auch Kunden beraten werden, die Ware abholten, oder fehlerhafte Artikel seien zu kontrollieren. Auch hinsichtlich des Lohns habe der Kläger über einem normalen Lagerarbeiter gelegen.
Die Beklagte hat dem Kläger auf die im Berufungsverfahren vorgelegte Arbeitgeberauskunft der Fa. A. GmbH Berufsschutz als Facharbeiter zugebilligt. Allerdings müsse er sich auf die Tätigkeit als Telefonist verweisen lassen.
Mit Verfügung vom 7.11.2006 hat der Senat darauf hingewiesen, dass sich Versicherte, die den Berufsschutz als Facharbeiter beanspruchen könnten, zumutbar auf den Beruf des Registrators verweisen lassen müssten (Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 -); dem Kläger ist dieser Verweisungsberuf benannt worden.
Der Kläger hat daraufhin abschließend unter Vorlage von Arztattesten (Senatsakte S. 101) vorgetragen, er könne wegen seiner gesundheitlichen Leistungseinschränkungen auch nicht mehr als Registrator arbeiten. Seit 1989 leide er an einem hyperreagiblen Bronchialsystem mit Exazerbation bei äußeren Reizstoffen. Deshalb solle er Dämpfen, Rauch und Staub nicht ausgesetzt werden. In Akten sammele sich aber unweigerlich Staub an, dem er nicht so häufig und andauernd ausgesetzt werden dürfe, wie dies bei einer vollschichtigen Tätigkeit als Registrator der Fall wäre.
Hierzu hat die Beklagte die beratungsärztliche Stellungnahme der Dr. H. vom 17.1.2006 vorgelegt. Darin ist ausgeführt, nach allen bislang vorliegenden medizinischen Unterlagen stünden beim Kläger die Beschwerden am Haltungs- und Bewegungsapparat ganz im Vordergrund. Hinsichtlich des internistisch-lungenfachärztlichen Gebietes gebe es zwar Befunde, die für eine Störung i. S. eines hyperreagiblen Bronchialsystems sprächen. Eine ständige Behandlung sei nach der Stellungnahme des Internisten Dr. B. vom 7.8.2004 jedoch nicht erforderlich gewesen; auch nach den Angaben in den Gutachten der Dres. G. und S. sei weder eine ständige medikamentöse Behandlung bezüglich dieser Lungenfunktionsstörung notwendig gewesen noch seien Befunde festgestellt worden, die auf eine relevante Beeinträchtigung der Lungenfunktion hinwiesen. Entsprechende Beschwerden seien bislang auch nicht mitgeteilt worden. Nach Angaben des Internisten Dr. F. (Bericht vom 8.7.2006) sei im Zeitraum von 1994 bis Juli 2006 eine fachspezifische lungenfachärztliche Behandlung nicht erforderlich gewesen. In Berichten vom 8.7., 11.8. und 10.10.2006 habe Dr. F. nun eine Beeinträchtigung der Lungenfunktion, möglicherweise im Rahmen einer Exacerbation, bei chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung festgestellt, wobei auch eine inhalative medikamentöse Therapie eingeleitet worden sei. Unter entsprechenden Behandlungsmaßnahmen sei auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Berichte nicht von einer quantitativen Einschränkung des Leistungsvermögens auszugehen. Dabei sollten Tätigkeiten, die zu einer besonderen Exposition mit Dämpfen, Rauch und Staub und auch zur Exposition mit bei dem Kläger bekannten allergieauslösenden Substanzen (Pollen) führen könnten, ausgeschlossen werden. Nach allen vorliegenden medizinischen Unterlagen sei damit anzunehmen, dass der Kläger leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich und mehr ausüben können, wobei qualitative Einschränkungen zu beachten seien. Wie ausgeführt müssten auch Tätigkeiten unter Exposition von inhalativen Reizstoffen und Allergenen vermieden werden. Nach den Angaben zu den Anforderungen und den Tätigkeiten als Mitarbeiter in einer Poststelle bzw. als Registrator seien diese Tätigkeiten zumutbar. Hinweise dafür, dass es bei der Arbeit als Registrator zu einer erhöhten Exposition gegenüber Reizstoffen bzw. zu Allergenexposition komme, lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Er hat darauf keinen Anspruch, weil er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) noch berufsunfähig (§ 240 SGB VI) ist.
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie (unbeschadet hier nicht streitiger versicherungsrechtlicher Voraussetzungen) entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert, sie also wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nicht erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht hat diese Vorschriften rechtsfehlerfrei angewendet. Es hat unter zutreffender Würdigung der ärztlichen Erkenntnisse, insbesondere der vorliegenden Gutachten, zu Recht angenommen, dass der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, was die Gewährung von Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI ausschließt. Der Senat nimmt hierfür auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 8 2. Absatz bis S. 10 1. Absatz des Entscheidungsabdrucks) Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die im Berufungsverfahren – nach Benennung des Verweisungsberufs des Registrators - geltend gemachten Atemwegsbeschwerden können (als weitere qualitative Einschränkung) allenfalls Tätigkeiten mit besonderer Exposition gegen Dämpfe, Rauch oder Staub bzw. gegen allergieauslösende Stoffe (Pollen) ausschließen, lassen das Leistungsvermögen des Klägers im Übrigen aber unberührt. Das geht aus der beratungsärztlichen Stellungnahme der Dr. H. vom 17.1.2006 überzeugend hervor. Danach stehen nach allen bislang vorliegenden medizinischen Unterlagen die Beschwerden am Haltungs- und Bewegungsapparat ganz im Vordergrund. Hierauf hat sich der Kläger (bis zur Benennung der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit) auch allein berufen. Trotz für eine Störung i. S. eines hyperreagiblen Bronchialsystems sprechender Befunde ist eine ständige Behandlung nicht für erforderlich erachtet worden (Stellungnahme des Internisten Dr. B. vom 7.8.2004); auch nach den Angaben in den Gutachten der Dres. G. und S. ist weder eine ständige medikamentöse Behandlung notwendig gewesen noch sind Befunde erhoben worden, die auf eine relevante Beeinträchtigung der Lungenfunktion hinwiesen. Auch der Internist Dr. F. (Bericht vom 8.7.2006) hat mitgeteilt, dass im Zeitraum von 1994 bis Juli 2006 eine fachspezifische lungenfachärztliche Behandlung nicht erforderlich gewesen ist. Erst in Berichten vom 8.7., 11.8. und 10.10.2006 hat Dr. F. eine Beeinträchtigung der Lungenfunktion, möglicherweise im Rahmen einer Exacerbation, bei chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung festgestellt und eine inhalative medikamentöse Therapie eingeleitet. Bei entsprechender Behandlung ist das quantitative (zeitliche) Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts weiterhin nicht eingeschränkt.
Zweifel an der Wegefähigkeit bestehen nicht. Kein Gutachter hat insoweit Bedenken geäußert. Auch der gem. § 109 SGG beauftragte Dr. S. hat den Kläger für wegefähig erachtet. Das ist angesichts der erhobenen Befunde überzeugend, da Dr. S. bei optimal verlaufener Implantation der Hüftgelenksendoprothese lediglich eine minimale beginnende Dysplasiecoxarthrose links und eine minimale beginnende mediale Gonarthrose rechts diagnostiziert und an beiden Kniegelenken bei freier Beweglichkeit keinen Reizzustand gefunden hatte. Weitere Ermittlungen, etwa durch eine Gehstreckenbestimmung, brauchten sich dem Sozialgericht daher nicht aufzudrängen. Das gilt auch für den Senat, zumal der Kläger ohne jede Begründung Wegeunfähigkeit nur pauschal behauptet hat.
Der Kläger kann auch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) nicht beanspruchen, weil er nicht berufsunfähig ist.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI). Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeitsrente wird damit nicht schon dann gewährt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Gesetzgeber verlangt von ihm vielmehr, dass er, bezogen auf seinen bisherigen Beruf, einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt.
Zur Gewährung von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 14.2.2007 (- L 5 R 2401/06 -) im Anschluss an das den Beteiligten benannte Senatsurteil vom 10.11.2006 (- L 5 R 4635/05 -) folgendes ausgeführt:
Nur wenn der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen die qualitativen Anforderungen seines bisherigen Berufs (Hauptberuf) nicht mehr erfüllen kann, liegt eine - im Sinne der Rentenversicherung relevante - Minderung der Berufsfähigkeit vor. Der Hauptberuf ist regelmäßig die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höher qualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch "freiwillig" aufgegeben bzw. sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden hat.
Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine "Verweisung", die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahre) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -).
Konkret ist hinsichtlich des Leitberufs des Facharbeiters noch folgendes zu berücksichtigen: so kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zu geordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlangt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (siehe näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das BSG hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - in SozR 3-2600 § 43 Nr. 26). Selbst wenn man dem Kläger zugestehen wollte, ihn als Facharbeiter (Stufe 4) einzustufen, ist zu berücksichtigen, dass er dann jedenfalls unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar ist (siehe zuletzt Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 20. Juli 2005 - L 3 R 1814/04 -, vom 25. Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03 - und vom 30. August 2005 - L 12 R 91/05 - sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Oktober 2006- L 5 R 4635/05 -).
Der Kläger könnte damit nämlich auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT (bzw. Entgeltgruppe 3 nach Anl.2 und Anl. 4 TVÜ-Länder - Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ) und zur Regelung des Übergangsrechts) und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 27.11.1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 8.9.2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25.5.2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29.6.2005, - L 2 R 3375/03 -, Urt. vom 8.12.2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20.7.2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urt. vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urt. vom 30.8.2005, - L 12 R 91/05). Dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der Entscheidungsfällung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.8.2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf. Der Senat schließt sich insoweit der zitierten Rechtsprechung des 2., 3., 11. und 12. Senats des erkennenden Gerichts an (anders etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.8.2006, - L 2 KN 17/05 -).
Der derzeit 56 Jahre alte Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.Januar 2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Dass der Kläger handwerklich gearbeitet hat, ändert daran nichts. Auch in handwerklichen Berufen ist der Umgang mit dem PC kein grundsätzlich fremdes Tätigkeitselement mehr.
Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.1.2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg).
Davon ausgehend kann der Senat offen lassen, ob der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter in Anspruch nehmen kann. Auch im Hinblick auf die im Berufungsverfahren eingeholte ergänzende Arbeitgeberauskunft der Fa. A. GmbH verbleiben daran (zumindest) erhebliche Zweifel. Dem ist freilich nicht weiter nachzugehen, da sich der Kläger selbst dann, wenn man ihn mit der Beklagten der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuordnet, nach den vorstehenden Ausführungen auf den Beruf des Registrators verweisen lassen muss, was die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ausschließt.
Dem gesundheitlichen Belastungsprofil dieser Tätigkeit wird der Kläger gerecht. Wie bereits dargelegt wurde, geht aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen hervor, dass er die in diesem Beruf abverlangten leichten Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen noch 6 Stunden täglich und mehr verrichten und gelegentlich auch Lasten bis 10 kg Gewicht heben kann; der Kläger hat dagegen auch nichts mehr eingewandt. Weitere Ermittlungen in orthopädischer Hinsicht drängen sich dem Senat daher nicht auf. Soweit der Kläger auf Einschränkungen wegen eines hyperreagiblen Bronchialsystems hingewiesen hat, sind diese nicht begründet. Dass der Kläger wegen des Bronchienleidens nicht an der (vollschichtigen) Arbeit als Registrator gehindert ist, hat die Beratungsärztin Dr. H. in ihrer Stellungnahme vom 17.1.2006 überzeugend dargelegt. Bei dieser Tätigkeit wird der Kläger Reizstoffen, wie Rauch, Gasen oder Dämpfen, und Allergenen, wie Pollen, nicht in erhöhtem Maße ausgesetzt. Dass ein Registrator in besonderem Maße Stäuben ausgesetzt sein soll, ist eine Vermutung des Klägers, für die er weder ärztliche Aussagen noch sonstige Fakten, die den Senat zu Ermittlungen hätten drängen können, angeführt hat. Der Senat vermochte deshalb dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers auch nicht zu entsprechen.
Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1955 geborene Kläger erlernte von September 1970 bis Februar 1974 den Beruf des Werkzeugmachers. In diesem Beruf war er bis Februar 1975 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach dem Wehrdienst arbeitete der Kläger von 1976 bis 1997 als Maschinenarbeiter bzw. Betriebsschlosser, angelernter Faltschachtelbauer, Arbeiter in der Qualitätskontrolle, teils auch als Maschineneinsteller, sowie als Springer an unterschiedlichen Arbeitsplätzen. Zuletzt war der Kläger ab 1.9.1997 bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 28.10.2002 bei der Fa. A. GmbH, O., als Lagerarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Seine Tätigkeit bestand in der Einlagerung von Neuwaren sowie im Kommissionieren von Werkzeugen nach Bestellung. Der Kläger war in Lohngruppe T 2/4 des Tarifvertrages für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingestuft (Arbeitgeberauskunft vom 4.11.2003). Ab 4.12.2002 bezog der Kläger Krankengeld.
Am 29.10.2002 wurde dem Kläger wegen Arthrose im rechten Hüftgelenk eine zementfreie Hüftgelenksendoprothese implantiert. Nach ungestörtem postoperativen Verlauf absolvierte der Kläger vom 19.11. bis 10.12.2002 eine Rehabilitationsbehandlung in der Reha-Klinik Bad B ... Von dort wurde er arbeitsunfähig entlassen. Im Entlassungsbericht vom 13.1.2003 sind die Diagnosen Coxarthrose rechts bei Zustand nach Implantation einer Hüft-TEP; chronisches Lumbalsyndrom bei muskulärer Dysbalance sowie Adipositas festgehalten; mit den daraus folgenden gesundheitlichen Einschränkungen sei der Kläger in der Lage, nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit eine Tätigkeit als Lagerleiter/Verwalter sowie mittelschwere körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich und länger zu verrichten.
Am 30.1.2004 beantragte der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog Arztunterlagen bei, unter anderem den Entlassungsbericht der Reha-Klinik Bad B. vom 13.1.2003 sowie das zur Beurteilung eines Antrags auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhobene Gutachten des Chirurgen Dr. G. vom 8.1.2004. Dr. G. (bei dem der Kläger außer orthopädischen Beschwerden noch über Migräneanfälle seit 5 bis 7 Jahren geklagte hatte) hatte eine Funktionseinschränkung in beiden Hüftgelenken, rechts größer als links, bei Zustand nach Implantation einer zementfreien Hüftendoprothese rechts wegen Coxarthrose, eine beginnende Coxarthrose links, ein chronisch rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom mit beidseitigen Lumboischialgien, Cervikalbeschwerden und Funktionseinschränkungen bei Fehlhaltung und mäßiggradigen degenerativen Veränderungen sowie eine beginnende Rotatorenmanschettendegeneration beider Schultergelenke mit endgradiger Funktionseinschränkung diagnostiziert und den Kläger zusammenfassend für fähig erachtet, körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich und mehr (ohne langes Stehen, häufiges Bücken, Überkopfarbeiten und ohne Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 Kilogramm) zu verrichten. Unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen könne der Kläger auch vollschichtig als Lagerarbeiter, jedoch nicht mehr am zuletzt innegehabten Arbeitsplatz, beschäftigt werden.
Mit Bescheid vom 9.2.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Erkenntnisse ab.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, Dr. G. habe das Ausmaß seiner Gesundheitsstörungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparats nicht ausreichend gewürdigt. Die Leistungseinschätzung widerspreche seinem, des Klägers, Beschwerdevorbringen.
Die Beklagte zog die Arbeitgeberauskunft der Fa. A. GmbH vom 4.11.2003 bei. Darin ist ausgeführt, der Kläger sei nicht in Vorgesetztenfunktionen tätig gewesen und habe angelernte Arbeiten mit einer Anlernzeit von sechs Monaten verrichtet. Einen Ausbildungsabschluss habe er nicht nachgewiesen.
Nach beratungsärztlicher Stellungnahme (Dr. N. vom 5.3.2004) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.5.2004 zurück.
Am 17.6.2004 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Ergänzend trug er vor, bei der Fa. A. GmbH sei ausdrücklich eine Berufsausbildung als Mechaniker oder Werkzeugmacher verlangt worden. Daher stünden ihm entsprechender Berufsschutz und jedenfalls Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Hierfür legte der Kläger Bescheinigungen der Fa. A. GmbH vom 28.6. und 5.7.2005 (SG-Akte S. 115, 123) vor.
Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte des Klägers und erhob auf dessen Antrag gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Orthopäden Dr. S. (Klinik a. E., G.) vom 28.3.2005 (mit radiologischem Zusatzgutachten des Dr. Sch. vom 9.3.2005).
Dr. Si. (Hausarzt des Klägers) äußerte sich zum Leistungsvermögen des Klägers nicht; die maßgeblichen Leiden fielen nicht in sein Fachgebiet; dem Arzbericht war ein Arztbrief des Lungenarztes Dr. K. vom 3.3.1994 beigefügt, wonach der Kläger an einem hyperreagiblen Bronchialsystem leide mit Exacerbation vor allem bei äußeren Reizstoffen; ihm werde attestiert, dass er am Arbeitsplatz keinen reizauslösenden Stoffen ausgesetzt werden solle; eine längerfristige bronchospasmolytische Behandlung solle wieder erfolgen. Der Internist Dr. B. (Bericht vom 7.8.2004) schloss sich den Diagnosen des Dr. G. im Wesentlichen an und wies ergänzend auf ausgeprägte osteochondrotische Veränderungen im Segment L4/5 sowie eine Bandscheibenprotrusion mit deutlicher Einengung des linksseitigen Neuroforamens hin. Hinzukomme ein rezidivierendes hyperreagibles Bronchialsystem mit Exacerbation vor allem bei äußeren Reizstoffen. Wegen der ausgeprägten Schmerz- und Beschwerdesymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule sei der Kläger aktuell nicht arbeitsfähig. Der Orthopäde Dr. T. (Bericht vom 19.10.2004) gab an, er stimme mit den von Dr. G. erhobenen Befunden im Wesentlichen überein, erachte die Bewegungseinschränkung der rechten Hüfte jedoch für ausgeprägter; das ergebe sich aus seinen Patientenunterlagen. Hinsichtlich der Leistungseinschätzung schloss sich Dr. T. der Auffassung des Dr. G. ebenfalls im Kern an; an seinen letzten Arbeitsplatz könne der Kläger nicht zurückkehren. Die Hüftprothese sei fest eingeheilt mit gutem Sitz. Leichtere Tätigkeiten seien, wie Dr. G. bereits dargelegt habe, weiterhin möglich.
Dr. S. diagnostizierte einen Zustand nach Implantation einer zementfreien Endoprothese des rechten Hüftgelenks mit Beinverkürzung rechts ca. 0,5 cm, ein chronisches Zervikalsyndrom bei degenerativen Veränderungen an der unteren Halswirbelsäule, ein chronisches Lumbalsyndrom mit Wurzelreizsymptomatik L5 bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie einen Bandscheibenvorfall L4/5, minimale beginnende Dysplasiecoxarthrose links, minimale beginnende mediale Gonarthrose rechts, einen Reizzustand der Bizepssehne im Bereich der rechten Schulter und leichte Degeneration der Rotatorenmanschette im Bereich der Supraspinatussehne beidseits sowie Adipositas. An beiden Kniegelenken sei kein Reizzustand festzustellen; die Beweglichkeit sei frei. Einen objektiven Befund für die ausgeprägte Schmerzsymptomatik an den Kniegelenken gebe es nicht. Links sei der radiologische Befund normal, rechts finde sich eine minimale beginnende medial betonte Gonarthrose. Wegen der degenerativen Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule sei die statische und dynamische Belastbarkeit der gesamten Wirbelsäule eingeschränkt. Nach Belastung komme es - anamnestisch - zu einer motorischen Schwäche im Versorgungsbereich L5 rechts. Eine von der Halswirbelsäule ausgehende pseudo-radikuläre Symptomatik mit Schmerzen im Nacken, den Schultergelenken und dem rechten Ellenbogengelenk schränke die dynamische Belastbarkeit des rechten Armes ein. Die dynamische Belastbarkeit des rechten Beins sei - nach optimal verlaufener Implantation der Endoprothese des rechten Hüftgelenks - wegen des eingesetzten Materials, das im Laufe der Zeit verschleiße, ebenfalls eingeschränkt; der Verschleiß der Prothese hänge von der Belastung ab. Die dynamische Belastbarkeit des rechten Beines sei wegen der minimalen beginnenden Kniegelenksarthrose vermindert. Insgesamt sei der Kläger aber noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Im Hinblick auf die glaubhafte Verschlechterung der neurologischen Ausfallsymptomatik im Bereich des rechten Beines nach Belastung sei dem Kläger dies jedoch nur noch drei bis sechs Stunden täglich zumutbar. Ausgeschlossen seien das Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten mit mehr als 10 Kilogramm Gewicht, überwiegendes Gehen und Stehen, gleichförmige Wirbelsäulenhaltungen, häufiges Treppensteigen, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten auf gefährdenden Maschinen, Überkopfarbeiten und Arbeiten im Freien und unter Einwirkung von Kälte, Zugluft und Nässe. Der Kläger sei wegefähig und könne auch öffentliche Verkehrsmittel benützen. Bei der Befunderhebung hätten sich im Vergleich zum Gutachten des Dr. G. keine wesentlichen Unterschiede ergeben. Das gleiche gelte für die Beurteilung des positiven und negativen Leistungsbildes; auch hier hätten sich keine wesentlichen Abweichungen zu Dr. G. ergeben. Gleichwohl werde die Leistungsfähigkeit des Klägers auf nur noch drei bis sechs Stunden täglich eingeschätzt.
Die Beklagte legte die beratungsärztliche Stellungnahme der Chirurgin Dr. H. vom 31.5.2005 vor. Die Leistungseinschätzung des Dr. S. könne anhand der erhobenen Befunde nicht nachvollzogen werden. An den Hüftgelenken hätten sich (nach Implantation eines künstlichen Hüftgelenks rechts) reguläre Befunde bzw. mäßige Funktionsminderungen gezeigt. An den Kniegelenken habe der Gutachter relevante Funktionsstörungen oder eine Reizsymptomatik nicht beschrieben und an den Armen lediglich leichtgradige Funktionseinschränkungen festgestellt. Im radiologischen Zusatzgutachten zeigten sich an der Halswirbelsäule nur mäßiggradige Verschleißerscheinungen ohne Verengung des Spinalkanals oder der Nervenwurzelausgänge. Das Lasegue´sche Zeichen sei bei angegebener Sensibilitätsstörung am rechten Oberschenkel negativ ausgefallen. Hinweise auf relevante motorische Störungen in den Beinen gebe es nicht; die Umfangmaße deuteten nicht auf Schonung hin.
In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 26.7.2005 wurden dem Kläger, wie aus dem Tatbestand des Urteils hervorgeht, als Verweisungstätigkeiten (u. a.) die Arbeit als Telefonist, als Registrator, als Pförtner oder als Museumsaufsicht benannt (im Protokoll nicht festgehalten).
Mit Urteil vom 26.7.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe den Rentenantrag zu Recht abgelehnt. Der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Berufsschutz als Facharbeiter könne er nicht beanspruchen. Zwar habe der Kläger eine Lehre als Werkzeugmacher erfolgreich abgeschlossen, diesen Beruf jedoch nur kurzfristig bis 1975, weniger als 60 Kalendermonate, ausgeübt. Für die Vermittlung von Berufsschutz genüge das nicht (BSGE 83, 192). Außerdem habe sich der Kläger in der Folgezeit von diesem Beruf gelöst, ohne dass dafür gesundheitliche Gründe maßgebend gewesen wären. Bei der zuletzt vom 1.9.1997 bis 28.10.2002 (Eintritt von Arbeitsunfähigkeit) verrichteten Tätigkeit als Lagerarbeiter habe es sich um eine Anlernarbeit mit einer Anlernzeit von nur sechs Monaten gehandelt. Berufsschutz als Facharbeiter oder so genannter "oberer Angelernter" erwachse daraus nicht. Daran ändere es nichts, dass seinerzeit Einstellungsvoraussetzung ein erlernter Metallberuf gewesen sei. Auch im Hinblick auf die Eingruppierung des Klägers in Lohngruppe T2/4 des maßgeblichen Tarifvertrages (einfache technische Tätigkeiten, in der Regel mit Berufsausbildung oder entsprechenden, auf andere Weise erworbenen Kenntnissen) sei Berufsschutz als Facharbeiter nicht gerechtfertigt. Denn der Kläger sei weder in Vorgesetztenfunktionen tätig gewesen, noch habe er Facharbeitertätigkeiten verrichtet. Die Einlagerung von Neuwaren und das Zusammenstellen von Werkzeugen nach Bestellung genüge dafür nicht; hierbei handele es sich um typische Anlerntätigkeiten, die nach kurzer Anlernzeit ausgeführt werden könnten. Der Kläger müsse sich daher auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Auf die in der mündlichen Verhandlung benannten Verweisungstätigkeiten komme es nicht an.
Dass der Kläger nicht erwerbsgemindert sei, gehe aus den vorliegenden ärztlichen Erkenntnissen, insbesondere dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik Bad B., den Gutachten der Dres. G. und S. sowie aus den Arztberichten der Dres. B. und T. hervor. Aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen sei das Leistungsvermögen des Klägers eingeschränkt. Gleichwohl könne er aber körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als sechs Stunden täglich in wechselnder Arbeitshaltung und unter qualitativen Einschränkungen verrichten.
Die von Dr. S. in dessen (gem. § 109 SGG erhobenen) Gutachten postulierte zeitliche Leistungseinschränkung auf täglich drei bis sechs Stunden sei nicht überzeugend. Mit den von ihm selbst erhobenen Befunden, die mit den Erkenntnissen des Dr. G. übereinstimmten, lasse sich das nicht begründen; Dr. S. habe das auch ausdrücklich eingeräumt. Die Beratungsärztin Dr. H. habe insoweit zutreffend darauf hingewiesen, Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch Dr. S. hätten einen regelrechten Befund mit nur mäßiger Funktionsminderung des rechten Hüftgelenks nach Implantation der Prothese ergeben. Auch Dr. S. habe normale Beweglichkeit vorgefunden. Die Veränderungen im linken Hüftgelenk sowie im rechten Kniegelenk hätten sich als minimal ausgeprägt bei lediglich mäßiggradiger Funktionseinschränkung für die Beugung auf 100 Grad im linken Hüftgelenk erwiesen. Die Kniegelenke hätten keine relevanten Funktionsstörungen und auch keine Reizsymptomatik aufgewiesen; im radiologischen Zusatzgutachten des Dr. Sch. seien hier keine das Altersausmaß in auffälliger Weise überschreitenden arthrotischen Veränderungen dokumentiert. Der Kläger habe zwar Sensibilitätsstörungen am rechten Oberschenkel angegeben. Insoweit falle aber auf, dass das Lasegue´sche Zeichen als Hinweis auf eine aktuelle Wurzelreizsymptomatik bei der Untersuchung durch Dr. S. negativ gewesen sei. Auch im Übrigen gebe es keine Befunde, die auf relevante motorische Störungen in den Beinen hinwiesen. Vielmehr habe Dr. H. zu Recht dargelegt, dass die von Dr. S. ermittelten Umfangsmaße der Beine keine Hinweise auf eine Schonung und damit eine motorische Schwäche gäben. Auch in den klinischen und radiologischen Befunden der Lendenwirbelsäule ließen sich keine Anzeichen für motorische Störungen finden. Veränderungen im Bereich der Schultergelenke bewirkten nur endgradig schmerzhafte Einschränkungen der Beweglichkeit für die Vorwärts- und Seitwärtshebung der Arme auf 150 bzw. 160 Grad. Aus einem sonografisch festgestellten Reizzustand der Bizepssehne folgten keine relevanten Funktionsstörungen. An der Halswirbelsäule habe der Gutachter (Zusatzgutachten des Dr. Sch.) mäßig ausgeprägte degenerative Veränderungen diagnostiziert, jedoch keine knöcherne Spinalstenose festgestellt. Alles in allem trügen die erhobenen Befunde die von Dr. S. angenommene zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens daher nicht. Dieser habe vielmehr das subjektive Beschwerdevorbringen des Klägers insoweit überbewertet.
Auf das ihm am 29.7.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.8.2005 Berufung eingelegt. Ergänzend hat er vorgetragen, ihm stehe Berufsschutz als Facharbeiter zu. Auch bei der Fa. A. GmbH habe er keine bloße Anlerntätigkeit verrichtet. Vielmehr sei, wie aus entsprechenden Stellenanzeigen hervorgehe (Senatsakte S. 39), die Vorlage eines Facharbeiterbriefes Einstellungsvoraussetzung gewesen. Andernfalls hätte es an den notwendigen Fachkenntnissen für die Arbeit in einem Lager für Präzisionswerkzeuge bei einem weltweit ausliefernden Hersteller von über 200.000 verschiedenen Produkten gefehlt. Daher sei er auch zu Recht in eine entsprechende Lohngruppe eingruppiert gewesen. Das Sozialgericht habe zur Wegefähigkeit nur unzureichende Ermittlungen angestellt, insbesondere keine Gehstreckenbestimmung veranlasst. Wegen Verschleiß- und Reizerscheinungen und damit verbundenen Belastungsschmerzen sei er nicht mehr wegefähig. Schließlich hätte Beweis erhoben werden müssen, ob er über ein Kraftfahrzeug verfüge bzw. ein Fahrzeug führen könne. Wegen der Wirbelsäulenbeschwerden, insbesondere beim Drehen des Kopfes, beim Sitzen und beim Treten der Pedale könne er nicht Auto fahren.
Der Kläger beantragt
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.7.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2004 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren,
hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass ein Registrator in folgenden Teilbereichen seiner Tätigkeit: Ordner und Akten ziehen oder abstellen bzw. abhängen; Altakten aussortieren, Vorgänge mit Registraturwagen weiterleiten; Sortieren von Schriftstücken, regelmäßig Allergenen, insbesondere Hausstaub und Milbenstaub, ausgesetzt ist ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Arbeitgeberbescheinigung der Fa. A. GmbH vom 28.3.2006 eingeholt (Senatsakte S. 42). Darin ist ausgeführt, die gewöhnliche Lagertätigkeit, d. h. Einlagerung und Kommissionieren von Waren, könne als angelernte Tätigkeit bezeichnet werden. Nachdem in ihrem Lager aber weitere Arbeiten anfielen, habe man seinerzeit einen Mitarbeiter mit entsprechender Ausbildung auf dem Gebiet der Metallbearbeitung gesucht. Ab und zu müssten im Lager auch Kunden beraten werden, die Ware abholten, oder fehlerhafte Artikel seien zu kontrollieren. Auch hinsichtlich des Lohns habe der Kläger über einem normalen Lagerarbeiter gelegen.
Die Beklagte hat dem Kläger auf die im Berufungsverfahren vorgelegte Arbeitgeberauskunft der Fa. A. GmbH Berufsschutz als Facharbeiter zugebilligt. Allerdings müsse er sich auf die Tätigkeit als Telefonist verweisen lassen.
Mit Verfügung vom 7.11.2006 hat der Senat darauf hingewiesen, dass sich Versicherte, die den Berufsschutz als Facharbeiter beanspruchen könnten, zumutbar auf den Beruf des Registrators verweisen lassen müssten (Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 -); dem Kläger ist dieser Verweisungsberuf benannt worden.
Der Kläger hat daraufhin abschließend unter Vorlage von Arztattesten (Senatsakte S. 101) vorgetragen, er könne wegen seiner gesundheitlichen Leistungseinschränkungen auch nicht mehr als Registrator arbeiten. Seit 1989 leide er an einem hyperreagiblen Bronchialsystem mit Exazerbation bei äußeren Reizstoffen. Deshalb solle er Dämpfen, Rauch und Staub nicht ausgesetzt werden. In Akten sammele sich aber unweigerlich Staub an, dem er nicht so häufig und andauernd ausgesetzt werden dürfe, wie dies bei einer vollschichtigen Tätigkeit als Registrator der Fall wäre.
Hierzu hat die Beklagte die beratungsärztliche Stellungnahme der Dr. H. vom 17.1.2006 vorgelegt. Darin ist ausgeführt, nach allen bislang vorliegenden medizinischen Unterlagen stünden beim Kläger die Beschwerden am Haltungs- und Bewegungsapparat ganz im Vordergrund. Hinsichtlich des internistisch-lungenfachärztlichen Gebietes gebe es zwar Befunde, die für eine Störung i. S. eines hyperreagiblen Bronchialsystems sprächen. Eine ständige Behandlung sei nach der Stellungnahme des Internisten Dr. B. vom 7.8.2004 jedoch nicht erforderlich gewesen; auch nach den Angaben in den Gutachten der Dres. G. und S. sei weder eine ständige medikamentöse Behandlung bezüglich dieser Lungenfunktionsstörung notwendig gewesen noch seien Befunde festgestellt worden, die auf eine relevante Beeinträchtigung der Lungenfunktion hinwiesen. Entsprechende Beschwerden seien bislang auch nicht mitgeteilt worden. Nach Angaben des Internisten Dr. F. (Bericht vom 8.7.2006) sei im Zeitraum von 1994 bis Juli 2006 eine fachspezifische lungenfachärztliche Behandlung nicht erforderlich gewesen. In Berichten vom 8.7., 11.8. und 10.10.2006 habe Dr. F. nun eine Beeinträchtigung der Lungenfunktion, möglicherweise im Rahmen einer Exacerbation, bei chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung festgestellt, wobei auch eine inhalative medikamentöse Therapie eingeleitet worden sei. Unter entsprechenden Behandlungsmaßnahmen sei auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Berichte nicht von einer quantitativen Einschränkung des Leistungsvermögens auszugehen. Dabei sollten Tätigkeiten, die zu einer besonderen Exposition mit Dämpfen, Rauch und Staub und auch zur Exposition mit bei dem Kläger bekannten allergieauslösenden Substanzen (Pollen) führen könnten, ausgeschlossen werden. Nach allen vorliegenden medizinischen Unterlagen sei damit anzunehmen, dass der Kläger leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich und mehr ausüben können, wobei qualitative Einschränkungen zu beachten seien. Wie ausgeführt müssten auch Tätigkeiten unter Exposition von inhalativen Reizstoffen und Allergenen vermieden werden. Nach den Angaben zu den Anforderungen und den Tätigkeiten als Mitarbeiter in einer Poststelle bzw. als Registrator seien diese Tätigkeiten zumutbar. Hinweise dafür, dass es bei der Arbeit als Registrator zu einer erhöhten Exposition gegenüber Reizstoffen bzw. zu Allergenexposition komme, lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Er hat darauf keinen Anspruch, weil er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) noch berufsunfähig (§ 240 SGB VI) ist.
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie (unbeschadet hier nicht streitiger versicherungsrechtlicher Voraussetzungen) entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert, sie also wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nicht erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht hat diese Vorschriften rechtsfehlerfrei angewendet. Es hat unter zutreffender Würdigung der ärztlichen Erkenntnisse, insbesondere der vorliegenden Gutachten, zu Recht angenommen, dass der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, was die Gewährung von Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI ausschließt. Der Senat nimmt hierfür auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 8 2. Absatz bis S. 10 1. Absatz des Entscheidungsabdrucks) Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die im Berufungsverfahren – nach Benennung des Verweisungsberufs des Registrators - geltend gemachten Atemwegsbeschwerden können (als weitere qualitative Einschränkung) allenfalls Tätigkeiten mit besonderer Exposition gegen Dämpfe, Rauch oder Staub bzw. gegen allergieauslösende Stoffe (Pollen) ausschließen, lassen das Leistungsvermögen des Klägers im Übrigen aber unberührt. Das geht aus der beratungsärztlichen Stellungnahme der Dr. H. vom 17.1.2006 überzeugend hervor. Danach stehen nach allen bislang vorliegenden medizinischen Unterlagen die Beschwerden am Haltungs- und Bewegungsapparat ganz im Vordergrund. Hierauf hat sich der Kläger (bis zur Benennung der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit) auch allein berufen. Trotz für eine Störung i. S. eines hyperreagiblen Bronchialsystems sprechender Befunde ist eine ständige Behandlung nicht für erforderlich erachtet worden (Stellungnahme des Internisten Dr. B. vom 7.8.2004); auch nach den Angaben in den Gutachten der Dres. G. und S. ist weder eine ständige medikamentöse Behandlung notwendig gewesen noch sind Befunde erhoben worden, die auf eine relevante Beeinträchtigung der Lungenfunktion hinwiesen. Auch der Internist Dr. F. (Bericht vom 8.7.2006) hat mitgeteilt, dass im Zeitraum von 1994 bis Juli 2006 eine fachspezifische lungenfachärztliche Behandlung nicht erforderlich gewesen ist. Erst in Berichten vom 8.7., 11.8. und 10.10.2006 hat Dr. F. eine Beeinträchtigung der Lungenfunktion, möglicherweise im Rahmen einer Exacerbation, bei chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung festgestellt und eine inhalative medikamentöse Therapie eingeleitet. Bei entsprechender Behandlung ist das quantitative (zeitliche) Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts weiterhin nicht eingeschränkt.
Zweifel an der Wegefähigkeit bestehen nicht. Kein Gutachter hat insoweit Bedenken geäußert. Auch der gem. § 109 SGG beauftragte Dr. S. hat den Kläger für wegefähig erachtet. Das ist angesichts der erhobenen Befunde überzeugend, da Dr. S. bei optimal verlaufener Implantation der Hüftgelenksendoprothese lediglich eine minimale beginnende Dysplasiecoxarthrose links und eine minimale beginnende mediale Gonarthrose rechts diagnostiziert und an beiden Kniegelenken bei freier Beweglichkeit keinen Reizzustand gefunden hatte. Weitere Ermittlungen, etwa durch eine Gehstreckenbestimmung, brauchten sich dem Sozialgericht daher nicht aufzudrängen. Das gilt auch für den Senat, zumal der Kläger ohne jede Begründung Wegeunfähigkeit nur pauschal behauptet hat.
Der Kläger kann auch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) nicht beanspruchen, weil er nicht berufsunfähig ist.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI). Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeitsrente wird damit nicht schon dann gewährt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Gesetzgeber verlangt von ihm vielmehr, dass er, bezogen auf seinen bisherigen Beruf, einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt.
Zur Gewährung von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 14.2.2007 (- L 5 R 2401/06 -) im Anschluss an das den Beteiligten benannte Senatsurteil vom 10.11.2006 (- L 5 R 4635/05 -) folgendes ausgeführt:
Nur wenn der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen die qualitativen Anforderungen seines bisherigen Berufs (Hauptberuf) nicht mehr erfüllen kann, liegt eine - im Sinne der Rentenversicherung relevante - Minderung der Berufsfähigkeit vor. Der Hauptberuf ist regelmäßig die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höher qualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch "freiwillig" aufgegeben bzw. sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden hat.
Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine "Verweisung", die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahre) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -).
Konkret ist hinsichtlich des Leitberufs des Facharbeiters noch folgendes zu berücksichtigen: so kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zu geordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlangt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (siehe näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das BSG hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - in SozR 3-2600 § 43 Nr. 26). Selbst wenn man dem Kläger zugestehen wollte, ihn als Facharbeiter (Stufe 4) einzustufen, ist zu berücksichtigen, dass er dann jedenfalls unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar ist (siehe zuletzt Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 20. Juli 2005 - L 3 R 1814/04 -, vom 25. Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03 - und vom 30. August 2005 - L 12 R 91/05 - sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Oktober 2006- L 5 R 4635/05 -).
Der Kläger könnte damit nämlich auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT (bzw. Entgeltgruppe 3 nach Anl.2 und Anl. 4 TVÜ-Länder - Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ) und zur Regelung des Übergangsrechts) und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 27.11.1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 8.9.2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25.5.2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29.6.2005, - L 2 R 3375/03 -, Urt. vom 8.12.2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20.7.2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urt. vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urt. vom 30.8.2005, - L 12 R 91/05). Dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der Entscheidungsfällung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.8.2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf. Der Senat schließt sich insoweit der zitierten Rechtsprechung des 2., 3., 11. und 12. Senats des erkennenden Gerichts an (anders etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.8.2006, - L 2 KN 17/05 -).
Der derzeit 56 Jahre alte Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.Januar 2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Dass der Kläger handwerklich gearbeitet hat, ändert daran nichts. Auch in handwerklichen Berufen ist der Umgang mit dem PC kein grundsätzlich fremdes Tätigkeitselement mehr.
Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.1.2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg).
Davon ausgehend kann der Senat offen lassen, ob der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter in Anspruch nehmen kann. Auch im Hinblick auf die im Berufungsverfahren eingeholte ergänzende Arbeitgeberauskunft der Fa. A. GmbH verbleiben daran (zumindest) erhebliche Zweifel. Dem ist freilich nicht weiter nachzugehen, da sich der Kläger selbst dann, wenn man ihn mit der Beklagten der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuordnet, nach den vorstehenden Ausführungen auf den Beruf des Registrators verweisen lassen muss, was die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ausschließt.
Dem gesundheitlichen Belastungsprofil dieser Tätigkeit wird der Kläger gerecht. Wie bereits dargelegt wurde, geht aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen hervor, dass er die in diesem Beruf abverlangten leichten Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen noch 6 Stunden täglich und mehr verrichten und gelegentlich auch Lasten bis 10 kg Gewicht heben kann; der Kläger hat dagegen auch nichts mehr eingewandt. Weitere Ermittlungen in orthopädischer Hinsicht drängen sich dem Senat daher nicht auf. Soweit der Kläger auf Einschränkungen wegen eines hyperreagiblen Bronchialsystems hingewiesen hat, sind diese nicht begründet. Dass der Kläger wegen des Bronchienleidens nicht an der (vollschichtigen) Arbeit als Registrator gehindert ist, hat die Beratungsärztin Dr. H. in ihrer Stellungnahme vom 17.1.2006 überzeugend dargelegt. Bei dieser Tätigkeit wird der Kläger Reizstoffen, wie Rauch, Gasen oder Dämpfen, und Allergenen, wie Pollen, nicht in erhöhtem Maße ausgesetzt. Dass ein Registrator in besonderem Maße Stäuben ausgesetzt sein soll, ist eine Vermutung des Klägers, für die er weder ärztliche Aussagen noch sonstige Fakten, die den Senat zu Ermittlungen hätten drängen können, angeführt hat. Der Senat vermochte deshalb dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers auch nicht zu entsprechen.
Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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