Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3543/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 4645/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. September 2005 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der am 1953 geborene Kläger ist gelernter Friseur und war in diesem Beruf bis 1981 beschäftigt. Anschließend arbeitete er bis 1982 als Bauhelfer und sodann als Kranführer. Seit dem 30. April 2001 ist der Kläger arbeitsunfähig krank bzw. nach Aussteuerung durch die Krankenkasse arbeitslos mit Bezug von Arbeitslosengeld ab 21. Oktober 2002 und nach Erschöpfung des Anspruchs Arbeitslosenhilfe bis 31. Dezember 2004.
Am 10. Juni 2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog Berichte behandelnder Ärzte sowie den Entlassungsbericht einer vom 4. bis 25. Oktober 2001 in D. durchgeführten Reha-Maßnahme bei. Zusätzlich ließ sie den Kläger durch den Orthopäden Dr. R. und die Internistin Dr. Ra. untersuchen und begutachten. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die Erwerbsfähigkeit sei durch folgende Krankheiten oder Behinderungen beeinträchtigt: 1. Präarthrose beider Kniegelenke, Zustand nach Arthroskopien und Meniskusoperation linksseitig und Zustand nach Arthroskopie rechtsseitig. 2. Lumbalsyndrom, degenerative Veränderungen 3. Zustand nach Nikotinabusus. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Bei diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2004 zurück.
Deswegen hat der Kläger am 24. August 2004 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er vertritt die Auffassung, aufgrund seiner multiplen Erkrankungen nur noch über ein unter dreistündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verfügen. Zumindest sei ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kranführer nicht einer ungelernten Tätigkeit entspreche, sondern vielmehr als Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer in Lohngruppe IV Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) einzugruppieren sei. Das SG hat eine Auskunft bei dem letzten Arbeitgeber des Klägers, der Fa. H. Bau GmbH & Co. KG eingeholt, die behandelnden Ärzte Dr. S. und Dr. Se. schriftlich als sachverständige Zeugen befragt und sodann ein orthopädisches Gutachten bei Dr. Sc. eingeholt. In dem Gutachten vom 1. Dezember 2004 hat Dr. Sc. Arthrose der Knie und ein Lumbalsyndrom bei Osteochondrose L4/5/S1 mit Bandscheibenvorfall L5/S1 festgestellt. Er erachtet leichte, teilweise mittelschwere Arbeiten, überwiegend im Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung für vollschichtig zumutbar, die Tätigkeit als Kranführer sei nur eingeschränkt auf drei bis vier Stunden täglich möglich. Mit Urteil vom 26. September 2005 hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Juli 2003 auf Dauer zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Tätigkeit des Klägers als Kranführer sei als Facharbeitertätigkeit anzusehen. Dies ergebe sich aus der Einstufung des Klägers in die Lohngruppe IV des BRTV. Nach der Auskunft des Arbeitgebers sei für die tarifliche Einstufung des Klägers dessen langjährige Berufserfahrung sowie die vorherige Absolvierung eines Kranführerlehrgangs ausschlaggebend gewesen; sie sei somit im Hinblick auf die Qualifikation des Klägers erfolgt. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der angegebenen Anlernzeit von sechs Monaten. Gegenüber den übrigen Kriterien trete die Beurteilung der erforderlichen Einarbeitungszeit durch den Arbeitgeber nach Einschätzung der Kammer zurück. Die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten seien dem Kläger nicht zumutbar. Die Tätigkeit als Registrator sei sozial nicht zumutbar. Auf die schwierigeren Tätigkeiten im Registraturdienst nach der Vergütungsgruppe BAT VIII könne der Kläger nicht verwiesen werden, da ihm entsprechende Kenntnisse fehlten und auch nicht innerhalb von drei Monaten erlernt werden könnten. Auch eine Tätigkeit als Lagerverwalter komme nicht in Betracht, da sie mit mindestens mittelschweren Belastungen verbunden und damit nicht zumutbar sei. Die Verweisung auf eine Tätigkeit als Rezeptionist in einem größeren Friseursalon scheitere daran, dass Vollzeitstellen allenfalls in sehr geringem Umfang existierten. Zudem werde die Tätigkeit bevorzugt von Kräften mit kaufmännischen Vorkenntnissen ausgeführt, die beim Kläger ebenfalls nicht hinreichend vorlägen. Die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter stelle aufgrund ihrer tariflichen Einstufung keine zumutbare Verweisungstätigkeit dar. Die Tätigkeit als Telefonist sei aus medizinischen Gründen sowie auch sozial nicht zumutbar. Darüber hinaus würden vorwiegend Arbeitskräfte mit kaufmännischer Grundbildung gesucht, wobei Kenntnisse in Maschinenschreiben, Datenverarbeitung und mindestens einer Fremdsprache nahezu obligatorisch seien, so dass für den Kläger eine mehr als dreimonatige Einarbeitungszeit notwendig sei. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI bestehe nicht, da dem Kläger körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich zumutbar seien.
Hiergegen richtet sich die am 8. November 2005 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Beklagten. Das Urteil des SG sei mangels eindeutiger Bestimmung des Leistungsfalls nicht ausführbar. Aus dem Tenor ergebe sich dieser nicht und in den Entscheidungsgründen werde lediglich ausgeführt, dass der Leistungsfall vor Antragstellung eingetreten sei. Abhängig vom Tag des Leistungsfalls sei aber die Rentenhöhe (vgl. § 75 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)). Vom Zeitpunkt der Leistungsminderung hänge auch der Beginn der Zurechnungszeit ab (vgl. § 59 SGB VI) sowie der den beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach § 71 SGB VI zuzuordnende Wert. Darüber hinaus könne sich die Beklagte der Auffassung des SG nicht anschließen, dass beim Kläger Berufsunfähigkeit vorliege. Aus der Auskunft des letzten Arbeitgebers ergebe sich, dass der Kläger einen Hochbaukran gefahren und diverse Hilfsarbeiten erledigt habe. Die Einarbeitung für eine ungelernte Kraft ohne Vorkenntnisse sei mit ca. sechs Monaten angegeben worden. Das SG habe nicht beachtet, dass der Kläger zuletzt im April 2001 gearbeitet habe, sodass auf den zu jener Zeit geltenden Tarifvertrag abzustellen sei (unter Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 33). Dies sei auch deshalb zwingend erforderlich, weil durch den BRTV vom 4. Juli 2002 neue Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes eingeführt worden seien. Bei der tariflichen Klassifizierung handele es sich auch nicht um ein Tatbestandsmerkmal des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, weshalb diese auch keine der in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen ersetzen könne, noch weniger könne sie als wichtiger eingeschätzt werden (unter Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 149). Allein nach der mitgeteilten Einarbeitungszeit sei der Kläger als Angelernter des unteren Bereichs einzustufen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. September 2005 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG sei zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger zumindest Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit zuzubilligen sei. Es habe unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BSG zutreffend ermittelt, dass der Kläger Facharbeiterschutz genieße. Die Einstufung des Klägers in die Lohngruppe IV, der Lohngruppe für Spezialfacharbeiter und Baumaschinenführer, sei nicht fälschlicherweise oder aufgrund des Ablaufs einer Bewährungszeit erfolgt, sondern im Hinblick auf die Qualifikation des Klägers. Dem stehe somit nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer zunächst als Ungelernter eingearbeitet worden sei. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger das Prüfungszeugnis als Baumaschinenführer erworben habe.
Der Senat hat eine ergänzende Auskunft bei der Fa. H. Bau GmbH und Co. KG eingeholt. In der Stellungnahme vom 9. März 2007 wird angegeben, dass der Kläger keine Facharbeitertätigkeit, sondern eine angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von ca. sechs Monaten ausgeübt habe. Er sei nach Lohngruppe M III 2 des 2001 gültigen BRTV entlohnt worden als Baumaschinenführer, hierbei handele es sich um eine Facharbeiterlohngruppe. Für die tarifliche Einstufung sei die Qualifikation und die langjährige Berufserfahrung ausschlaggebend gewesen. Die Qualifikation des Klägers sei nicht gleichwertig anzusehen mit der eines Baumaschinenführers. Der Kläger sei nicht damit betraut gewesen, den Kran aufzustellen, aufzubauen, sowie die Krananlage zu warten und zu pflegen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Reha- und die Rentenakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch begründet, denn der Kläger hat in der streitbefangenen Zeit keinen Anspruch auf die vom SG zugesprochene Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Da vorliegend allein die Beklagte Berufung eingelegt hat, ist Streitgegenstand des Berufungsverfahrens lediglich der Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Ablehnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist rechtskräftig.
Maßgeblich für die streitige Rente ist vorliegend das ab 1. Januar 2001 für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltende Recht (eingeführt durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)), denn im Streit steht ein Anspruch des Klägers erst ab 1. Juli 2003 (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI). Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie (1.) teilweise erwerbsgemindert sind, (2.) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und (3.) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Versicherte, die, wie der Kläger, vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, haben - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (vgl. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI) - im Falle der Berufsunfähigkeit (BU) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 240 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Eine Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeiträgen ist nach der Übergangsregelung des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht erforderlich, wenn schon vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt war und jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufunfähigkeit (§ 240 SGB VI) mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist.
Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI) hat der Kläger erfüllt. Ferner sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI gegeben, wenn die Berufsunfähigkeit mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im April 2001 eingetreten wäre; sie wären jedoch auch noch bei einem erst mit der Rentenantragstellung eingetretenen Leistungsfall erfüllt. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat der Kläger indes keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU, weil er in der streitbefangenen Zeit ab 1. Juli 2003 nicht berufsunfähig (§ 240 SGB VI) gewesen ist.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers liegen überwiegend auf orthopädischem Gebiet, sie führen jedoch zu keinen die begehrte Rente begründenden Leistungseinschränkungen. Der Kläger leidet an Arthrose der Kniegelenke und einem Lumbalsyndrom bei Osteochondrose L4/5/S1 mit Bandscheibenvorfall L5/S1. Hieraus folgt eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und insbesondere des linken Kniegelenkes. Das Vorliegen dieser Gesundheitsstörungen ergibt sich aus dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik So. , dem Rentengutachten von Dr. R. , welches im Wege des Urkundsbeweises verwertet wird, der schriftlichen Aussage des behandelnden Orthopäden Dr. Se. sowie maßgeblich aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. Sc ... Die von Dr. R. angenommene Periarthropathia coxae beidseits konnte bei der Untersuchung und Begutachtung durch Dr. Sc. nicht bestätigt werden. Auf internistischem Gebiet liegt eine Belastungshypertonie vor, welche die Arbeitsfähigkeit nach Aussage der behandelnden Ärztin Dr. S. nicht beeinträchtigt sowie ein Zustand nach Nikotinabusus. Eine kardiologische Kontrolluntersuchung erbrachte keinen Hinweis auf eine Belastungskoronarischämie und damit koronare Herzkrankheit (Arztbrief Dr. E. vom 24. Januar 2003). Die Hausärztin Dr. S. hat auf ergänzende Nachfrage des SG mit Schreiben vom 26. April 2005 nochmals bestätigt, dass aus kardiologischer Sicht keine die Arbeit einschränkende Erkrankung nachgewiesen sei.
Die beim Kläger vorhandenen Krankheitsbilder bewirken keine Einschränkung seines Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Beurteilung des Sachverständigen Dr. Sc. , der Rentengutachter Dr. R. und Dr. Ra. sowie der sachverständigen Zeugin Dr. S. an; alle diese Ärzte haben zeitliche Leistungseinschränkungen verneint. Allein der behandelnde Orthopäde Dr. Se. geht davon aus, dass der Kläger aufgrund der "schweren Arthrose des linken Kniegelenkes mit Restanrissen in meniscialen Strukturen am Hinterhorn des Innenmeniskus sowie deutlichen arthrotischen Veränderungen der LWS mit multiplen Protrusionen sowie einem großen intraforaminalen Bandscheibenvorfall" nicht vollschichtig arbeiten könne. Diese Einschätzung überzeugt den Senat nicht. Zum einen stellt sich die Arthrose des linken Kniegelenkes nach dem ausführlichen und schlüssigen Sachverständigengtutachten von Dr. Sc. nicht so schwer dar, wie von Dr. Se. eingestuft. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass zwar ein bis zum rechten Neuroforamen reichender Bandscheibenvorfall nachgewiesen ist (erstmals 1998, ohne wesentliche Änderung auf Kontrollaufnahmen im März 2003), dieser jedoch zu keinem Zeitpunkt zu einer neurologischen Symptomatik geführt hat. Angesichts dessen sind zwar qualitative Einschränkungen aufgrund einer Belastungsminderung der Lendenwirbelsäule nachvollziehbar, eine quantitative Einschränkung jedoch nicht. Hinsichtlich des zu beachtenden positiven und negativen Leistungsbildes würdigt der Senat die schlüssigen ärztlichen Äußerungen dahingehend, dass der Kläger körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten (bis zu einem Anteil von 25%) überwiegend sitzend bzw. in wechselnder Körperhaltung noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Ausgeschlossen sind schwere und regelmäßig mittelschwere körperliche Arbeiten, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufiges Bücken, überwiegendes Gehen oder Stehen, Steigen auf Leitern oder Gerüste sowie Arbeiten unter Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft. Die Notwendigkeit zu Arbeitsunterbrechungen in einem das betriebsübliche Maß übersteigenden Rahmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 11/96 - (juris)) besteht unter Würdigung der ärztlichen Ausführungen ebenso wenig wie eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Gehfähigkeit (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10); der Sachverständige Dr. Sc. hat derartige Einschränkungen ausdrücklich verneint.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen kann der Kläger die Tätigkeit als Kranführer nicht mehr vollschichtig ausüben; dies wird übereinstimmend von sämtlichen Gutachtern und behandelnden Ärzten so gesehen und auch von der Beklagten nicht angezweifelt. Gleichwohl ist der Kläger nicht berufsunfähig.
Bei der Prüfung, ob der Versicherte noch einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz ausfüllen kann oder ihm eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss, ist von seinem bisherigen Beruf auszugehen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75). Als bisheriger Beruf ist, sofern sich der Versicherte von seinem vorherigen Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat, grundsätzlich die letzte vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anzusehen, welcher er sich auf Dauer zugewandt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Vorliegend ist bisheriger Beruf des Klägers die Tätigkeit als Kranführer, denn von dem erlernten Beruf als Friseur hat sich der Kläger nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Mit diesem Beruf genießt der Kläger indes nicht den Berufsschutz eines Facharbeiters.
Zur Erleichterung der Einordnung der Berufe der Versicherten und der ggf. in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, das eine Untergliederung in Leitberufe vorsieht, nämlich denjenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstige Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 m.w.N.). Grundsätzlich darf der Versicherte nur auf die nächst niedrige Stufe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5 m.w.N.). Eine Benennung von Verweisungsberufen ist grundsätzlich dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der untersten Stufe der ungelernten Angestellten angehört oder wenn ein so genannter Angelernter des unteren Bereichs auf ungelernte Berufe verwiesen wird. Die für die Arbeiterrentenversicherung zuständigen Senate des BSG gehen zur Beurteilung des qualitativen Werts des bisherigen Berufs nicht allein von der Dauer der Ausbildung aus; vielmehr stellen sie eine Gesamtschau unter Beachtung der Qualifikationsanforderungen der verrichteten Arbeit an, wobei in dieser Hinsicht regelmäßig - von qualitätsfremden Gesichtspunkten abgesehen - in der tarifvertraglichen Klassifizierung einer Tätigkeit eine Konkretisierung der von § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale zu sehen ist, während der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber regelmäßig nur eine indizielle Bedeutung zukommt (vgl. etwa BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 21 und 22). Wurde der für den Beruf vorgesehene herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen, ist eine Gleichstellung mit Versicherten mit der entsprechenden Ausbildung nur möglich, wenn der Beruf nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 94), der Versicherte somit über alle erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse verfügt, um sich auf dem Arbeitsmarkt gegenüber gelernten Facharbeitern wettbewerbsfähig behaupten zu können (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 168 und 169). Wurde nur in Teilbereichen des Berufes gearbeitet, ist die Einstufung als Facharbeiter nicht möglich, nur weil ein Facharbeiterlohn gezahlt wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 129); anderes gilt nur, wenn sich der Teilbereich zu einem selbstständigen Berufsbereich mit Facharbeiterqualität entwickelt hat (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Kläger nach einer Gesamtschau sämtlicher Umstände nur in die Gruppe der angelernten Arbeiter des oberen Bereichs eingestuft werden. Für eine Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter spricht zunächst die konkrete tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber. Maßgebend ist insoweit nicht der Tarifvertrag zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 4. Juli 2002, sondern der zuvor geltende BRTV, nach dem der Kläger tatsächlich entlohnt wurde. Danach war der Kläger in die Berufsgruppe M III (Baumaschinenführer) Untergruppe 2 eingestuft. Nach der Definition dieser Berufsgruppe im Anhang/BRTV sind dies Arbeitnehmer gemäß M IV 1 nach zweijähriger Tätigkeit. Zur Berufsgruppe M IV 1 gehören Arbeitnehmer, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf "Baugeräteführer" eine bestandene Abschlussprüfung nachweisen können, ferner Arbeitnehmer, die Baumaschinen und Baugeräte warten, betreuen und instand setzen und einen dafür notwendigen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes erlernt haben, sowie Arbeitnehmer, die die Prüfung als Berufskraftfahrer abgelegt haben. Unter Berücksichtigung dieser Definition ist festzustellen, dass der Kläger keine der insoweit erforderlichen Voraussetzungen für die Einstufung in diese Berufsgruppe erfüllt. Maßgebend wäre vielmehr nach Abschluss eines Kranführerlehrgangs die Berufsgruppe M V 1 mit Aufstieg in die Berufsgruppe M IV 3 nach zweijähriger Tätigkeit. Diese, lediglich über einen Bewährungsaufstieg zu erreichende Berufsgruppe stellt jedoch keine Facharbeitertätigkeit dar (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/95 - (juris)). Die tarifvertragliche Klassifizierung spricht somit klar gegen eine Facharbeitertätigkeit. Dem entspricht auch die Angabe des Arbeitgebers, es handele sich um eine angelernte Tätigkeit, welche ohne jegliche Vorkenntnisse nach einer Einarbeitungszeit von ca. sechs Monaten ausgeübt werden könne. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger, der unstreitig nicht über einen Ausbildungsabschluss im Baubereich verfügt, nicht sämtliche Aufgaben eines Kranführers ausgeübt hat. Nach der Tätigkeitsbeschreibung in der Datenbank Berufenet der Arbeitsagentur (http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe) gehört zu den Aufgaben eines Kranführers: - Kran gemäß den Anleitungen des Herstellers aufstellen und aufbauen (Kran gemäß den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen absichern, auch bei Arbeitsunterbrechung und -ende, Standfestigkeit des Bodens überprüfen, ggf. Tragfähigkeit des Bodens durch Kies- oder Schotterbett verbessern, Windsicherungsvorschriften beachten, ggf. Abstützvorrichtungen für das Fahrgestell errichten, Seilwerk auf Drahtbrüche, Schmorperlen und Schlingen untersuchen, beim Anschließen an das Stromnetz bzw. an ein Stromaggregat mitwirken) - Im Arbeitsbereich der Krananlage anfallende Transport- und Umschlagarbeiten durchführen (Kran in Betrieb nehmen und außer Betrieb setzen, Lasten feinfühlig anheben und absetzen, auf stabile Schwerpunktlage der Last achten, pendelnde Lasten abfangen, einschlägige Vorschriften für Kranführer und Kranbetrieb beachten, mit dem Ladepersonal (Anbinder) zusammenarbeiten, Handzeichen der Einweiser beachten) - Krananlage warten und pflegen, ggf. Reparaturarbeiten durchführen (Ölstände in den Getrieben zu überprüfen, Triebwerk, Laufräder, - Rollen und Seile schmieren und auf eventuelle Schäden überprüfen, Mängel beheben, ggf. durch Austauschen von Verschleißteilen, bei Reparaturarbeiten an Kränen mitwirken, bewegliche Teile säubern, Kontrollbuch für jeden Kran führen, ggf. Arbeitsberichte erstellen) - Kran ggf. transportieren, z.B. durch Umlegen des Mastes und Beiklappen des Auslegers oder durch Zerlegen, in der Regel auf Lastkraftwagen. Die Firma H. Bau GmbH & Co. KG hat gegenüber dem SG zwar erklärt, der Kläger sei mit allen Arbeiten seines Fachbereichs betraut gewesen. Auf Nachfrage durch den Senat ist jedoch klargestellt worden, dass der Kläger nicht damit betraut war, den Kran aufzustellen und abzubauen sowie die Krananlage zu warten und zu pflegen. Damit hat der Kläger nur einen Teilbereich der Kranführertätigkeit ausgeübt, nämlich das Bedienen und Führen des Kranes. Dies wird auch durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bestätigung der Firma H. Bau GmbH & Co. KG vom 28. März 2007 belegt, wonach der Kläger beim Aufbau der Hochbaukräne mitgeholfen habe. Denn dies bestätigt, dass der Kläger eine derartige Tätigkeit nicht in eigener Verantwortung ausgeführt hat. Der Senat verkennt nicht, dass es sich hierbei um eine äußerst verantwortungsvolle Tätigkeit handelt, die selbstverständlich mehr verlangt, als "Knöpfe drücken und Hebel bewegen". Gleichwohl kann unter Berücksichtigung der oben dargestellten maßgeblichen Gesichtspunkte nicht vom Vorliegen einer Facharbeitertätigkeit ausgegangen werden. Die kurze Einarbeitungszeit führt allerdings nicht zu einer Einstufung in den unteren Bereich der angelernten Arbeiter. Gerade bei Kranführern kommt im Hinblick auf die mit dieser Tätigkeit verbundenen qualitativen Anforderungen eine höhere Wertigkeit in Betracht, als sie sich allein aus der Dauer der Anlernzeit ablesen lässt (BSG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 13 RJ 67/94 - (juris); BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 99). Im Hinblick auf die tatsächliche tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber und die in diesem Zusammenhang hervorgehobene Qualifikation und langjährige Berufserfahrung des Klägers geht der Senat daher davon aus, dass der Kläger der Gruppe der oberen Angelernten zuzuordnen ist.
Dem Kläger sind somit sämtliche angelernten und ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zumutbar, sofern es sich dabei nicht um qualitativ ganz geringwertige Arbeiten handelt (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143). Die vom SG erwogene Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiter kommt als sowohl sozial als auch gesundheitlich zumutbare Tätigkeit in Betracht. Derartige Tätigkeiten umfassen folgende Aufgaben: Öffnen der eingegangenen Post und Anbringen des Eingangsstempels, Verteilen der Post auf die Abteilungen und Referate entsprechend der Betriebsorganisation, Herrichten von abgehenden Sammelsendungen, Kuvertieren der abgehenden Briefpost, Verpacken von Paketsendungen und ggf. Bedienen der Frankiermaschine. Der Senat hat keine Zweifel, dass der Kläger derartige Arbeiten nach einer Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten ausüben kann. Einschränkungen der Umstellungsfähigkeit oder Hinweise auf eine fehlende geistige Flexibilität sind nicht ersichtlich. Körperlich handelt es sich regelmäßig um leichte Arbeiten, die im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden können. Heben und Tragen schwerer Lasten, Überkopfarbeiten, Schichtbetrieb oder Nachtschicht fallen nicht an. Ebenso ist der Kläger besonderer Stressbelastung, Staubeinwirkung, ungünstigen klimatischen Bedingungen oder besonderer Verletzungsgefahr nicht ausgesetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 15. März 2007 - L 7 R 2014/05 und 16. Juli 2003 – L 2 RJ 574/02 - (juris); Senatsurteil vom 14. Juli 2005 - L 7 R 4710/04 - (nicht veröffentlicht); Thüringer LSG, Urteil vom 24. April 2006 – L 6 RJ 581/03 - (juris) - zu einer Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nach BAT IX; Sächsisches LSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - L 5 RJ 228/01 - (juris)).
Unerheblich ist, ob dem Kläger in der streitbefangenen Zeit überhaupt ein geeigneter freier Arbeitsplatz hätte angeboten werden können, denn dieses Risiko trifft allenfalls die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSGE 78, 207, 211 f.; ferner §§ 43 Abs. 2 Satz 4, 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a.F.). Etwaige häufigere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bewirken für sich allein im Übrigen noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit (vgl. BSGE 9, 192, 194; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12 S. 23).
Nach allem ist der Kläger nicht berufsunfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der am 1953 geborene Kläger ist gelernter Friseur und war in diesem Beruf bis 1981 beschäftigt. Anschließend arbeitete er bis 1982 als Bauhelfer und sodann als Kranführer. Seit dem 30. April 2001 ist der Kläger arbeitsunfähig krank bzw. nach Aussteuerung durch die Krankenkasse arbeitslos mit Bezug von Arbeitslosengeld ab 21. Oktober 2002 und nach Erschöpfung des Anspruchs Arbeitslosenhilfe bis 31. Dezember 2004.
Am 10. Juni 2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog Berichte behandelnder Ärzte sowie den Entlassungsbericht einer vom 4. bis 25. Oktober 2001 in D. durchgeführten Reha-Maßnahme bei. Zusätzlich ließ sie den Kläger durch den Orthopäden Dr. R. und die Internistin Dr. Ra. untersuchen und begutachten. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die Erwerbsfähigkeit sei durch folgende Krankheiten oder Behinderungen beeinträchtigt: 1. Präarthrose beider Kniegelenke, Zustand nach Arthroskopien und Meniskusoperation linksseitig und Zustand nach Arthroskopie rechtsseitig. 2. Lumbalsyndrom, degenerative Veränderungen 3. Zustand nach Nikotinabusus. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Bei diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2004 zurück.
Deswegen hat der Kläger am 24. August 2004 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er vertritt die Auffassung, aufgrund seiner multiplen Erkrankungen nur noch über ein unter dreistündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verfügen. Zumindest sei ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kranführer nicht einer ungelernten Tätigkeit entspreche, sondern vielmehr als Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer in Lohngruppe IV Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) einzugruppieren sei. Das SG hat eine Auskunft bei dem letzten Arbeitgeber des Klägers, der Fa. H. Bau GmbH & Co. KG eingeholt, die behandelnden Ärzte Dr. S. und Dr. Se. schriftlich als sachverständige Zeugen befragt und sodann ein orthopädisches Gutachten bei Dr. Sc. eingeholt. In dem Gutachten vom 1. Dezember 2004 hat Dr. Sc. Arthrose der Knie und ein Lumbalsyndrom bei Osteochondrose L4/5/S1 mit Bandscheibenvorfall L5/S1 festgestellt. Er erachtet leichte, teilweise mittelschwere Arbeiten, überwiegend im Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung für vollschichtig zumutbar, die Tätigkeit als Kranführer sei nur eingeschränkt auf drei bis vier Stunden täglich möglich. Mit Urteil vom 26. September 2005 hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Juli 2003 auf Dauer zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Tätigkeit des Klägers als Kranführer sei als Facharbeitertätigkeit anzusehen. Dies ergebe sich aus der Einstufung des Klägers in die Lohngruppe IV des BRTV. Nach der Auskunft des Arbeitgebers sei für die tarifliche Einstufung des Klägers dessen langjährige Berufserfahrung sowie die vorherige Absolvierung eines Kranführerlehrgangs ausschlaggebend gewesen; sie sei somit im Hinblick auf die Qualifikation des Klägers erfolgt. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der angegebenen Anlernzeit von sechs Monaten. Gegenüber den übrigen Kriterien trete die Beurteilung der erforderlichen Einarbeitungszeit durch den Arbeitgeber nach Einschätzung der Kammer zurück. Die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten seien dem Kläger nicht zumutbar. Die Tätigkeit als Registrator sei sozial nicht zumutbar. Auf die schwierigeren Tätigkeiten im Registraturdienst nach der Vergütungsgruppe BAT VIII könne der Kläger nicht verwiesen werden, da ihm entsprechende Kenntnisse fehlten und auch nicht innerhalb von drei Monaten erlernt werden könnten. Auch eine Tätigkeit als Lagerverwalter komme nicht in Betracht, da sie mit mindestens mittelschweren Belastungen verbunden und damit nicht zumutbar sei. Die Verweisung auf eine Tätigkeit als Rezeptionist in einem größeren Friseursalon scheitere daran, dass Vollzeitstellen allenfalls in sehr geringem Umfang existierten. Zudem werde die Tätigkeit bevorzugt von Kräften mit kaufmännischen Vorkenntnissen ausgeführt, die beim Kläger ebenfalls nicht hinreichend vorlägen. Die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter stelle aufgrund ihrer tariflichen Einstufung keine zumutbare Verweisungstätigkeit dar. Die Tätigkeit als Telefonist sei aus medizinischen Gründen sowie auch sozial nicht zumutbar. Darüber hinaus würden vorwiegend Arbeitskräfte mit kaufmännischer Grundbildung gesucht, wobei Kenntnisse in Maschinenschreiben, Datenverarbeitung und mindestens einer Fremdsprache nahezu obligatorisch seien, so dass für den Kläger eine mehr als dreimonatige Einarbeitungszeit notwendig sei. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI bestehe nicht, da dem Kläger körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich zumutbar seien.
Hiergegen richtet sich die am 8. November 2005 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Beklagten. Das Urteil des SG sei mangels eindeutiger Bestimmung des Leistungsfalls nicht ausführbar. Aus dem Tenor ergebe sich dieser nicht und in den Entscheidungsgründen werde lediglich ausgeführt, dass der Leistungsfall vor Antragstellung eingetreten sei. Abhängig vom Tag des Leistungsfalls sei aber die Rentenhöhe (vgl. § 75 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)). Vom Zeitpunkt der Leistungsminderung hänge auch der Beginn der Zurechnungszeit ab (vgl. § 59 SGB VI) sowie der den beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach § 71 SGB VI zuzuordnende Wert. Darüber hinaus könne sich die Beklagte der Auffassung des SG nicht anschließen, dass beim Kläger Berufsunfähigkeit vorliege. Aus der Auskunft des letzten Arbeitgebers ergebe sich, dass der Kläger einen Hochbaukran gefahren und diverse Hilfsarbeiten erledigt habe. Die Einarbeitung für eine ungelernte Kraft ohne Vorkenntnisse sei mit ca. sechs Monaten angegeben worden. Das SG habe nicht beachtet, dass der Kläger zuletzt im April 2001 gearbeitet habe, sodass auf den zu jener Zeit geltenden Tarifvertrag abzustellen sei (unter Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 33). Dies sei auch deshalb zwingend erforderlich, weil durch den BRTV vom 4. Juli 2002 neue Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes eingeführt worden seien. Bei der tariflichen Klassifizierung handele es sich auch nicht um ein Tatbestandsmerkmal des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, weshalb diese auch keine der in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen ersetzen könne, noch weniger könne sie als wichtiger eingeschätzt werden (unter Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 149). Allein nach der mitgeteilten Einarbeitungszeit sei der Kläger als Angelernter des unteren Bereichs einzustufen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. September 2005 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG sei zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger zumindest Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit zuzubilligen sei. Es habe unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BSG zutreffend ermittelt, dass der Kläger Facharbeiterschutz genieße. Die Einstufung des Klägers in die Lohngruppe IV, der Lohngruppe für Spezialfacharbeiter und Baumaschinenführer, sei nicht fälschlicherweise oder aufgrund des Ablaufs einer Bewährungszeit erfolgt, sondern im Hinblick auf die Qualifikation des Klägers. Dem stehe somit nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer zunächst als Ungelernter eingearbeitet worden sei. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger das Prüfungszeugnis als Baumaschinenführer erworben habe.
Der Senat hat eine ergänzende Auskunft bei der Fa. H. Bau GmbH und Co. KG eingeholt. In der Stellungnahme vom 9. März 2007 wird angegeben, dass der Kläger keine Facharbeitertätigkeit, sondern eine angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von ca. sechs Monaten ausgeübt habe. Er sei nach Lohngruppe M III 2 des 2001 gültigen BRTV entlohnt worden als Baumaschinenführer, hierbei handele es sich um eine Facharbeiterlohngruppe. Für die tarifliche Einstufung sei die Qualifikation und die langjährige Berufserfahrung ausschlaggebend gewesen. Die Qualifikation des Klägers sei nicht gleichwertig anzusehen mit der eines Baumaschinenführers. Der Kläger sei nicht damit betraut gewesen, den Kran aufzustellen, aufzubauen, sowie die Krananlage zu warten und zu pflegen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Reha- und die Rentenakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch begründet, denn der Kläger hat in der streitbefangenen Zeit keinen Anspruch auf die vom SG zugesprochene Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Da vorliegend allein die Beklagte Berufung eingelegt hat, ist Streitgegenstand des Berufungsverfahrens lediglich der Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Ablehnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist rechtskräftig.
Maßgeblich für die streitige Rente ist vorliegend das ab 1. Januar 2001 für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltende Recht (eingeführt durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)), denn im Streit steht ein Anspruch des Klägers erst ab 1. Juli 2003 (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI). Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie (1.) teilweise erwerbsgemindert sind, (2.) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und (3.) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Versicherte, die, wie der Kläger, vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, haben - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (vgl. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI) - im Falle der Berufsunfähigkeit (BU) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 240 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Eine Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeiträgen ist nach der Übergangsregelung des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht erforderlich, wenn schon vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt war und jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufunfähigkeit (§ 240 SGB VI) mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist.
Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI) hat der Kläger erfüllt. Ferner sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI gegeben, wenn die Berufsunfähigkeit mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im April 2001 eingetreten wäre; sie wären jedoch auch noch bei einem erst mit der Rentenantragstellung eingetretenen Leistungsfall erfüllt. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat der Kläger indes keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU, weil er in der streitbefangenen Zeit ab 1. Juli 2003 nicht berufsunfähig (§ 240 SGB VI) gewesen ist.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers liegen überwiegend auf orthopädischem Gebiet, sie führen jedoch zu keinen die begehrte Rente begründenden Leistungseinschränkungen. Der Kläger leidet an Arthrose der Kniegelenke und einem Lumbalsyndrom bei Osteochondrose L4/5/S1 mit Bandscheibenvorfall L5/S1. Hieraus folgt eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und insbesondere des linken Kniegelenkes. Das Vorliegen dieser Gesundheitsstörungen ergibt sich aus dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik So. , dem Rentengutachten von Dr. R. , welches im Wege des Urkundsbeweises verwertet wird, der schriftlichen Aussage des behandelnden Orthopäden Dr. Se. sowie maßgeblich aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. Sc ... Die von Dr. R. angenommene Periarthropathia coxae beidseits konnte bei der Untersuchung und Begutachtung durch Dr. Sc. nicht bestätigt werden. Auf internistischem Gebiet liegt eine Belastungshypertonie vor, welche die Arbeitsfähigkeit nach Aussage der behandelnden Ärztin Dr. S. nicht beeinträchtigt sowie ein Zustand nach Nikotinabusus. Eine kardiologische Kontrolluntersuchung erbrachte keinen Hinweis auf eine Belastungskoronarischämie und damit koronare Herzkrankheit (Arztbrief Dr. E. vom 24. Januar 2003). Die Hausärztin Dr. S. hat auf ergänzende Nachfrage des SG mit Schreiben vom 26. April 2005 nochmals bestätigt, dass aus kardiologischer Sicht keine die Arbeit einschränkende Erkrankung nachgewiesen sei.
Die beim Kläger vorhandenen Krankheitsbilder bewirken keine Einschränkung seines Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Beurteilung des Sachverständigen Dr. Sc. , der Rentengutachter Dr. R. und Dr. Ra. sowie der sachverständigen Zeugin Dr. S. an; alle diese Ärzte haben zeitliche Leistungseinschränkungen verneint. Allein der behandelnde Orthopäde Dr. Se. geht davon aus, dass der Kläger aufgrund der "schweren Arthrose des linken Kniegelenkes mit Restanrissen in meniscialen Strukturen am Hinterhorn des Innenmeniskus sowie deutlichen arthrotischen Veränderungen der LWS mit multiplen Protrusionen sowie einem großen intraforaminalen Bandscheibenvorfall" nicht vollschichtig arbeiten könne. Diese Einschätzung überzeugt den Senat nicht. Zum einen stellt sich die Arthrose des linken Kniegelenkes nach dem ausführlichen und schlüssigen Sachverständigengtutachten von Dr. Sc. nicht so schwer dar, wie von Dr. Se. eingestuft. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass zwar ein bis zum rechten Neuroforamen reichender Bandscheibenvorfall nachgewiesen ist (erstmals 1998, ohne wesentliche Änderung auf Kontrollaufnahmen im März 2003), dieser jedoch zu keinem Zeitpunkt zu einer neurologischen Symptomatik geführt hat. Angesichts dessen sind zwar qualitative Einschränkungen aufgrund einer Belastungsminderung der Lendenwirbelsäule nachvollziehbar, eine quantitative Einschränkung jedoch nicht. Hinsichtlich des zu beachtenden positiven und negativen Leistungsbildes würdigt der Senat die schlüssigen ärztlichen Äußerungen dahingehend, dass der Kläger körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten (bis zu einem Anteil von 25%) überwiegend sitzend bzw. in wechselnder Körperhaltung noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Ausgeschlossen sind schwere und regelmäßig mittelschwere körperliche Arbeiten, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufiges Bücken, überwiegendes Gehen oder Stehen, Steigen auf Leitern oder Gerüste sowie Arbeiten unter Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft. Die Notwendigkeit zu Arbeitsunterbrechungen in einem das betriebsübliche Maß übersteigenden Rahmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 11/96 - (juris)) besteht unter Würdigung der ärztlichen Ausführungen ebenso wenig wie eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Gehfähigkeit (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10); der Sachverständige Dr. Sc. hat derartige Einschränkungen ausdrücklich verneint.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen kann der Kläger die Tätigkeit als Kranführer nicht mehr vollschichtig ausüben; dies wird übereinstimmend von sämtlichen Gutachtern und behandelnden Ärzten so gesehen und auch von der Beklagten nicht angezweifelt. Gleichwohl ist der Kläger nicht berufsunfähig.
Bei der Prüfung, ob der Versicherte noch einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz ausfüllen kann oder ihm eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss, ist von seinem bisherigen Beruf auszugehen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75). Als bisheriger Beruf ist, sofern sich der Versicherte von seinem vorherigen Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat, grundsätzlich die letzte vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anzusehen, welcher er sich auf Dauer zugewandt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Vorliegend ist bisheriger Beruf des Klägers die Tätigkeit als Kranführer, denn von dem erlernten Beruf als Friseur hat sich der Kläger nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Mit diesem Beruf genießt der Kläger indes nicht den Berufsschutz eines Facharbeiters.
Zur Erleichterung der Einordnung der Berufe der Versicherten und der ggf. in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, das eine Untergliederung in Leitberufe vorsieht, nämlich denjenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstige Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 m.w.N.). Grundsätzlich darf der Versicherte nur auf die nächst niedrige Stufe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5 m.w.N.). Eine Benennung von Verweisungsberufen ist grundsätzlich dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der untersten Stufe der ungelernten Angestellten angehört oder wenn ein so genannter Angelernter des unteren Bereichs auf ungelernte Berufe verwiesen wird. Die für die Arbeiterrentenversicherung zuständigen Senate des BSG gehen zur Beurteilung des qualitativen Werts des bisherigen Berufs nicht allein von der Dauer der Ausbildung aus; vielmehr stellen sie eine Gesamtschau unter Beachtung der Qualifikationsanforderungen der verrichteten Arbeit an, wobei in dieser Hinsicht regelmäßig - von qualitätsfremden Gesichtspunkten abgesehen - in der tarifvertraglichen Klassifizierung einer Tätigkeit eine Konkretisierung der von § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale zu sehen ist, während der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber regelmäßig nur eine indizielle Bedeutung zukommt (vgl. etwa BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 21 und 22). Wurde der für den Beruf vorgesehene herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen, ist eine Gleichstellung mit Versicherten mit der entsprechenden Ausbildung nur möglich, wenn der Beruf nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 94), der Versicherte somit über alle erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse verfügt, um sich auf dem Arbeitsmarkt gegenüber gelernten Facharbeitern wettbewerbsfähig behaupten zu können (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 168 und 169). Wurde nur in Teilbereichen des Berufes gearbeitet, ist die Einstufung als Facharbeiter nicht möglich, nur weil ein Facharbeiterlohn gezahlt wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 129); anderes gilt nur, wenn sich der Teilbereich zu einem selbstständigen Berufsbereich mit Facharbeiterqualität entwickelt hat (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Kläger nach einer Gesamtschau sämtlicher Umstände nur in die Gruppe der angelernten Arbeiter des oberen Bereichs eingestuft werden. Für eine Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter spricht zunächst die konkrete tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber. Maßgebend ist insoweit nicht der Tarifvertrag zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 4. Juli 2002, sondern der zuvor geltende BRTV, nach dem der Kläger tatsächlich entlohnt wurde. Danach war der Kläger in die Berufsgruppe M III (Baumaschinenführer) Untergruppe 2 eingestuft. Nach der Definition dieser Berufsgruppe im Anhang/BRTV sind dies Arbeitnehmer gemäß M IV 1 nach zweijähriger Tätigkeit. Zur Berufsgruppe M IV 1 gehören Arbeitnehmer, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf "Baugeräteführer" eine bestandene Abschlussprüfung nachweisen können, ferner Arbeitnehmer, die Baumaschinen und Baugeräte warten, betreuen und instand setzen und einen dafür notwendigen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes erlernt haben, sowie Arbeitnehmer, die die Prüfung als Berufskraftfahrer abgelegt haben. Unter Berücksichtigung dieser Definition ist festzustellen, dass der Kläger keine der insoweit erforderlichen Voraussetzungen für die Einstufung in diese Berufsgruppe erfüllt. Maßgebend wäre vielmehr nach Abschluss eines Kranführerlehrgangs die Berufsgruppe M V 1 mit Aufstieg in die Berufsgruppe M IV 3 nach zweijähriger Tätigkeit. Diese, lediglich über einen Bewährungsaufstieg zu erreichende Berufsgruppe stellt jedoch keine Facharbeitertätigkeit dar (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/95 - (juris)). Die tarifvertragliche Klassifizierung spricht somit klar gegen eine Facharbeitertätigkeit. Dem entspricht auch die Angabe des Arbeitgebers, es handele sich um eine angelernte Tätigkeit, welche ohne jegliche Vorkenntnisse nach einer Einarbeitungszeit von ca. sechs Monaten ausgeübt werden könne. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger, der unstreitig nicht über einen Ausbildungsabschluss im Baubereich verfügt, nicht sämtliche Aufgaben eines Kranführers ausgeübt hat. Nach der Tätigkeitsbeschreibung in der Datenbank Berufenet der Arbeitsagentur (http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe) gehört zu den Aufgaben eines Kranführers: - Kran gemäß den Anleitungen des Herstellers aufstellen und aufbauen (Kran gemäß den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen absichern, auch bei Arbeitsunterbrechung und -ende, Standfestigkeit des Bodens überprüfen, ggf. Tragfähigkeit des Bodens durch Kies- oder Schotterbett verbessern, Windsicherungsvorschriften beachten, ggf. Abstützvorrichtungen für das Fahrgestell errichten, Seilwerk auf Drahtbrüche, Schmorperlen und Schlingen untersuchen, beim Anschließen an das Stromnetz bzw. an ein Stromaggregat mitwirken) - Im Arbeitsbereich der Krananlage anfallende Transport- und Umschlagarbeiten durchführen (Kran in Betrieb nehmen und außer Betrieb setzen, Lasten feinfühlig anheben und absetzen, auf stabile Schwerpunktlage der Last achten, pendelnde Lasten abfangen, einschlägige Vorschriften für Kranführer und Kranbetrieb beachten, mit dem Ladepersonal (Anbinder) zusammenarbeiten, Handzeichen der Einweiser beachten) - Krananlage warten und pflegen, ggf. Reparaturarbeiten durchführen (Ölstände in den Getrieben zu überprüfen, Triebwerk, Laufräder, - Rollen und Seile schmieren und auf eventuelle Schäden überprüfen, Mängel beheben, ggf. durch Austauschen von Verschleißteilen, bei Reparaturarbeiten an Kränen mitwirken, bewegliche Teile säubern, Kontrollbuch für jeden Kran führen, ggf. Arbeitsberichte erstellen) - Kran ggf. transportieren, z.B. durch Umlegen des Mastes und Beiklappen des Auslegers oder durch Zerlegen, in der Regel auf Lastkraftwagen. Die Firma H. Bau GmbH & Co. KG hat gegenüber dem SG zwar erklärt, der Kläger sei mit allen Arbeiten seines Fachbereichs betraut gewesen. Auf Nachfrage durch den Senat ist jedoch klargestellt worden, dass der Kläger nicht damit betraut war, den Kran aufzustellen und abzubauen sowie die Krananlage zu warten und zu pflegen. Damit hat der Kläger nur einen Teilbereich der Kranführertätigkeit ausgeübt, nämlich das Bedienen und Führen des Kranes. Dies wird auch durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bestätigung der Firma H. Bau GmbH & Co. KG vom 28. März 2007 belegt, wonach der Kläger beim Aufbau der Hochbaukräne mitgeholfen habe. Denn dies bestätigt, dass der Kläger eine derartige Tätigkeit nicht in eigener Verantwortung ausgeführt hat. Der Senat verkennt nicht, dass es sich hierbei um eine äußerst verantwortungsvolle Tätigkeit handelt, die selbstverständlich mehr verlangt, als "Knöpfe drücken und Hebel bewegen". Gleichwohl kann unter Berücksichtigung der oben dargestellten maßgeblichen Gesichtspunkte nicht vom Vorliegen einer Facharbeitertätigkeit ausgegangen werden. Die kurze Einarbeitungszeit führt allerdings nicht zu einer Einstufung in den unteren Bereich der angelernten Arbeiter. Gerade bei Kranführern kommt im Hinblick auf die mit dieser Tätigkeit verbundenen qualitativen Anforderungen eine höhere Wertigkeit in Betracht, als sie sich allein aus der Dauer der Anlernzeit ablesen lässt (BSG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 13 RJ 67/94 - (juris); BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 99). Im Hinblick auf die tatsächliche tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber und die in diesem Zusammenhang hervorgehobene Qualifikation und langjährige Berufserfahrung des Klägers geht der Senat daher davon aus, dass der Kläger der Gruppe der oberen Angelernten zuzuordnen ist.
Dem Kläger sind somit sämtliche angelernten und ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zumutbar, sofern es sich dabei nicht um qualitativ ganz geringwertige Arbeiten handelt (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143). Die vom SG erwogene Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiter kommt als sowohl sozial als auch gesundheitlich zumutbare Tätigkeit in Betracht. Derartige Tätigkeiten umfassen folgende Aufgaben: Öffnen der eingegangenen Post und Anbringen des Eingangsstempels, Verteilen der Post auf die Abteilungen und Referate entsprechend der Betriebsorganisation, Herrichten von abgehenden Sammelsendungen, Kuvertieren der abgehenden Briefpost, Verpacken von Paketsendungen und ggf. Bedienen der Frankiermaschine. Der Senat hat keine Zweifel, dass der Kläger derartige Arbeiten nach einer Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten ausüben kann. Einschränkungen der Umstellungsfähigkeit oder Hinweise auf eine fehlende geistige Flexibilität sind nicht ersichtlich. Körperlich handelt es sich regelmäßig um leichte Arbeiten, die im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden können. Heben und Tragen schwerer Lasten, Überkopfarbeiten, Schichtbetrieb oder Nachtschicht fallen nicht an. Ebenso ist der Kläger besonderer Stressbelastung, Staubeinwirkung, ungünstigen klimatischen Bedingungen oder besonderer Verletzungsgefahr nicht ausgesetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 15. März 2007 - L 7 R 2014/05 und 16. Juli 2003 – L 2 RJ 574/02 - (juris); Senatsurteil vom 14. Juli 2005 - L 7 R 4710/04 - (nicht veröffentlicht); Thüringer LSG, Urteil vom 24. April 2006 – L 6 RJ 581/03 - (juris) - zu einer Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nach BAT IX; Sächsisches LSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - L 5 RJ 228/01 - (juris)).
Unerheblich ist, ob dem Kläger in der streitbefangenen Zeit überhaupt ein geeigneter freier Arbeitsplatz hätte angeboten werden können, denn dieses Risiko trifft allenfalls die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSGE 78, 207, 211 f.; ferner §§ 43 Abs. 2 Satz 4, 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a.F.). Etwaige häufigere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bewirken für sich allein im Übrigen noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit (vgl. BSGE 9, 192, 194; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12 S. 23).
Nach allem ist der Kläger nicht berufsunfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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