Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5734/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Kläger erstrebte Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Zunächst gehen die Beteiligten und das Sozialgericht zutreffend davon aus, dass die Berufung vorliegend nur auf Zulassung statthaft ist, weil der Beschwerde¬gegenstand einen vom Kläger nach Abweisung seiner Klage weiterverfolgten Anspruch auf Insolvenzgeld für ausgefallenes Arbeitsentgelt i. H. v. EUR 474,00 betrifft. Denn damit ist die Wertgrenze von 500 Euro nicht überschritten (§ 185 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - i. V. mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); auch hat die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr zum Gegenstand (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätz¬liche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts oder einer höchstrichterlichen Entscheidung abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
In Anwendung dieser Regelungen scheidet eine Zulassung der Berufung aus. Denn eine hier - ohne dass der Kläger einen Zulassungsgrund geltend gemacht hätte - allein in Betracht kommende grundsätz¬liche Bedeutung der Rechtssache i. S. des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor.
Entsprechend den zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG entwickelten Grundsätzen ist eine Rechtssache grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Derartiges ist hier aber nicht erkennbar. Insbesondere ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass ein vom Antragsteller zu vertretendes Fristversäumnis i. S. des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III dann vorliegt, wenn der Berechtigte die Antragstellung unterlässt, weil er den anspruchsauslösenden gesetzlichen Insolvenztatbestand - hier die Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin des Klägers mangels Masse mit Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm, Insolvenzgericht, vom 05.04.2004 (§ 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III) - nicht kennt (vgl. zur gleichgelagerten Regelung des § 141e Abs 1 S 2 AFG für das Konkursausfallgeld BSG, Urt. vom 04.03.1999 - B 11/10 AL 3/98 R -, zit. nach juris). Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass die Stellung des Insolvenzgeldantrages am 17.10.2005, also mehr als 18 Monate nach dem Insolvenzereignis, auch nicht (mehr) geeignet war, die Nachfrist des § 124 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu wahren. Denn dem Antragsteller war im Rahmen der Durchsetzung seines Anspruchs auf Arbeitsentgelt - wie vom Sozialgericht zutreffend dargelegt - eine erneute Anfrage beim Insolvenzgericht jedenfalls vor August 2005 anzusinnen, so dass eine unverschuldete Unkenntnis jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorlag.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Kläger erstrebte Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Zunächst gehen die Beteiligten und das Sozialgericht zutreffend davon aus, dass die Berufung vorliegend nur auf Zulassung statthaft ist, weil der Beschwerde¬gegenstand einen vom Kläger nach Abweisung seiner Klage weiterverfolgten Anspruch auf Insolvenzgeld für ausgefallenes Arbeitsentgelt i. H. v. EUR 474,00 betrifft. Denn damit ist die Wertgrenze von 500 Euro nicht überschritten (§ 185 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - i. V. mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); auch hat die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr zum Gegenstand (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätz¬liche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts oder einer höchstrichterlichen Entscheidung abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
In Anwendung dieser Regelungen scheidet eine Zulassung der Berufung aus. Denn eine hier - ohne dass der Kläger einen Zulassungsgrund geltend gemacht hätte - allein in Betracht kommende grundsätz¬liche Bedeutung der Rechtssache i. S. des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor.
Entsprechend den zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG entwickelten Grundsätzen ist eine Rechtssache grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Derartiges ist hier aber nicht erkennbar. Insbesondere ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass ein vom Antragsteller zu vertretendes Fristversäumnis i. S. des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III dann vorliegt, wenn der Berechtigte die Antragstellung unterlässt, weil er den anspruchsauslösenden gesetzlichen Insolvenztatbestand - hier die Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin des Klägers mangels Masse mit Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm, Insolvenzgericht, vom 05.04.2004 (§ 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III) - nicht kennt (vgl. zur gleichgelagerten Regelung des § 141e Abs 1 S 2 AFG für das Konkursausfallgeld BSG, Urt. vom 04.03.1999 - B 11/10 AL 3/98 R -, zit. nach juris). Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass die Stellung des Insolvenzgeldantrages am 17.10.2005, also mehr als 18 Monate nach dem Insolvenzereignis, auch nicht (mehr) geeignet war, die Nachfrist des § 124 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu wahren. Denn dem Antragsteller war im Rahmen der Durchsetzung seines Anspruchs auf Arbeitsentgelt - wie vom Sozialgericht zutreffend dargelegt - eine erneute Anfrage beim Insolvenzgericht jedenfalls vor August 2005 anzusinnen, so dass eine unverschuldete Unkenntnis jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorlag.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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