L 3 AS 6047/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 8249/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 6047/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. November 2006 wird verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht (mehr) zulässig.

Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) über die vom Antragsgegner ab 01.07.2006 verfügte Versagung hinaus zu erlangen, im Hinblick auf die Ablehnung des auf das gleiche Ziel gerichteten früheren Antrages durch Beschluss vom 27.07.2006 und die dagegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig abgelehnt.

Nachdem der erkennende Senat durch Beschluss vom 12.01.2007 der letztgenannten Beschwerde des Antragstellers weitgehend stattgegeben hat, ist zwar nach Beendigung des Verfahrens die Rechtshängigkeit, gleichzeitig aber auch das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers als Sachentscheidungsvoraussetzung entfallen, da er mit einer weiteren Entscheidung allenfalls erreichen könnte, was ihm bereits zugesprochen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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