Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1294/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1528/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag vom 22.03.2007 auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.02.2007 - Az. S 12 R 1294/05 - wird abgelehnt.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
Dieser Beschluss beruht auf § 199 Abs. 2 SGG und der Erwägung, dass nach der von der Beklagten selbst vorgelegten Beurteilung von Dr. G. nicht nur vorübergehend von einem drei- bis unter sechsstündigen und damit von einer einen Rentenanspruch begründenden Leistungseinschränkung auszugehen ist. Der Versuch der Beklagten, diese Beurteilung semantisch umzudeuten ("zumindest"), scheitert angesichts der erkennbaren Anknüpfung der Stellungnahme an die Beurteilung von Dr. H. (unter drei Stunden). Wenn Dr. G. ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. H. hätte nicht nachvollziehen können, hätte er dies - wie in anderen Stellungnahmen auch - deutlich gemacht. Immerhin ist ihm die Bedeutung der "Sechs-Stunden-Grenze" bestens bekannt.
Die Spekulation der Beklagten, Dr. H. verfüge möglicherweise über keine hinreichende fachliche Qualifikation, ist nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige ist - so der Briefkopf des Gutachtens - ärztlicher Leiter einer psychiatrischen Klinik mit dem Status eines akademischen Lehrkrankenhauses. Eine fehlende Fachausbildung in dieser Funktion ist kaum vorstellbar. Tatsächlich verfügt er - so das den Beteiligten bekannte Ergebnis einer Internetrecherche des Berichterstatters im Berufungsverfahren - über eine psychiatrische Fachausbildung.
Die Problematik einer Zeitrente rechtfertigt derzeit keine Aussetzung, auch nicht im Hinblick auf § 101 Abs. 2 SGG. Denn für den nahezu gesamten Zeitraum des späteren Beginns einer Zeitrente hat die Berufung im vorliegenden Fall gemäß § 154 Abs. 2 SGG ohnehin aufschiebende Wirkung und der Leistungszeitraum nach Auslaufen einer Befristung ist derzeit nicht erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
Dieser Beschluss beruht auf § 199 Abs. 2 SGG und der Erwägung, dass nach der von der Beklagten selbst vorgelegten Beurteilung von Dr. G. nicht nur vorübergehend von einem drei- bis unter sechsstündigen und damit von einer einen Rentenanspruch begründenden Leistungseinschränkung auszugehen ist. Der Versuch der Beklagten, diese Beurteilung semantisch umzudeuten ("zumindest"), scheitert angesichts der erkennbaren Anknüpfung der Stellungnahme an die Beurteilung von Dr. H. (unter drei Stunden). Wenn Dr. G. ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. H. hätte nicht nachvollziehen können, hätte er dies - wie in anderen Stellungnahmen auch - deutlich gemacht. Immerhin ist ihm die Bedeutung der "Sechs-Stunden-Grenze" bestens bekannt.
Die Spekulation der Beklagten, Dr. H. verfüge möglicherweise über keine hinreichende fachliche Qualifikation, ist nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige ist - so der Briefkopf des Gutachtens - ärztlicher Leiter einer psychiatrischen Klinik mit dem Status eines akademischen Lehrkrankenhauses. Eine fehlende Fachausbildung in dieser Funktion ist kaum vorstellbar. Tatsächlich verfügt er - so das den Beteiligten bekannte Ergebnis einer Internetrecherche des Berichterstatters im Berufungsverfahren - über eine psychiatrische Fachausbildung.
Die Problematik einer Zeitrente rechtfertigt derzeit keine Aussetzung, auch nicht im Hinblick auf § 101 Abs. 2 SGG. Denn für den nahezu gesamten Zeitraum des späteren Beginns einer Zeitrente hat die Berufung im vorliegenden Fall gemäß § 154 Abs. 2 SGG ohnehin aufschiebende Wirkung und der Leistungszeitraum nach Auslaufen einer Befristung ist derzeit nicht erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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