Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1847/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers wird hinsichtlich der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen für die Zeit ab dem 01. März 2007 als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Soweit er im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen für die Zeit ab dem 01.03.2007 erstrebt, ist die Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen. Denn hinsichtlich des ab diesem Zeitpunkt laufenden neuen Bewilligungszeitraums (§ 41 Abs. 1 Sätze 4 und 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -) fehlt es an einem im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes und damit auch an einer der Beschwerde fähigen Entscheidung des Sozialgerichts.
Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat es das Sozialgericht mit Beschluss vom 15.03.2007 abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Zeit vom 24.03.2006 bis zum 28.02.2007 zu verpflichten.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1; sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2; sog. Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Zeitraums vom 24.03. bis zum 31.08.2006 bereits deshalb aus, weil es dem Antragsteller an einem Anordnungsanspruch fehlt. Denn der diesen Zeitraum betreffende Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 23.05.2006 ist in Bestandskraft erwachsen, nachdem der Antragsteller die einmonatige Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG versäumt hat und ihm in Ermangelung eines unverschuldeten Fristversäumnisses auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) gewährt werden kann. Dies hat bereits das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).
In Bezug auf den nachfolgenden Bewilligungszeitraum vom 01.09.2006 bis zum 28.02.2007 fehlt es dem Antragsteller an einem Anordnungsgrund. Denn er hat erst am 07.03.2007, also nach Ablauf des genannten Bewilligungszeitraums, vorläufigen sozialgerichtlichen Rechtsschutz beantragt. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können aber im Wege einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gewährt werden, weil die gerichtliche Eilentscheidung allein die Funktion hat, einer gegenwärtigen Notlage zu begegnen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Nichterbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Vergangenheit eine gegenwärtige Notlage zur Folge hätte (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 14.12.2006 - L 3 AS 6143/06 ER-B -). Dies ist aber hier nicht der Fall. Die Notlage des Antragstellers ließe sich nämlich auch bei Übernahme der von ihm geltend gemachten weiteren Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich allenfalls EUR 155,20 (vom Antragsgegner nicht berücksichtigte Schuldzinsen aus Bauspardarlehen für das vom Antragsteller und seinem Sohn bewohnte Eigenheim) nicht beseitigen.
Der vom Antragsgegner im fraglichen Zeitraum als Unterkunftskosten übernommene - und in seiner Höhe unter Angemessenheitsgesichtspunkten bereits bedenkliche - Teil der Schuldzinsen für das selbstgenutzte Wohneigentum des Antragstellers beliefe sich nämlich auch im Falle der Erhöhung um den genannten Betrag auf lediglich EUR 769,01 (EUR 613,81 + EUR 155,20) im Monat. Schon die dem gegenüberstehenden monatlichen Zinsbelastungen in Höhe von EUR 1.471,25 bzw. EUR 1.579,33 - für die Gesamtsumme der Baukredite in Höhe von mehr als EUR 320.000,00 - ließen sich nämlich damit nicht im Ansatz tragen; der ebenfalls in der fraglichen Wohnung lebende Sohn des Antragstellers war und ist angesichts des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht in der Lage, Wesentliches zur Verringerung des selbst bei der erstrebten Erhöhung der Unterkunftskosten monatlich bestehenden Defizits des Antragstellers von bis zu EUR 810,32 beizutragen. Diese strukturelle Notlage des Antragstellers ließe sich schließlich auch durch ein mit vorläufiger Zuerkennung des erstrebten Betrages und Weiterleitung desselben an die Gläubigerbanken allenfalls mögliches kurzfristiges Stillhalten der Darlehensgeber nicht beenden.
Nach alledem beruhte und beruht die genannte Notlage des Antragstellers im Wesentlichen darauf, dass er trotz seiner - nach dem bei den Akten des Antragsgegners befindlichen Leistungsnachweis der Agentur für Arbeit Stuttgart vom 23.05.2005 - jedenfalls seit August 2003 bislang seinen Schuldenstand nicht durch Verkauf jedenfalls des neben seinem selbstbewohnten Haus in seinem Eigentum stehenden Baugrundstücks in Uhingen mit einem Wert von rund EUR 250.000,00 auf ein angemessenes Maß verringert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Soweit er im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen für die Zeit ab dem 01.03.2007 erstrebt, ist die Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen. Denn hinsichtlich des ab diesem Zeitpunkt laufenden neuen Bewilligungszeitraums (§ 41 Abs. 1 Sätze 4 und 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -) fehlt es an einem im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes und damit auch an einer der Beschwerde fähigen Entscheidung des Sozialgerichts.
Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat es das Sozialgericht mit Beschluss vom 15.03.2007 abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Zeit vom 24.03.2006 bis zum 28.02.2007 zu verpflichten.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1; sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2; sog. Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Zeitraums vom 24.03. bis zum 31.08.2006 bereits deshalb aus, weil es dem Antragsteller an einem Anordnungsanspruch fehlt. Denn der diesen Zeitraum betreffende Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 23.05.2006 ist in Bestandskraft erwachsen, nachdem der Antragsteller die einmonatige Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG versäumt hat und ihm in Ermangelung eines unverschuldeten Fristversäumnisses auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) gewährt werden kann. Dies hat bereits das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).
In Bezug auf den nachfolgenden Bewilligungszeitraum vom 01.09.2006 bis zum 28.02.2007 fehlt es dem Antragsteller an einem Anordnungsgrund. Denn er hat erst am 07.03.2007, also nach Ablauf des genannten Bewilligungszeitraums, vorläufigen sozialgerichtlichen Rechtsschutz beantragt. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können aber im Wege einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gewährt werden, weil die gerichtliche Eilentscheidung allein die Funktion hat, einer gegenwärtigen Notlage zu begegnen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Nichterbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Vergangenheit eine gegenwärtige Notlage zur Folge hätte (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 14.12.2006 - L 3 AS 6143/06 ER-B -). Dies ist aber hier nicht der Fall. Die Notlage des Antragstellers ließe sich nämlich auch bei Übernahme der von ihm geltend gemachten weiteren Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich allenfalls EUR 155,20 (vom Antragsgegner nicht berücksichtigte Schuldzinsen aus Bauspardarlehen für das vom Antragsteller und seinem Sohn bewohnte Eigenheim) nicht beseitigen.
Der vom Antragsgegner im fraglichen Zeitraum als Unterkunftskosten übernommene - und in seiner Höhe unter Angemessenheitsgesichtspunkten bereits bedenkliche - Teil der Schuldzinsen für das selbstgenutzte Wohneigentum des Antragstellers beliefe sich nämlich auch im Falle der Erhöhung um den genannten Betrag auf lediglich EUR 769,01 (EUR 613,81 + EUR 155,20) im Monat. Schon die dem gegenüberstehenden monatlichen Zinsbelastungen in Höhe von EUR 1.471,25 bzw. EUR 1.579,33 - für die Gesamtsumme der Baukredite in Höhe von mehr als EUR 320.000,00 - ließen sich nämlich damit nicht im Ansatz tragen; der ebenfalls in der fraglichen Wohnung lebende Sohn des Antragstellers war und ist angesichts des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht in der Lage, Wesentliches zur Verringerung des selbst bei der erstrebten Erhöhung der Unterkunftskosten monatlich bestehenden Defizits des Antragstellers von bis zu EUR 810,32 beizutragen. Diese strukturelle Notlage des Antragstellers ließe sich schließlich auch durch ein mit vorläufiger Zuerkennung des erstrebten Betrages und Weiterleitung desselben an die Gläubigerbanken allenfalls mögliches kurzfristiges Stillhalten der Darlehensgeber nicht beenden.
Nach alledem beruhte und beruht die genannte Notlage des Antragstellers im Wesentlichen darauf, dass er trotz seiner - nach dem bei den Akten des Antragsgegners befindlichen Leistungsnachweis der Agentur für Arbeit Stuttgart vom 23.05.2005 - jedenfalls seit August 2003 bislang seinen Schuldenstand nicht durch Verkauf jedenfalls des neben seinem selbstbewohnten Haus in seinem Eigentum stehenden Baugrundstücks in Uhingen mit einem Wert von rund EUR 250.000,00 auf ein angemessenes Maß verringert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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