S 26 R 430/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 430/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 R 75/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).

Der am 00.00.1926 in E bei T1 in Ungarn geborene Kläger ist Jude und Verfolgter des Nazi-Regimes und lebt seit 1984 in Israel mit der dortigen Staatsanghörigkeit. Er beantragte am 06.11.2002 die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten. Er gab dabei an, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört zu haben; er habe von März oder April 1944 bis August oder September 1944 während seines Aufenthaltes im Ghetto von Dragmirst Tätigkeiten bei der Stadtverwaltung ausgeführt. Er habe Reinigung und Räumung, Auf- und Abladen und Transporte und anderes verrichtet. Dabei habe er ca. 8 Stunden täglich gearbeitet, 6 Tage die Woche. Die Arbeit sei durch eigene Bemühungen und Suche nach Arbeit zustande gekommen. Bekommen habe er dafür von der Stadtverwaltung "auch freie Kost" auch für die Familie. An die Höhe der Entlohnung erinnere er sich nicht mehr, es sei in Pengö gezahlt worden (Bl. 8, 9, 13 der Verwaltungsakte). Seit 1984 lebe er in Israel. Von der Claims Conference habe er nichts erhalten.

Die Beklagte zog die Vorgänge nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) des Wiedergutmachungsamtes in Saarburg bei. Dort hatte der Kläger 1957 in einem Fragebogen zu Freiheitsschäden angegeben, im März 1944 in Bor in ein Lager gekommen zu sein und im Oktober 1944 in das Konzentrationslager Buchenwald gekommen zu sein, bis zur Befreiung im April 1945 durch die Amerikaner. Bei Beginn der Freiheitsentziehung sei sein Wohnsitz in Budapest in Ungarn gewesen (Bl. 28 R der Verwaltungsakte). Seine Zeugen M und S gaben 1959 in der Entschädigungsakte an, sei seien im Zuge rassischer Verfolgung im März 1944 mit dem Kläger in das Lager Bor gekommen und hätten dort schwere Zwangsarbeiten verrichten müssen. Im Oktober 1944 sie das Lager evakuiert worden und sie seien vom Kläger getrennt worden (Bl. 32 Verwaltungsakte). 1966 gaben der Zeugen M und ein Zeuge L an, sie seien im März 1944 mit dem Kläger in das Konzentrationslager Bor gekommen. Sie hätten dort schwere physische Arbeit in einem Kupferbergwerk verrichten müssen, als Zwangsarbeit. Die Arbeit sei dort grausam und sadistisch gewesen, man sei geplagt und gepeinigt worden für nichts. Der Kläger sei auch einmal mit den Händen aufgehangen worden und geschlagen worden (Bl. 34 der Verwaltungsakte). In einem ärztlichen Attest von 1965 über den Kläger heißt es, er sei von Budapest aus in das Zwangsarbeitslager von Bor gebracht worden und dort einer Vielzahl von Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt worden. Dort habe es fast kein Essen gegeben, nur schwere körperliche Arbeit mit wiederholtem Schlagen durch die Aufseher (Bl. 37 Verwaltungsakte). Der Kläger selbst hatte 1966 noch angegeben, er sei im März 1944 in das Konzentrationslager von Bor eingewiesen worden und habe dort täglich in einem Kupferbergwerk Zwangsarbeit verrichten müssen mit hohen körperlichen Anforderungen bei grausamen und sadistischen Bedingungen. In einem ärztlichen Gutachten von 1968 heißt es, im März 1944 sei seine Heimat besetzt worden. Er sei vorher schon nach Budapest gegangen, wo er Transportarbeiter gewesen sei. Nach dem Einmarsch der Deutschen habe er Zwangsarbeit in Budapest machen müssen, zwischendurch sei er in Bor im Kupferbergwerk eingesetzt gewesen und Ende 1944 dann in das Konzentrationslager Buchenwald gekommen (Bl. 47 R der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 04.10.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für einen Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen freiwilligen Beschäftigung in einem Ghetto habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Ein solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger habe nämlich in Abweichung von seinen jetzigen Angaben im Rentenverfahren früher eine ganz andere Sachverhaltsdarstellung abgegeben. Nach seinen Angaben im früheren Entschädigungsverfahren sei er seit März 1944 im Konzentrationslager Bor gewesen, bis er ins Konzentrationslager Buchenwald überführt worden sei. Dies sei auch durch Zeugen bestätigt worden. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben sei es also nicht glaubhaft, dass sich der Kläger im Zeitraum von März 1944 bis September 1944 in einem Ghetto namens Dragmirst aufgehalten habe und dort einer Beschäftigung nachgegangen sei.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11.01.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, er sei tatsächlich im Ghetto Dragmirst gewesen. Was den Zeitraum angehe, sei er durcheinander wie auch in vielen anderen Sachen. Dies sei so seit dem Konzentrationslager Bor. Dort sei er nachts einmal so heftig geschlagen worden, dass er seitdem an einem schweren Gedächtnisschwund leide. Jetzt scheine es ihm, dass er von März/April 1944 bis Mai/Juni 1944 in Dragmirst gewesen sei und danach von Juli/August bis September/Oktober 1944 im KZ Bor gewesen sei. Von Dragmirst aus sei er nach Budapest geflohen, und von dort sei er für das Konzentrationslager Bor aufgegriffen worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung ausführlicher wieder und führte noch ergänzend aus, zur Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen sei auch auf die individuellen Tatsachenvorträge zum Verfolgungshergang abzustellen, z. B. auf Erklärungen in früheren Entschädigungsverfahren. Nicht aufzulösende Widersprüche müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Könnten die rechtserheblichen Tatbestände nicht durch entsprechende Beweismittel festgestellt werden, müsse er nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast die Folgen der Beweislosigkeit tragen. Auch ein ärztliches Attest zu Gedächtnisstörungen vermöge die bestehenden Widersprüche nicht zu entkräften.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 20.09.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.

Zur Begründung nimmt der Kläger schriftsätzlich sinngemäß Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend macht er geltend: er erfülle alle Voraussetzungen des ZRBG. Er sei Verfolgter des Nationalsozialismus und sei zwangsweise in einem Ghetto gewesen. Er sei dort willentlich und entgeltlich beschäftigt worden und erhalte dafür auch keine andere Abgeltung. Er bleibe dabei, dass er von Juli/August bis September/Oktober 1944 erst im Konzentrationslager Bor gewesen sei, denn vorher schon sei er von Dragmirst nach Budapest geflohen und dann erst für das Konzentrationslager Bor aufgegriffen worden. Anderes erscheine ihm nicht glaubhaft, denn wer in Bor 7 Monate gewesen sei, hätte das nicht überlebt. In Bor habe man ihn auch fast totgeschlagen und oft leide er an Gedächtnisschwund, dessen Ursache gerade die Verfolgung gewesen sei. Im übrigen stütze das historische Gutachten, das die Beklagte übersandt habe, seine Auffassung (Bl. 83 f der Gerichtsakte). Im übrigen seien auch Zeiten im Ausland hier als verfolgungsbedingte Ersatzzeiten anzuerkennen bis zum 31.12.1949. Damit und mit seinen israelischen Versicherungszeiten habe er die Wartezeit erfüllt (Bl. 13 der Gerichtsakte).

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2005 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihm anlässlich des Aufenthalts im Ghetto Dragmirst von März/April 1944 bis Mai/Juni 1944 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung - und unter Berücksichtigung von danach wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten bis 31.12.1949 eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, der Vortrag des Klägers widerspreche den früheren Angaben im Entschädigungsverfahren, wonach der Kläger schon seit März 1944 im Lager Bor gewesen sei. Für den heutigen anderen Sachvortrag habe der Kläger dagegen keine weiteren Beweismittel. Gerade bei lange zurückliegenden Sachverhalten seien hohe Anforderungen an anderweitige Darstellungen zu stellen. Sie halte die Widersprüche für nicht auflösbar. Außerdem gehe sie davon aus, dass eine Ghettoisierung im Bereich Dragmirst bei Szeged überhaupt erst im Juni 1944 begonnen habe, also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger auch nach seinen neueren Angaben in das Konzentrationslager Bor gekommen sei. Im übrigen hätten in Ungarn freiwillige entgeltliche Beschäftigungen in Ghettos eher die Ausnahme gebildet.

Das Gericht hat die Entschädigungsakten des Wiedergutmachungsamtes in Saarburg beigezogen.

Die Beteiligten haben sich mit den Schriftsätzen vom 14.11.2005 und 12.01.2006 und 07.11.2006 mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Entschädigungsakte Bezug genommen, alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der nichtöffentlichen Beratung der Kammer vom 11.01.2007.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte in dieser Streitsache durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil der Kläger wie auch die Beklagte sich schriftsätzlich mit dieser Verfahrensweise, die nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) möglich ist, einverstanden erklärt haben. Die Entscheidung der Kammer ist auch zustande gekommen entsprechend den Bedingungen in der Einverständniserklärung des Klägers vom 12.01.2006 (Bl. 90 der Gerichtsakte).

Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klageerhebung ist nämlich erfolgt am 20.09.2005, innerhalb von 3 Monaten seit Ergehen bzw. Zugang des Widerspruchsbescheides.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 04.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Altersrente abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war somit nicht zu entsprechen, weil Beitragszeiten nach dem ZRBG hier nicht vorliegen bzw. nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind und weil allein Ersatzzeiten wegen Verfolgung nicht ausreichen, einen Rentenanspruch zu begründen.

Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 04.10.2004 auch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZRBG mit den dortigen wesentlichen Voraussetzungen wiedergegeben.

Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Voraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente nach § 35 SGB VI neben der Vollendung des 65. Lebensjahres ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Darauf anrechenbare Zeiten im Sinne von §§ 50 ff SGB VI hat der Kläger aber nicht; die Anwendbarkeit des ZRBG, also des "Ghetto-Gesetzes" zu seinen Gunsten zur Begründung von Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung und zur Zahlbarmachung einer Rente auch ins Ausland scheitert hier schon daran, dass ein Aufenthalt in einem Ghetto im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG nicht nachgewiesen bzw. ausreichend glaubhaft gemacht ist, ungeachtet der Frage, ob der Kläger überhaupt eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als entgeltlich und aus eigenem Willensentschluss ausgeübt anzusehen wäre.

Die Beklagte hat zu Recht schon in ihren Bescheiden darauf hingewiesen, dass die frühere Sachverhaltsdarstellung des Klägers in dem Entschädigungsverfahren nach dem BEG keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass der Kläger wie jetzt erstmals im Rentenantrag vorgetragen in 1944 auch in einem Ghetto in Dragmirst gewesen sei. Zu sehr weichen seine Angaben von der heutigen Darstellung ab. Wie bereits oben im Tatbestand wiedergegeben, hat der Kläger früher immer geltend gemacht er sei von Budapest aus schon im März 1944 in das Lager Bor gekommen, und habe im übrigen dort schwere Zwangsarbeiten verrichten müssen. Nicht nur er selbst, sondern auch seine früheren Zeugen M, L und T2 haben den Sachverhalt so dargestellt wie bereits oben im Tatbestand in der Entschädigungsakte wiedergegeben. Danach war der Kläger schon seit März 1944 in Bor gewesen und es gibt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass er auch in einem Ghetto, nämlich in Dragmirst , gewesen sei zu einem Zeitpunkt, als in Ungarn Ghettos gebildet wurden.

Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der Gedächtnisstörungen des Klägers möglicherweise seine heutige Sachverhaltsdarstellung zutrifft und nicht die frühere aus dem Entschädigungsverfahren; doch ist dies nicht überwiegend wahrscheinlich, weil der Kläger zu früheren Zeitpunkten in den 50iger Jahren und in den 60iger Jahren und auch seine Zeugen damals wesentlich zeitnäher als heute ganz andere Angaben machten. Der Kläger selbst hat im Fragebogen zum Rentenantrag angegeben, dass er auch keine Zeugen für seine heutige Sachverhaltsdarstellung habe, weil evtl. Zeugen liquidiert seien bzw. gestorben seien. Nun bietet zwar das Rentenrecht unter entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 des Fremdrentengesetzes die Möglichkeit, wegen der Beweisschwierigkeiten nach Jahrzehnten einen Sachverhalt auch glaubhaft zu machen, er muss nicht im Sinne eines Vollbeweises voll nachgewiesen werden; doch verlangt die Glaubhaftmachung, dass die heutige Darstellung eines bestimmten Sachverhalts wahrscheinlicher ist als eine frühere Sachverhaltsdarstellung. Dass es jetzt so gewesen sei, wie der Kläger es erstmals im Rentenantrag darstellte, kann aber nicht als wahrscheinlicher als die frühere Darstellung angesehen werden, weil die frühere Darstellung nicht nur vom Kläger selbst abgegeben wurde sondern auch von Zeugen früher schon so bestätigt wurde. Die früheren Angaben des Klägers finden sich auch wieder in den ärztlichen Gutachten, die früher über ihn erstellt wurden, und die üblicherweise zustande kamen aufgrund anamnestischer Angaben des Klägers gegenüber seinen Gutachtern. Wie bereits erwähnt, hat der Kläger auch keine Zeugen, die seine heutige Darstellung noch bestätigen könnten. Die Glaubhaftmachung seiner jetzigen Angaben ist damit unter Berücksichtigung von Beweislastgrundsätzen als nicht erbracht anzusehen.

Selbst falls es als glaubhaft anzusehen sein sollte, dass der Kläger in 1944 auch in einem Ghetto in Dragmirst war, ist nach seinen bisherigen Angaben zudem nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich auch um eine Beschäftigung gegen Entgelt im Sinne des ZRBG handelte. Insoweit hat der Kläger nämlich in dem Formular zum Rentenantrag lediglich angegeben, dass er frei Kost erhielt und dass in Pengö gezahlt worden sei, an die Höhe könne er sich aber nicht mehr erinnern. Allein Verpflegung zur Unterhaltssicherung, ja selbst sogar "gute Verpflegung" reichen aber nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R) nicht aus, um eine entgeltliche Beschäftigung im Sinne eines irgendwie gearteten Austauschverhältnisses zwischen Arbeit und Entgelt anzunehmen (neuerdings ebenso Sozialgericht Hamburg Urteil vom 25.08.2006 - S 19 RJ 162/04). Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat inzwischen auch mit Urteil vom 06.03.2006 (L 3 (18) R 72/05) in Bezug auf Ghettos in Ungarn entschieden, dass selbst der Erhalt von wöchentlich 10 Pengö neben den gewährten Lebensmitteln nicht ausreiche, um den Entgeltbegriff im Sinne des § 1 Abs. 1 ZRBG zu erfüllen. Hier kann sich der Kläger nicht einmal daran erinnern, in welchem Umfang er Pengö erhalten haben will, sodass nach Beweislastgrundsätzen im Zweifel auch davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 1 Abs. 1 ZRBG nicht hinreichend dargetan wurden.

Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal des Klägers, seine schweren Misshandlungen insbesondere im Arbeitslager von Bor und im Konzentrationslager Buchenwald und dass möglicherweise auch gerade diese Misshandlungen ursächlich sein könnten für seine heutigen Gedächtnisstörungen; nach Lage der gesetzlichen Vorschriften und der vom Bundessozialgericht und dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen aufgestellten Voraussetzungen sieht das Gericht aber auch unter Prüfung von Beweiserleichterungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 2 FRG hier keine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch des Klägers zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
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