S 23 AS 113/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 113/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Unter Aufhebung des Bescheides vom 02.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2006 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger 648,00 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte 1/136. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten nicht statt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Leistungen für eine Erstausstattung für die Wohnung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Der am 00.00.1956 geborene, alleinstehende Kläger bezog von der ARGE L1 bis zum 31.07.2005 Leistungen nach dem SGB II. Da er als obdachlos angesehen worden war, hatte er eine Unterkunftsmöglichkeit in einem Hotelzimmer erhalten.

Am 25.07.2005 meldete sich der Kläger in der Stadt L2 an und erhielt von der Beklagten auf seinen Antrag vom 20.07.2005 ab dem 01.08.2005 Leistungen nach dem SGB II.

Am 09.08.2005 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für die Anschaffung folgender Gegenstände:

1 Bett, Kopfkissen, Decke, Matratze und Bettwäsche, 1 Kleiderschrank, 1 Nachttisch und Nachttischlampe, 1 Tisch und Stühle/Sessel, 1 Deckenlampe, 1 Teppich, 1 Staubsauger, 1 Fernseher/Radio, 1 Elektroherd, 1 Kühlschrank, 1 Waschmaschine, 1 Küchenunter- und Oberschrank, 1 Küchentisch und Stühle, 1 Küchenlampe, Geschirr, Besteck, Töpfe, Pfannen, Gläser, Handtücher, Geschirrhandtücher, 1 Kaffeemaschine, 1 Flurgarderobe, 1 Flurlampe, 1 Badezimmerschrank, 1 Badezimmerlampe, 1 Besen/Handfeger/Kehrschaufel/Eimer, 1 x Gardinen für das Wohnzimmer, 1 x Gardinen für die Küche, 1 x Gardinen für das Bad.

Die Beklagte händigte dem Kläger daraufhin am 15.08.2005 einen Berechtigungsschein für ein Bett mit Rahmen und Auflage, eine Matratze, ein Steppbett, ein Kopfkissen, zwei Bettbezüge und zwei Bettgarnituren aus, der beim städtischen Gebrauchtmöbellager bzw. der F-Gemeinschaft L e. V. vorzulegen war. Die Beklagte teilte ergänzend mit, dass bei Matratzen bzw. Auflagen grundsätzlich ein Anspruch auf Neuware bestehe.

Am 24.08.2005 führte die Beklagte bei dem Kläger einen Hausbesuch durch und hielt in einem Vermerk fest, dass es sich bei der vom Kläger bewohnten Wohnung um eine 50 m² große 1 1/2-Zimmer-Wohnung mit Küche, Diele und Bad handele, die über eine Küchenzeile mit Elektroherd, Spüle und mehreren Unterschränken verfüge. Im Übrigen sei die Wohnung unmöbliert. Erforderlich seien daher:

1 Kühlschrank, 1 Küchenlampe, 1 Pauschalbetrag (100, 00 EUR) für Hausrat, 1 Schrankelement für 1 Person, 2 Sitzgelegenheiten für das Wohnzimmer, 1 Wohnzimmertisch, 1 Wohnzimmerlampe, Fertigstores für eine Fensterwand (von der Straße her einsehbar), 1 Bett, komplett, 1 Kleiderschrank - 1 m, 1 Kopfkissen, 1 Steppbett, 2 Bettlaken, 2 Garnituren Bettwäsche, 1 Schlafzimmerlampe, 1 Dielenlampe, 1 Badezimmerlampe

Eine Waschmaschine sei nicht erforderlich, da sich in der Nähe der Wohnung ein Waschsalon befinde. Dieser sei fünf Gehminuten entfernt.

Am 02.09.2005 händigte die Beklagte dem Kläger weitere Berechtigungsscheine aus. Diese betrafen einen Kühlschrank, erhältlich bei der Firma W, L2, sowie eine Dielenlampe und einer Badezimmerlampe, ein Bett mit Rahmen und Auflage, eine Matratze, einen Kleiderschrank mit einer Breite von 100 cm, eine Schlafzimmerlampe, ein Kopfkissen, ein Steppbett, zwei Bettlaken und zwei Garnituren Bettwäsche, ein Schrankelement für 1 bis 2 Personen, zwei Sitzgelegenheiten für das Wohnzimmer, einen Wohnzimmertisch, eine Wohnzimmerlampe und eine Küchenlampe, jeweils erhältlich bei dem städtischen Gebrauchtmöbellager bzw. bei der F-Gemeinde L2 e. V ...

Darüber hinaus bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Anschaffung von Hausrat und eines Fertigstores für die Fensterwand im Wohnzimmer mit Bescheid vom 02.09.2005 eine einmalige Beihilfe in Höhe von 135,80 Euro.

Am 27.10.2005 teilte der Kläger mit, dass es ihm nicht gelungen sei, die in den Berechtigungsscheinen vom 02.09.2005 aufgeführten Gegenstände zu erhalten. Er bitte um die Gewährung von Gutscheinen.

Am 04.11.2005 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 02.09.2005. Die einmalige Beihilfe für die Anschaffung von Hausrat und eines Fertigstores sei unvollständig und unzureichend.

Mit Bescheid vom 02.12.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger eine weitere einmalige Beihilfe in Höhe von 638,00 Euro. Sie stellte darauf ab, dass er die Berechtigungsscheine nicht habe einlösen können. Der nunmehr bewilligte Betrag sei von der Stadt L2 festgelegt worden und basiere auf einer Preisermittlung im Oktober 2005. Der Kläger müsse die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln in Betracht ziehen.

Mit Schreiben vom 28.12.2005 teilte die Beklagte mit, dass sie mit ihrem Bescheid vom 02.12.2005 auch dem Überprüfungsantrag des Klägers entsprochen habe.

Am 02.01.2006 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 02.12.2005 Widerspruch. Die bewilligten Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung seien unvollständig.

Mit Schreiben vom 17.01.2006 bat die Beklagte den Kläger um Erläuterung, warum er anlässlich seines Umzugs von L1 nach L2 keine Möbel und Haushaltsgegenstände mitgebracht habe. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, dass er in L1 in Obdachlosenunterkünften gelebt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zwar sei die Gründung eines eigenen Haushalts des Klägers in L2 notwendig gewesen, da er vorher in einer Obdachlosenunterkunft gelebt habe. Entsprechend habe sie dem Kläger auch Gutscheine für die Möblierung seiner neuen Wohnung gewährt. Diese habe der Kläger zunächst nicht beanstandet. Die Bemessung seines Bedarfs sei entgegen seiner nunmehr geäußerten Auffassung aber ausreichend. Die Wohnungserstausstattung müsse sich auf das Notwendige in einfacher Ausführung beschränken. Grundsätzlich bestehe kein Anspruch auf neuartigen Hausrat. Die Verweisung auf gebrauchte Möbel sei zumutbar, da auch Personen, die über ein geringes Einkommen verfügten, auf derartige Möbel zurück griffen. Die Bemessung der einmaligen Beihilfen beruhe auf Verwaltungsrichtlinien, die sich an den aktuellen Preisentwicklungen gebrauchter Möbel und Hausratsgegenstände orientierten. Diese befänden sich auf dem Stand Oktober 2005. Der für die bewilligte Wohnzimmerlampe angesetzte Betrag von 10,00 Euro weiche zwar zu Ungunsten des Klägers von den Verwaltungsrichtlinien ab. Bei den für das Schrankelement und den Wohnzimmertisch vorgesehenen Beträgen habe aber eine Abweichung zu seinen Gunsten stattgefunden.

Der Kläger hat am 04.04.2006 Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor, die Bescheide der Beklagten seien widersprüchlich und beruhten auf falschen Tatsachenbehauptungen. Die Beklagte habe sich hinsichtlich der Gewährung einer Wohnungserstausstattung und der Übernahme der Mietkaution unkooperativ gezeigt. Aufgrund dieses Verhaltens sei er in seiner Gesundheit beeinträchtigt. Die bewilligte einmalige Beihilfe sei sowohl hinsichtlich der Anzahl der Gegenstände als auch hinsichtlich der angesetzten Preise unzureichend. Die Gewährung von Pauschalen erweise sich als diskriminierend; die Beklagte müsse vielmehr den Einzelfall berücksichtigen. Die notwendige Wohnungserstausstattung umfasse nach seiner Auffassung auch einen Küchentisch, Stühle, Töpfe, eine Waschmaschine, ein Fernsehgerät, einen Staubsauger, ein Bügeleisen, Geschirr und Besteck.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 02.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm im Rahmen einer Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II Mobiliar in dem Umfang zu bewilligen, wie es im Rahmen der Antragstellung am 09.08.2005 begehrt worden war, bzw. eine einmalige Beihilfe in Höhe von 2.000,00 Euro zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt ergänzend vor, weitere Leistungen an den Kläger kämen nicht in Betracht. Sie sei an ihre Verwaltungsrichtlinie gebunden.

Auf die Aufforderung der Kammer zur Stellungnahme, warum ein Küchentisch und Küchenstühle, eine Waschmaschine, ein Fernsehgerät und ein Staubsauger nicht zugesprochen worden seien, hat die Beklagte Ansprüche des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Küchentischs in Höhe von 20,00 Euro und zweier Küchenstühle in Höhe von jeweils 10,00 Euro anerkannt. Sie hat die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Staubsaugers für den Fall in Aussicht gestellt, dass die Wohnung des Klägers mit Teppich ausgelegt sei. Die Anschaffung einer Waschmaschine sei hingegen nicht notwendig, da der Kläger den nahe gelegenen Waschsalon nutzen könne. Statt eines Fernsehgeräts könne der Kläger ein Radiogerät erwerben und dieses aus seiner Regelleistung bestreiten.

Der Kläger hat darauf erwidert, die nunmehr bewilligten Beträge seien ebenfalls unzureichend. Seine Wohnung sei mit Laminat ausgelegt und er fordere entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls einen Staubsauger. Der erwähnte Waschsalon sei 10 Minuten entfernt.

Die Beklagte hat sich daraufhin auf das Gebot der Gleichbehandlung aller Hilfebedürftigen nach Art. 3 Grundgesetz berufen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Kläger ist durch den Bescheid vom 02.12.2005, mit dem die Beklagte ihm unter Bezugnahme auf die nicht einlösbaren Berechtigungsscheine für Möbel eine einmalige Beihilfe in Höhe von 638,00 Euro bewilligte, und den Widerspruchsbescheid vom 08.03.2006, mit dem die Beklagte ihre Entscheidung bestätigte, gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im tenorierten Umfang beschwert. Insofern sind die Bescheide rechtswidrig. Im Übrigen ist der Kläger nicht beschwert. Die Bescheide sind insofern rechtmäßig.

Die Kammer hatte allein über den Umfang des Anspruchs des Klägers auf Übernahme der Kosten einer Erstausstattung seiner Wohnung mit Möbeln zu entscheiden, nicht aber über den Umfang seines Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Hausrat und Gardinen. Diese sind Gegenstand des Bescheides vom 02.09.2005, mit dem die Beklagte ihm eine einmalige Beihilfe in Höhe von 135,80 Euro bewilligt hatte. Der Kläger hat am 04.11.2005 einen Überprüfungsantrag gestellt, den die Beklagte noch zu bescheiden hat. Der Hinweis der Beklagten an den Kläger mit Schreiben vom 28.12.2005, sie habe mit ihrem Bescheid vom 02.12.2005 auch seinem Überprüfungsantrag entsprochen, ist unzutreffend. Der Bescheid vom 02.12.2005 bezieht sich allein auf den Anspruch des Klägers auf Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung mit Möbeln. Auch der Widerspruchsbescheid vom 08.03.2006 enthält bezüglich des Überprüfungsantrags keine Ausführungen. Er bezieht sich allein auf den Gegenstand des Bescheides vom 02.12.2005.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für eine Erstausstattung seiner Wohnung mit Möbeln in Höhe von 648,00 Euro.

Die Anspruchsgrundlage bildet § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 5, 6 SGB II. Danach sind werden Leistungen für Erstausstattungen für Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht; sie können als Sach- oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden; bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

Mit ihrer einmaligen Beihilfe vom 02.12.2005 und ihrem Anerkenntnis im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte dem Antrag des Klägers vom 09.08.2005 insofern entsprochen, als sie diesem mit Ausnahme eines Nachttisches, eines Teppichs, einer Garderobe und eines Badezimmerschranks sämtliche begehrten Möbel zugesprochen hat. Sowohl das begehrte Bett mit Kopfkissen, Decke, Matratze und Bettwäsche als auch der Kleiderschrank sind zunächst Gegenstand eines Berechtigungsscheines vom 02.09.2005 gewesen. Das Gleiche gilt für die Nachttischlampe, denn die Beklagte händigte dem Kläger einen Berechtigungsschein bezüglich einer Schlafzimmerlampe aus. Der ebenfalls begehrte Tisch mit Stühlen oder Sesseln ist Gegenstand eines weiteren Berechtigungsscheins vom 02.09.2005, der einen Wohnzimmertisch und zwei Sitzgelegenheiten für das Wohnzimmer betrifft. Das Gleiche gilt für die Deckenlampe, denn die Beklagte sprach dem Kläger eine Wohnzimmerlampe zu. Ein Küchentisch und Küchenstühle sind Gegenstand des Anerkenntnisses, das die Beklagte im gerichtlichen Verfahren abgegeben hat. Mit einem weiteren Berechtigungsschein vom 02.09.2005 hat sie dem Kläger eine Küchenlampe zugesprochen. Das Gleiche gilt für eine Flur- und eine Badezimmerlampe. Diese Gegenstände gehen in dem von der Beklagten schließlich mit Bescheid vom 02.12.2006 bewilligten Betrag von 638,00 Euro auf.

Die zugrunde gelegten Beträge von 105,00 Euro für ein Schrankelement, 30,00 Euro für Sitzgelegenheiten im Wohnzimmer, 155,00 Euro für einen Wohnzimmertisch, 10,00 Euro für eine Wohnzimmerlampe, 120,00 Euro für ein Bett mit Rahmen und Auflage, 50,00 Euro für eine Matratze, 80,00 Euro für einen Kleiderschrank mit einer Breite von 1,00 Meter, 10,00 Euro für eine Schlafzimmerlampe, 10,00 Euro für ein Kopfkissen, 20,00 Euro für ein Steppbett, 36,00 Euro für zwei Garnituren Bettwäsche und Laken, 6,00 Euro für eine Dielenlampe und 6,00 Euro für eine Badezimmerlampe, sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen mit Ausnahme der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 08.03.2006 genannten Beträge den Verwaltungsrichtlinien der Beklagten zu den Leistungen für die Erstausstattung von Wohnungen, die sich auf dem Stand Oktober 2005 befinden. Zu einer Pauschalierung war die Beklagte gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II befugt. Sie hat dabei auch gemäß § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte berücksichtigt, da sie sich nach eigenen Angaben an den aktuellen Preisentwicklungen gebrauchter Möbel und Hausratsgegenstände bis zum Monat Oktober 2005 orientierte. Im Übrigen bezieht sich die Kammer auf ihre eigenen Erfahrungswerte und den rechtskräftigen Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.04.2005, Az.: S 11 AS 25/05 ER, das Beträge von 50,00 Euro für einen Schrank, 20,00 Euro für einen Esstisch, 10,00 Euro für zwei Stühle, 40,00 Euro für vier Lampen, 100,00 Euro für ein Bett einschließlich Matratze und Lattenrost und 40,00 Euro für ein Sofa als angemessen angesehen hat.

Den von dem Kläger zusätzlich begehrten Nachttisch erachtet die Kammer jedoch nicht als Leistung, die von § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II umfasst ist. Zwar darf der Begriff der Erstausstattung nicht zu eng ausgelegt werden, er deckt aber lediglich Bedarfe nach Wohnungsgegenständen ab, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind (Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 23, Rdn. 101). Dazu gehören Möbel wie Betten, Schränke, Tische, Stühle und Sofas sowie Einrichtungsgegenstände wie Lampen und Gardinen (Eicher/Spellbrink a. a. O., Rdn. 99). Einem Nachttisch kommt diese essenzielle Bedeutung nicht zu. Er stellt lediglich eine Annehmlichkeit dar.

Sofern der Kläger auch eine Ausstattung seiner Küche über den zugesprochenen Kühlschrank, eine Küchenlampe sowie einen Küchentischs mit Stühlen hinaus begehrt und einen Elektroherd, einen Küchenunterschrank und einen Küchenoberschrank beansprucht, ergibt sich aus dem Protokoll der örtlichen Ermittlungen vom 24.08.2005, dass die Küche bereits über einen Elektroherd, eine Spüle und mehrere Unterschränke verfügte. Der entsprechende Bedarf des Klägers war damit gedeckt.

Sofern der Kläger zusätzlich die Übernahme der Kosten eines Badezimmerschranks beanspruchte, erachtet die Kammer auch diesen nicht als eine nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu gewährende Leistung. Auch der Badezimmerschrank besitzt nicht die für ein menschenwürdiges Wohnen essentielle Bedeutung beispielsweise eines Bettes.

Die Beklagte hat jedoch neben den bereits bewilligten Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung des Klägers mit Möbeln eine Garderobe zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Sozialgerichts Gelsenkirchen (a. a. O.) sind für die Anschaffung eines Kleiderhakens 5,00 Euro zu veranschlagen. Die Kammer ist der Auffassung, dass dem Kläger zwei Kleiderhaken zu einem Gesamtpreis von 10,00 Euro zu gewähren sind.

Die weiteren von dem Kläger bei seiner Antragstellung am 09.08.2005 geltend gemachten Geräte ordnet die Kammer dem Bereich des Hausrats und der Gardinen zu, die Gegenstand des von der Beklagten noch zu überprüfenden Bescheides vom 02.09.2005 waren.

Darüber hinaus wird die Beklagte ihr Anerkenntnis im gerichtlichen Verfahren ausführen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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