L 26 B 260/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AS 643/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 260/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 7. November 2006 wird aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin JHstraßeP beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz SGG), der das Sozialgericht (SG) Potsdam nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Dem Kläger ist für das Verfahren vor dem SG Potsdam Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.

Wie das SG ausgeführt hat, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Daher beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist gegeben, wenn im Ergebnis dieser Prüfung eine "reale Chance zum Obsiegen" besteht, während sie bei einer "nur entfernten Erfolgschance" abzulehnen ist.

An diesen Grundsätzen gemessen hat die Klage, mit der der Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 30. November 2005 höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) begehrt, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit der Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid vom 17. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2006 dem 1987 geborenen Kläger Leistungen unter Anrechnung von tat-sächlichen Unterhaltsleistungen seines Vaters, der mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, gewährt hat, begegnet diese Entscheidung Bedenken. Zwar hat der Vater in seiner Erklärung auf dem "Zusatzblatt zur Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft" (Blatt 12 f der Verwaltungsakte) angegeben, er zahle an den Kläger ein Taschengeld von 20,00 Euro, er stelle Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung und es werde volle Verpflegung gewährt, auf dem selben Blatt unten hat er aber den freien Text hinzugefügt "Für die Leistung, Ernährung, Kleidung, Wohnraum verwende ich das Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro". Diese Erklärungen sind in sich widersprüchlich. Die angekreuzten Angaben lassen zwar den Schluss zu, der Vater leiste tatsächlich Unterhalt an den Kläger in der Höhe, von der der Beklagte ausgegangen ist (sämtliche Kosten der Unterkunft und Verpflegung und Taschengeld). Mit der Erklärung Blatt 13 der Verwaltungsakte unten liegt es aber näher, dass lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der Vater das Kindergeld vollständig für den Unterhalt des Sohnes aufwendet. Für diese Auslegung der Erklärung spricht vor allem, dass der der Vater seinerseits hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist und nicht ersichtlich ist, wie er solche Unterhaltsleistungen, die über seine zivilrechtliche Belastungs-grenze hinausgehen, aufbringen sollte. Im Rahmen des Verfahrens wegen der Gewährung von PKH brauchte der Senat nicht zu klären, ob das Kindergeld, das im vorliegend streitigen Zeitraum nach § 11 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Einkommen des Vaters dessen Bedürftigkeit mindert, nochmals als tatsächlich zufließender Unterhalt beim Kläger angerechnet werden kann oder es dabei verbleibt, dass die Unterstützungsleistung des Vaters nicht über die Belastungsgrenzen des § 9 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 2 Alg II-VO hinaus angerechnet werden dürfen. Für eine hinreichende Erfolgsaussicht genügt, dass jedenfalls ein Teilerfolg des Klägers mit seiner Klage wahrscheinlich erscheint.

Die Vertretung durch eine Rechtsanwältin erscheint erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO. Der Rechtsstreit ist für den Kläger von erheblicher Bedeutung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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