Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 11492/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 326/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 31. Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren, ist nicht begründet. Dabei ist Gegenstand des Verfahrens nur ein Antrag des Antragstellers, der das 25. Lebensjahr vollendet hat und somit ungeachtet dessen, dass er im Haushalt der Eltern lebt, eine eigenständige "Bedarfsgemeinschaft" bildet (vgl. § 7 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 SGB II).
Für die begehrte Anordnung fehlt es für die Zeit bis zum Eingang des Rechtsschutzantrages bei Gericht (14. Dezember 2006) bereits an einem Anordnungsgrund. Denn eine rückwirkende Gewährung kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht in Betracht. Ein besonderer Nachholbedarf oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart sind nicht ersichtlich.
Für die Zeit vom Eingang des Antrags an, d.h. ab 14. Dezember 2006, gilt Folgendes: Auch hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung (165,- EUR monatlich; vgl. mit dem Datum "28.1.1999" versehener Mietvertrag zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern) ist ein eiliges Regelungsbedürfnis und somit ein Anordnungsgrund nicht dargetan, und zwar schon deshalb nicht, weil ein Verlust der Unterkunft oder gar eine Wohnungslosigkeit des Antragstellers nicht zu besorgen sind. Zudem hat der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift vorgetragen, dass die zwischen ihm und seinen Eltern vereinbarte Mietzahlung seit dem 1. Oktober 2005 einvernehmlich "ausgesetzt" worden sei; tatsächliche Unterkunftskosten fallen daher seit diesem Zeitpunkt gar nicht (mehr) an.
Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die ferner geltend gemachte monatliche Regelleistung in Höhe von 345,- EUR (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II), ist eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht ersichtlich. Der Antragsteller kann seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Nach den eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift verfügte der Antragsteller am 1. Oktober 2006 über ein Vermögen von 5.112,08 EUR. Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Vermögen bis zum maßgebenden Antragszeitpunkt (31. Oktober 2006; vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II) vermindert hätte, liegen nicht vor. Hierbei sind die Lebensversicherung bei der WWK und der Deka-Aktienfonds bereits in Abzug gebracht worden (Gesamtvermögen am 1. Oktober 2006 = 12.629,76 EUR; lt. Schreiben des Antragstellers vom 20. November 2006 = 12.611,03 EUR). Ob diese beiden letztgenannten Vermögenswerte unverwertbar sind, hatte der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Denn selbst mit den nach Angaben des Antragstellers verbleibenden 5.112,08 EUR überschreitet dieser den ihm für den vorliegend streitigen Zeitraum zustehenden Freibetrag von 4.650,- EUR (Grundfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 150,- EUR x 26 vollendete Lebensjahre = 3.900,- EUR zzgl. 750,- EUR Anschaffungsfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) deutlich. Der Grundfreibetrag ist durch Artikel 1 Nr. 10a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S.1706) mit Wirkung vom 1. August 2006 von 200,- je vollendetem Lebensjahr des Hilfebedürftigen auf 150,- EUR abgesenkt worden. Der dem Antragsteller nach altem Recht einzuräumende Freibetrag in einer Gesamthöhe von 5.750,- EUR bzw. – nach Vollendung des 26. Lebensjahres – 5.950,- EUR kann für die Zeit ab 1. August 2006 nicht mehr berücksichtigt werden. Dem Antragsteller bleibt es jedoch unbenommen, einen Neuantrag zu stellen, sofern er infolge eines Verbrauchs seines Vermögens unter den Freibetrag fällt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 31. Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren, ist nicht begründet. Dabei ist Gegenstand des Verfahrens nur ein Antrag des Antragstellers, der das 25. Lebensjahr vollendet hat und somit ungeachtet dessen, dass er im Haushalt der Eltern lebt, eine eigenständige "Bedarfsgemeinschaft" bildet (vgl. § 7 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 SGB II).
Für die begehrte Anordnung fehlt es für die Zeit bis zum Eingang des Rechtsschutzantrages bei Gericht (14. Dezember 2006) bereits an einem Anordnungsgrund. Denn eine rückwirkende Gewährung kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht in Betracht. Ein besonderer Nachholbedarf oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart sind nicht ersichtlich.
Für die Zeit vom Eingang des Antrags an, d.h. ab 14. Dezember 2006, gilt Folgendes: Auch hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung (165,- EUR monatlich; vgl. mit dem Datum "28.1.1999" versehener Mietvertrag zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern) ist ein eiliges Regelungsbedürfnis und somit ein Anordnungsgrund nicht dargetan, und zwar schon deshalb nicht, weil ein Verlust der Unterkunft oder gar eine Wohnungslosigkeit des Antragstellers nicht zu besorgen sind. Zudem hat der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift vorgetragen, dass die zwischen ihm und seinen Eltern vereinbarte Mietzahlung seit dem 1. Oktober 2005 einvernehmlich "ausgesetzt" worden sei; tatsächliche Unterkunftskosten fallen daher seit diesem Zeitpunkt gar nicht (mehr) an.
Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die ferner geltend gemachte monatliche Regelleistung in Höhe von 345,- EUR (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II), ist eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht ersichtlich. Der Antragsteller kann seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Nach den eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift verfügte der Antragsteller am 1. Oktober 2006 über ein Vermögen von 5.112,08 EUR. Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Vermögen bis zum maßgebenden Antragszeitpunkt (31. Oktober 2006; vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II) vermindert hätte, liegen nicht vor. Hierbei sind die Lebensversicherung bei der WWK und der Deka-Aktienfonds bereits in Abzug gebracht worden (Gesamtvermögen am 1. Oktober 2006 = 12.629,76 EUR; lt. Schreiben des Antragstellers vom 20. November 2006 = 12.611,03 EUR). Ob diese beiden letztgenannten Vermögenswerte unverwertbar sind, hatte der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Denn selbst mit den nach Angaben des Antragstellers verbleibenden 5.112,08 EUR überschreitet dieser den ihm für den vorliegend streitigen Zeitraum zustehenden Freibetrag von 4.650,- EUR (Grundfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 150,- EUR x 26 vollendete Lebensjahre = 3.900,- EUR zzgl. 750,- EUR Anschaffungsfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) deutlich. Der Grundfreibetrag ist durch Artikel 1 Nr. 10a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S.1706) mit Wirkung vom 1. August 2006 von 200,- je vollendetem Lebensjahr des Hilfebedürftigen auf 150,- EUR abgesenkt worden. Der dem Antragsteller nach altem Recht einzuräumende Freibetrag in einer Gesamthöhe von 5.750,- EUR bzw. – nach Vollendung des 26. Lebensjahres – 5.950,- EUR kann für die Zeit ab 1. August 2006 nicht mehr berücksichtigt werden. Dem Antragsteller bleibt es jedoch unbenommen, einen Neuantrag zu stellen, sofern er infolge eines Verbrauchs seines Vermögens unter den Freibetrag fällt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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