L 18 B 272/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 103 AS 11810/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 272/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist nicht begründet.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragstellerinnen bei verständiger Würdigung (§ 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG) (nur) noch ihr Begehren weiter, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihnen für den Bewilligungszeitraum vom 01. August 2006 bis 31. Januar 2007 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten der Unterkunft (KdU) zu gewähren. Dieses Begehren ist nicht begründet.

Gegenstand der Beschwerde sind dabei Anträge nicht nur der Antragstellerin zu 1), sondern auch der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragstellerin zu 2) (Tochter). Denn die erhobenen Anträge sind zumindest bis zum Ablauf einer Übergangsfrist (bis 30. Juni 2007) danach zu beurteilen, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Anträge hätten stellen müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft gewünschten höheren Leistungen zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7b AS 8/06 R, veröffent-licht in juris). Gegen die im Bescheid vom 11. August 2006 erklärte Aufrechnung (§ 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -) gegen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebens-unterhalts mit einem Anspruch auf Erstattung von Leistungen in Höhe von 513,42 EUR wenden sich die Antragstellerinnen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mehr, nachdem der Antragsgegner die Aufrechnung wegen eines laufenden Widerspruchverfahrens "storniert" hat.

Für die Zeit bis zum Eingang des Rechtsschutzantrags bei dem Sozialgericht (SG) am 22. Dezember 2006 fehlt es schon deshalb an einem für den Erlass der begehrten Anordnung zu fordernden Anordnungsgrund, weil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für die Zeit vor dem Eingang des Antrags bei Gericht eine - rückwirkende - Leistungsgewährung regelmäßig nicht in Betracht kommt. Denn das einstweilige Rechtsschutzverfahren hat nur die Funktion einer "Nothilfe" im akuten Bedarfsfall. Ein besonderer Notbedarf oder eine Fortwirkung einer Nichtgewährung der begehrten Leistungen für Zeiträume vor Eingang des Antrags sind nicht erkennbar.

Auch für die Zeit ab 22. Dezember 2006 ist ein eiliges Regelungsbedürfnis nicht dargetan. Der Antragsgegner hat für Anspruchszeiträume bis 31. Januar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich KdU (§§ 20, 22 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -) in Höhe von monatlich 603,10 EUR für August 2006 (Bescheid vom 11. August 2006) sowie in Höhe von 690,27 EUR für September 2006 und in Höhe von 726,33 EUR für die Monate Oktober 2006 bis Januar 2007 (Bescheid vom 05. Januar 2007) bewilligt. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Existenz der Antragstellerinnen nicht hinreichend gesichert ist. Mangels eines Anordnungsgrundes ist bereits deshalb im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu klären, ob die Berechnung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der KdU insbesondere für den Monat August 2006 rechtmäßig ist, in welchem Umfang "Versicherungszeiträume und -belege nicht stimmen", welche Mietsumme zutreffend ist und ob eine "Einkommensbereinigung" in Höhe von 30,00 EUR zu Recht erfolgt ist. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten sieht die sozialgerichtliche Prozessordnung grundsätzlich die Rechtsbehelfe des Widerspruchs und der Klage vor. So hat der Antragsgegner nach Aktenlage mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2007 über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. August 2006 in der Fassung des Bescheides vom 5. Januar 2007 entschieden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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