Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 9349/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 1199/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten.
Der 1948 geborene Antragsteller bewohnt seit 1981 eine 2,5-Zimmer-Wohnung in der Estraße in B mit einer Wohnfläche von 65,20 m², die er allein bewohnt und für die er zuletzt monatlich eine Nettokaltmiete in Höhe von 313,03 Euro und einen Heiz- und Nebenkostenvorschuss in Höhe von 148,80 Euro zahlt.
Dem Antragsteller wurden von der Antragsgegnerin seit dem 1. Januar 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB II – bewilligt. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. November 2005 bis 30. April 2006 in Höhe von 801,14 Euro monatlich, davon entfielen 456,14 Euro auf Kosten für Unterkunft und Heizung. Mit Schreiben vom 16. März 2006 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, nach ihren Erkenntnissen seien die derzeitigen Kosten der Unterkunft und Heizung mit 461,83 Euro für eine Person nicht angemessen. Sie forderte den Antragsteller auf, bis zum 1. Oktober 2006 die derzeitigen Kosten der Unterkunft zu senken. Sie kündigte an, gegebenenfalls die Kosten für Unterkunft und Heizung zum 1. Oktober 2006 auf 360,- Euro monatlich abzusenken. In seiner Stellungnahme vom 23. März 2006 berief sich der Antragsteller auf sein Alter und seine psychische Erkrankung, welche einem Wohnungswechsel entgegenstünde. Mit Bescheid vom 28. April 2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis 31. Oktober 2006 in Höhe von 806,83 Euro monatlich, davon entfielen 461,83 Euro auf Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Antragsteller befand sich seit dem 8. August 2006 - und vorgesehen bis zum 31. Juli 2009 - in einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung beim "K-K-M e.V.", die Aufwandsentschädigung beträgt 180,- Euro monatlich. Mit Aufhebungsbescheid vom 13. September 2006 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2006 teilweise in Höhe von 101,83 Euro auf mit der Begründung, die Kosten für Unterkunft und Heizung ab dem 1. Oktober 2006 auf die angemessenen Kosten in Höhe von 360,- Euro abzusenken. Mit Bescheid vom 20. September 2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. November 2006 bis 30. April 2007 in Höhe von 705,- Euro monatlich, davon entfielen 360,- Euro auf Kosten für Unterkunft und Heizung. Den vom Antragsteller am 18. September 2006 eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2006 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Seit dem 27. November 2006 ist der Antragsteller arbeitsunfähig erkrankt und erhält seitdem keine Mehraufwandsentschädigung.
Am 13. Oktober 2006 hatte der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege "einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches ungekürzt an den Antragsteller zu zahlen". Eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei nach Aussage seines Arztes im Falle des Umzuges oder der Aufnahme eines Untermieters zu befürchten.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 9. November 2006 abgelehnt. Es hat ausgeführt, sinngemäß beantrage der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13. September und im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung höheren Arbeitslosengeldes II unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft in Höhe von 461,83 Euro ab dem 1. November 2006. Die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lägen jedoch nicht vor. Für beide Zeitabschnitte sei von offenen Erfolgsaussichten auszugehen, da zur Entscheidung weitere Ermittlungen erforderlich seien. Es sei weder davon auszugehen, dass offensichtlich ein Anspruch des Antragstellers vorliege, noch davon, dass ein Anspruch auf Weitergewährung der Unterkunftskosten in bisheriger Höhe zu verneinen sein werde. Bei der anzustellenden Interessenabwägung sei das Interesse des Antragstellers an der Verwirklichung seiner sozialen Ansprüche und der Sicherung seines Lebensunterhaltes gegen das Interesse der Antragsgegnerin am Vollzug ihrer Entscheidungen und der Vermeidung nur schwer wieder auszugleichenden Überzahlungen abzuwägen. Einzubeziehen sei die Teilnahme des Antragstellers an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung. Dadurch verfüge dieser über ein zusätzliches monatliches Einkommen. Zwar diene dieses Einkommen dem Ausgleich von Mehraufwendungen, doch es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller Mehraufwendungen in dieser Höhe entstünden. Vor diesem Hintergrund sei dem Antragsteller zuzumuten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einen Teil dieser Mehraufwandsentschädigung für die Deckung der Unterkunftskosten einzusetzen. Die Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung, weil die Sorge um den Verlust der Wohnung das psychische Leiden des Antragstellers verschlechtern könne, sei nicht erkennbar gewesen. Eine endgültige Klärung könne erst im Hauptsacheverfahren erfolgen.
Gegen den ihm am 15. November 2006 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 27. November 2006 eingelegten Beschwerde, die er unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2006 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13. September 2006 anzuordnen, 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab dem 1. November 2006 - vorläufig - höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft in Höhe von 461,83 Euro zu gewähren, 3. dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht.
Nach § 86 b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
1. Der einstweilige Rechtsschutz richtet sich im vorliegenden Verfahren, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13. September 2006 begehrt, nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG, da eine bereits bewilligte Leistung durch Verwaltungsakt teilweise entzogen wurde, so dass die - alleinige - Anfechtungsklage in der Hauptsache die richtige Klageart wäre. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Aufhebungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung nach § 86 a Abs. 1 SGG, da ein Fall des § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG vorliegt. Danach entfällt die grundsätzlich durch Widerspruch und Anfechtungsklage eintretende aufschiebende Wirkung in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solches Gesetz stellt § 39 SGB II dar. Nach dieser Regelung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird entschieden, wenn Leistungen bewilligt, abgelehnt, entzogen oder herabgesetzt werden. Als Umkehr vorangegangener Bewilligungen handelt es sich auch bei der Rücknahme bzw. Aufhebung von Leistungsbewilligungen für die Vergangenheit nach den §§ 45, 48 SGB X um Verwaltungsakte, in denen wie bei der Bewilligung selbst über Leistungen der Grundsicherung entschieden wird. Eine Entscheidung über eine solche Leistung liegt hier vor, denn der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 13. September 2006 die dem Antragsteller bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. Oktober 2006 teilweise aufgehoben. Wenn nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Abs. 1 SGB II Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann der Antragsteller bei dem Gericht der Hauptsache bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) beantragen. Der Antragsteller hat sein Begehren nunmehr mit seinem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag zu 1) klargestellt.
Bei der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nach § 86 b Abs. 1 SGG ist von den Gerichten eine Interessenabwägung durchzuführen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, ist in der Regel die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht erkennbar ist. Ist dagegen die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten in dieser Weise nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens mitberücksichtigt werden können (Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 86 b SGG, Rz. 12 c).
Im vorliegenden Verfahren kann bei summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass die Klage erfolgreich sein wird.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt für das Verfahren nach dem SGB II das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches - SGB X -. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Ablauf der dem Antragsteller gesetzten Frist, die Kosten für Unterkunft und Heizung zu senken, veränderte die rechtlichen Voraussetzungen und damit die rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X, die bei Erlass des Bescheides vom 28. April 2006 vorgelegen haben.
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 2). Der danach zu deckende Unterkunftsbedarf umfasst neben dem Mietzins unter anderem die Nebenkosten.
An der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung bestehen vorliegend unter Berücksichtigung der Größe der Wohnung und der Anzahl der Bewohner Zweifel unabhängig davon, ob die AV-Wohnen zu Grunde gelegt wird, wovon die Antragsgegnerin ausgegangen ist, oder die Angemessenheit nach der sogen. Produkttheorie (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - zitiert nach juris) zu bestimmen sein wird.
Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 7. November 2006 - B 7b 18/06 R - zitiert nach juris) in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die vom Bedürftigen oder von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist; d. h. zu ermitteln ist die Quadratmeterzahl der im Streitfall konkret betroffenen Wohnung. Sodann ist erforderlich, die angemessene Größe zu bestimmen. Bei der Wohnungsgröße ist die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (früher § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz i. V. m. den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungs-bestimmungen). Nach Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes ist dabei auf die Wohnungsgrößen, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (- WoFG -, BGBl I 2001, Seite 2376) ergeben, abzustellen. Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln. Hierbei erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien, so das Land Berlin in den Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnungsbau-förderungsbestimmungen 1990 - WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt für Berlin, 40. Jahrgang, Nr. 40, Seite 1379) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (Amtsblatt für Berlin, 43. Jahrgang, Nr. 4 Seite 98). Nach den einschlägigen Richtlinien beträgt nach deren Anlage 1 Abschnitt II Ziffer 1. Buchstabe c) die förderungswürdige Wohnfläche für einen Haushalt mit einem Haushaltsmitglied 45 m².
Nach Feststellung der Angemessenheit der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Bei der Produkttheorie (BSG, a.a.O.; s.a. Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 32 mwN) wird abstellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt.
Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist, wie das BSG in seinem Urteil vom 7. November 2006 (- B 7b AS 10/06 R - zitiert nach juris) im Einzelnen dargelegt hat, in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann.
Schließlich ist zu überprüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort der Antragsteller tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b 18/06 R -, vgl. hierzu Berlit, a. a. O., RdNr 31; zur sog. Unterkunftsalternative vgl. auch BVerwGE 97, 110, 115 ff; BVerwGE 101, 194, 198 ff). Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BSG, a. a. O).
Bei der im Eilverfahren regelmäßig nur möglichen summarischen Prüfung des Sach- und Rechtslage sind bei Anwendung der oben genannten Grundsätze des BSG die Wohnungskosten des Antragstellers nicht als angemessen anzusehen.
Es ist zunächst festzustellen, dass sich die Wohnungsgröße der von dem Antragsteller angemieteten Wohnung mit 65,20 m² nicht im Rahmen der landesrechtlich anerkannten Größen nach dem WoFG i. V. m. der WFB 1990 bewegt, da die förderungswürdige Wohnfläche für einen Haushalt mit einem Haushaltsmitglied 45 m² beträgt.
Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses stützt sich der Senat auf den örtlichen, gemäß §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin, der zuletzt im Jahr 2005 von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung herausgegeben worden ist und sich auf die am 1. Oktober 2004 zu zahlenden Mieten bezieht. Dieser unterscheidet zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach der Wohnungsgröße, dem Baujahr und der Wohnlage, wobei für Wohnungen in einfacher Wohnlage mit Sammelheizung und Bad, Innen-WC und mit einer hier maßgeblichen Wohnfläche zwischen 40 m² bis unter 60 m² sich bei einer durchschnittlichen Ausstattung -Vergleichsmieten (Nettokaltmieten) zwischen 4,39 EUR pro m² (Baujahr 1956 bis 1964) und 6,57 EUR pro m² (Baujahr 1973 bis 1983 West), d.h. eine durchschnittliche Vergleichsmiete von 5,48 EUR pro m², ergeben. Im Hinblick darauf, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende das sog soziokulturelle Existenzminimum gewährleisten sollen und maßgeblich auf die Verhältnisse in den unteren Einkommensgruppen abzustellen ist, erscheint zumindest eine Orientierung an den für Wohnungen in einfacher Wohnlage maßgeblichen Werten geboten, zumal in allen Stadtbezirken auch einfache Wohnlagen - wenn auch in unterschiedlichem Umfang - vorhanden sind. Ob darüber hinaus weitere Einschränkungen bei der Konkretisierung des maßgeblichen Segments des Mietspiegels geboten sind, wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Auch nach dem von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemeinsam mit der Investitionsbank Berlin herausgegebenen 4. Wohnungsmarktbericht (Berliner Wohnungsmarktbericht 2005) für das Jahr 2004 ist als gewichteter Mietspiegelwert (alle Wohnungen, nettokalt) ein Betrag von 4,49 EUR pro m² sowie als durchschnittliche Miete im sozialen Wohnungsbau (1. Förderweg, nettokalt) ein Betrag von 4,48 EUR festgestellt worden. Danach ergibt sich für eine 45 m² große Wohnung eine Nettokaltmiete von 201,60 EUR. Hinzu kommen noch die Betriebskosten, die nach Nr. 6 Abs. 1 und 2 der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II - AV-Wohnen - bei einem Betrag bis zu 2,22 EUR pro m² (1,47 m² pro m² für die "kalten" Betriebskosten und 0,75 EUR für Heizkosten und Warmwasser) als angemessen beurteilt werden. Ob diese Werte den tatsächlichen Gegebenheiten in den Jahren 2006/2007 gerecht werden, ist jedoch zweifelhaft. Bereits nach dem Berliner Mietspiegel 2005 ergibt sich bei den "kalten" Betriebskosten für Wohnungen mit Sammelheizung und Bad, Innen-WC für die erfassten Baujahre (von 1918 bis 2003) im Durchschnitt ein Betrag von 1,52 EUR pro m². Dieser auf der Basis der bis zum 1. Oktober 2004 erhobenen Daten ermittelte Wert dürfte jedoch im Hinblick auf die in den Jahren 2005 und 2006 erfolgten Erhöhungen bei den allgemeinen Betriebskosten (Gebühren für Müll und Straßenreinigung, Wasser und Abwasser, Grundsteuern) wie auch bzgl. der Kosten für Heizenergie nach oben zu korrigieren sein. Dem gerade veröffentlichten Betriebskostenspiegel 2006 des Deutschen Mieterbundes (http://www.mieterbund.de/presse/2006/pm 2006 12 14-2.html) ist für die "warmen" Betriebskosten mittlerweile ein durchschnittlicher Wert von 2,74 EUR pro m² zu entnehmen. Demzufolge wäre bei einer 45 m² großen Wohnung für "warme" Betriebskosten mindestens ein Betrag von 99,90 EUR (45 x 2,22 EUR) und maximal ein Betrag von 123,30 EUR (45 x 2,74 EUR) anzusetzen, so dass sich als abstrakt angemessene Bruttowarmmiete für eine 1-köpfige Bedarfsgemeinschaft ein Betrag zwischen 301,50 EUR und 324,90 EUR ergibt.
Die Aufwendungen des Antragstellers für seine derzeitige Wohnung in Höhe von 461,83 Euro monatlich übersteigen den angemessenen Kostenrahmen. Die oben genannten Vergleichsmieten wurden dem Mietspiegel für in der Estraße gelegene Wohnungen entnommen. Bei der hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist von einer räumlichen Vergleichbarkeit auszugehen.
Ob aufgrund des Wohnungsmarktes in Berlin oder in dem Bezirk bzw. dem Ortsteil, in dem der Antragsteller derzeit wohnt, dieser die Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Für diese Möglichkeit entgegenstehende Umstände im Sinne einer Verschlossenheit des Berliner Wohnungsmarktes ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles sind vorliegend bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist bei der Angemessenheitsprüfung der Besonderheit des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Ob bei einer konkreten Angemessenheitsprüfung neben dem Umstand, ob für den Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b 18/06 R - und - B 7b 10/06 R -), weitere Gesichtspunkte und gegebenenfalls welche zu berücksichtigen sind, wird gleichfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Bei Zugrundelegung der in der AV-Wohnen genannten Kriterien ergibt sich keine für den Antragsteller positive Beurteilung. Die AV-Wohnen sieht insoweit vor, dass die Richtwerte nach diesen Ausführungsvorschriften bei bestehendem Wohnraum in besonders begründeten Einzelfällen um bis zu 10 % überschritten werden können, so beispielsweise bei längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre) und über 60jährigen Hilfeempfängern (Ziffer 4 Abs. 5 Buchstabe a und d der AV-Wohnen). Von den in der AV-Wohnen als Beispiele genannten Kriterien erfüllt der Antragsteller das der längeren Wohndauer, denn er wohnt bereits seit 1981 und somit seit 26 Jahren in seiner jetzigen Wohnung.
Nach Ziffer 4 Abs. 9 Buchstabe a der AV-Wohnen werden Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten in der Regel nicht verlangt werden können unter anderem bei schwerer Krankheit des Hilfebedürftigen.
Bei summarischer Prüfung ist vorderhand nicht erkennbar, inwiefern eine offenbar ambulant behandelbare "mittelschwere depressive Episode, Somatisierungsstörung und Angsterkrankung" es dem Antragsteller überhaupt unzumutbar machen sollte, eine Kostenreduzierung - z.B. durch Untervermietung oder insbesondere Umzug - in Angriff zu nehmen: für eine ins Vitale reichende psychische Gesundheitsstörung, welche vehement in die praktische Lebensgestaltung eingriffe, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere dagegen die nicht aufgehobene Erwerbsfähigkeit.
Im vorliegenden Zusammenhang bleibt ferner darauf hinzuweisen, dass - unter Eingliederungsgesichtspunkten - für den Antragsteller auch psychosoziale Betreuung (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) und für die Bewältigung eines Umzuges auch die Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SBG II) in Betracht kommen.
2. Der einstweilige Rechtsschutz richtet sich vorliegend, soweit der Antragsteller mit seinem Antrag eine höhere als die mit Bescheid vom 20. September 2006 für den Zeitraum ab 1. November 2006 bewilligte Leistung begehrt, nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistung für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistung - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren ist.
Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung steht dem Antragsteller für den Zeitraum ab 1. November 2006 kein Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 461,83 Euro monatlich, den tatsächlichen Kosten zu. Insoweit wird auf das unter II. 1. Ausgeführte Bezug genommen.
Wie bereits das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, ist nicht zu erkennen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb erforderlich ist, weil die Sorge um den möglichen Verlust der Wohnung das psychische Leiden des Antragstellers verschlechtern könne. Eine endgültige Klärung, ob der Antragsteller im Hinblick auf die Kosten für Unterkunft und Heizung in der Wohnung bleiben kann, kann erst im Hauptsacheverfahren herbeigeführt werden. Eine größere Sicherheit über den Ausgang des Verfahrens ist aus einer einstweiligen Anordnung nicht ableitbar. Auch die zurzeit bestehende zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung des Antragstellers begründet mangels Vorliegen eines Anordnungsanspruches keinen Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen fehlender Erfolgsaussichten (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO) abzulehnen.
Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz keinen ordentlichen Rechtsbehelf vor (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten.
Der 1948 geborene Antragsteller bewohnt seit 1981 eine 2,5-Zimmer-Wohnung in der Estraße in B mit einer Wohnfläche von 65,20 m², die er allein bewohnt und für die er zuletzt monatlich eine Nettokaltmiete in Höhe von 313,03 Euro und einen Heiz- und Nebenkostenvorschuss in Höhe von 148,80 Euro zahlt.
Dem Antragsteller wurden von der Antragsgegnerin seit dem 1. Januar 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB II – bewilligt. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. November 2005 bis 30. April 2006 in Höhe von 801,14 Euro monatlich, davon entfielen 456,14 Euro auf Kosten für Unterkunft und Heizung. Mit Schreiben vom 16. März 2006 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, nach ihren Erkenntnissen seien die derzeitigen Kosten der Unterkunft und Heizung mit 461,83 Euro für eine Person nicht angemessen. Sie forderte den Antragsteller auf, bis zum 1. Oktober 2006 die derzeitigen Kosten der Unterkunft zu senken. Sie kündigte an, gegebenenfalls die Kosten für Unterkunft und Heizung zum 1. Oktober 2006 auf 360,- Euro monatlich abzusenken. In seiner Stellungnahme vom 23. März 2006 berief sich der Antragsteller auf sein Alter und seine psychische Erkrankung, welche einem Wohnungswechsel entgegenstünde. Mit Bescheid vom 28. April 2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis 31. Oktober 2006 in Höhe von 806,83 Euro monatlich, davon entfielen 461,83 Euro auf Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Antragsteller befand sich seit dem 8. August 2006 - und vorgesehen bis zum 31. Juli 2009 - in einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung beim "K-K-M e.V.", die Aufwandsentschädigung beträgt 180,- Euro monatlich. Mit Aufhebungsbescheid vom 13. September 2006 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2006 teilweise in Höhe von 101,83 Euro auf mit der Begründung, die Kosten für Unterkunft und Heizung ab dem 1. Oktober 2006 auf die angemessenen Kosten in Höhe von 360,- Euro abzusenken. Mit Bescheid vom 20. September 2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. November 2006 bis 30. April 2007 in Höhe von 705,- Euro monatlich, davon entfielen 360,- Euro auf Kosten für Unterkunft und Heizung. Den vom Antragsteller am 18. September 2006 eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2006 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Seit dem 27. November 2006 ist der Antragsteller arbeitsunfähig erkrankt und erhält seitdem keine Mehraufwandsentschädigung.
Am 13. Oktober 2006 hatte der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege "einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches ungekürzt an den Antragsteller zu zahlen". Eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei nach Aussage seines Arztes im Falle des Umzuges oder der Aufnahme eines Untermieters zu befürchten.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 9. November 2006 abgelehnt. Es hat ausgeführt, sinngemäß beantrage der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13. September und im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung höheren Arbeitslosengeldes II unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft in Höhe von 461,83 Euro ab dem 1. November 2006. Die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lägen jedoch nicht vor. Für beide Zeitabschnitte sei von offenen Erfolgsaussichten auszugehen, da zur Entscheidung weitere Ermittlungen erforderlich seien. Es sei weder davon auszugehen, dass offensichtlich ein Anspruch des Antragstellers vorliege, noch davon, dass ein Anspruch auf Weitergewährung der Unterkunftskosten in bisheriger Höhe zu verneinen sein werde. Bei der anzustellenden Interessenabwägung sei das Interesse des Antragstellers an der Verwirklichung seiner sozialen Ansprüche und der Sicherung seines Lebensunterhaltes gegen das Interesse der Antragsgegnerin am Vollzug ihrer Entscheidungen und der Vermeidung nur schwer wieder auszugleichenden Überzahlungen abzuwägen. Einzubeziehen sei die Teilnahme des Antragstellers an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung. Dadurch verfüge dieser über ein zusätzliches monatliches Einkommen. Zwar diene dieses Einkommen dem Ausgleich von Mehraufwendungen, doch es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller Mehraufwendungen in dieser Höhe entstünden. Vor diesem Hintergrund sei dem Antragsteller zuzumuten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einen Teil dieser Mehraufwandsentschädigung für die Deckung der Unterkunftskosten einzusetzen. Die Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung, weil die Sorge um den Verlust der Wohnung das psychische Leiden des Antragstellers verschlechtern könne, sei nicht erkennbar gewesen. Eine endgültige Klärung könne erst im Hauptsacheverfahren erfolgen.
Gegen den ihm am 15. November 2006 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 27. November 2006 eingelegten Beschwerde, die er unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2006 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13. September 2006 anzuordnen, 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab dem 1. November 2006 - vorläufig - höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft in Höhe von 461,83 Euro zu gewähren, 3. dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht.
Nach § 86 b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
1. Der einstweilige Rechtsschutz richtet sich im vorliegenden Verfahren, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13. September 2006 begehrt, nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG, da eine bereits bewilligte Leistung durch Verwaltungsakt teilweise entzogen wurde, so dass die - alleinige - Anfechtungsklage in der Hauptsache die richtige Klageart wäre. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Aufhebungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung nach § 86 a Abs. 1 SGG, da ein Fall des § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG vorliegt. Danach entfällt die grundsätzlich durch Widerspruch und Anfechtungsklage eintretende aufschiebende Wirkung in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solches Gesetz stellt § 39 SGB II dar. Nach dieser Regelung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird entschieden, wenn Leistungen bewilligt, abgelehnt, entzogen oder herabgesetzt werden. Als Umkehr vorangegangener Bewilligungen handelt es sich auch bei der Rücknahme bzw. Aufhebung von Leistungsbewilligungen für die Vergangenheit nach den §§ 45, 48 SGB X um Verwaltungsakte, in denen wie bei der Bewilligung selbst über Leistungen der Grundsicherung entschieden wird. Eine Entscheidung über eine solche Leistung liegt hier vor, denn der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 13. September 2006 die dem Antragsteller bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. Oktober 2006 teilweise aufgehoben. Wenn nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Abs. 1 SGB II Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann der Antragsteller bei dem Gericht der Hauptsache bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) beantragen. Der Antragsteller hat sein Begehren nunmehr mit seinem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag zu 1) klargestellt.
Bei der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nach § 86 b Abs. 1 SGG ist von den Gerichten eine Interessenabwägung durchzuführen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, ist in der Regel die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht erkennbar ist. Ist dagegen die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten in dieser Weise nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens mitberücksichtigt werden können (Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 86 b SGG, Rz. 12 c).
Im vorliegenden Verfahren kann bei summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass die Klage erfolgreich sein wird.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt für das Verfahren nach dem SGB II das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches - SGB X -. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Ablauf der dem Antragsteller gesetzten Frist, die Kosten für Unterkunft und Heizung zu senken, veränderte die rechtlichen Voraussetzungen und damit die rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X, die bei Erlass des Bescheides vom 28. April 2006 vorgelegen haben.
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 2). Der danach zu deckende Unterkunftsbedarf umfasst neben dem Mietzins unter anderem die Nebenkosten.
An der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung bestehen vorliegend unter Berücksichtigung der Größe der Wohnung und der Anzahl der Bewohner Zweifel unabhängig davon, ob die AV-Wohnen zu Grunde gelegt wird, wovon die Antragsgegnerin ausgegangen ist, oder die Angemessenheit nach der sogen. Produkttheorie (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - zitiert nach juris) zu bestimmen sein wird.
Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 7. November 2006 - B 7b 18/06 R - zitiert nach juris) in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die vom Bedürftigen oder von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist; d. h. zu ermitteln ist die Quadratmeterzahl der im Streitfall konkret betroffenen Wohnung. Sodann ist erforderlich, die angemessene Größe zu bestimmen. Bei der Wohnungsgröße ist die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (früher § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz i. V. m. den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungs-bestimmungen). Nach Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes ist dabei auf die Wohnungsgrößen, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (- WoFG -, BGBl I 2001, Seite 2376) ergeben, abzustellen. Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln. Hierbei erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien, so das Land Berlin in den Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnungsbau-förderungsbestimmungen 1990 - WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt für Berlin, 40. Jahrgang, Nr. 40, Seite 1379) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (Amtsblatt für Berlin, 43. Jahrgang, Nr. 4 Seite 98). Nach den einschlägigen Richtlinien beträgt nach deren Anlage 1 Abschnitt II Ziffer 1. Buchstabe c) die förderungswürdige Wohnfläche für einen Haushalt mit einem Haushaltsmitglied 45 m².
Nach Feststellung der Angemessenheit der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Bei der Produkttheorie (BSG, a.a.O.; s.a. Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 32 mwN) wird abstellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt.
Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist, wie das BSG in seinem Urteil vom 7. November 2006 (- B 7b AS 10/06 R - zitiert nach juris) im Einzelnen dargelegt hat, in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann.
Schließlich ist zu überprüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort der Antragsteller tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b 18/06 R -, vgl. hierzu Berlit, a. a. O., RdNr 31; zur sog. Unterkunftsalternative vgl. auch BVerwGE 97, 110, 115 ff; BVerwGE 101, 194, 198 ff). Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BSG, a. a. O).
Bei der im Eilverfahren regelmäßig nur möglichen summarischen Prüfung des Sach- und Rechtslage sind bei Anwendung der oben genannten Grundsätze des BSG die Wohnungskosten des Antragstellers nicht als angemessen anzusehen.
Es ist zunächst festzustellen, dass sich die Wohnungsgröße der von dem Antragsteller angemieteten Wohnung mit 65,20 m² nicht im Rahmen der landesrechtlich anerkannten Größen nach dem WoFG i. V. m. der WFB 1990 bewegt, da die förderungswürdige Wohnfläche für einen Haushalt mit einem Haushaltsmitglied 45 m² beträgt.
Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses stützt sich der Senat auf den örtlichen, gemäß §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin, der zuletzt im Jahr 2005 von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung herausgegeben worden ist und sich auf die am 1. Oktober 2004 zu zahlenden Mieten bezieht. Dieser unterscheidet zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach der Wohnungsgröße, dem Baujahr und der Wohnlage, wobei für Wohnungen in einfacher Wohnlage mit Sammelheizung und Bad, Innen-WC und mit einer hier maßgeblichen Wohnfläche zwischen 40 m² bis unter 60 m² sich bei einer durchschnittlichen Ausstattung -Vergleichsmieten (Nettokaltmieten) zwischen 4,39 EUR pro m² (Baujahr 1956 bis 1964) und 6,57 EUR pro m² (Baujahr 1973 bis 1983 West), d.h. eine durchschnittliche Vergleichsmiete von 5,48 EUR pro m², ergeben. Im Hinblick darauf, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende das sog soziokulturelle Existenzminimum gewährleisten sollen und maßgeblich auf die Verhältnisse in den unteren Einkommensgruppen abzustellen ist, erscheint zumindest eine Orientierung an den für Wohnungen in einfacher Wohnlage maßgeblichen Werten geboten, zumal in allen Stadtbezirken auch einfache Wohnlagen - wenn auch in unterschiedlichem Umfang - vorhanden sind. Ob darüber hinaus weitere Einschränkungen bei der Konkretisierung des maßgeblichen Segments des Mietspiegels geboten sind, wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Auch nach dem von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemeinsam mit der Investitionsbank Berlin herausgegebenen 4. Wohnungsmarktbericht (Berliner Wohnungsmarktbericht 2005) für das Jahr 2004 ist als gewichteter Mietspiegelwert (alle Wohnungen, nettokalt) ein Betrag von 4,49 EUR pro m² sowie als durchschnittliche Miete im sozialen Wohnungsbau (1. Förderweg, nettokalt) ein Betrag von 4,48 EUR festgestellt worden. Danach ergibt sich für eine 45 m² große Wohnung eine Nettokaltmiete von 201,60 EUR. Hinzu kommen noch die Betriebskosten, die nach Nr. 6 Abs. 1 und 2 der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II - AV-Wohnen - bei einem Betrag bis zu 2,22 EUR pro m² (1,47 m² pro m² für die "kalten" Betriebskosten und 0,75 EUR für Heizkosten und Warmwasser) als angemessen beurteilt werden. Ob diese Werte den tatsächlichen Gegebenheiten in den Jahren 2006/2007 gerecht werden, ist jedoch zweifelhaft. Bereits nach dem Berliner Mietspiegel 2005 ergibt sich bei den "kalten" Betriebskosten für Wohnungen mit Sammelheizung und Bad, Innen-WC für die erfassten Baujahre (von 1918 bis 2003) im Durchschnitt ein Betrag von 1,52 EUR pro m². Dieser auf der Basis der bis zum 1. Oktober 2004 erhobenen Daten ermittelte Wert dürfte jedoch im Hinblick auf die in den Jahren 2005 und 2006 erfolgten Erhöhungen bei den allgemeinen Betriebskosten (Gebühren für Müll und Straßenreinigung, Wasser und Abwasser, Grundsteuern) wie auch bzgl. der Kosten für Heizenergie nach oben zu korrigieren sein. Dem gerade veröffentlichten Betriebskostenspiegel 2006 des Deutschen Mieterbundes (http://www.mieterbund.de/presse/2006/pm 2006 12 14-2.html) ist für die "warmen" Betriebskosten mittlerweile ein durchschnittlicher Wert von 2,74 EUR pro m² zu entnehmen. Demzufolge wäre bei einer 45 m² großen Wohnung für "warme" Betriebskosten mindestens ein Betrag von 99,90 EUR (45 x 2,22 EUR) und maximal ein Betrag von 123,30 EUR (45 x 2,74 EUR) anzusetzen, so dass sich als abstrakt angemessene Bruttowarmmiete für eine 1-köpfige Bedarfsgemeinschaft ein Betrag zwischen 301,50 EUR und 324,90 EUR ergibt.
Die Aufwendungen des Antragstellers für seine derzeitige Wohnung in Höhe von 461,83 Euro monatlich übersteigen den angemessenen Kostenrahmen. Die oben genannten Vergleichsmieten wurden dem Mietspiegel für in der Estraße gelegene Wohnungen entnommen. Bei der hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist von einer räumlichen Vergleichbarkeit auszugehen.
Ob aufgrund des Wohnungsmarktes in Berlin oder in dem Bezirk bzw. dem Ortsteil, in dem der Antragsteller derzeit wohnt, dieser die Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Für diese Möglichkeit entgegenstehende Umstände im Sinne einer Verschlossenheit des Berliner Wohnungsmarktes ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles sind vorliegend bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist bei der Angemessenheitsprüfung der Besonderheit des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Ob bei einer konkreten Angemessenheitsprüfung neben dem Umstand, ob für den Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b 18/06 R - und - B 7b 10/06 R -), weitere Gesichtspunkte und gegebenenfalls welche zu berücksichtigen sind, wird gleichfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Bei Zugrundelegung der in der AV-Wohnen genannten Kriterien ergibt sich keine für den Antragsteller positive Beurteilung. Die AV-Wohnen sieht insoweit vor, dass die Richtwerte nach diesen Ausführungsvorschriften bei bestehendem Wohnraum in besonders begründeten Einzelfällen um bis zu 10 % überschritten werden können, so beispielsweise bei längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre) und über 60jährigen Hilfeempfängern (Ziffer 4 Abs. 5 Buchstabe a und d der AV-Wohnen). Von den in der AV-Wohnen als Beispiele genannten Kriterien erfüllt der Antragsteller das der längeren Wohndauer, denn er wohnt bereits seit 1981 und somit seit 26 Jahren in seiner jetzigen Wohnung.
Nach Ziffer 4 Abs. 9 Buchstabe a der AV-Wohnen werden Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten in der Regel nicht verlangt werden können unter anderem bei schwerer Krankheit des Hilfebedürftigen.
Bei summarischer Prüfung ist vorderhand nicht erkennbar, inwiefern eine offenbar ambulant behandelbare "mittelschwere depressive Episode, Somatisierungsstörung und Angsterkrankung" es dem Antragsteller überhaupt unzumutbar machen sollte, eine Kostenreduzierung - z.B. durch Untervermietung oder insbesondere Umzug - in Angriff zu nehmen: für eine ins Vitale reichende psychische Gesundheitsstörung, welche vehement in die praktische Lebensgestaltung eingriffe, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere dagegen die nicht aufgehobene Erwerbsfähigkeit.
Im vorliegenden Zusammenhang bleibt ferner darauf hinzuweisen, dass - unter Eingliederungsgesichtspunkten - für den Antragsteller auch psychosoziale Betreuung (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) und für die Bewältigung eines Umzuges auch die Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SBG II) in Betracht kommen.
2. Der einstweilige Rechtsschutz richtet sich vorliegend, soweit der Antragsteller mit seinem Antrag eine höhere als die mit Bescheid vom 20. September 2006 für den Zeitraum ab 1. November 2006 bewilligte Leistung begehrt, nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistung für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistung - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren ist.
Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung steht dem Antragsteller für den Zeitraum ab 1. November 2006 kein Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 461,83 Euro monatlich, den tatsächlichen Kosten zu. Insoweit wird auf das unter II. 1. Ausgeführte Bezug genommen.
Wie bereits das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, ist nicht zu erkennen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb erforderlich ist, weil die Sorge um den möglichen Verlust der Wohnung das psychische Leiden des Antragstellers verschlechtern könne. Eine endgültige Klärung, ob der Antragsteller im Hinblick auf die Kosten für Unterkunft und Heizung in der Wohnung bleiben kann, kann erst im Hauptsacheverfahren herbeigeführt werden. Eine größere Sicherheit über den Ausgang des Verfahrens ist aus einer einstweiligen Anordnung nicht ableitbar. Auch die zurzeit bestehende zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung des Antragstellers begründet mangels Vorliegen eines Anordnungsanspruches keinen Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen fehlender Erfolgsaussichten (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO) abzulehnen.
Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz keinen ordentlichen Rechtsbehelf vor (§ 177 SGG).
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