Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 AS 708/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 142/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 4. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die vom Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Aussetzung des Klageverfahrens zur nachträglichen Durchführung des Vorverfahrens. Zur Begründung ihrer Beschwerde haben sie ausgeführt, die Beklagte weigere sich, "die aufgeführten Kosten zu zahlen". Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Beklagte hat nach Eingang der Beschwerde mitgeteilt, sie habe nunmehr bezüglich der von den Klägern angefochtenen Bescheide unter dem 22. Januar 2007 Widerspruchsbescheide erteilt.
Die Beschwerde war schon deshalb zurückzuweisen, weil die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss nicht mehr beschwert sind. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die vom Sozialgericht beschlossene Aussetzung des Verfahrens zur Heilung eines Verfahrensfehlers vorlagen, ist der Grund für die Aussetzung jedenfalls mit dem Erlass der Widerspruchsbescheide durch die Beklagte entfallen, so dass das Verfahren nunmehr vom Sozialgericht fortgesetzt werden kann. Damit wirkt sich der angefochtene Beschluss nicht mehr zum Nachteil der Beschwerdeführer aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die vom Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Aussetzung des Klageverfahrens zur nachträglichen Durchführung des Vorverfahrens. Zur Begründung ihrer Beschwerde haben sie ausgeführt, die Beklagte weigere sich, "die aufgeführten Kosten zu zahlen". Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Beklagte hat nach Eingang der Beschwerde mitgeteilt, sie habe nunmehr bezüglich der von den Klägern angefochtenen Bescheide unter dem 22. Januar 2007 Widerspruchsbescheide erteilt.
Die Beschwerde war schon deshalb zurückzuweisen, weil die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss nicht mehr beschwert sind. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die vom Sozialgericht beschlossene Aussetzung des Verfahrens zur Heilung eines Verfahrensfehlers vorlagen, ist der Grund für die Aussetzung jedenfalls mit dem Erlass der Widerspruchsbescheide durch die Beklagte entfallen, so dass das Verfahren nunmehr vom Sozialgericht fortgesetzt werden kann. Damit wirkt sich der angefochtene Beschluss nicht mehr zum Nachteil der Beschwerdeführer aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved