L 2 SF 59/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 SF 59/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gebührenberechnung Nr. 31 vom 20. Dezember 2006 zu dem Rechtsstreit L 30 AL 501/06 wird aufgehoben.

Gründe:

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in dem Rechtsstreit L 10 AL 103/01, in dem die Rechtmäßigkeit eines Erstattungsanspruches streitig war, durch Beschluss vom 12. Juni 2002 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schreiben des Gerichts vom 25. Juni 2003 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass das Verfahren entsprechend der Aktenordnung als erledigt angesehen und die Akte weggelegt werde. Eine Erledigung im prozessualen Sinn sei dadurch nicht eingetreten. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte daraufhin mit Gebührenberechnung Nr. 20 vom 25. Juni 2003 gemäß §§ 184, 186 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine Gebühr in Höhe von 112,50 EUR fest.

Auf Antrag der Beteiligten wurde das Verfahren mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 17. Juli 2003 wieder aufgenommen. Es erhielt das Aktenzeichen L 10 AL 114/03, nach Änderung des Geschäftsverteilungsplanes L 30 AL 114/03. Mit Beschluss vom 28. September 2004 wurde erneut das Ruhen angeordnet. Auch insoweit wurde im April 2005 das Weglegen angeordnet. Eine Gebührenberechnung erfolgte nicht. Das Verfahren wurde auf Antrag der Beteiligten erneut wieder aufgenommen, nunmehr unter dem Aktenzeichen L 30 AL 501/06. Es endete durch ein angenommenes Anerkenntnis.

Mit der hier angefochtenen Gebührenberechnung Nr. 31 vom 20. Dezember 2006 machte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine weitere Pauschgebühr von 112,50 EUR geltend. Hiergegen richtet sich die Erinnerung, mit der die Erinnerungsführerin geltend macht, das Erheben einer erneuten Gebühr sei nicht gerechtfertigt.

Die nach § 189 Abs. 2 SGG zulässige Erinnerung ist begründet. Die Gebührenberechnung Nr. 31 vom 20. Dezember 2006 ist rechtswidrig und war deshalb aufzuheben.

Die mit der Gebührenberechnung Nr. 20 vom 25. Juni 2003 erhobene Gebühr war rechtmäßig. Nach § 185 SGG entsteht die Gebühr zwar nur bei einer Erledigung durch Rücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluss oder Urteil. Sie wird aber auch dann geschuldet, wenn eine Erledigung aufgrund besonderer Regelung ohne einen der gesetzlich geregelten Tatbestände eingetreten ist, etwa, wenn das Verfahren entsprechend der Aktenordnung des Gerichts als erledigt angesehen wird, weil es kraft Gesetzes oder aufgrund einer Entscheidung des Gerichts 6 Monate lang unterbrochen oder ausgesetzt war oder geruht hat und der Senatsvorsitzende eine entsprechende Verfügung erlassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 06. April 2006 – L 2 SF 4/06 - ). Der Senat hat in diesem Beschluss aber auch ausgeführt, dass diese Gebühr anzurechnen ist, wenn die Sache wieder aufgenommen wird (vgl. Meyer-Ladewig/Leiterer, SGG, 8. Auflage 2005, § 185 Randziffer 4). Die Fallgestaltung unterscheidet sich von derjenigen der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, bei der für Urteile § 188 SGG ausdrücklich eine weitere Gebühr vorsieht. Dieser Grundsatz gilt auch für Wiederaufnahmeverfahren nach einseitigen oder übereinstimmenden Prozesserklärungen (vgl. Beschluss vom 21. August 2006 – L 2 SF 108/06). In jenen Fällen war der Rechtsstreit rechtskräftig und damit auch gebührenmäßig beendet. Dies ist bei der Anordnung des Ruhens nicht der Fall. Diese bewirkt nach §§ 202 SGG, 239 der Zivilprozessordnung (ZPO) einen Stillstand des Verfahrens kraft richterlicher Entscheidung. Durch richterliche Anordnung kann dieser Stillstand jederzeit beendet werden. Geschieht dies, wird das Verfahren nach dem Sachstand bei Anordnung des Ruhens weitergeführt, also auch mit demselben Streitgegenstand, über den nicht anders zu entscheiden ist als ohne ein vorheriges Ruhen. Im Gegensatz dazu ist bei einer Wiederaufnahme des Rechtsstreites bereits deshalb ein anderer Streitgegenstand vorhanden, weil zunächst regelmäßig das Vorliegen eine Aufnahmegrundes nach §§ 579, 580 ZPO zu prüfen ist. Entsprechendes gilt für Verfahren um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Verhältnis zum Hauptverfahren. Auch hier wird davon ausgegangen, dass sich beide Verfahren inhaltlich unterscheiden, weil unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2007 – L 2 SF 183/06).

Dass das Verfahren nach Aufhebung des Ruhens ein neues Aktenzeichen erhält, ist unerheblich. Es handelt sich dabei lediglich um einen sich aus der Aktenordnung des Gerichts ergebenden Ordnungsgrundsatz, der die aktenmäßige Bearbeitung betrifft, aber den Umstand, dass es sich materiell um dasselbe Verfahren handelt, nicht berührt. Unerheblich ist auch, ob das Ruhen des Verfahrens einmal oder mehrmals angeordnet wird. Auch bei mehrmaligem Ruhen bleibt es dasselbe wie das ursprüngliche, ohne dass eine im Sinne des Gebührenrechts beachtliche Änderung eingetreten ist.

Diese Entscheidung ist endgültig (§189 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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