Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 27 AS 1424/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 513/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet; er hat gegen seinen Vater M S einen gegenüber der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) vorrangigen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß den §§ 1601, 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Der Rechtsstreit betrifft eine persönliche Angelegenheit des Klägers und der Vater des Klägers ist auch leistungsfähig (vgl. § 1603 Abs. 1 BGB). Die Leistungsfähigkeit entfällt regelmäßig erst dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete selbst einen Anspruch auf PKH hätte, müsste er den Prozess führen (vgl. bei Ehegatten: BSG, Beschluss vom 7. Februar 1994 – 9/9a RVg 4/92 = SozR 3-1750 § 115 Nr 1). Dies wäre jedoch in Anbetracht des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des Vaters von 1.826,08 EUR (vgl. die zutreffende Einkommensberechnung des Sozialgerichts) nicht der Fall. Nach der Tabelle in § 115 Abs. 1 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) hätte er bei einem unterhaltsberechtigten Kind monatliche Raten von 275,- EUR aufzubringen. Der Kläger selbst ist hierbei im Rahmen von § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht mit einem Freibetrag zu berücksichtigen, weil sein Ausbildungsgeld als eigenes Einkommen den Unterhaltsfreibetrag übersteigt. Da die voraussichtlichen Prozesskosten (Verfahrens- und Terminsgebühr im ersten Rechtszug nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – Mittelgebühr -) den Betrag von vier Monatsraten (vgl. § 115 Abs. 3 ZPO) nicht übersteigen, käme eine PKH-Gewährung nicht in Betracht. Die Inanspruchnahme des Vaters entspricht daher auch der Billigkeit.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet; er hat gegen seinen Vater M S einen gegenüber der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) vorrangigen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß den §§ 1601, 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Der Rechtsstreit betrifft eine persönliche Angelegenheit des Klägers und der Vater des Klägers ist auch leistungsfähig (vgl. § 1603 Abs. 1 BGB). Die Leistungsfähigkeit entfällt regelmäßig erst dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete selbst einen Anspruch auf PKH hätte, müsste er den Prozess führen (vgl. bei Ehegatten: BSG, Beschluss vom 7. Februar 1994 – 9/9a RVg 4/92 = SozR 3-1750 § 115 Nr 1). Dies wäre jedoch in Anbetracht des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des Vaters von 1.826,08 EUR (vgl. die zutreffende Einkommensberechnung des Sozialgerichts) nicht der Fall. Nach der Tabelle in § 115 Abs. 1 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) hätte er bei einem unterhaltsberechtigten Kind monatliche Raten von 275,- EUR aufzubringen. Der Kläger selbst ist hierbei im Rahmen von § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht mit einem Freibetrag zu berücksichtigen, weil sein Ausbildungsgeld als eigenes Einkommen den Unterhaltsfreibetrag übersteigt. Da die voraussichtlichen Prozesskosten (Verfahrens- und Terminsgebühr im ersten Rechtszug nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – Mittelgebühr -) den Betrag von vier Monatsraten (vgl. § 115 Abs. 3 ZPO) nicht übersteigen, käme eine PKH-Gewährung nicht in Betracht. Die Inanspruchnahme des Vaters entspricht daher auch der Billigkeit.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved