Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 9304/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 1177/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass der am 12. Oktober 2006 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes keinen Erfolg hat, soweit man ihn als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auslegt. In § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ist geregelt, dass das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann. Der Antragsteller hat jedoch nach unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. September 2006 eingelegt. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner die zuvor bis einschließlich Dezember 2006 erfolgte Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab dem 1. September 2006 in vollem Umfang aufgehoben. Fehlt es bereits an einem Widerspruch kann auch eine aufschiebende Wirkung nicht angeordnet werden.
Auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller auch über den 31. August 2006 hinaus Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose beanspruchen kann. Einem derartigen Leistungsanspruch steht bereits entgegen, dass die zunächst erfolgte Bewilligung von Arbeitslosengeld II bis einschließlich Dezember 2006 mit dem vom Antragsteller nicht angefochtenen und damit bindend gewordenen Bescheid vom 26. September 2006 mit Wirkung ab 1. September 2006 vom Antragsgegner aufgehoben worden ist. Wegen des bestandskräftigen Verwaltungsaktes fehlt es in dem von der Aufhebung betroffenen Zeitraum mithin an einem "streitigen Rechtsverhältnis" im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG.
Auch im Übrigen hat der Antragsteller einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht glaubhaft gemacht. Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III - dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Diese Norm ist auf den Antragsteller anwendbar, denn er hat dem Grunde nach wegen der von ihm am 1. September 2006 begonnenen Ausbildung zur Fachkraft für Gastronomie Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe gemäß §§ 59 ff SGB III. Diese Beihilfe wurde aber von der für die Gewährung zuständigen Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 25. September 2006 wegen anderweitig zur Verfügung stehender Mittel (hier: monatliches Arbeitseinkommen der Mutter des Antragstellers in Höhe von 2.458,94 EUR brutto bzw. 1.912,45 EUR netto) abgelehnt. Damit erhält der Antragsteller zwar auch keine Berufsausbildungsbeihilfe, dies lässt den in § 7 Abs. 5 SGB II geregelten Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach diesem Buch jedoch nicht entfallen, weil die Vorschrift nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nicht den tatsächlichen Bezug der dort genannten Leistungen, sondern lediglich eine dem Grunde nach bestehende Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach dem SGB III, die hier unstreitig gegeben ist, voraussetzt.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf die in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II normierte Härtefallregelung berufen. Danach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Ein derartiger Härtefall liegt hier aber bereits deshalb nicht vor, weil der Antragsteller bei zumutbarer Inanspruchnahme von gesetzlich zu seinem Unterhalt verpflichteten Angehörigen die Ausbildung auch ohne die hier fraglichen Leistungen absolvieren kann. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht, dass er von der ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Mutter nichts erlangen kann. Die allgemeinen Angaben, seine Mutter zahle selber Schulden ab, weswegen ihr Einkommen nicht ausreiche, um ihn zu unterstützen, genügen nicht. Denn die gesetzlichen Unterhaltsansprüche von Angehörigen sind gegenüber vertraglich eingegangenen Zahlungsverpflichtungen vorrangig (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2006 - L 29 B 314/06 AS ER sowie zum Sozialhilferecht Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 1965 V C 32.64 - jeweils zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass der Mutter des Antragstellers das im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruches auf Berufsausbildungsbeihilfe ermittelte Arbeitseinkommen aufgrund titulierter Forderungen von Gläubigern tatsächlich nicht zur Verfügung steht (beispielsweise wegen einer Lohnpfändung), liegen nicht vor. Es ist auch im Übrigen nichts dafür vorgetragen und deshalb erst recht nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller von seiner grundsätzlich leistungsfähigen Mutter aus sonstigen wichtigen Gründen den ihm zustehenden Unterhalt tatsächlich nicht verlangen kann. Die Beschwerde konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass der am 12. Oktober 2006 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes keinen Erfolg hat, soweit man ihn als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auslegt. In § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ist geregelt, dass das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann. Der Antragsteller hat jedoch nach unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. September 2006 eingelegt. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner die zuvor bis einschließlich Dezember 2006 erfolgte Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab dem 1. September 2006 in vollem Umfang aufgehoben. Fehlt es bereits an einem Widerspruch kann auch eine aufschiebende Wirkung nicht angeordnet werden.
Auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller auch über den 31. August 2006 hinaus Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose beanspruchen kann. Einem derartigen Leistungsanspruch steht bereits entgegen, dass die zunächst erfolgte Bewilligung von Arbeitslosengeld II bis einschließlich Dezember 2006 mit dem vom Antragsteller nicht angefochtenen und damit bindend gewordenen Bescheid vom 26. September 2006 mit Wirkung ab 1. September 2006 vom Antragsgegner aufgehoben worden ist. Wegen des bestandskräftigen Verwaltungsaktes fehlt es in dem von der Aufhebung betroffenen Zeitraum mithin an einem "streitigen Rechtsverhältnis" im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG.
Auch im Übrigen hat der Antragsteller einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht glaubhaft gemacht. Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III - dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Diese Norm ist auf den Antragsteller anwendbar, denn er hat dem Grunde nach wegen der von ihm am 1. September 2006 begonnenen Ausbildung zur Fachkraft für Gastronomie Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe gemäß §§ 59 ff SGB III. Diese Beihilfe wurde aber von der für die Gewährung zuständigen Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 25. September 2006 wegen anderweitig zur Verfügung stehender Mittel (hier: monatliches Arbeitseinkommen der Mutter des Antragstellers in Höhe von 2.458,94 EUR brutto bzw. 1.912,45 EUR netto) abgelehnt. Damit erhält der Antragsteller zwar auch keine Berufsausbildungsbeihilfe, dies lässt den in § 7 Abs. 5 SGB II geregelten Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach diesem Buch jedoch nicht entfallen, weil die Vorschrift nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nicht den tatsächlichen Bezug der dort genannten Leistungen, sondern lediglich eine dem Grunde nach bestehende Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach dem SGB III, die hier unstreitig gegeben ist, voraussetzt.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf die in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II normierte Härtefallregelung berufen. Danach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Ein derartiger Härtefall liegt hier aber bereits deshalb nicht vor, weil der Antragsteller bei zumutbarer Inanspruchnahme von gesetzlich zu seinem Unterhalt verpflichteten Angehörigen die Ausbildung auch ohne die hier fraglichen Leistungen absolvieren kann. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht, dass er von der ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Mutter nichts erlangen kann. Die allgemeinen Angaben, seine Mutter zahle selber Schulden ab, weswegen ihr Einkommen nicht ausreiche, um ihn zu unterstützen, genügen nicht. Denn die gesetzlichen Unterhaltsansprüche von Angehörigen sind gegenüber vertraglich eingegangenen Zahlungsverpflichtungen vorrangig (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2006 - L 29 B 314/06 AS ER sowie zum Sozialhilferecht Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 1965 V C 32.64 - jeweils zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass der Mutter des Antragstellers das im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruches auf Berufsausbildungsbeihilfe ermittelte Arbeitseinkommen aufgrund titulierter Forderungen von Gläubigern tatsächlich nicht zur Verfügung steht (beispielsweise wegen einer Lohnpfändung), liegen nicht vor. Es ist auch im Übrigen nichts dafür vorgetragen und deshalb erst recht nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller von seiner grundsätzlich leistungsfähigen Mutter aus sonstigen wichtigen Gründen den ihm zustehenden Unterhalt tatsächlich nicht verlangen kann. Die Beschwerde konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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