Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 107 AS 3231/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 388/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2007 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet dem Antragsteller vorläufig, ab Zustellung dieses Beschlusses bis zum 30. September 2007, spätestens jedoch bis zur Zustellung der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 31. Januar 2007, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 670,23 EUR, für März 2007 anteilig für die verbleibenden Tage vom Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an, zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2007 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers vom 8. Februar 2007, ihm vom 20. November 2006 an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, insoweit zu Unrecht abgelehnt.
1.) Für die Gewährung von Leistungen ab Antragseingang bei dem Sozialgericht Berlin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren fehlt es an einem nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) notwendigen Anordnungsgrund. Es besteht insoweit keine besondere Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich machen würde. Der Antragsteller hat - auch nach Erhalt der Entscheidung des Sozialgerichts, die unter anderem auf das Fehlen des Anordnungsgrundes gestützt war - keine Umstände vorgetragen, die einen Anordnungsgrund begründen können.
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen. Derartige Umstände hat der Antragsteller jedoch nicht vorgetragen, sie sind auch nicht sonst ersichtlich. Soweit er insoweit unter Vorlage des Mahnschreibens seiner Vermieterin vom 26. Februar 2007 hinsichtlich aufgelaufener Mietschulden in Höhe von 1301,04 EUR eine Dringlichkeit geltend macht, vermag dieser Vortrag die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nicht zu begründen. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihm aufgrund der Mietrückstände Obdachlosigkeit droht, zumal offensichtlich noch nicht einmal eine Kündigung, geschweige denn ein Räumungstitel vorliegt. Dies bedeutet gleichzeitig, dass insoweit effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erlangt und ihm ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann.
2.) Für die Zeit nach Zustellung des Beschlusses ist die beantragte einstweilige Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung zu treffen. Hierbei sind die Grundsätze anzuwenden, die das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zum Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) entwickelt hat (Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.). Die danach zu treffende Entscheidung kann sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden, wobei Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt. Soll die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert werden, ist das erkennende Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, insbesondere dann, wenn das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert. Die Sicherung des Existenzminimums (verwirklicht durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende) ist eine grundgesetzliche Gewährleistung in diesem Sinne (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Februar 2007 - L 26 B 188/07 AS ER - und bereits Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2006 - L 10 B 1052/06 AS ER -).
Der Anspruch des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Abs. 1 SGB II hängt davon ab, dass er hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 SGB II ist, insbesondere von der Frage, ob der Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen gesichert werden kann. Die dazu nach §§ 11, 12 SGB II notwendigen Feststellungen sind im Verwaltungsverfahren nicht getroffen worden.
Nach den bei Würdigung der dem Senat zur Verfügung stehenden präsenten Beweismittel, die der Entscheidung im Eilverfahren zugrunde zu legen sind, ist hinsichtlich der von dem Antragsgegner und auch von dem Sozialgericht festgestellten "erheblichen Zweifel an den von dem Antragsteller behaupteten finanziellen Verhältnissen" darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren und wiederholt in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgetragen hat, dass er in der Vergangenheit von Geld- und Sachleistungen seiner Geschwister, seiner Kinder und wohl auch von seiner von ihm geschiedenen Ehefrau gelebt habe. Diese Unterstützungsleistungen seien aber bereits eingestellt worden oder könnten zukünftig nicht mehr erbracht werden. Entsprechende schriftliche Erklärungen hat er jedenfalls zum Teil beigefügt. Soweit der Antragsgegner auf die von dem Antragsteller gegenüber seiner Vermieterin abgegebene Selbstauskunft verweist, in der der Antragsteller angegeben hat, dass er seit dem 1. Januar 2006 in ungekündigter Stellung als Bauleiter tätig sei und über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1300,00 EUR verfüge, kann der Senat offen lassen, ob der Antragsteller dies wahrheitswidrig angegeben hat, um die Wohnung anmieten zu können. Denn bereits im Verwaltungsverfahren und auch in diesem Beschwerdeverfahren hat er hierzu widerspruchsfrei und insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass er eine Arbeit als Bauleiter bei der Firma "Terzija Bau" mit einem Nettogehalt von 1300,00 EUR in Aussicht gehabt habe. Da diese Firma aber einen Auftrag nicht erhalten habe, sei es dann nicht zu einer Einstellung gekommen. Weil er diese Tätigkeit in Aussicht gehabt habe, habe er den Grundsicherungsantrag auch erst im November 2006 gestellt. Hierzu hätten entsprechende Ermittlungen durchgeführt werden und dem Antragsteller zwischenzeitlich gegebenenfalls Leistungen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II in Verbindung mit § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch vorläufig gewährt werden können. Die Aufklärung dieses Sachverhaltes hätte gegebenenfalls auch gemäß § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) unter Mitwirkung des Antragstellers erfolgen können. Sofern der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen wäre, hätten ihm die Leistungen nach § 66 SGB I versagt werden können. Die möglicherweise aus der Sicht des Antragsgegners bestehenden Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers rechtfertigen aber keinesfalls den Erlass des ablehnenden Bescheides vom 31. Januar 2007.
Entsprechendes gilt auch für die nach Auffassung des Antragsgegners und auch des Sozialgerichts vorliegenden Zweifel an dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) und an seiner Erreichbarkeit (§ 7 Abs. 4 a SGB II). Die auch von dem Antragsteller eingeräumten Aufenthalte in Serbien liegen ausweislich der vorliegenden Kopien seines Passes im Wesentlichen vor der Antragstellung am 20. November 2006. Soweit der Antragsteller noch im November 2006 nach Serbien eingereist ist, bedarf es einer abschließenden Prüfung, ob insoweit die Hilfeberechtigung für die Zeit der Nichterreichbarkeit weggefallen ist. Da der Anspruch mit Eintritt der Erreichbarkeit wieder einsetzt, steht diese mögliche Nichterreichbarkeit der Hilfeberechtigung für die Zukunft nicht entgegen (vgl. Peters in Estelmann, SGB II (Std.: 6. Erg. Lfg./Dezember 2006), § 7 RdNr. 88).
Soweit nach Auffassung des Antragsgegners Zweifel an der Erreichbarkeit des Antragstellers in der von ihm angemieteten Wohnung in Bbestehen, fehlt es auch in diesem Zusammenhang an abschließenden Feststellungen. Soweit der Antragsgegner meint, der Antragsteller habe "nicht glaubhaft nachweisen können, dass er sich an der angegebenen Wohnadresse aufhalte", vermag dieses Vorbringen eine entsprechende Leistungsablehnung nicht zu begründen. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der nach § 7 Abs. 4 a SGB II entsprechend anzuwendenden Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), hat der Hilfebedürftige ausschließlich sicherzustellen, dass er persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar ist. Hierzu fehlen entsprechende Feststellungen. Es ist jedenfalls nach Aktenlage nicht dokumentiert, dass dem Antragsteller Briefpost nicht zugestellt werden konnte. Auch in dem diesem Beschwerdeverfahren vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren ist dem Antragsteller die Briefpost offensichtlich immer pünktlich zugegangen. So hat er unter Berücksichtigung einer dreitätigen Postlaufzeit (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) fristgemäß ein am 19. Februar 2007 zur Post gegebenes Schreiben, mit der Aufforderung, seine "Wohnverhältnisse sowie seine Einkommensverhältnisse innerhalb von vier Tagen glaubhaft zu machen", mit einem bei Gericht am 26. Februar 2007 eingegangen Schreiben beantwortet. Soweit der Antragsgegner in dem erstinstanzlichen Verfahren insoweit vorgetragen hat, dass der Antragsteller bei einer Prüfung nicht angetroffen worden sei, und auch seine Vermieterin im Rahmen einer Prüfung am 24. Januar 2007 angegeben habe, dass der "Antragsteller sich seit Wochen nicht mehr in der angemieteten Wohnung aufgehalten" habe, hat dies insoweit keinerlei Erkenntniswert, zumal der Antragsgegner die Aussage der Vermieterin nicht korrekt wiedergegeben hat. Denn sie hat ausweislich des Prüfberichtes (BG-Nr.: 0081487) ausgesagt, dass "sie den Antragsteller seit vier Wochen nicht mehr gesehen" habe und "vermute, dass er bei seiner Freundin sei". Diese Aussage lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Antragsteller sich seit vier Wochen nicht mehr in der Wohnung aufgehalten hat. Entsprechendes gilt für die Aussage der Vermieterin, die diese in einem mit der zuständigen Richterin fernmündlich geführten Gespräch gemacht hat (Vermerk Blatt 11 der Gerichtsakte). Danach hat "sie nur einmal wöchentlich Schritte in der Wohnung des Antragstellers, die über der ihren liege, gehört, sie (wisse) aber nicht ( ), ob diese Schritte von dem Antragsteller stammten". Entsprechende Mutmaßungen können nicht Grundlage einer die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ablehnenden Entscheidung sein.
Sollte der Antragsteller Zweifel an der Erreichbarkeit des Antragstellers haben, kann er in einer auch von dem Antragsteller nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II abzuschließenden Eingliederungsvereinbarung entsprechende von ihm zu beachtende Obliegenheiten vereinbaren.
Da jedenfalls wegen dieser fehlenden Feststellungen in dem vorliegenden Verfahren über den Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II nicht abschließend entschieden werden kann, muss hierüber nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Folgenabwägung entschieden werden, die sich an einer Verhinderung einer auch nur zeitweiligen Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen, wie die Sicherung des Existenzminimums, zu orientieren hat. Danach war dem Antragsteller für einen begrenzten Zeitraum, der Senat hat sich insoweit an § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II orientiert, nach dem Leistungen für jeweils sechs Monate im voraus erbracht werden, und den Antragsgegner verpflichtet, ausgehend von dem Tag der Entscheidung des Senats, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zum 30. September 2007 zu gewähren, längstens aber bis zur Zustellung der Entscheidung des Antragsgegners über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31 Januar 2007, um dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben die notwendigen Feststellungen im Widerspruchsverfahren nachzuholen. Der Senat weist darauf hin, dass der Antragsgegner, wenn er wie im vorliegenden Fall, die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt hat, über den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit zu befinden hat (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - B 7 b AS 14/06 R -).
Ausgehend von einem Bedarf des Antragstellers in Höhe des Regelsatzes von 345,00 EUR und Kosten der Unterkunft in Höhe von 325,23 EUR, die angemessen sind (vgl. Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessenes Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II, zuletzt geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006), waren Leistungen in Höhe von insgesamt 670,23 EUR monatlich zuzusprechen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann keinen Erfolg haben. Das Verfahren hat sich erledigt. Im Hinblick auf den in diesem Beschluss ausgesprochenen Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers für das gesamte einstweilige Rechtschutzverfahren besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2007 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers vom 8. Februar 2007, ihm vom 20. November 2006 an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, insoweit zu Unrecht abgelehnt.
1.) Für die Gewährung von Leistungen ab Antragseingang bei dem Sozialgericht Berlin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren fehlt es an einem nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) notwendigen Anordnungsgrund. Es besteht insoweit keine besondere Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich machen würde. Der Antragsteller hat - auch nach Erhalt der Entscheidung des Sozialgerichts, die unter anderem auf das Fehlen des Anordnungsgrundes gestützt war - keine Umstände vorgetragen, die einen Anordnungsgrund begründen können.
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen. Derartige Umstände hat der Antragsteller jedoch nicht vorgetragen, sie sind auch nicht sonst ersichtlich. Soweit er insoweit unter Vorlage des Mahnschreibens seiner Vermieterin vom 26. Februar 2007 hinsichtlich aufgelaufener Mietschulden in Höhe von 1301,04 EUR eine Dringlichkeit geltend macht, vermag dieser Vortrag die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nicht zu begründen. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihm aufgrund der Mietrückstände Obdachlosigkeit droht, zumal offensichtlich noch nicht einmal eine Kündigung, geschweige denn ein Räumungstitel vorliegt. Dies bedeutet gleichzeitig, dass insoweit effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erlangt und ihm ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann.
2.) Für die Zeit nach Zustellung des Beschlusses ist die beantragte einstweilige Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung zu treffen. Hierbei sind die Grundsätze anzuwenden, die das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zum Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) entwickelt hat (Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.). Die danach zu treffende Entscheidung kann sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden, wobei Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt. Soll die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert werden, ist das erkennende Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, insbesondere dann, wenn das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert. Die Sicherung des Existenzminimums (verwirklicht durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende) ist eine grundgesetzliche Gewährleistung in diesem Sinne (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Februar 2007 - L 26 B 188/07 AS ER - und bereits Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2006 - L 10 B 1052/06 AS ER -).
Der Anspruch des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Abs. 1 SGB II hängt davon ab, dass er hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 SGB II ist, insbesondere von der Frage, ob der Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen gesichert werden kann. Die dazu nach §§ 11, 12 SGB II notwendigen Feststellungen sind im Verwaltungsverfahren nicht getroffen worden.
Nach den bei Würdigung der dem Senat zur Verfügung stehenden präsenten Beweismittel, die der Entscheidung im Eilverfahren zugrunde zu legen sind, ist hinsichtlich der von dem Antragsgegner und auch von dem Sozialgericht festgestellten "erheblichen Zweifel an den von dem Antragsteller behaupteten finanziellen Verhältnissen" darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren und wiederholt in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgetragen hat, dass er in der Vergangenheit von Geld- und Sachleistungen seiner Geschwister, seiner Kinder und wohl auch von seiner von ihm geschiedenen Ehefrau gelebt habe. Diese Unterstützungsleistungen seien aber bereits eingestellt worden oder könnten zukünftig nicht mehr erbracht werden. Entsprechende schriftliche Erklärungen hat er jedenfalls zum Teil beigefügt. Soweit der Antragsgegner auf die von dem Antragsteller gegenüber seiner Vermieterin abgegebene Selbstauskunft verweist, in der der Antragsteller angegeben hat, dass er seit dem 1. Januar 2006 in ungekündigter Stellung als Bauleiter tätig sei und über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1300,00 EUR verfüge, kann der Senat offen lassen, ob der Antragsteller dies wahrheitswidrig angegeben hat, um die Wohnung anmieten zu können. Denn bereits im Verwaltungsverfahren und auch in diesem Beschwerdeverfahren hat er hierzu widerspruchsfrei und insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass er eine Arbeit als Bauleiter bei der Firma "Terzija Bau" mit einem Nettogehalt von 1300,00 EUR in Aussicht gehabt habe. Da diese Firma aber einen Auftrag nicht erhalten habe, sei es dann nicht zu einer Einstellung gekommen. Weil er diese Tätigkeit in Aussicht gehabt habe, habe er den Grundsicherungsantrag auch erst im November 2006 gestellt. Hierzu hätten entsprechende Ermittlungen durchgeführt werden und dem Antragsteller zwischenzeitlich gegebenenfalls Leistungen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II in Verbindung mit § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch vorläufig gewährt werden können. Die Aufklärung dieses Sachverhaltes hätte gegebenenfalls auch gemäß § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) unter Mitwirkung des Antragstellers erfolgen können. Sofern der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen wäre, hätten ihm die Leistungen nach § 66 SGB I versagt werden können. Die möglicherweise aus der Sicht des Antragsgegners bestehenden Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers rechtfertigen aber keinesfalls den Erlass des ablehnenden Bescheides vom 31. Januar 2007.
Entsprechendes gilt auch für die nach Auffassung des Antragsgegners und auch des Sozialgerichts vorliegenden Zweifel an dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) und an seiner Erreichbarkeit (§ 7 Abs. 4 a SGB II). Die auch von dem Antragsteller eingeräumten Aufenthalte in Serbien liegen ausweislich der vorliegenden Kopien seines Passes im Wesentlichen vor der Antragstellung am 20. November 2006. Soweit der Antragsteller noch im November 2006 nach Serbien eingereist ist, bedarf es einer abschließenden Prüfung, ob insoweit die Hilfeberechtigung für die Zeit der Nichterreichbarkeit weggefallen ist. Da der Anspruch mit Eintritt der Erreichbarkeit wieder einsetzt, steht diese mögliche Nichterreichbarkeit der Hilfeberechtigung für die Zukunft nicht entgegen (vgl. Peters in Estelmann, SGB II (Std.: 6. Erg. Lfg./Dezember 2006), § 7 RdNr. 88).
Soweit nach Auffassung des Antragsgegners Zweifel an der Erreichbarkeit des Antragstellers in der von ihm angemieteten Wohnung in Bbestehen, fehlt es auch in diesem Zusammenhang an abschließenden Feststellungen. Soweit der Antragsgegner meint, der Antragsteller habe "nicht glaubhaft nachweisen können, dass er sich an der angegebenen Wohnadresse aufhalte", vermag dieses Vorbringen eine entsprechende Leistungsablehnung nicht zu begründen. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der nach § 7 Abs. 4 a SGB II entsprechend anzuwendenden Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), hat der Hilfebedürftige ausschließlich sicherzustellen, dass er persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar ist. Hierzu fehlen entsprechende Feststellungen. Es ist jedenfalls nach Aktenlage nicht dokumentiert, dass dem Antragsteller Briefpost nicht zugestellt werden konnte. Auch in dem diesem Beschwerdeverfahren vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren ist dem Antragsteller die Briefpost offensichtlich immer pünktlich zugegangen. So hat er unter Berücksichtigung einer dreitätigen Postlaufzeit (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) fristgemäß ein am 19. Februar 2007 zur Post gegebenes Schreiben, mit der Aufforderung, seine "Wohnverhältnisse sowie seine Einkommensverhältnisse innerhalb von vier Tagen glaubhaft zu machen", mit einem bei Gericht am 26. Februar 2007 eingegangen Schreiben beantwortet. Soweit der Antragsgegner in dem erstinstanzlichen Verfahren insoweit vorgetragen hat, dass der Antragsteller bei einer Prüfung nicht angetroffen worden sei, und auch seine Vermieterin im Rahmen einer Prüfung am 24. Januar 2007 angegeben habe, dass der "Antragsteller sich seit Wochen nicht mehr in der angemieteten Wohnung aufgehalten" habe, hat dies insoweit keinerlei Erkenntniswert, zumal der Antragsgegner die Aussage der Vermieterin nicht korrekt wiedergegeben hat. Denn sie hat ausweislich des Prüfberichtes (BG-Nr.: 0081487) ausgesagt, dass "sie den Antragsteller seit vier Wochen nicht mehr gesehen" habe und "vermute, dass er bei seiner Freundin sei". Diese Aussage lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Antragsteller sich seit vier Wochen nicht mehr in der Wohnung aufgehalten hat. Entsprechendes gilt für die Aussage der Vermieterin, die diese in einem mit der zuständigen Richterin fernmündlich geführten Gespräch gemacht hat (Vermerk Blatt 11 der Gerichtsakte). Danach hat "sie nur einmal wöchentlich Schritte in der Wohnung des Antragstellers, die über der ihren liege, gehört, sie (wisse) aber nicht ( ), ob diese Schritte von dem Antragsteller stammten". Entsprechende Mutmaßungen können nicht Grundlage einer die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ablehnenden Entscheidung sein.
Sollte der Antragsteller Zweifel an der Erreichbarkeit des Antragstellers haben, kann er in einer auch von dem Antragsteller nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II abzuschließenden Eingliederungsvereinbarung entsprechende von ihm zu beachtende Obliegenheiten vereinbaren.
Da jedenfalls wegen dieser fehlenden Feststellungen in dem vorliegenden Verfahren über den Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II nicht abschließend entschieden werden kann, muss hierüber nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Folgenabwägung entschieden werden, die sich an einer Verhinderung einer auch nur zeitweiligen Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen, wie die Sicherung des Existenzminimums, zu orientieren hat. Danach war dem Antragsteller für einen begrenzten Zeitraum, der Senat hat sich insoweit an § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II orientiert, nach dem Leistungen für jeweils sechs Monate im voraus erbracht werden, und den Antragsgegner verpflichtet, ausgehend von dem Tag der Entscheidung des Senats, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zum 30. September 2007 zu gewähren, längstens aber bis zur Zustellung der Entscheidung des Antragsgegners über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31 Januar 2007, um dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben die notwendigen Feststellungen im Widerspruchsverfahren nachzuholen. Der Senat weist darauf hin, dass der Antragsgegner, wenn er wie im vorliegenden Fall, die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt hat, über den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit zu befinden hat (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - B 7 b AS 14/06 R -).
Ausgehend von einem Bedarf des Antragstellers in Höhe des Regelsatzes von 345,00 EUR und Kosten der Unterkunft in Höhe von 325,23 EUR, die angemessen sind (vgl. Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessenes Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II, zuletzt geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006), waren Leistungen in Höhe von insgesamt 670,23 EUR monatlich zuzusprechen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann keinen Erfolg haben. Das Verfahren hat sich erledigt. Im Hinblick auf den in diesem Beschluss ausgesprochenen Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers für das gesamte einstweilige Rechtschutzverfahren besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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