L 22 R 350/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 362/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 350/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 19. September 1973 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.

Der 1945 geborene Kläger ist Ingenieur für Landtechnik (Urkunde der Ingenieurschule für Landtechnik "" vom 18. September 1973).

Der Kläger arbeitete vom 17. Mai 1967 bis 31. Juli 1970 als Referent Versuchstechniker beim Staatlichen Komitee für Landtechnik und materiell-technische Versorgung (MTV) der Landwirtschaft, Wissenschaftlich-technisches Zentrum für Landtechnik, Z für L P und vom 01. August 1970 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Referent Versuchstechniker, Teilfachgebietsbearbeiter (ab Januar 1975), Fachgebietsbearbeiter (ab Dezember 1976), Prüfgebietsleiter (ab August 1979) und stellvertretender Abteilungsleiter (ab Dezember 1989) bei der Z für L.

Zum 01. Mai 1986 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei, wobei er Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich zahlte.

Im Juni 2001 beantragte der Kläger, die streitige Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen. Er wies darauf hin, dass die Z für L einem volkseigenen Betrieb gleichgestellt gewesen sei.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2003 zurück: Im Juni 1990 habe der Kläger zwar als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt. Bei der Z für L handele es sich jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder eine gleichgestellte Einrichtung.

Dagegen hat der Kläger am 15. April 2003 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und vorgetragen:

Die Z für L sei eine Versuchsstation im Sinne der Versorgungsordnung. In diesem Betrieb sei die Überprüfung der Eignung von inländischen bzw. ausländischen Landmaschinenprototypen für den Einsatz in der Landwirtschaft der DDR erfolgt. Dazu seien Versuchsreihen zur Leistungsfähigkeit, Qualität und Quantität der zu untersuchenden Landmaschinen durchgeführt worden. Die Eignung sei unter den verschiedensten Bedingungen getestet worden, um so die Vor- und Nachteile eines Einsatzes der entsprechenden Landmaschinen beurteilen zu können. Es seien Dauerprüfungen zur Haltbarkeit über einen längeren Zeitraum durchgeführt worden. Nach Auswertung der Versuchsergebnisse habe eine Beratung innerhalb des zuständigen Gremiums stattgefunden, welches bei Eignung der Landmaschinen eine Empfehlung zum Einsatz auf der Grundlage der Versuchsergebnisse ausgesprochen habe. Unabhängig davon werde in der Versorgungsordnung lediglich auf volkseigene Betriebe abgestellt, so dass nicht ersichtlich sei, dass nur volkseigene Produktionsbetriebe von ihr erfasst gewesen seien. Der Kläger hat die Ordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise der Z für L vom 10. Dezember 1970, einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zur ZP für L und die Schreiben des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg vom 25. September 1991 und vom 06. November 1991, wonach die Z P für L gemäß Art. 13 des Einigungsvertrages aufgelöst und abgewickelt worden sei, und verschiedene Prüfberichte (betreffend Kälberbox mit Anbindung, Futterverteilungswagen, Mischfutterdosiergerät, Tränkedosierer) vorgelegt sowie sich zum Beweis der Aufgaben der Z für L auf den ehemaligen Betriebsleiter Dr. R B bezogen.

Nach entsprechendem Hinweis hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2005 die Klage abgewiesen: Die Z P für L sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Sie sei auch kein gleichgestellter Betrieb, denn sie werde in der Zweiten Durchführungsbestimmung nicht genannt.

Gegen den seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 06. Mai 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 03. Juni 2005 eingelegte Berufung des Klägers.

Er verweist darauf, dass in mehreren anderen Entscheidungen des Sozialgerichts Potsdam die Z P für L als Versuchsstation angesehen worden sei. Von der Staatlichen Versicherung der DDR seien 13 Versorgungszusagen abgegeben worden. Die Beklagte habe zudem entsprechende Feststellungen der Zugehörigkeit zur AVtI für weitere ehemalige Mitarbeiter ausgesprochen. Damit hätten fast 40 v. H. der anspruchsberechtigten Mitarbeiter der Z für L eine Versorgungszusage erhalten. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R zum Forschungsinstitut sei nicht einschlägig. Eine Gleichstellung mit dem Begriff Versuchsstation könne schon deshalb nicht erfolgen, da die Eignungsprüfung wesentliche inhaltliche Aufgabe der Z der L gewesen sei. Zur Erprobung und Prüfung zur Anwendung in der Landwirtschaft seien umfangreiche Versuche unter Labor- und Praxisbedingungen durchgeführt worden, wobei auch die Entwicklung neuer Maschinen einbezogen gewesen sei. In einem weiteren beim Landessozialgericht anhängigen Verfahren (L 1 RA 299/03) habe das Bundesarchiv mitgeteilt, dass die Z für L der Wirtschaftsgruppe 62231 zugeordnet gewesen sei. Die Ziffer 6 stehe hierbei für sonstige Zweige des produzierenden Bereichs. Ein Vergleich zwischen dem "Der Große Duden", 16. Auflage, 1971 VEB Bibliografisches Institut L Seiten 371 und 518 und der Brockhaus Enzyklopädie 1992 Seiten 576 und 274 machten deutlich, dass die Begriffe "Prüfen" und "Versuchen" in ihrem Ausdruck nicht einen solchen wesentlichen Unterschied darstellten, dass daraus eine unterschiedliche Bewertung der Einrichtungen folgen könne. Wenn darauf abgestellt werde, dass die Versuchsstationen im allgemeinen Sprachgebrauch der ehemaligen DDR mit der Aufgabe eingeordnet gewesen seien, Maschinen- und Werkstoffe in Echtbedingungen zu prüfen und zu testen, Änderungsvorschläge und Verbesserungen dabei festzustellen und neue Erzeugnisse in die Produktion zu überführen, sei dies genau die Hauptaufgabe der Z P für L gewesen. Es habe unterschiedliche Formen in der Eignungsprüfung gegeben, nämlich die Prüfung und Begutachtung vor der Serienproduktion und die Serienprüfung mit der Folge der Serienproduktion. Die Z Prüfstelle für L habe auch bei Werkerprobungen mitgearbeitet, wobei die der Prüfung und Begutachtung vorgestellten landtechnischen Arbeitsmittel mindestens den Entwicklungsstand eines Funktionsmusters haben mussten. Dafür seien die Nomenklaturen für Arbeitsstufen und Leistungen von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik Grundlage gewesen. Die Z P für L sei hierbei ab der Arbeitsstufe Konstruktion, Bau und Erprobung des Funktionsmusters (Kurzbezeichnung K 5) einbezogen gewesen. Deutlich werde dies beispielsweise bei der Prüfung des Melkkarussells M 693-40 und der Durchflussmilchkühlanlage mit Kompaktgerät zur Eiswasser- und Gebrauchswarm¬wassererzeugung. Diese Beispiele zeigten, dass nicht nur die Prüfung landwirtschaftlicher Geräte nach Produktionsreife, sondern auch die Prüfung von Maschinen, Maschinensystemen und Anlagen in Vorbereitung eines Produktionsprozesses eine entscheidende Arbeitsaufgabe der Z P für L gewesen sei. Die große Mehrzahl, nämlich über 86 v. H., der von ihr geprüften landtechnischen Arbeitsmittel seien im Entwicklungsstadium und nicht bereits in der Serienprüfung gewesen. Auch die Aufnahme von Ingenieuren in den Jahren 1965 und 1968 belegten, dass die damaligen staatlichen Organe bzw. die staatliche Versicherung den Begriff der Prüfstelle und dem der Versuchsstation gleichgestellt hätten.

Der Kläger hat einen Auszug aus dem Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus Neuausgabe 1989, aus dem Verfahren beim Landessozialgericht (L 22 RA 38/04) verschiedene Unterlagen zur historischen Entwicklung der Prüfstelle für Landtechnik sowie u. a. die Nomenklaturen für Arbeitsstufen und Leistungen von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik des Ministeriums für Wissenschaft und Technik, die Protokolle der Zwischenauswertung vom 20. März 1975 und der Beratung vom 20. April 1976 des Prüfungsausschusses über die Prüfung des Melkkarussells M 693-40 nebst Bericht über die Untersuchungen zur Durchsatzleistung dieses Melkkarussells von September 1977, den gemeinsamen Bericht zur landwirtschaftlichen Eignungsprüfung der Durchflussmilchkühlanlage mit Kompaktgerät zur Eiswasser- und Gebrauchswarmwassererzeugung vom 20. November 1986, zwei Patentschriften und die Schreiben vom 01. Oktober 1965 und 05. Dezember 1968 über Anträge auf zusätzliche Altersversorgung übersandt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 17. März 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 19. September 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Z für L sei im Wirtschaftssystem der DDR der Wirtschaftsgruppe 62231 als Institut der Landwirtschaft zugeordnet gewesen. Damit sei der wirtschaftliche Hauptzweck als Forschungseinrichtung für den Bereich der Landwirtschaft klargestellt. Mit diesem Hauptzweck unterfalle die Z für L jedoch nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der AVtI. Die Beklagte hat einen entsprechenden Auszug aus dem Statistischen Betriebsregister der DDR beigefügt.

Der Senat hat aus den Verfahren des 21. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg L 21 RA 299/03 und L 21 RA 15/04 verschiedene Unterlagen beigezogen, u. a. die Richtlinie zur Arbeitsweise der Z für L Schreiben des Staatlichen Komitees für Landtechnik vom 11. November 1970, Schreiben des ehemaligen Direktors der Z für L Dr. RB vom 12. Juli 2004, Auszug aus der Gemeinsamen Verfügung über die Durchführung der staatlichen landwirtschaftlichen Eignungsprüfung von Maschinensystemen, Maschinen und Ausrüstungen für die Pflanzen- und Tierproduktion der DDR (Prüfungsordnung) vom 19. Oktober 1977, Schreiben des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. August 2006, Schreiben des L P e. V. vom 30. Juni 2006, Aufsatz von Kuschel, Staatliche landwirtschaftliche Eignungsprüfung, 20 Jahre Z für LP in Agrartechnik Berlin 35 (1985), Aufsatz über die Z P, Hrsg. Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft sowie Auszüge aus dem Betriebsregister der ehemaligen DDR zu verschiedenen Instituten und Versuchsstationen. Er hat außerdem die vor dem Sozialgericht Potsdam gemachte Aussage des Zeugen Dr. R B im Verfahren S 14 RA 676/00 (L 22 RJ 38/04) in der mündlichen Verhandlung verlesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 29. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 19. September 1973 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).

Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.

War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.

Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).

Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.

Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn die Z P für List weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) noch eine gleichgestellte Einrichtung.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.

Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.

Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).

Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).

Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).

Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.

Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

Der Einwand des Klägers, der 2. DB zur AVtI-VO sei nicht zu entnehmen, dass vom Begriff des volkseigenen Betriebes lediglich der volkseigene Produktionsbetrieb erfasst werde, findet im Hinblick auf § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO, der eine Gleichstellung mit "volkseigenen Produktionsbetrieben" anordnet, bereits keine Stütze. Dem Recht des Beitrittsgebietes war eine Unterscheidung des volkseigenen Betriebes in volkseigene Produktionsbetriebe und andere volkseigene Betriebe nicht fremd. So differenzierte bereits die Verordnung über die Organisation der volkseigenen örtlichen Industrie und der kommunalen Einrichtungen vom 22. Februar 1951 (GBl. DDR 1951, 143) in § 2 Abs. 2 im Rahmen der Neuordnung der volkseigenen Industrie bei den Kommunalwirtschaftsunternehmen zwischen Produktions-, Versorgungs- und Dienstleistungsbetrieben. § 16 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Organisation der volkseigenen örtlichen Industrie und der kommunalen Einrichtungen vom 04. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 405) erwähnte darüber hinaus neben den Produktions-, Versorgungs- und Dienstleistungsbetrieben auch noch sonstige kommunale Einrichtungen. Das Recht des Beitrittsgebiets bietet damit auch im Übrigen ausreichend Anhaltspunkte für die vom BSG vorgenommene Auslegung des Begriffes des volkseigenen Betriebes im Sinne des volkseigenen Produktionsbetriebes. In einem weiteren Urteil vom 09. April 2002 (B 4 RA 39/01 R) hat das BSG in diesem Zusammenhang auf die Erste Durchführungsbestimmung zur AVtI-VO vom 26. September 1950 (GBl DDR 1950, 1043) - 1. DB zur AVtI-VO - hingewiesen, die in § 1 Satz 1 den Kreis der Versorgungsberechtigten ausdrücklich als die technische Intelligenz umschrieb, die konstruktiv und schöpferisch in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig war und hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge nahm.

Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R).

Wenn das BSG den volkseigenen Produktionsbetrieb als auf einen solchen im Bereich der Industrie und des Bauwesens begrenzt verstanden hat, ist dies mit der von ihm gegebenen Begründung (Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R), § 41 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigene Betriebe vom 08. November 1979 (GBl DDR I 1979, 355) - Kombinats-VO 1979 -, der gerade die Bereiche Industrie und Bauwesen benennt und damit wiederum an § 1 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967 (GBl DDR II 1967, 121) - VEB-VO - anknüpft, folgerichtig. Der Kläger hat keine (neuen) Gesichtspunkte benannt, die geeignet wären, diese Rechtsprechung des BSG in Frage zu stellen, so dass der Senat ihr vollumfänglich folgt. Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).

Die Z für L war danach kein volkseigener Produktionsbetrieb.

Es kann dahinstehen, ob sie überhaupt ein volkseigener Betrieb, also ein VEB war. Weder führte sie diese Bezeichnung in ihrem Namen (vgl. insoweit § 31 Abs. 3 Satz 1 Kombinats-VO 1979), noch ergibt sich diese Bezeichnung aus der Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft. Soweit der Kläger meint, die Stellung als VEB resultiere bereits aus der Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft, wird verkannt, dass auch andere Einrichtungen eintragungspflichtig waren.

Nach § 2 Abs. 1 Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 16. Oktober 1968 (GBl DDR II 1968, 968) - RegisterVO 1968 - waren in das Register neben volkseigenen Betrieben und Kombinaten sowie Vereinigungen volkseigener Betriebe auch andere Einrichtungen im Bereich der volkseigenen Wirtschaft, die nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiteten und juristische Personen waren oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eintragungspflichtig waren, einzutragen (vgl. auch insoweit inhaltsgleich § 1 Abs. 2 Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 17. September 1970 - GBl DDR II 1970, 573 - und § 1 Abs. 2 Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10. April 1980 - GBl DDR I 1980, 115). Die Z für L wurde nach dem vom Kläger übersandten Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes P unter der Nr. 596 am 02. September 1970 mit Wirkung zum 01. August 1970 eingetragen. Dem entspricht das Schreiben des Staatlichen Komitees für Landtechnik vom 11. November 1970. Danach wurde sie mit Wirkung zum 01. August 1970 als rechtlich selbständige, nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitende Einrichtung gebildet (vgl. auch Ziffer 1.1 der Ordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise der Z für L des Staatlichen Komitees für Landtechnik und MTV der Landwirtschaft vom 10. Dezember 1970).

Die Z für L war jedenfalls kein Produktionsbetrieb. Dies ergibt sich aus Ziffer 2 der Ordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise der Z für L des Staatlichen Komitees für Landtechnik und MTV der Landwirtschaft vom 10. Dezember 1970. Nach ihrer Aufgabenstellung war sie eine wissenschaftlich-technische Einrichtung dieses Staatlichen Komitees zur wirksamen Durchsetzung der sozialistischen Agrarpolitik auf dem Gebiet der Mechanisierung und Automatisierung. Ihr oblagen insbesondere die sich aus der staatlichen landwirtschaftlichen Eignungsprüfung zur Einführung neuer Maschinen, Maschinensysteme und Anlagen, der Information über den rationellsten Einsatz neuer Erzeugnisse und der wissenschaftlichen Entscheidungsvorbereitung für die Perspektiv- und Jahresplanung der Mechanisierung ergebenden Aufgaben. Dazu führte sie die staatliche landwirtschaftliche Eignungsprüfung von Maschinensystemen der DDR und des sozialistischen Auslandes auf der Grundlage der bestätigten Prüfordnung als Voraussetzung für die Freigabe der Maschinen zur Produktion und für den Import und zur Verleihung des Gütezeichens durch. Sie hatte außerdem die Aufgaben des Neuererwesens, der Standardisierung und der Mitarbeit bei Werkerprobungen bzw. Forschungsvorhaben im Bereich des Staatlichen Komitees für Landtechnik.

Die Z für L war auch nicht nach § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt. Es handelt sich insbesondere weder um ein Forschungsinstitut noch um eine Versuchsstation.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Forschungsinstitut eine Forschung betreibende Einrichtung, wobei unter Forschung die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet (wissenschaftliche Forschung) verstanden wird. In der DDR wurde zwischen "staatlicher" Forschung an der Akademie der Wissenschaft und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, insbesondere Hochschulen, einerseits und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden. Die wissenschaftlichen Einrichtungen hatten die Aufgabe, nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihren Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis ständig zu erweitern (§ 2 Abs. 2 Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen vom 23. August 1972 - GBl DDR II 1972, 589). Den Wirtschaftseinheiten oblag die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung (§ 1 Abs. 2 VEB-VO, § 15 Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 - GBl DDR I 1973, 129 - Kombinats-VO 1973 und § 1 Abs. 1 Kombinats-VO 1979). Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO sind sowohl staatliche (wissenschaftliche) Einrichtungen als auch zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Einrichtungen, sofern sie rechtlich selbstständig, also juristische Personen, sind (so umfassend BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R).

Der Hauptzweck der Z für L war nicht auf die Forschung und Entwicklung neuer Erzeugnisse gerichtet. Hauptaufgaben der Prüfstelle waren die Prüfung sämtlicher von der Industrie für die Landwirtschaft entwickelter und für die Produktion vorgeschlagenen Fahrzeuge, Landmaschinen und Anlagen, die Prüfung aller Fahrzeuge, Landmaschinen und Anlagen ausländischer Produktion, soweit sie für den Import und den Einsatz in der DDR vorgesehen waren, die landtechnische Prüfung von Maschinen und Anlagen auf der Grundlage mit der VVB L- abgeschlossener Verträge zur Verkürzung der Entwicklungszeiten, Demonstration der geprüften Maschinen und Anlagen zur Qualifizierung der technischen Kader der Landwirtschaft sowie Kontrolle der Maschinen aus der Serienfertigung auf Einhaltung der vorgegebenen agrotechnischen Forderungen und der technischen Kenndaten (so II. der Richtlinie zur Arbeitsweise der Z für L). Die Tätigkeit der Z für L setzte mithin zu dem Zeitpunkt ein, zu dem bereits Forschung und Entwicklung mit dem Ziel der Schaffung neuer Erzeugnisse abgeschlossen war. Die Aufgabe bestand nunmehr darin, die entwickelten Maschinen und Anlagen dahin zu überprüfen, ob sie unter den Gegebenheiten der Landwirtschaft in der DDR zum uneingeschränkten Einsatz geeignet waren. Alle neu in die Pflanzen-, Tier- und Meliorationsproduktion der Landwirtschaft der DDR einzuführenden landtechnischen Arbeitsmittel waren vor Beginn der Serienproduktion oder dem Import der staatlichen landwirtschaftlichen Eignungsprüfung zu unterziehen. Im Ergebnis der Begutachtung erarbeitete die Z für L ein Gutachten. Das Gutachten beinhaltet die Begutachtungsergebnisse, deren Auswertung, eventuelle Empfehlungen zur Weiterentwicklung und eine zusammenfassende positive bzw. negative Einschätzung des begutachteten landtechnischen Arbeitsmittels für den Einsatz in der Landwirtschaft der DDR (Ziffern 2.1. , 6.5. der Gemeinsamen Verfügung - Prüfordnung - vom 19. Oktober 1977).

Soweit die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers meint, die Z für L sei ihrem Hauptzweck nach eine Forschungseinrichtung im o. g. Sinne, verkennt sie die Aufgabenstellung eines Forschungsinstituts. Ihr Hinweis darauf, dass die Z für L nach dem Statistischen Betriebsregister der ehemaligen DDR zur Wirtschaftsgruppe 62231 zählte, welche sie als Institut der Landwirtschaft ausweist, führt ebenfalls nicht weiter, denn Institute, die keine Forschungsinstitute und diesen vergleichbare wissenschaftliche Institute sind, werden von § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO nur erfasst, soweit es sich um Institute der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens handelt. Ein Institut der Landwirtschaft, das weder Forschungsinstitut noch vergleichbares wissenschaftliches Institut ist, gehört damit als solches nicht zum Kreis der gleichgestellten Einrichtungen.

Soweit die Beklagte mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen hat zum Ausdruck bringen wollen, dass Forschungsinstitute, sofern diese zum Bereich der Landwirtschaft gehören, nicht von § 1 Abs. 2 2.DB zur AVtI-VO erfasst würden, könnte dies als zutreffend erwogen werden. Wenn vom Geltungsbereich der 2. DB zur AVtI-VO nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens und damit keine Betriebe der Landwirtschaft, also solche, die die natürlichen Ressourcen zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, pflanzlichen und tierischen Rohstoffen planmäßig nutzen, erfasst werden, fehlt eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb insbesondere Forschungsinstitute, die mit vorbereitender und begleitender Forschung und Entwicklung betraut sind, anders als Betriebe der Landwirtschaft zu beurteilen sind. Um einen Wertungswiderspruch innerhalb der 2. DB zur AVtI-VO zu vermeiden, erscheint daher eine einschränkende Auslegung des Begriffes Forschungsinstitut geboten. Allerdings geht es vorliegend nicht um eine Einrichtung der Landwirtschaft. Die Z P für L erfüllte nämlich keine Aufgaben der Landwirtschaft, denn mit der Prüfung landwirtschaftlicher Produkte war sie gerade nicht betraut. Eine Einrichtung, die für die Prüfung von für den Einsatz in der Landwirtschaft bestimmten Maschinen und Anlagen zuständig ist, ist ebenso wenig dem Bereich der Landwirtschaft zuzurechnen, wie ein Betrieb, der solche Geräte herstellt. Der Hauptzweck der Z für L knüpfte an industrieller Güterproduktion an, so dass deswegen eine einschränkende Auslegung bezogen auf den Begriff des Forschungsinstituts oder einer anderen in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO genannten Einrichtung, nicht in Betracht kommt.

Die Z für L war auch keine Versuchsstation. Die DDR kannte sowohl Prüfstellen als auch Versuchsstationen. Zwischen beiden wurde sprachlich unterschieden. Dies wird aus dem vom Senat beigezogenen Auszug aus dem Statistischen Betriebsregister der DDR aus den weiteren Verfahren beim Landessozialgericht (L 21 RA 299/03 und L 21 RA 15/04) deutlich. Danach wurden die Versuchsstationen in Q, W, H, H, B und Bu ausdrücklich als "Versuchsstationen" benannt. Dies ist bereits deutliches Indiz dafür, dass Prüfstellen keine Versuchsstationen waren.

Dies erschließt sich auch daraus, wenn auf den Hauptzweck, mit dem die Z für L geschaffen wurde, abgestellt wird. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des 21. Senats des Landessozialgerichts, wie sie in den Urteilen vom 05. Dezember 2006 - L 21 RA 299/03 und L 21 RA 15/04 - zum Ausdruck kommt. Insbesondere in letztgenanntem Urteil ist dazu ausgeführt:

"Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Versuchsstation eine als Versuch dienende Anlage (Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache - DWb -, www.woerterbuch-portal.de, Stichworte "Versuchsstation" und "Versuchsanlage"; keine Fundstelle im Brockhaus). Nicht erfasst von dem Begriff "Versuchsstation" sind Versuchsfelder, - gelände, und -güter (vgl. hierzu die Definitionen im DWb). Eine Versuchsstation ist wie ein Prüfstand eine Versuchseinrichtung zur Prüfung von Werkstoffen, Bauteilen oder Maschinen unter reproduzierbaren Bedingungen (Brockhaus Stichwort "Prüfstand"). Bei der Auslegung des Begriffs "Versuchsstation" im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB sind die Besonderheiten in der DDR - soweit welche bestanden - zu beachten (BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 4 RA 40/04 R).

Nach dem Sprachgebrauch der DDR war die "Versuchsstation" nicht exakt definiert. Dies ergibt sich aus dem Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus. Hierin war die Versuchsstation als gesonderte Einrichtung nicht definiert. Sie wurde unter der Versuchsanlage erfasst. Eine Versuchsanlage war eine Anlage, in der die im kleintechnischen Maßstab gewonnenen Erkenntnisse über neue Erzeugnisse und Verfahren bzw. aus dem mathematischen Prozessmodell entwickelte Verfahren unter industriemäßigen Bedingungen erprobt wurden. Versuchsanlagen dienten der technischen und ökonomischen Überprüfung neuer Anlagen und Bauten vor ihrer Standardisierung und erbrachten den Nachweis für eine spätere Serien- oder Massenproduktion (vgl.: Wörterbuch der Ökonomie/Sozialismus, Stichwort "Versuchsanlage", Ziff. 2).

Versuchsstationen hatten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Aufgabe, u. a. Maschinen und Werkstoffe unter "Echtbedingungen" zu prüfen und zu testen, Vorschläge zur Verbesserung zu erarbeiten und somit auch eine Produktion und Entwicklung zu fördern. Versuchsstationen waren eingeordnet in die Überleitung neuer Erzeugnisse und Verfahren in die Produktion. In der "Überleitung" wurden entscheidende Bedingungen für die unmittelbare ökonomische Verwertung der wissenschaftlich-technischen Ergebnisse geschaffen. Dabei erfasste das Stadium der Überleitung die Ausarbeitung fertigungsgerechter technologischer und organisatorischer Unterlagen, den Bau und die Erprobung des Fertigungsmusters und der Nullserie bei Erzeugnissen, die Bestätigung des Standards sowie die Sicherung des Produktionsanlaufs (vgl.: Wörterbuch der Ökonomie/Sozialismus "Stichwort Überleitung neuer Erzeugnisse und Verfahren in die Produktion").

Die ZPL war danach nach ihrem Hauptzweck, auf den abzustellen ist (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 1; B 4 RA 14/03 R, veröffentlich in juris), keine solche Versuchsanlage oder Versuchsstation. Hauptbetriebszweck der Z war die Durchführung der staatlichen landwirtschaftlichen Eignungsprüfung von Maschinen, Maschinensystemen und Anlagen auf der Grundlage einer Prüfordnung als Voraussetzung für die Freigabe der Maschinen und Anlagen für die Produktion, für den Import und für die Verleihung von Gütezeichen. Dazu wurden neu gefertigte Landmaschinen auf ihre Tauglichkeit untersucht, es wurden neu produzierte Maschinen (auch Prototypen), angeliefert und technisch überprüft. Dies ergibt sich aus der Ordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise der Zentralen Prüfstelle für Landtechnikdes Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft beim Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. Dezember 1970 - Ordnung - (Hauptaufgaben Ziff. 2.2). In Ziff. 2 wurde die Aufgabenstellung definiert. Zu den Aufgaben gehörte auch die Information über den rationellsten Einsatz neuer Erzeugnisse, die wissenschaftliche Entscheidungsvorbereitung der sich für die Perspektiv- und Jahresplanung der Mechanisierung ergebenden Aufgaben. Auch die weiteren unter Ziffer 2.2. ff. aufgeführten Aufgaben lagen überwiegend im Rahmen der Eignungsprüfung, der Testung und Begutachtung von Entwicklungen im maschinellen Bereich (vgl. Pkt. 2.2.1, 2.2.2., 2.2.4 der Ordnung) und Übermittlung der durch Prüfung und Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse (Pkt. 2.2.3 der Ordnung). Wie sich aus der Ordnung ergibt, wurden von der Prüfstelle unter Umständen nach Prüfung der Maschinen Mängel aufgezeigt und Verbesserungsvorschläge gemacht. Auch wurden Maschinen erprobt, die beim Hersteller noch in der Erprobungsphase waren. Weiter wurde Informationsmaterial über den rationellen Einsatz und die Arbeitsorganisation mit Maschinensystemen, Anlagen und Maschinen für die landwirtschaftliche Praxis sowie für den zu erreichenden Entwicklungsstand der Technik und eine Einflussnahme auf die Entwicklung der Landtechnik in der DDR und des sozialistischen Auslands zu den Aufgaben gezählt. Die Hauptaufgabe, nämlich die staatliche landwirtschaftliche technische Eignungsprüfung landtechnischer Arbeitsmittel und die Serienprüfung und Werkerprobung war auch in der Gemeinsamen Verfügung über die Durchführung der staatlichen Landwirtschaftlichen Eignungsprüfung von Maschinensystemen, Maschinen und Ausrüstungen für die Pflanzen- und Tierproduktion der DDR (Prüfordnung), Berlin 1977, - Prüfordnung - bestimmt (Ziff. 3.1, 3.2, 4.1.3 Prüfordnung). Die in der ZPL durchgeführte staatliche landwirtschaftliche Eignungsprüfung erfolgte auf der Grundlage der in agrotechnischen Forderungen formulierten wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse, der gültigen Standards und Rechtsvorschriften der DDR sowie der entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Ländern der RGW (Kuschel, Staatliche landwirtschaftliche Eignungsprüfung, 20 Jahre Z für Landtechnik Potsdam-Bornim, agrartechnik, Berlin 35 (1985), S. 5). Diese staatliche Eignungsprüfung diente der Freigabe der Produktion und der Verwendung in der Landwirtschaft, nicht in erster Line der Entwicklung und Erforschung der Landtechnik. Hauptzweck war daher nicht die zweck- und betriebsbezogene Erforschung durch Versuche in einer Versuchsstation, sondern die Eignungsprüfung landtechnischer Arbeitsmittel nach vorgegebenen Standards. Im Rahmen des Entwicklungsablaufs landtechnischer Arbeitsmittel in der DDR fand eine Prüfung durch die Z nicht in erster Linie bei der Landtechnischen Forschung, nicht bei der Entwicklung und Konstruktion innerhalb der Industrie und nicht bei der Werkerprobung statt, sondern setzte erst mit dem Fertigungsmuster ein ( ). Hauptzweck war nicht der Versuch innerhalb der Entwicklung, sondern die Prüfung entwickelter Maschinen und Geräte. Zwar arbeitete die ZPL auch an Werkerprobungen zur Verkürzung der Entwicklung der landtechnischen Arbeitsmittel mitund erarbeitete mit anderen Einrichtungen Einsatzempfehlungen für die Praxis und wirkte bei der Erstellung agrotechnischer Forderungen für Maschinen und Ausrüstungen mit, zudem war das Prüfurteil der Z wichtige Grundlage bei der Vergabe von Gütesiegeln (Kuschel, a. a. O.). Soweit diese Aufgaben der Prüfstelle überhaupt unter den Begriff der Forschung in Versuchsstationen zu fassen wären, waren sie nach der Ordnung nicht Hauptzweck des Betriebes. Die Mitarbeit bei Werkerprobungen von Maschinen und Systemen und bei Forschungsvorhaben war in der Ordnung unter Punkt 2.3.4 aufgeführt unter der Gruppe derjenigen Aufgaben, die der Betrieb neben den Hauptaufgaben (Punkt 2.2.) "darüber hinaus" (Pkt 2.3 der Ordnung) auszuführen hatte. Versuche zur erstmaligen Entwicklung von landtechnischen Arbeitsmitteln sollten nach der Ordnung des Betriebes jedenfalls nicht hauptsächlich durchgeführt werden. Die für den Einsatz notwendigen Eignungsprüfungen hatten durch den Vergleich der Prüfergebnisse mit den agrartechnischen Forderungen Einfluss auf die Entwicklung und Einführung von Arbeitsmitteln, sie waren aber nach ihrem Betriebszweck nicht eingebunden in die Forschung und Entwicklung."

Der erkennende Senat kommt auf der Grundlage der genannten Ermittlungen zum selben rechtlichen Ergebnis.

Das weitere Vorbringen des Klägers und die dazu vorgelegten Unterlagen rechtfertigen keine andere Schlussfolgerung.

Soweit er darauf hinweist, dass im Großen Duden zwar der Begriff "Versuchsstation", nicht jedoch der Begriff der "Prüfstelle" zu finden sei, führt dies nicht weiter. Dies bedeutet jedenfalls nicht, dass es 1971 den Begriff der "Prüfstelle" nicht gab. Die Existenz der Zentralen "Prüfstelle" für Landtechnik belegt anschaulich das Gegenteil. Die Lebenswirklichkeit stellte sich somit offensichtlich anders dar, als dies nach dem Großen Duden den Anschein hat. Bereits in den Urteilen des 21. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist darauf hingewiesen worden, dass nach dem Sprachgebrauch der DDR die "Versuchsstation" nicht exakt definiert ist. Alle Versuche, den in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO enthaltenen Begriff der Versuchsstation zu erfassen, müssen ohnehin scheitern. Solange sich nicht aufklären lässt, was ursprünglich unter diesem Begriff verstanden worden war, ist erst recht spekulativ, was darunter am 30. Juni 1990 zu verstehen war. Wenn es, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 28. Februar 2007 meint, zutreffend ist, dass der Begriff "Versuchsstation" im Verlauf der Existenz der DDR aus politischen Gründen aus dem Sprachgebrauch der DDR verdrängt werden sollte, liegt es ohnehin nahe, diesen Begriff nicht ausufernd zu benutzen. Unabhängig davon steht fest, dass es in der DDR Einrichtungen gab, die ausdrücklich als "Versuchsstationen" bezeichnet wurden. Lässt sich ein exakter Sprachgebrauch der DDR zum Begriff der "Versuchsstation" nicht feststellen, ist eine einschränkende und wortgetreue Auslegung dieses Begriffes in der 2. DB zur AVtI-VO geboten. Dies bedeutet, dass nur solche Einrichtungen als Versuchsstationen anzusehen sind, die auch so bezeichnet wurden.

Die Auffassung des Klägers, die ZP für L erfülle die in den Urteilen des 21. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg genannte Definition der Versuchsstation, vermag der Senat nicht zu teilen. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Z P für L "auch" bei Werkerprobungen mitarbeitete, wobei die der Prüfung und Begutachtung vorgestellten landtechnischen Arbeitsmittel mindestens den Entwicklungsstand eines Funktionsmusters haben mussten, also nach den Nomenklaturen für Arbeitsstufen und Leistungen von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik mit dem Kurzzeichen "K 5" bezeichnet waren. Dies ergibt sich aus Ziffer 4.2 der Gemeinsamen Verfügung -Prüfordnung - vom 19. Oktober 1977, wo festgelegt war, dass die zu prüfenden bzw. zu begutachtenden landtechnischen Arbeitsmittel in- und ausländischer Produktion dem Entwicklungsstand des positiven Abschlusses der Erprobung des Funktionsmusters (K 5) entsprechen mussten. Die genannte Nomenklatur unterschied hinsichtlich der Arbeitsstufen u. a. zwischen Ausarbeitung der Aufgaben- und Zielstellung (Kurzeichen K 2), Konstruktion, Bau und Erprobung des Funktionsmusters (K 5), Überleitung in die Produktion auf der Grundlage der Funktionsmustererprobung (Kurzzeichen K 5/0), Bau und Erprobung des Fertigungsmusters (Kurzzeichen K 8), Überleitung in die Produktion auf der Grundlage des Fertigungsmusters (Kurzzeichen K 8/0), Bau und Erprobung der Nullserienerzeugnisse (Kurzzeichen K 10) und Überleitung in die Serienproduktion (Kurzzeichen K 11).

Die vom Kläger vorgelegten Protokolle und Berichte zum Melkkarussell und zur Durchflussmilchkühlanlage mit Kompaktgerät zur Eiswasser- und Gebrauchswarm¬wassererzeugung belegen entgegen der Ansicht des Klägers keine Werkerprobungen. Vielmehr handelt es sich um Untersuchungen im Rahmen der Eignungsprüfung für die Landwirtschaft. Zweck war die Ermittlung der Eigenschaften der jeweiligen landtechnischen Anlage vor deren Serienproduktion. Mit Versuchen im Rahmen der Entwicklung der jeweiligen landtechnischen Anlage hatte die Z P für L ersichtlich nichts zu tun. Auch im Entwicklungsstadium, also vor der eigentlichen Serienprüfung, dienten die vorzunehmenden Prüfungen nicht der Entwicklung neuer oder verbesserter Landtechnik, sondern der Freigabe der Produktion und der Verwendung in der Landwirtschaft.

Die Einbeziehung von Ingenieuren in den Jahren 1965 und 1968 in die AVtI lässt keine Aussagen zum Begriff der Versuchsstation zu. Der Kläger verkennt, dass zu diesen Zeitpunkten die ZP für L als rechtlich selbständige Einrichtung noch nicht bestand. Die ZP für L war vielmehr Teil des Staatlichen Komitees für Landtechnik und MTV.

Bei § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die Recht sprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a. a. O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz RAG , wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO auch nicht auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG wird daher dadurch nicht berührt.

Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für den Kläger keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn er hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R).

Soweit sich der Kläger gegenüber solchen Kollegen gleichheitswidrig behandelt fühlt, denen keine Versorgungsurkunde erteilt worden war, deren Zugehörigkeit zur AVtI gleichwohl durch die Beklagte rechtswidrig festgestellt wurde, vermag der Senat dies nachzuvollziehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass im Fall des Klägers in derselben Weise verfahren werden kann. Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Wird das vom Kläger erhobene Begehren als rechtswidrig erkannt, ist es ausgeschlossen, diesem Begehren zu entsprechen, denn dadurch würde ein verfassungswidriger Zustand herbeigeführt. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall aufgefordert zu prüfen, ob die den genannten Kollegen erteilten Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind.

Die vom Kläger genannten weiteren Urteile des Sozialgerichts Potsdam, mit denen die Beklagte verurteilt wurde, Zeiten der Beschäftigung bei der Z P für L als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen, wurden zwischenzeitlich durch die o. g. Urteile des 21. Senats des Landessozialgerichts bzw. das weitere Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tag (L 22 RA 38/04) aufgehoben.

Gegenüber den anderen Kollegen, denen offensichtlich entweder im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO oder nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO aufgrund eines Einzelvertrages ein Anspruch, richtigerweise eine Anwartschaft, auf eine Altersversorgung aus der AVtI durch Ausstellung einer Versorgungsurkunde eingeräumt wurde, wird der Kläger schon nicht gleichheitswidrig behandelt. Im Unterschied zu diesem Personenkreis hat der Kläger gerade keine gesicherte Anwartschaft, die in der Versorgungsurkunde zum Ausdruck kommt, auf eine solche Altersversorgung erworben.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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