Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 934/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 31. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) streitig.
Der am 1948 geborene Kläger bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Am 29.03.2005 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Hierbei gab er an, zur Hälfte Miteigentümer eines 113 qm großen Eigenheimes zu sein. Dies werde von ihm und seinen drei Söhnen D. R., geboren am 1981, M. R., geboren am 1985 und T. R., geboren am 1986, selbst bewohnt. Daneben verfüge er über zwei Lebensversicherungen bei der K. Lebensversicherung AG und über zwei Lebensversicherungen bei der A. Lebensversicherung AG. Mit Bescheid vom 31.05.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig, da er über Vermögen verfüge, das die für ihn maßgeblichen Freibeträge übersteige. So sei ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 15.147,45 EUR vorhanden.
Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Klägers am 08.06.2006 Widerspruch bei der Beklagten ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2006 zurück. Betreffend der beiden bei der A. Lebensversicherung AG bestehenden kapitalbildenden und beleihbaren Lebensversicherungen habe der Kläger eine vertragliche Vereinbarung über den Ausschluss der Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand nach § 165 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geschlossen, so dass diese in Höhe von 11.400,00 EUR Schonvermögen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II darstellten. Der diese Freigrenze übersteigende Teil der Lebensversicherungen sei dagegen zu verwerten. Die beiden K. Lebensversicherungen seien dagegen vollständig zu verwerten, da diese in Ermangelung sowohl an der nach Bundesrecht notwendigen staatlichen Förderung (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) als auch an der vor Eintritt des Ruhestandes erforderlichen Verwertungsunmöglichkeit (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) nicht der Altersvorsorge dienten. Die Verwertung dieser Versicherungen sei auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. So habe der Kläger bei Verwertung der K. Lebensversicherung mit der Vertrags-Nr. 5953712 lediglich eine Verlustquote von 7,8 % hinzunehmen und bei der weiteren K. Versicherung mit der Vertrags-Nr. 1354294 eine solche von 17,8 %. Unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der bei Antragstellung geltenden Fassung sowie der Freibetragsgrenze ebenfalls in Höhe von 11.400,00 EUR gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und dem Anschaffungsfreibetrag in Höhe von 750,00 EUR gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II verfüge der Kläger über einzusetzendes Vermögen in Höhe von 28.388,40 EUR. Die Verwertung stelle für den Kläger auch keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II dar. Vorliegend widerspreche nämlich die Verwertung nicht den Leitvorstellungen des Gesetzgebers entsprechend § 12 Abs. 2 und 3 SGB II.
Dagegen hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 21.11.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Mit Schriftsatz vom 19.02.2007 hat er die Klage damit begründet, dass der Kläger die Versicherungsverträge als Alterssicherung gedacht habe. Die Verwertung sei dem Kläger aus mehreren Gründen nicht zumutbar. So sei der Kläger jetzt 58,5 Jahre alt und habe keine realistische Chance mehr, neues Vermögen zur Alterssicherung aufzubauen. Darüberhinaus erhalte der Kläger, wie selbst die Beklagte einräume, die von ihm einbezahlten Beträge nicht in voller Höhe zurück. Zudem verstoße die Verpflichtung des Klägers zur Verwertung seiner privaten Vorsorge gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), da demgegenüber die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere der Riester-Rente, unangetastet blieben.
In der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2007 hat der Bevollmächtigte des Klägers ausgeführt, dass der Bescheid vom 31.05.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2006 insbesondere wegen der mit Schriftsatz vom 19.02.2007 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken angegriffen werde. Die von der Beklagten angestellte Berechnung der vorhandenen Versicherungssummen sowie deren Rückkaufswerte werden nicht bezweifelt.
Sodann beantragt der Kläger durch seinen Bevollmächtigten, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31.05.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2006 zu ver- urteilen, ihm ab Antragstellung Arbeitslosengeld II zu be- willigen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Arbeitslosengeld II ab Antragstellung zu bewilligen.
Der Kläger ist nämlich nicht gemäß § 9 Abs. 1 SGB II hilfebedürftig, da er seinen Lebensunterhalt aus zu berücksichtigendem Vermögen sichern kann. Unstreitig verfügt der Kläger über vier Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert in Höhe von insgesamt 51.938,40 EUR. Richtigerweise hat die Beklagte sodann für den Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Schonvermögen in Höhe von 23.550,00 EUR errechnet (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem Kläger ein Schonvermögen in Höhe von 23.950,00 EUR zu). Die Verwertung der Versicherungen insoweit, als sie dieses Schonvermögen übersteigen, ist auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II. Eine Unwirtschaftlichkeit liegt nur vor, wenn der durch die Verwertung erlangte Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht, so dass die Verwertung als Verschleuderung von Vermögen anzusehen wäre. Ein solches offensichtliches Missverhältnis kann nicht bei den vom Kläger zu verkraftenden Verlustquoten zwischen 7 und 17,8 % angenommen werden (vgl. Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 24.01.2006, Az.: S 1 AS 430/05 mit weiteren Nachweisen und Sozialgericht Berlin, Urteil vom 02.08.2005, Az.: S 63 AS 21017/05).
Ebensowenig stellt die Verwertung der Lebensversicherungen für den Kläger eine besondere Härte gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II dar. Bei der Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Nach der Rechtsprechung liegt eine solche vor, wenn durch die Verwertung insoweit ein atypisches Ergebnis geschaffen wird, als es dem Leitgedanken des Gesetzgebers aus § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB II nicht mehr entspräche (vgl. so grundlegend zu § 88 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz: Bundesverwaltungsgericht vom 26.01.1966, VC 88.64; so auch jetzt Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.12.2005, Az.: L 7 AS 51/05; und Schmidt in Österreicher, SGB II, § 12 Rz 112). Eine atypische Situation, die eine Verwertung unbillig machen würde, kann sich nachdem nur aus den Umständen des Einzelfalles, nicht allgemeinen Umständen ergeben (Landessozialgericht Thüringen vom 15.09.2005, L 7 AS 542/05 ER), vor allem aus den besonderen Lebensumständen des Hilfebedürftigen wie z.B. Alter, Familienstand, besondere Beeinträchtigungen (z.B. Behinderungen) sowie Art, Schwere und Dauer der Hilfebedürftigkeit etc. Eine solche atypische Situation ist für den Kläger vorliegend auch nicht im Hinblick darauf anzunehmen, dass dieser fast 59 Jahre alt ist und somit vor dem Rentenalter steht. Dies würde nach Ansicht des Gerichts nur dann eine besondere Härte bedeuten, wenn tatsächlich feststünde, dass der Kläger in Kürze in Altersrente ginge und dann zwingend auf die Beträge aus der Lebensversicherung zur Existenzsicherung angewiesen wäre, d.h. wenn dann absehbar wäre, dass der Kläger im Alter auch auf Grundsicherungsleistungen angewiesen wäre. Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. So verfügt der Kläger unstreitig derzeit über ein Schonvermögen in Höhe von 23.950,00 EUR. Weiter ist er Miteigentümer eines 113 qm großen Einfamilienhauses. Des Weiteren besitzt er auch Rentenansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung. Es ist damit nicht erkennbar, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt im Alter selbst zu sichern. Er wird evtl. seine Lebensführung stärker als geplant einschränken müssen. Dies widerspricht aber nicht den Leitgedanken aus § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB II, da hierdurch allein das sozio-kulturelle Existenzminimum gesichert werden soll unter Einräumung eines gewissen wirtschaftlichen Spielraums.
Die Pflicht zur Verwertung der Lebensversicherungen stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Der Gesetzgeber hat die Lebensversicherungen nämlich grundsätzlich als verwertbares Vermögen behandelt. Auf dem Gebiet des Sozialrechts hat der Gesetzgeber auch einen weiten Gestaltungsspielraum, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang soziale Hilfen gewährt werden können und sollen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.10.1987 in BVerfGE 77, 84 und BVerfGE 82, 60, 80). Es lag daher im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosengeld II, das sich aus Steuergeldern finanziert, die sog. Riester-Rente nicht mit den privaten Lebensversicherungen gleichzustellen (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.08.2006, Az.: L 7 AS 61/06).
Insgesamt war daher der Bescheid der Beklagten vom 31.05.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2006 rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) streitig.
Der am 1948 geborene Kläger bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Am 29.03.2005 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Hierbei gab er an, zur Hälfte Miteigentümer eines 113 qm großen Eigenheimes zu sein. Dies werde von ihm und seinen drei Söhnen D. R., geboren am 1981, M. R., geboren am 1985 und T. R., geboren am 1986, selbst bewohnt. Daneben verfüge er über zwei Lebensversicherungen bei der K. Lebensversicherung AG und über zwei Lebensversicherungen bei der A. Lebensversicherung AG. Mit Bescheid vom 31.05.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig, da er über Vermögen verfüge, das die für ihn maßgeblichen Freibeträge übersteige. So sei ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 15.147,45 EUR vorhanden.
Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Klägers am 08.06.2006 Widerspruch bei der Beklagten ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2006 zurück. Betreffend der beiden bei der A. Lebensversicherung AG bestehenden kapitalbildenden und beleihbaren Lebensversicherungen habe der Kläger eine vertragliche Vereinbarung über den Ausschluss der Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand nach § 165 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geschlossen, so dass diese in Höhe von 11.400,00 EUR Schonvermögen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II darstellten. Der diese Freigrenze übersteigende Teil der Lebensversicherungen sei dagegen zu verwerten. Die beiden K. Lebensversicherungen seien dagegen vollständig zu verwerten, da diese in Ermangelung sowohl an der nach Bundesrecht notwendigen staatlichen Förderung (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) als auch an der vor Eintritt des Ruhestandes erforderlichen Verwertungsunmöglichkeit (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) nicht der Altersvorsorge dienten. Die Verwertung dieser Versicherungen sei auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. So habe der Kläger bei Verwertung der K. Lebensversicherung mit der Vertrags-Nr. 5953712 lediglich eine Verlustquote von 7,8 % hinzunehmen und bei der weiteren K. Versicherung mit der Vertrags-Nr. 1354294 eine solche von 17,8 %. Unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der bei Antragstellung geltenden Fassung sowie der Freibetragsgrenze ebenfalls in Höhe von 11.400,00 EUR gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und dem Anschaffungsfreibetrag in Höhe von 750,00 EUR gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II verfüge der Kläger über einzusetzendes Vermögen in Höhe von 28.388,40 EUR. Die Verwertung stelle für den Kläger auch keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II dar. Vorliegend widerspreche nämlich die Verwertung nicht den Leitvorstellungen des Gesetzgebers entsprechend § 12 Abs. 2 und 3 SGB II.
Dagegen hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 21.11.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Mit Schriftsatz vom 19.02.2007 hat er die Klage damit begründet, dass der Kläger die Versicherungsverträge als Alterssicherung gedacht habe. Die Verwertung sei dem Kläger aus mehreren Gründen nicht zumutbar. So sei der Kläger jetzt 58,5 Jahre alt und habe keine realistische Chance mehr, neues Vermögen zur Alterssicherung aufzubauen. Darüberhinaus erhalte der Kläger, wie selbst die Beklagte einräume, die von ihm einbezahlten Beträge nicht in voller Höhe zurück. Zudem verstoße die Verpflichtung des Klägers zur Verwertung seiner privaten Vorsorge gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), da demgegenüber die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere der Riester-Rente, unangetastet blieben.
In der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2007 hat der Bevollmächtigte des Klägers ausgeführt, dass der Bescheid vom 31.05.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2006 insbesondere wegen der mit Schriftsatz vom 19.02.2007 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken angegriffen werde. Die von der Beklagten angestellte Berechnung der vorhandenen Versicherungssummen sowie deren Rückkaufswerte werden nicht bezweifelt.
Sodann beantragt der Kläger durch seinen Bevollmächtigten, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31.05.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2006 zu ver- urteilen, ihm ab Antragstellung Arbeitslosengeld II zu be- willigen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Arbeitslosengeld II ab Antragstellung zu bewilligen.
Der Kläger ist nämlich nicht gemäß § 9 Abs. 1 SGB II hilfebedürftig, da er seinen Lebensunterhalt aus zu berücksichtigendem Vermögen sichern kann. Unstreitig verfügt der Kläger über vier Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert in Höhe von insgesamt 51.938,40 EUR. Richtigerweise hat die Beklagte sodann für den Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Schonvermögen in Höhe von 23.550,00 EUR errechnet (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem Kläger ein Schonvermögen in Höhe von 23.950,00 EUR zu). Die Verwertung der Versicherungen insoweit, als sie dieses Schonvermögen übersteigen, ist auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II. Eine Unwirtschaftlichkeit liegt nur vor, wenn der durch die Verwertung erlangte Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht, so dass die Verwertung als Verschleuderung von Vermögen anzusehen wäre. Ein solches offensichtliches Missverhältnis kann nicht bei den vom Kläger zu verkraftenden Verlustquoten zwischen 7 und 17,8 % angenommen werden (vgl. Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 24.01.2006, Az.: S 1 AS 430/05 mit weiteren Nachweisen und Sozialgericht Berlin, Urteil vom 02.08.2005, Az.: S 63 AS 21017/05).
Ebensowenig stellt die Verwertung der Lebensversicherungen für den Kläger eine besondere Härte gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II dar. Bei der Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Nach der Rechtsprechung liegt eine solche vor, wenn durch die Verwertung insoweit ein atypisches Ergebnis geschaffen wird, als es dem Leitgedanken des Gesetzgebers aus § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB II nicht mehr entspräche (vgl. so grundlegend zu § 88 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz: Bundesverwaltungsgericht vom 26.01.1966, VC 88.64; so auch jetzt Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.12.2005, Az.: L 7 AS 51/05; und Schmidt in Österreicher, SGB II, § 12 Rz 112). Eine atypische Situation, die eine Verwertung unbillig machen würde, kann sich nachdem nur aus den Umständen des Einzelfalles, nicht allgemeinen Umständen ergeben (Landessozialgericht Thüringen vom 15.09.2005, L 7 AS 542/05 ER), vor allem aus den besonderen Lebensumständen des Hilfebedürftigen wie z.B. Alter, Familienstand, besondere Beeinträchtigungen (z.B. Behinderungen) sowie Art, Schwere und Dauer der Hilfebedürftigkeit etc. Eine solche atypische Situation ist für den Kläger vorliegend auch nicht im Hinblick darauf anzunehmen, dass dieser fast 59 Jahre alt ist und somit vor dem Rentenalter steht. Dies würde nach Ansicht des Gerichts nur dann eine besondere Härte bedeuten, wenn tatsächlich feststünde, dass der Kläger in Kürze in Altersrente ginge und dann zwingend auf die Beträge aus der Lebensversicherung zur Existenzsicherung angewiesen wäre, d.h. wenn dann absehbar wäre, dass der Kläger im Alter auch auf Grundsicherungsleistungen angewiesen wäre. Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. So verfügt der Kläger unstreitig derzeit über ein Schonvermögen in Höhe von 23.950,00 EUR. Weiter ist er Miteigentümer eines 113 qm großen Einfamilienhauses. Des Weiteren besitzt er auch Rentenansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung. Es ist damit nicht erkennbar, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt im Alter selbst zu sichern. Er wird evtl. seine Lebensführung stärker als geplant einschränken müssen. Dies widerspricht aber nicht den Leitgedanken aus § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB II, da hierdurch allein das sozio-kulturelle Existenzminimum gesichert werden soll unter Einräumung eines gewissen wirtschaftlichen Spielraums.
Die Pflicht zur Verwertung der Lebensversicherungen stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Der Gesetzgeber hat die Lebensversicherungen nämlich grundsätzlich als verwertbares Vermögen behandelt. Auf dem Gebiet des Sozialrechts hat der Gesetzgeber auch einen weiten Gestaltungsspielraum, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang soziale Hilfen gewährt werden können und sollen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.10.1987 in BVerfGE 77, 84 und BVerfGE 82, 60, 80). Es lag daher im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosengeld II, das sich aus Steuergeldern finanziert, die sog. Riester-Rente nicht mit den privaten Lebensversicherungen gleichzustellen (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.08.2006, Az.: L 7 AS 61/06).
Insgesamt war daher der Bescheid der Beklagten vom 31.05.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2006 rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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