Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2139/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt D., W., für das erstinstanzliche Klageverfahren ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Konstanz ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss vom 15.03.2007 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Soweit die Klägerin vorträgt, Prozesskostenhilfe sei deshalb zu gewähren, weil die Entscheidung des Rechtsstreits ausweislich der umfangreichen Begründung der angegriffenen Entscheidung von der Klärung einer schwierigen Rechtsfrage abhänge, vermag dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn der ausführliche erstinstanzliche Beschluss bietet keinen Anhalt für im Rahmen des Klageverfahrens entscheidungserhebliche schwierige Rechtsfragen, sondern lediglich für einen aufgrund der Rechtsmaterie überdurchschnittlichen Begründungsaufwand. Derartiges vermag aber eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu begründen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt D., W., für das erstinstanzliche Klageverfahren ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Konstanz ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss vom 15.03.2007 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Soweit die Klägerin vorträgt, Prozesskostenhilfe sei deshalb zu gewähren, weil die Entscheidung des Rechtsstreits ausweislich der umfangreichen Begründung der angegriffenen Entscheidung von der Klärung einer schwierigen Rechtsfrage abhänge, vermag dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn der ausführliche erstinstanzliche Beschluss bietet keinen Anhalt für im Rahmen des Klageverfahrens entscheidungserhebliche schwierige Rechtsfragen, sondern lediglich für einen aufgrund der Rechtsmaterie überdurchschnittlichen Begründungsaufwand. Derartiges vermag aber eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu begründen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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