L 3 AL 5736/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 1676/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5736/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 11. September 2006 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren S 10 AL 1675/06 vor dem Sozialgericht Ulm ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin D beigeordnet.

Gründe:

Gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Klägerin, die aufgrund ihres hälftigen Miteigentumsanteils am Hausgrundstück lediglich über Mieteinkünfte in Höhe von monatlich 205,- EUR verfügt, ist bedürftig im Sinne der Prozesskostenhilfevorschriften. Sie ist zwar zur Hälfte Miteigentümerin eines Hausgrundstücks mit einer Wohnfläche von insgesamt 185 m², wovon die Wohnung im Erdgeschoss mit einer Wohnfläche von 70 m² vermietet ist und hieraus Mieteinkünfte in Höhe von monatlich 410 EUR erzielt werden. Das Hausgrundstück stellt kein geschütztes Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) dar, wonach die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks. Als angemessen ist ein Hausgrundstück bei einer vierköpfigen Familie nur bis zu einer Wohnfläche von 130 m² anzusehen.

Eine Verwertung des Hauses bzw. der vermieteten Wohnung ist derzeit jedoch wirtschaftlich nicht zumutbar, da der Erwerb des Hausgrundstückes weitgehend mit Darlehen finanziert worden ist und das Hausgrundstück mit einer entsprechenden Grundschuld belastet ist. Zwar kann verlangt werden, dass das Hausgrundstück als Sicherheit für einen Kredit verwendet wird, wenn es für die Partei zumutbar ist, einen Kredit für die Prozesskosten aufzunehmen (OLG Koblenz, Beschluss vom 11.01.2001 - 9 WF 1/01 - FamRZ 2002, 105). Dies setzt jedoch voraus, dass das Hausgrundstück entsprechend beleihbar ist. Dies ist derzeit vorliegend nicht möglich, wie der Auskunft der Ulmer Volksbank vom 11.10.2006 entnommen werden kann.

Die Klage hat auch zumindest teilweise Aussicht auf Erfolg. In der Klageschrift wird ausgeführt, die Klägerin habe erst anlässlich der Überlassung des Geldes ihres Ehemannes an dessen Schwager im November 2001 von der Existenz des Guthabens erfahren und habe deshalb vor November 2001 keine diesbezüglichen Angaben machen können. Es sind danach bezüglich der Verhältnisse in der Zeit vor November 2001 noch weitere Ermittlungen durchzuführen, wobei auch zu prüfen sein wird, weshalb die Klägerin in den Alhi-Anträgen vom 20.01.2002 und vom 20.01.2003, mithin zu Zeitpunkten, in denen ihr nach ihren eigenen Angaben das Vorhandensein von Vermögen bekannt war, angegeben hat, ihr Ehemann verfüge neben dem Girokonto und den Bausparverträgen über kein weiteres Vermögen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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