L 6 RA 27/04

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 10 RA 1123/00
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 RA 27/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 48/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Anrechnung einer Zeit der Immatrikulation an einer Universität im Sprachintensivkurs Englisch als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI kommt nicht in Betracht, wenn im Sozialversicherungsausweis "Pauschale" und "Student" vermerkt ist und die Universität bestätigt, dass ein Stipendium als Ausbildungsförderung gezahlt wurde.

2. Eine wissenschaftliche Aspirantur zur Eröffnung des Promotionsverfahrens, für das im Versicherungsausweis "Stipendium" und "Planmäßige Aspirantur" bescheiningt und auch in den Personalunterlagen die Zahlung eines Stipendiums ersichtlich wird, ist auch dann keine gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, wenn der Kläger 80 bis 90 v.H. seines vorigen Bruttoverdiensts erhalten hat.

3. Die Pflichtversicherung in der Studentenversicherung der ehemaligen DDR begründet keine Beitragszeit i.S.d. § 248 Abs. 3 SGB VI (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteile vom 21. Februar 2005 - Az.: L 6 RA 69/02 und vom 23. Februar 2004 - Az.: L 6 RA 200/02).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 12. August 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung der Zeiten vom 1. September 1970 bis 31. Juli 1971 sowie vom 1. September 1975 bis 31. August 1978 als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung streitig.

Von September 1970 bis Juli 1971 war der 1940 geborene Kläger an der H.-Universität B. im Sprachintensivkurs Englisch immatrikuliert. Der Kurs diente der Vorbereitung der Tätigkeit des Klägers als Lehrer in Mogadischu und Addis Abeba bzw. der Mitentwicklung englischer Lehrbücher. Von September 1975 bis August 1978 absolvierte er eine wissenschaftliche Aspirantur zur Eröffnung des Promotionsverfahrens an der Pädagogischen Hochschule E. In seinem Sozialversicherungsausweis wurde in den Spalten "genaue Bezeichnung der Tätigkeit" sowie "Beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst" für den ersten Zeitraum "Pauschale" und "Student" bzw. für den zweiten Zeitraum "Stipendium" und "Planmäßige Aspirantur" bescheinigt.

Bereits im Vormerkungsbescheid vom 15. Mai 1997 lehnte es die Beklagte ab, die Zeit vom 11. Mai 1978 bis 31. August 1978 als Anrechnungszeit anzuerkennen, weil sie nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden sei. In dem der Rentenauskunft vom selben Tage beigefügten Versicherungsverlauf sind die Zeiten vom 1. September 1970 bis 31. Juli 1971 und vom 1. September 1975 bis 10. Mai 1978 als Zeiten der Hochschulausbildung vermerkt, wobei diesbezüglich die Höchstdauer überschritten sei. Im Vormerkungsbescheid vom 6. Juni 2000 hob die Beklagte den Bescheid vom 15. Mai 1997 auf, soweit er nicht mehr dem geltenden Recht entspreche, und stellte u.a. die Zeit vom 1. September 1975 bis 10. Mai 1978 als Zeiten der Hochschulausbildung fest. Die Feststellung der Zeit vom 11. Mai 1978 bis 31. August 1978 wurde wiederum mit der Begründung abgelehnt, dass sie nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden sei. Über die Zeit des Sprachintensivkurses 1970/71 wurde keine Entscheidung getroffen.

Mit seinem Widerspruch rügte der Kläger die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten als Beitragszeiten. Er erläuterte den Hintergrund dieser Weiterbildungen und erklärte, die Bezahlung sei gesetzlich geregelt gewesen und habe 80 bis 90 v.H. des vorherigen Bruttogehalts betragen.

In dem Vormerkungsbescheid vom 24. August 2000, mit dem der Bescheid vom 6. Juni 2000 aufgehoben wurde, soweit er nicht mehr dem geltenden Recht entspreche, lehnte es die Beklagte ab, die Zeit vom 1. September 1970 bis 31. Juli 1971 als Beitragszeit anzuerkennen, weil es sich um Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung handele. Stattdessen merkte sie die Zeit vom 1. September 1970 bis 1. Juli 1971 als zusätzlichen Anrechnungszeittatbestand wegen Hochschulausbildung vor. Die Zeit vom 2. Juli 1971 bis 31. Juli 1971 sei dagegen keine Anrechnungszeit, da sie nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden sei.

Die Anfrage der Beklagten, ob sich sein Widerspruch damit erledigt habe, verneinte der Kläger und erklärte u.a., während des Studiums 1970/71 habe er kein Stipendium erhalten und eine Unterbrechung der Dienstjahre liege ebenfalls nicht vor. Auch sei er über seinen Arbeitgeber, die Abteilung Volksbildung beim Ministerium, kranken- und rentenversichert gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2000 wies die Beklagte den Widerspruch insoweit zurück, als ihm durch den Vormerkungsbescheid vom 24. August 2000 nicht abgeholfen wurde. Die Berücksichtigung längerer Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung sei wegen der gesetzlichen Regelung in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht möglich. Daher seien sämtliche Hochschulausbildungszeiten ab dem 1. September 1962 nicht berücksichtigungsfähig. Die geltend gemachten Zeiten seien auch keine Pflichtbeitragszeiten. Im Sozialversicherungsausweis sei "Stipendium" eingetragen. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich um Beitragszeiten aufgrund der so genannten Studentenversicherung im Beitrittsgebiet handele, die nach § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI den Beiträgen im Bundesgebiet nicht gleichstünden.

Mit der am 23. November 2000 erhobenen Klage hat der Kläger die Anerkennung der Zeiten vom 1. September 1970 bis 31. Juli 1971 sowie vom 1. September 1975 bis 31. August 1978 als Beitragszeiten weiter verfolgt. Diese Zeiten seien kein "Studium" im eigentlichen Sinne gewesen, sondern eine Art Weiterbildung bzw. Qualifizierung für seine Ausbildungstätigkeit im Ausland. Die Bezahlung sei gesetzlich geregelt gewesen. Er habe ca. 80 bis 90 v.H. des vorherigen Bruttogehaltes gezogen und sei daher kein Student im üblichen Sinne, sondern Gehaltsempfänger und daher renten- und krankenversicherungspflichtig gewesen. Die entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen und deren Behandlung seien im Arbeitsgesetzbuch der DDR geregelt gewesen. Er könne zwar die Höhe der bezogenen Einkünfte nicht nachweisen, die auszugsweise vorgelegten FDGB-Beitragsbücher ließen jedoch wegen der Abhängigkeit der Höhe der Beiträge von dem Gehalt Rückschlüsse auf dieses zu. Auch sei er durchgehend als Lehrer im Dienst gewesen, was sich aus den verschiedenen vorgelegten Einstufungsbeschlüssen zur Berechnung der Vergütungsgruppe ergebe. Darüber hinaus sei die Aspirantur im Wege des Fernstudiums absolviert worden. Der Studienförderungsvertrag vom 4. August 1975 belege, dass er neben diesem Fernstudium die Tätigkeit als Lehrer mit der entsprechenden Vergütung ausgeübt habe. Zum Umfang dieser Tätigkeit könne er wegen der seitdem vergangenen Zeit nichts sagen.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2003 hat die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. August 2003 bewilligt. Die hier streitigen Zeiten hat sie dabei nicht als Beitragszeiten berücksichtigt.

Das Sozialgericht Meiningen hat die Klage mit Urteil vom 12. August 2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage, soweit sie sich weiterhin gegen die Vormerkungsbescheide richte, unzulässig sei. Insoweit habe der Kläger nach Erlass des Rentenbescheids vom 2. Juli 2003, der gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegen¬stand des Verfahrens geworden sei, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Hinsichtlich des Rentenbescheids sei die Klage unbegründet, weil hinsichtlich beider streitiger Zeiträume lediglich Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Verordnung der ehemaligen DDR über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15. März 1962 gezahlt worden seien. Dies ergebe sich maßgeblich aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis des Klägers. Es handele sich deshalb nicht um gleichgestellte Beitragszeiten im Sinne des § 248 Abs. 3 SGB IV.

Mit seiner Berufung am 14. Januar 2004 gegen das seinen Bevollmächtigten am 15. Dezember 2003 zugestellte Urteil wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und betont nochmals, er habe kein Stipendium, sondern 80 bis 90 v.H. seines Bruttogehalts als Ausgleichszahlung im Sinne des § 182 Abs. 4 des Arbeitsgesetzbuchs der DDR (AGB) erhalten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berufung insoweit zurückgenommen, als sie sich gegen den Vormerkungsbescheid vom 6. Juni 2000 in Form des Änderungsbescheids vom 24. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2000 richtet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 12. August 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheids vom 2. Juli 2003 zu verpflichten, die Zeiten vom 1. September 1970 bis 31. Juli 1971 sowie vom 1. September 1975 bis 31. August 1978 als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen und bei der Feststellung des Wertes des Rechts auf Altersrente zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist hierzu im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der durch die Universität Erfurt übersandten Personalunterlagen des Klägers, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der mit der Berufung allein noch angefochtene Rentenbescheid der Beklagten vom 2. Juli 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Er hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Anerkennung der Zeiten vom 1. September 1970 bis 31. Juli 1971 sowie vom 1. September 1975 bis 31. August 1978 als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und Berücksichtigung nach § 149 Abs. 5 i.V.m. §§ 55, 248 Abs. 3 SGB VI im angefochtenen Rentenbescheid.

Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet und befugt durch schriftlichen, feststellenden Verwaltungsakt (Vormerkungsbescheid) die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Jahre zurückliegen, verbindlich festzustellen. Soweit diese Daten mögliche Relevanz für den Tatbestand rentenrechtlicher Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI haben, wird für die im Bescheid aufgeführten Zeiten verbindlich geklärt, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit nach den im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen materiell-rechtlichen Regelungen erfüllen bzw. nicht erfüllen (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1999 – Az.: B 4 RA 18/98 R, nach juris). Beitragszeiten sind festzustellen, falls deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. Über ihre Anrechnung und Bewertung entscheidet der Versicherungsträger erst im Leistungsfall (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI). Darüber hat die Beklagte im angefochtenen Rentenbescheid entschieden.

Eine Anerkennung als Beitragszeiten i.S. von § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI scheidet schon deswegen aus, weil der Kläger in diesen Zeiten weder Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge nach Bundesrecht gezahlt hat; es handelt sich auch nicht um eine Zeit, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.

Aber auch eine Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI scheidet im vorliegenden Fall aus.

Nach dieser Vorschrift stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Nach dem in § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI festgeschriebenen Grundsatz wären also die streitgegenständlichen Zeiträume als gleichgestellte Beitragszeiten nur anzurechnen, wenn "Beiträge gezahlt worden" wären. Dies ist aber entgegen der Auffassung des Klägers zur Überzeugung des Senats nicht der Fall.

Dabei kann hier dahinstehen, ob die Vermutung des § 286c SGB VI greifen würde, weil diese jedenfalls widerlegt ist. Sind danach in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge bezahlt worden sind. Hier ist jedoch im Sozialversicherungsausweis des Klägers gerade kein beziffertes Einkommen, sondern lediglich "Pauschale" bzw. " Stipendium" und als Tätigkeitsbeschreibung "Student" bzw. "Planmäßige Aspirantur" bescheinigt.

Der klägerischen Behauptung, er habe in den fraglichen Zeiträumen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, widersprechen einerseits für die Zeit vom 1. September 1970 bis 31. Juli 1971 die in dem vorgelegten Sozialversicherungsausweis des Klägers enthaltenen Eintragungen.

Dort ist für diesen Zeitraum in der Spalte "genaue Bezeichnung der Tätigkeit", wie oben schon erwähnt, "Student" eingetragen. Unter "Beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst" enthält der Ausweis den Eintrag "Pauschale". In der Spalte "Stempel und Unterschrift des Betriebes" befindet sich der Stempel der Sektion Fremdsprachen der H.-Universität zu B. In den vorhergehenden wie auch den nachfolgenden Spalten ist als Arbeitgeber der Rat des Kreises M./Abteilung Volksbildung eingetragen.

Aus den unterschiedlichen Eintragungen in der Spalte des Betriebs folgt einerseits, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers als Lehrer in dieser Zeit ruhte. Anderenfalls hätte auch 1970/71 der Rat des Kreises M./Abteilung Volksbildung, als Arbeitgeber angegeben sein müs¬sen. Andererseits ist dementsprechend auch in der Spalte "Beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst" nicht der entsprechende Betrag seines Lehrergehalts, das ohne Zweifel der Beitragspflicht unterlegen wäre, eingetragen, sondern lediglich die Bezeichnung "Pauschale".

Des Weiteren hat die H.-Universität zu B. mit Schreiben vom 28. April 1997 dem Kläger gegenüber mitgeteilt, dass er "für die Zeit der Immatrikulation ( ) ein erhöhtes monatliches abzugsfreies Stipendium als Ausbildungsförderung" erhalten habe und "entsprechend der Verordnung vom 02.02.1950 (GBl. der DDR I/1950, S. 7) über die Sozialversicherung der Studierenden ( ) für die Zeiten der Immatrikulation durch die H.-Universität zu B., unabhängig von gezahlten Stipen¬dien oder deren Höhe, monatlich 6,00 Mark für jeden Studenten/Forschungsstudenten/Aspiran¬ten an die Sozialversicherung abgeführt" worden seien. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass die dort genannte gesetzliche Grundlage am 1. April 1962 mit Inkrafttreten der Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15. März 1962 (GBl. II S. 126) außer Kraft getreten ist (vgl. § 7 Abs. 2 der Verordnung). Denn auch in § 5 der Verordnung vom 15. März 1962 wurde bestimmt, dass von der Lehranstalt für jeden Studierenden ein monatlicher Sozialversicherungsbeitrag von 6,00 DM an den Rat des Kreises bzw. Stadtkreises, Abteilung Finanzen, gezahlt werden muss.

Dass der Kläger in diesem Zeitraum ca. 80 bis 90 v.H. seines vorherigen Verdienstes weiterbezogen haben will, ist insoweit unbeachtlich, denn daraus kann nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass es sich dabei um beitragspflichtige Bezüge gehandelt hat. Die Beitragspflicht der Studenten zur Sozialversicherung war vielmehr unabhängig von der Höhe der entsprechenden Bezüge. Auch der Hintergrund bzw. der Zweck des Fremdsprachenstudiums ist hier ohne Belang, da auch dies nicht zwangsläufig die Bezahlung von "gewöhnlichen" Beiträgen (im Gegensatz zu Studentenbeiträgen) nahe legt. Ebenso wenig lassen die in den FDGB-Beitragsbüchern des Klägers bescheinigten Beiträge Rückschlüsse darauf zu, ob die den Beiträgen zugrunde liegenden Bezüge auch beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung der ehemaligen DDR waren.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger zitierten Bestimmungen des AGB der ehemaligen DDR, denn dieses ist erst am 1. Januar 1978 in Kraft getreten. Aber auch das im fraglichen Zeitraum geltende Vorläufergesetz zum AGB, das Gesetzbuch der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 hat in seinem § 77 Abs. 2 bestimmt, dass u.a. bei einer Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an Lehrgängen zur fachlichen Weiterbildung sowie für Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen eine Gehaltsfortzahlung dann nicht erfolgt, wenn – wie vorliegend – ein Stipendium gezahlt wird.

Schließlich widersprechen dem auch die vom Kläger zum Nachweis der Beitragszahlung vorgelegten Einstufungsbeschlüsse zur Berechnung der Bezüge vom 2. Juni 1970, vom 6. April 1971 und vom 26. September 1978, mit denen der fragliche Zeitraum als Dienstjahre anerkannt wurde, nicht, da die innerbetriebliche Anerkennung von Betriebszugehörigkeitszeiten bzw. Dienstjahren unabhängig von der Frage der Sozialversicherungspflicht in dem maßgeblichen Zeitraum zu beurteilen ist. Da im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit unterbrochen wurde, sondern vielmehr lediglich ohne Gehaltsfortzahlung ruhte ("Arbeitsfreistellung" i.S. der einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen der ehemaligen DDR; s.o.), liegt es nahe, dass diese Zeit auch als Zeit der Betriebszugehörigkeit anerkannt wurde. Daneben folgt auch aus der mit dem Erlass der Einstufungsbeschlüsse vom 2. Juni 1970 und vom 6. April 1971 verbundenen Berechnung der Gesamtbezüge nicht, dass der Kläger diese sozialversicherungspflichtigen Bezüge im fraglichen Zeitraum auch tatsächlich erhalten hat. Hinsichtlich des Einstufungsbeschlusses vom 2. Juni 1970 ergibt sich dies aus dem Umstand, dass er den Beschluss bereits im Juni 1970 erhalten hat und dieser deshalb schon für die Gehaltszahlung in der Zeit bis zum Studienbeginn am 1. September 1970 Bedeutung erlangte. Ob die Gehaltszahlung auch während des Studiums weiterlief, ergibt sich aus dem Einstufungsbeschluss nicht. Und hinsichtlich des Einstufungsbeschlusses vom 6. April 1971 deutet die Eintragung des Tätigkeitsortes "Lehrerbildungseinrichtung Somalia" und die Ausweisung einer Tropenzulage nach Auffassung des Senats darauf hin, dass die Bezügeberechnung erst mit Aufnahme seiner Tätigkeit in Somalia wirksam wurde, denn im April 1971 studierte der Kläger noch an der H.-Universität. Einen Rückschluss auf den Erhalt dieser Bezüge bereits während des Studiums lässt danach auch der Einstufungsbeschluss vom 6. April 1971 nicht zu.

Andererseits folgt auch für die Zeit vom 1. September 1975 bis 31. August 1978 aus den Eintragungen im vorgelegten Sozialversicherungsausweis des Klägers nicht zur Überzeugung des Senats, dass er im fraglichen Zeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat.

Zum einen belegt wiederum die Eintragung im Sozialversicherungsausweis, dass der Kläger in diesem Zeitraum planmäßiger Aspirant an der Pädagogischen Hochschule E. und nicht als Lehrer tätig war. Zum anderen ist in der Spalte "Beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst" "Stipendium" bescheinigt. Dass der Kläger keine Gehaltsfortzahlung, sondern lediglich ein Stipendium erhalten hat, wird außerdem durch die von der Universität E. im Laufe des Berufungsverfahrens vorgelegten Personalunterlagen bestätigt. Sowohl in dessen Karteiblatt als auch im Schreiben des Direktorats für Kader und Qualifizierung der Pädagogischen Hochschule E. an den Kläger vom 22. Juli 1975 ergibt sich, dass er während seiner Aspirantur im fraglichen Zeitraum "nur" ein Stipendium erhalten hat.

Dem widerspricht erneut nicht, dass der Kläger 80 bis 90 v.H. seines vorherigen Bruttoverdienstes in dieser Zeit erhalten haben will, was mehr als das zu DDR-Zeiten für Studierende übliche Stipendium gewesen sei. Als Stipendium wurde nämlich auch die Leistung bezeichnet, die planmäßige wissenschaftliche Aspiranten während der Zeit ihrer Aspirantur erhielten. In § 1 der Anordnung Nr. 2 über die wissenschaftliche Aspirantur - Finanzielle Regelungen - vom 29. April 1974 (GBl. I S. 279) ist geregelt, dass planmäßige Aspiranten, die nach Abschluss des Direktstudiums drei Jahre berufstätig waren und erfolgreiche wissenschaftliche und gesellschaftliche Arbeit geleistet haben, ein monatliches Stipendium in Höhe von 80 v.H. des durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienstes während der letzten zwölf Monate vor Aufnahme der Aspirantur erhalten können. In § 2 Abs. 2 dieser Verordnung ist darüber hinaus ausdrücklich bestimmt, dass sich die Sozialversicherung für die planmäßigen Aspiranten nach der oben bereits zitierten Verordnung vom 15. März 1962 über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten richtet. Auch für plan¬mäßige Aspiranten, wie den Kläger, galt deshalb, dass von der Lehranstalt für jeden Studierenden ein monatlicher Sozialversicherungsbeitrag von 6,00 DM an den Rat des Kreises bzw. Stadtkreises, Abteilung Finanzen, gezahlt werden musste.

Hinsichtlich der klägerischen Einwände, den Hintergrund bzw. den Zweck der Aspirantur, die gesetzlichen Bestimmungen des AGB, die Eintragungen in seinen FDGB-Beitragsbüchern sowie den Einstufungsbeschluss vom 26. September 1978 betreffend, kann auf die entsprechenden obigen Ausführungen zum Zeitraum vom 1. September 1970 bis 31. Juli 1971 Bezug genommen werden. Soweit das AGB für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum Abschluss der Aspirantur am 31. August 1978 das Gesetzbuch der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 abgelöst hat (s.o.), ist bezüglich des klägerischen Hinweises auf die Lohnausgleichsleistungen nach § 182 Abs. 4 Satz 1 AGB auf Satz 2 dieser &61506;estimmung hinzuweisen, wonach Lohnausgleichsleistungen dann nicht gezahlt wurden, wenn – wie im Falle des Klägers – bei Freistellungen zur Aus- und Weiterbildung Stipendien gewährt worden sind. Der Einstufungsbeschluss vom 26. September 1978 wurde im Übrigen erst nach Beendigung der Aspirantur erlassen und kann schon deshalb kein taugliches Indiz für eine Gehaltsfortzahlung im hier fraglichen Zeitraum sein.

Aber auch der Studienförderungsvertrag vom 4. August 1975 belegt nach Auffassung des Senats nicht, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. September 1975 bis 31. August 1978 ein beitragspflichtiges Gehalt bezogen und aus diesem Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat. Zwar kann dem Vertrag entnommen werden, dass der Kläger neben seiner im Wege des Fernstudiums absolvierten planmäßigen Aspirantur im gewählten Studienfach auch noch im Unterricht eingesetzt werden sollte. Doch unabhängig davon, dass der Umfang des Unterrichts im Vertrag offen geblieben ist, ergibt sich gerade nicht, dass der Kläger für den Unterrichtseinsatz noch zusätzlich Gehalt bezogen hat, zumal ein solches auch nicht im Sozialversicherungsausweis bescheinigt wurde.

Aus den in den fraglichen Zeiträumen bezahlten Stipendien wird schließlich auch nicht dadurch ein beitragspflichtiges Gehalt, dass die das Stipendium zahlende Stelle monatlich 6,- Mark der DDR in die Studentenversicherung abführte, denn die Pflichtversicherung in der Studentenversicherung der ehemaligen DDR stellt keine Beitragszeit i.S.d. § 248 Abs. 3 SGB IV dar (offen gelassen vom Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 24. Oktober 1996 – Az.: 4 RA 121/95 sowie im Urteil vom 23. März 1999 – Az.: B 4 RA 18/98 R, jeweils nach juris; so aber bereits Senatsurteile vom 21. Februar 2005 – Az.: L6 RA 69/02 und vom 23. Februar 2004 – Az.: L 6 RA 200/02; Polster in Kasseler Kommentar, Stand 1. Juni 2005, § 248 SGB VI Rdnr. 28).

Da der Kläger die Beitragszahlung in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht zur Überzeugung des Senats darlegen konnte, geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach die Nichterweislichkeit von Tatsachen zu Lasten desjenigen geht, zu dessen Gunsten sie sich auswirken würden, zu seinen Lasten.

Neben der fehlenden Beitragszahlung greift auch die Ausnahmeregelung in § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI ein.

§ 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI bestimmt, dass Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht Zeiten (u.a.) der Hochschulausbildung sind. In der Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 24. Oktober 1996, a.a.O., bestätigt durch Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2000 – Az.: 1 BvR 319/98, SozR 3-2600 § 248 Nr. 6) wird unter "Hochschulausbildung" i.S. dieser Vorschrift "jeder (in der früheren DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit anerkannte) Erwerbstatbestand im Bereich einer Hochschule der früheren DDR" verstanden, "soweit er dadurch geprägt ist, dass es sich um Ausbildung an der Hochschule für einen Beruf gehandelt hat." Damit soll, so das BSG (Urteil vom 24. Oktober 1996, a.a.O.), "ab Einführung einheitlichen Rentenrechts in Deutschland eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler gegenüber den Rentenbeziehern verhindert werden. Es muss ausgeschlossen werden, dass eine im fremden System als Versicherungspflichttatbestand anerkannte Hochschulausbildung zu Gunsten eines Teils der heutigen Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem größten Teil der Rentner, aber gerade auch den heute belasteten Beitragszahlern von vornherein nicht zuwachsen können. Grund hierfür ist, dass das SGB VI wie zuvor das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und die Reichsversicherungsordnung (RVO) Zeiten einer erstmaligen oder berufsqualifizierenden Ausbildung, die außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses zurückgelegt worden sind, nicht als Beitragszeiten (und nur teilweise und unter einschränkenden Voraussetzungen als Anrechnungszeiten) anerkennt. Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten. Es wird also eine sachgerechte Gleichbehandlung aller Versicherten und Beitragszahler gewährleistet, die Beitragszeiten nicht dadurch erlangen können, dass sie sich außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungs- oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses an einer Hochschule ausbilden oder qualifizieren lassen. Die Vorschrift steht ( ) der Anrechnung eines Zeitraums als SGB VI-Beitragszeit nicht entgegen, wenn die Ausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder wenn neben der Ausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war" (so BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, a.a.O.; vgl. außerdem BSG, Urteil vom 23. März 1999, a.a.O.), "dh Sozialversicherungsbeiträge zwar während, aber nicht aufgrund der Ausbildung gezahlt worden sind" (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2000 – Az.: B 5/4 RA 87/97 R, nach juris).

Der Kläger hat in den hier umstrittenen Zeiträumen jedoch ausschließlich eine "Hochschulausbildung" i.S. von § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 3 SGB VI absolviert und nicht zugleich in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis gestanden.

Der von ihm an der Sektion Fremdsprachen der H.-Universität B. vom 1. September 1970 bis 31. Juli 1971 absolvierte Englisch-Intensivkurs, der ausweislich der Bestätigung dazu diente, die sprachliche Qualifikation für den Unterricht des Faches Mathematik in englischer Sprache zu verschaffen, ist ohne Zweifel als Hochschulausbildung in dem vom BSG verstandenen Sinne zu qualifizieren.

Aber auch bei der Aspirantur vom 1. September 1975 bis 31. August 1978 handelte es sich um eine Hochschulausbildung. Während in der Bundesrepublik Deutschland Promotion und Habilitation dem Nachweis der besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit dienen (vgl. für die derzeitige Rechtslage § 44 Nr. 3 des Hochschulrahmengesetzes), für die Ausbildung dieser Fähigkeiten aber kein besonderes Verfahren vorgesehen ist, stand bei der Aspirantur mit dem Ziel der Promotion oder Habilitation die Ausbildung im Vordergrund. Die Aspirantur diente der systematischen Ausbildung von Hochschullehrern und Forschern. Unter Anleitung eines wissenschaftlichen Betreuers sollte eine Ausbildung zum Hochschullehrer und Forscher erfolgen (vgl. zur Anordnung über die wissenschaftliche Aspirantur – Aspirantenanordnung – vom 22. September 1972, GBl. II S. 648: BSG, Urteil vom 24. Juni 1993 – Az.: 11 RAr 77/92, SozR 3-4100 § 134 Nr. 11). Die Aspirantur stellte demnach inhaltlich eine Ausbildung an einer Hochschule für einen Beruf dar, denn sie war vom Ausbildungszweck geprägt (ebenso BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, a.a.O. und vom 30. August 2000, a.a.O., jeweils bestätigt durch Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschlüsse vom 30. August 2000, a.a.O. und vom 27. Juli 2004 – Az.: 1 BvR 293/01, nach juris).

Die jeweilige Hochschulausbildung war auch nicht zugleich ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder wurde neben einem solchen in dem Sinne durchlaufen, dass Sozialversicherungsbeiträge zwar während, aber nicht aufgrund der Ausbildung gezahlt worden sind; insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Zwar bestand das Beschäftigungsverhältnis als Lehrer mit dem Rat des Kreises M./Abteilung Volksbildung während der fraglichen Zeiträume fort, doch ruhte währenddessen die Gehaltszahlungs- und damit die Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Insoweit wird auf das oben zum AGB bzw. dessen Vorläufer, dem Gesetzbuch der Arbeit, Ausgeführte hingewiesen. Dass der Kläger daneben andere entgeltliche Beschäftigungen ausgeübt hatte, ist weder ersichtlich noch wird solches von ihm geltend gemacht.

Keiner Entscheidung bedarf schließlich die Frage, ob die Beklagte die umstrittenen Zeiträume vollständig als rentenrechtliche Anrechnungszeiten anerkennen und anrechnen muss, da der Kläger die entsprechenden Einschränkungen hinsichtlich der Zeiten vom 2. Juli 1971 bis 31. Juli 1971 sowie vom 11. Mai 1978 bis 31. August 1978, weil sie jeweils nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden seien, nicht angegriffen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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