Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 100 AS 9558/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 273/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sowie die darauf basierende Vollstreckungseinleitung.
Der 1958 geborene Antragsteller und seine 1966 geborene Ehefrau G erhalten seit Januar 2005 für sich, ihren am 28. August 1988 geborenen Sohn S sowie vier weitere minderjährige Kinder Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches. In der Zeit von November 2005 bis einschließlich Januar 2006 zahlte der Antragsgegner ihnen an laufenden Leistungen monatlich 1.750,26 EUR aus. Am 28. November 2005 begann S H einen Berufsvorbereitenden Lehrgang, der am 31. August 2006 enden sollte. Mit an den hiesigen Antragsteller gerichtetem Bescheid vom 20. Dezember 2005 gewährte daraufhin die Bundesagentur für Arbeit für S für die Dauer der Ausbildung eine monatliche Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 260,00 EUR. Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 informierte der Antragsgegner den Antragsteller, dass er im Hinblick auf die bewilligte Ausbildungsbeihilfe in der Zeit vom 28. November 2005 bis zum 31. Januar 2006 Arbeitslosengeld II und Kosten der Unterkunft in Höhe von 495,03 EUR zu Unrecht bezogen habe. Die der Familie ab Februar 2006 regelmäßig ausgezahlten Leistungen reduzierte er - wohl mit Änderungsbescheid vom 27. Februar 2006 – zunächst auf 1.517,51 EUR und später offenbar ab Mai 2006 auf 1.490,26 EUR. Mit Schreiben vom 02. März 2006 wandte der Antragsteller sich gegen die Absenkung der gewährten Leistungen und meinte, dass die für S gewährten 260,00 EUR nicht auf die Leistungen zur Grundsicherung angerechnet werden dürften, ihm dieser Betrag vielmehr zusätzlich zustehen würde. Unter "Aufhebung" des Schreibens vom 27. Februar 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 11. April 2006 mit, dass er in der Zeit vom 01. November 2005 bis zum 30. April 2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von 627,75 EUR zu Unrecht bezogen habe. Im Hinblick auf die für S gewährte Berufsausbildungsbeihilfe habe nur ein geringerer Leistungsanspruch bestanden, da dieses Einkommen, soweit es seinen eigenen Bedarf übersteige, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft anzurechnen sei. Mit Bescheid vom 24. Juli 2006 hob er die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen für die Zeit ab dem 01. November 2005 gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) im Hinblick auf die seit dem 28. Novem¬ber 2005 gezahlte Berufsausbildungsbeihilfe teilweise auf und machte für den von der Aufhebung erfassten Zeitraum eine Erstattungsforderung in Höhe von 625,75 EUR nach § 50 SGB X geltend. Laut Aktenvermerk wandte sich der Antragsteller am 10. August 2006 telefonisch gegen die Forderung in Höhe von 627,75 EUR und bat um Mitteilung, wie sich die Forderung zusammensetze. Eine entsprechende Aufstellung ließ ihm der Antragsgegner mit Schreiben vom 07. September 2006 zukommen. In diesem Zusammenhang führte er nochmals aus, dass die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 11 SGB II als Einkommen anzurechnen und – soweit das Einkommen den Bedarf von S übersteige – auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu übertragen sei. Da dies zunächst nicht erfolgt sei, sei es zu Überzahlungen gekommen, und zwar im November 2005 in Höhe von 26,00 EUR, im Dezember 2005 und Januar 2006 jeweils in Höhe von 260,00 EUR sowie im Februar, März und April jeweils in Höhe von 27,25 EUR. Der Bescheid sei daher rechtmäßig und der geltend gemachte Betrag zu erstatten. Mit am 14. September 2006 beim Antragsgegner eingegangenem Schreiben nahm der Antragsteller auf den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Bezug und bat erneut um Aufklärung, zu welchen Überzahlungen es gekommen sein solle. Er könne nicht verstehen, warum ihm und seiner Familie immer weniger Leistungen gewährt würden.
Nachdem die Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion B-B – mit Schreiben vom 15. Oktober 2006 bei dem Antragsteller die Zahlung der fälligen 627,75 EUR zzgl. 3,40 EUR Mahngebühren angemahnt hatte, hat der Antragsteller am 19. Oktober 2006 beim Sozialgericht Berlin ausdrücklich beantragt, die Vollziehung der Bescheide des Antragsgegners von 24. Juli 2006 sowie des Bescheides der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2006 einstweilen einzustellen. Mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln sei er nicht in der Lage, die Forderung zu begleichen. Im Übrigen bestehe kein Rückforderungsanspruch.
Der Antragsgegner hat daraufhin mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 erklärt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. Juli 2006 wiederhergestellt und die Vollstreckung ausgesetzt werde.
Nachdem der Antragsteller daraufhin trotz wiederholter Aufforderungen durch das Sozialgericht Berlin die Sache nicht für erledigt erklärt hat, hat dieses mit Beschluss vom 08. Februar 2007 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob es sich bei dem Antrag um einen auf Aussetzung der Vollziehung im Sinne von § 86a Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) handele oder um einen Antrag auf richterliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs. Ein Widerspruch hätte vorliegend bzgl. der im Bescheid enthaltenen Erstattungsentscheidung aufschiebende Wirkung. Allerdings sei nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass überhaupt ein Widerspruch eingelegt worden sei. Es fehle jedoch jedenfalls im Hinblick auf die vom Antragsgegner erklärte Aussetzung der Vollstreckung an der Erforderlichkeit einer Eilentscheidung des Gerichts.
Gegen diesen ihm am 13. Februar 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15. Februar 2007 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Er wisse noch immer nicht, warum er der Bundesagentur 631,15 EUR überweisen solle. Er wolle in einem Termin zur mündlichen Verhandlung unter Vorlage von Kontoauszügen darlegen, dass es nicht zu einer Überzahlung gekommen sei.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08. Februar 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage jedenfalls im Ergebnis zutreffend.
Vorliegend ist zur Überzeugung des Senats mit der Erklärung des Antragsgegners vom 27. Oktober 2006, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. Juli 2006 wiederherzustellen und die Vollstreckung auszusetzen, das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, das für jede Rechtsverfolgung erforderlich und von Amts wegen zu prüfen ist, für das hiesige Verfahren entfallen. Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist es nicht, im Rahmen mündlicher Verhandlungen eine ausführliche Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen. Vielmehr steht dieses im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes allein dazu zur Verfügung, den Bürger vor irreparablen Entscheidungen zu schützen. Eine solche droht dem Antragsteller und seiner Familie hier jedoch nicht. Der Antragsgegner hat durch seine oben wiedergegebene Erklärung deutlich gemacht, dass er davon ausgeht, dass der Antragsteller gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Widerspruch eingelegt hat. Dies sieht auch der Senat – anders als das Sozialgericht Berlin – so. Bei sachdienlicher Auslegung hat der Kläger bereits am 10. August 2006 telefonisch und sodann erneut am 14. September 2006 Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid eingelegt. Ob dieser kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hatte oder diese – jedenfalls teilweise - hergestellt werden musste, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Antragsgegner inzwischen selbst erklärt, "die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen". Da er des weiteren die Vollstreckung des Bescheides ausgesetzt hat, drohen dem Antragsteller und seiner Familie zurzeit keine Vollstreckungsmaßnahmen. Er hat damit das, was er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erreichen konnte, durch die Erklärung des Antragsgegners erlangt. Soweit er meint, die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 28. November 2005 bis zum 31. April 2006 sei rechtswidrig und die sich auf diesen Zeitraum beziehende Erstattungsforderung dementsprechend unberechtigt, muss er dies im Widerspruchs- und ggfs. Hauptsacheverfahren verfolgen.
Soweit im Übrigen der vom Antragsteller ursprünglich beim Sozialgericht Berlin formulierte Antrag vermuten lässt, dass er sich gegen einen weiteren Bescheid vom 24. Juli 2006 wenden könnte, ist zum einen nach Aktenlage nicht ersichtlich, um was für einen Bescheid es sich dabei handeln sollte, zum anderen wäre dem Senat mangels entsprechender erstinstanzlicher Entscheidung eine Entscheidung darüber nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sowie die darauf basierende Vollstreckungseinleitung.
Der 1958 geborene Antragsteller und seine 1966 geborene Ehefrau G erhalten seit Januar 2005 für sich, ihren am 28. August 1988 geborenen Sohn S sowie vier weitere minderjährige Kinder Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches. In der Zeit von November 2005 bis einschließlich Januar 2006 zahlte der Antragsgegner ihnen an laufenden Leistungen monatlich 1.750,26 EUR aus. Am 28. November 2005 begann S H einen Berufsvorbereitenden Lehrgang, der am 31. August 2006 enden sollte. Mit an den hiesigen Antragsteller gerichtetem Bescheid vom 20. Dezember 2005 gewährte daraufhin die Bundesagentur für Arbeit für S für die Dauer der Ausbildung eine monatliche Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 260,00 EUR. Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 informierte der Antragsgegner den Antragsteller, dass er im Hinblick auf die bewilligte Ausbildungsbeihilfe in der Zeit vom 28. November 2005 bis zum 31. Januar 2006 Arbeitslosengeld II und Kosten der Unterkunft in Höhe von 495,03 EUR zu Unrecht bezogen habe. Die der Familie ab Februar 2006 regelmäßig ausgezahlten Leistungen reduzierte er - wohl mit Änderungsbescheid vom 27. Februar 2006 – zunächst auf 1.517,51 EUR und später offenbar ab Mai 2006 auf 1.490,26 EUR. Mit Schreiben vom 02. März 2006 wandte der Antragsteller sich gegen die Absenkung der gewährten Leistungen und meinte, dass die für S gewährten 260,00 EUR nicht auf die Leistungen zur Grundsicherung angerechnet werden dürften, ihm dieser Betrag vielmehr zusätzlich zustehen würde. Unter "Aufhebung" des Schreibens vom 27. Februar 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 11. April 2006 mit, dass er in der Zeit vom 01. November 2005 bis zum 30. April 2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von 627,75 EUR zu Unrecht bezogen habe. Im Hinblick auf die für S gewährte Berufsausbildungsbeihilfe habe nur ein geringerer Leistungsanspruch bestanden, da dieses Einkommen, soweit es seinen eigenen Bedarf übersteige, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft anzurechnen sei. Mit Bescheid vom 24. Juli 2006 hob er die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen für die Zeit ab dem 01. November 2005 gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) im Hinblick auf die seit dem 28. Novem¬ber 2005 gezahlte Berufsausbildungsbeihilfe teilweise auf und machte für den von der Aufhebung erfassten Zeitraum eine Erstattungsforderung in Höhe von 625,75 EUR nach § 50 SGB X geltend. Laut Aktenvermerk wandte sich der Antragsteller am 10. August 2006 telefonisch gegen die Forderung in Höhe von 627,75 EUR und bat um Mitteilung, wie sich die Forderung zusammensetze. Eine entsprechende Aufstellung ließ ihm der Antragsgegner mit Schreiben vom 07. September 2006 zukommen. In diesem Zusammenhang führte er nochmals aus, dass die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 11 SGB II als Einkommen anzurechnen und – soweit das Einkommen den Bedarf von S übersteige – auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu übertragen sei. Da dies zunächst nicht erfolgt sei, sei es zu Überzahlungen gekommen, und zwar im November 2005 in Höhe von 26,00 EUR, im Dezember 2005 und Januar 2006 jeweils in Höhe von 260,00 EUR sowie im Februar, März und April jeweils in Höhe von 27,25 EUR. Der Bescheid sei daher rechtmäßig und der geltend gemachte Betrag zu erstatten. Mit am 14. September 2006 beim Antragsgegner eingegangenem Schreiben nahm der Antragsteller auf den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Bezug und bat erneut um Aufklärung, zu welchen Überzahlungen es gekommen sein solle. Er könne nicht verstehen, warum ihm und seiner Familie immer weniger Leistungen gewährt würden.
Nachdem die Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion B-B – mit Schreiben vom 15. Oktober 2006 bei dem Antragsteller die Zahlung der fälligen 627,75 EUR zzgl. 3,40 EUR Mahngebühren angemahnt hatte, hat der Antragsteller am 19. Oktober 2006 beim Sozialgericht Berlin ausdrücklich beantragt, die Vollziehung der Bescheide des Antragsgegners von 24. Juli 2006 sowie des Bescheides der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2006 einstweilen einzustellen. Mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln sei er nicht in der Lage, die Forderung zu begleichen. Im Übrigen bestehe kein Rückforderungsanspruch.
Der Antragsgegner hat daraufhin mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 erklärt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. Juli 2006 wiederhergestellt und die Vollstreckung ausgesetzt werde.
Nachdem der Antragsteller daraufhin trotz wiederholter Aufforderungen durch das Sozialgericht Berlin die Sache nicht für erledigt erklärt hat, hat dieses mit Beschluss vom 08. Februar 2007 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob es sich bei dem Antrag um einen auf Aussetzung der Vollziehung im Sinne von § 86a Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) handele oder um einen Antrag auf richterliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs. Ein Widerspruch hätte vorliegend bzgl. der im Bescheid enthaltenen Erstattungsentscheidung aufschiebende Wirkung. Allerdings sei nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass überhaupt ein Widerspruch eingelegt worden sei. Es fehle jedoch jedenfalls im Hinblick auf die vom Antragsgegner erklärte Aussetzung der Vollstreckung an der Erforderlichkeit einer Eilentscheidung des Gerichts.
Gegen diesen ihm am 13. Februar 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15. Februar 2007 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Er wisse noch immer nicht, warum er der Bundesagentur 631,15 EUR überweisen solle. Er wolle in einem Termin zur mündlichen Verhandlung unter Vorlage von Kontoauszügen darlegen, dass es nicht zu einer Überzahlung gekommen sei.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08. Februar 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage jedenfalls im Ergebnis zutreffend.
Vorliegend ist zur Überzeugung des Senats mit der Erklärung des Antragsgegners vom 27. Oktober 2006, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. Juli 2006 wiederherzustellen und die Vollstreckung auszusetzen, das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, das für jede Rechtsverfolgung erforderlich und von Amts wegen zu prüfen ist, für das hiesige Verfahren entfallen. Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist es nicht, im Rahmen mündlicher Verhandlungen eine ausführliche Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen. Vielmehr steht dieses im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes allein dazu zur Verfügung, den Bürger vor irreparablen Entscheidungen zu schützen. Eine solche droht dem Antragsteller und seiner Familie hier jedoch nicht. Der Antragsgegner hat durch seine oben wiedergegebene Erklärung deutlich gemacht, dass er davon ausgeht, dass der Antragsteller gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Widerspruch eingelegt hat. Dies sieht auch der Senat – anders als das Sozialgericht Berlin – so. Bei sachdienlicher Auslegung hat der Kläger bereits am 10. August 2006 telefonisch und sodann erneut am 14. September 2006 Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid eingelegt. Ob dieser kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hatte oder diese – jedenfalls teilweise - hergestellt werden musste, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Antragsgegner inzwischen selbst erklärt, "die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen". Da er des weiteren die Vollstreckung des Bescheides ausgesetzt hat, drohen dem Antragsteller und seiner Familie zurzeit keine Vollstreckungsmaßnahmen. Er hat damit das, was er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erreichen konnte, durch die Erklärung des Antragsgegners erlangt. Soweit er meint, die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 28. November 2005 bis zum 31. April 2006 sei rechtswidrig und die sich auf diesen Zeitraum beziehende Erstattungsforderung dementsprechend unberechtigt, muss er dies im Widerspruchs- und ggfs. Hauptsacheverfahren verfolgen.
Soweit im Übrigen der vom Antragsteller ursprünglich beim Sozialgericht Berlin formulierte Antrag vermuten lässt, dass er sich gegen einen weiteren Bescheid vom 24. Juli 2006 wenden könnte, ist zum einen nach Aktenlage nicht ersichtlich, um was für einen Bescheid es sich dabei handeln sollte, zum anderen wäre dem Senat mangels entsprechender erstinstanzlicher Entscheidung eine Entscheidung darüber nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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