Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 261/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 43/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der von ihr entrichteten Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet FZR über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus, hilfsweise die Erstattung der FZR Beiträge.
Die 1934 geborene Klägerin leistete ab 01. August 1972 bis 30. Juni 1990 Beiträge zur FZR. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG – und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte wurden für den Zeitraum 05. August 1968 bis 5. April 1990 festgestellt.
Auf ihren Antrag vom 15. April 1993 bezieht die Klägerin seit 01. Februar 1994 Altersrente für Frauen. Mit Bescheid vom 08. Mai 2002 wurde diese Rente für den Zeitraum ab 01. Januar 1996 neu festgestellt.
Gegen den Bescheid vom 8. Mai 2002 legte die Klägerin am 12. Juni 2002 Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen die Begrenzung des zugrunde gelegten Einkommens auf die Beitragsbemessungsgrenze (West) wandte.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2004 zurück. In Anwendung des § 260 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI und des § 6 AAÜG könne eine höhere Rente nicht gezahlt werden. Nach verfassungsrechtlicher Überprüfung der gesetzlichen Vorgaben in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 sei der Bescheid vom 08. Mai 2002 nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat die Klägerin am 21. Mai 2004 Klage zum Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben und weiterhin eine höhere Rente begehrt. Da sie einen Anspruch auf eine Zusatzversorgung habe und Beiträge zur FZR entrichtet habe, müsse ihr auch eine höhere Rente unter Berücksichtigung des über die Zahlung der FZR - Beiträge versicherten Einkommens zustehen. Andernfalls seien die FZR Beiträge zu erstatten; insoweit hat sie ihren Antrag im erstinstanzlichen Verfahren erweitert.
Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage mit Urteil vom 12. August 2004 abgewiesen. Die von der Beklagten vorgenommene Rentenberechnung sei korrekt nach §§ 256 a und 259 b SGB VI unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) erfolgt. Der Umstand, dass die Klägerin nur noch eine Rentenleistung aus dem SGB VI und nicht eine Rente aus der Sozialversicherung der ehemaligen DDR und eine Versorgungsleistung aus der Zusatzversorgung neben einer Leistung aus der FZR erhalte, begegne nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts keinen Bedenken. Für eine Erstattung der FZR Beiträge gebe es keine Rechtsgrundlage.
Die Klägerin hat am 17. Januar 2005 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie vor, sie fühle sich dadurch benachteiligt, dass sie für einen erheblichen Teil der geleisteten Beiträge zur FZR keine Rentenleistung erhalte. Während in den alten Bundesländern zusätzliche Vorsorge zur gesetzlichen Pflichtversicherung zu einer echten Zusatzrente führe, gehe ihr der FZR Beitrag verloren. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass derjenige, der in der DDR viel höhere Beiträge gezahlt habe, nun die gleiche Rente bekomme wie jemand mit geringeren Beiträgen.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen der zum Termin nicht erschienenen Klägerin den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. August 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 08. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2004 zu verurteilen, ihr, der Klägerin, höhere Rente unter Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Beiträge zur FZR zu gewähren, hilfsweise die FZR Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: ) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere unter Einhaltung der einmonatige Rechtsmittelfrist des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - erhoben worden. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin nicht vor dem 16. Dezember 2004 zugegangen, weil das Urteil des Sozialgerichts als Übergabe-Einschreiben jedenfalls nicht vor dem 15. Dezember 2004 (Datum des Erledigungsvermerks der Geschäftsstelle) zur Post gegeben worden ist. Ein Vermerk über das tatsächliche Datum der Aufgabe zur Post lässt sich den Akten nicht entnehmen, ein Rückschein, der die Zustellung nachweist (§ 63 Abs. 2 SGG i. V. m. § 175 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -), liegt nicht vor. Der Senat konnte den tatsächlichen Zeitpunkt der Zustellung bzw. des Zugangs des Urteils dahinstehen lassen, denn die einmonatige Rechtsmittelfrist des § 151 Abs. 1 SGG wäre selbst unter Zugrundelegung einer Urteilsabsendung am 15. Dezember 2004 (frühestens) erst am 17. Januar 2005 abgelaufen, weil der 15. und der 16. Januar 2005 auf ein Wochenende fielen (§ 64 Abs. 3 SGG).
Die Berufung ist nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist das auf die Gewährung einer Zusatzleistung neben der von der Beklagten gewährten Rente gerichtete Begehren der Klägerin aus einer vorgetragenen Beitragsleistung zu einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR.
Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere als ihr von der Beklagten bereits zuerkannte Rente, insbesondere sind für die Berechnung der Rente weitere Beiträge, hier die zur FZR gezahlten Beiträge, nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus § 259 b Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - SGB VI.
Nach § 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGB1. I S. 1677) bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt. Die Vorschrift regelt die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, wenn Zeiten der Zugehörigkeit zu einem außerhalb der Sozialversicherungspflichtversicherung bestehenden Versorgungssystem der ehemaligen DDR vorliegen. In diesen Fällen sind bei der Ermittlung der Entgeltpunkte anstelle der im Sozialversicherungsausweis bescheinigten Verdienste die Entgelte zugrunde zu legen, die dem Rentenversicherungsträger nach den Vorschriften über die Überführung von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen mitgeteilt worden sind. Es handelt sich bei § 259 b SGB VI um eine Sondervorschrift zu §§ 256 a, 256 b und 70 SGB VI; sie korrespondiert mit § 5 AAÜG (vgl. Polster in Kasseler Kommentar, § 259 b SGB VI Rn. 2).
Ausgehend von § 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI hat die Beklagte zu Recht, nachdem der Klägerin von der BfA/Zusatzversorgungsträger der Feststellungsbescheid vom 16. April 2002 mit nachgewiesenen Zeiten nach dem AAÜG zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erteilt worden war, die tatsächlichen Entgelte berücksichtigt, die in diesem Bescheid festgestellt worden sind. Damit hat die Beklagte bei der Berechnung der Rente den von der Klägerin erzielten Arbeitsverdienst, der nach den Vorschriften des SGB VI zu berücksichtigen war, vollständig bei der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie tatsächlich höhere Verdienste, als die Beklagte bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegt hat, erzielt hätte.
Die Beklagte hat auch zutreffend den Wert der monatlichen Altersrente der Klägerin unter Berücksichtigung der ermittelten Entgeltpunkte berechnet. Sie hat entsprechend § 256 a Abs. 1 SGB VI die Entgeltpunkte in der Weise ermittelt, dass sie den in der ehemaligen DDR von der Klägerin erzielten Verdienst, der ihr vom Zusatzversorgungsträger mitgeteilt worden war, mit den jeweiligen Werten der Anlage 10 zum SGB VI hoch gewertet und durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt hat. Dabei hat die Beklagte ab 05. August 1968 bei der Ermittlung der Entgeltpunkte den ihr von der BfA/Zusatzversorgungs-träger mitgeteilten Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt, für die übrigen Zeiten hat sie sowohl den in der Sozialversicherung der ehemaligen DDR versicherten Verdienst als auch denjenigen, für den Beiträge zur FZR gezahlt worden sind, berücksichtigt.
Dass bei der Hochwertung der tatsächlichen Arbeitsverdienste über die Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 Werte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach § 260 SGB VI Berücksichtigung gefunden haben, ist nicht zu beanstanden. Der Arbeitsverdienst der Klägerin erreicht die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen (West) lediglich dadurch, dass in einem rechnerischen Zwischenschritt (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 42/99 R, veröffentlicht in juris) dieser Verdienst fiktiv erst durch Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Anlage 10 zum SGB VI auf das Lohnniveau "West" hochgerechnet worden, die Beitragsbemessungsgrenze jedoch nicht in die Tabellenwerte der Anlage 10 zum SGB VI eingearbeitet worden ist. Dass die Beitragsbemessungsgrenze (West) maßgeblich sein soll, hat der Gesetzgeber in § 260 Satz 2 SGB VI geregelt. Dass diese gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 bis 59) entschieden.
Die Klägerin hat weiter auch keinen Anspruch darauf, dass aus den von ihr entrichteten Beiträgen zur FZR eine gesonderte Versorgungsleistung ausgewiesen und gezahlt wird. Eine gesetzliche Grundlage gibt es hierfür nicht; der Gesetzgeber war auch nicht von verfassungs- wegen gehalten, eine solche Regelung zu schaffen. Mit den §§ 256 a, 259 b SGB VI hat der Gesetzgeber entschieden, die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften, bezogen auf eine Altersversorgung, durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen zu ersetzen. Dies begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfGE 100, 1ff). Die Überleitung der in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR und aus Zusatzversorgungssystemen in eine einheitliche Rentenleistung nach dem SGB VI ist verfassungsgemäß. Eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ungleichbehandlung liegt insbesondere nicht darin, dass durch die Anwendung des § 259 b SGB VI bei der Klägerin die tatsächlich erzielten Verdienste nach dem AAÜG und nicht daneben die Verdienste nochmals berücksichtigt werden, soweit sie über die FZR versichert waren. Die Klägerin verkennt, dass auch andere Zugangsrentner aus dem Beitrittsgebiet lediglich über die Regelungen des SGB VI in Abhängigkeit von der Zahlung von Beiträgen zur FZR höhere als die in der Sozialversicherung versicherten Verdienste berücksichtigt bekommen. Dies ist auch bei der Klägerin der Fall. Sie wird also gleichbehandelt. Bei der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze im System der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Unterscheidung danach, ob und in welcher Höhe in der ehemaligen DDR Verdienste versichert waren, ohne Bedeutung, ein rechtliches Differenzierungsverbot ist somit nicht erkennbar (BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 42/99 R, a. a. O.). Auch bei der Klägerin werden für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte alle in der DDR versicherten Verdienste bis zur allgemeinen Bemessungsgrenze berücksichtigt. Diese allgemeine Beitragsbemessungsgrenze gilt für alle Versicherten gleichermaßen.
Der hilfsweise gestellte Antrag ist unzulässig, da die Beklagte über ein entsprechendes Begehren auf Rückzahlung der in der untergegangenen DDR entrichteten Beiträge zur FZR eine Verwaltungsentscheidung nicht getroffen hat und ein diesbezügliches Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist (vgl. § 78 SGG). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, weil es für die begehrte Beitragserstattung keine Rechtsgrundlage gibt.
Nach § 210 Abs. 3 Satz 5 SGB VI ist eine Erstattung auf Beiträge beschränkt, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Diese Zeiten stehen im Zusammenhang mit der Währungsreform bzw. der Einführung des deutschen Rentenversicherungsrechts. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass Beiträge, die in ein anderes Rentenversicherungssystem gezahlt worden sind und den Beiträgen nach Bundesrecht gleichstehen, nicht erstattungsfähig sind. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 210 Abs. 3 Satz 6 SGB VI werden Beiträge im Beitrittsgebiet nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 und damit nach der im Beitrittsgebiet erfolgten Währungsunion gezahlt worden sind. Diese Regelung ist mit dem Rentenüberleitungsgesetz zum 01. Januar 1992 eingefügt worden und macht deutlich, dass sich der Gesetzgeber auch mit der Erstattung von Beiträgen im Beitrittsgebiet auseinandergesetzt hat und damit eine von der Rechtsprechung auszufüllende Regelungslücke nicht besteht (so schon Landessozialgericht Brandenburg, Urteile vom 10. Juli 2003 - L 1 RA 83/03 – und vom 6. Oktober 2003 -L 3 KN 32/02).
Der Ausschluss der im Beitrittsgebiet bis zum 30. Juni 1990 gezahlten Beiträge von der Beitragserstattung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt, dass der Bundesgesetzgeber für in der ehemaligen DDR geleistete Beiträge zur FZR eine Erstattungsmöglichkeit nicht vorsieht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (st. Rspr., vgl. u. a. BVerfGE 100, 59, 90 m. w. N.). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie gerade der Sozialversicherung zu eigen sind, ist der Gesetzgeber außerdem berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen (BVerfGE 100, 1, 90 m. w. N.). Danach ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass in Sachverhalten wie dem vorliegenden eine Beitragserstattung gesetzlich nicht normiert ist. Zum einen werden nämlich alle Betroffenen gleich behandelt, zum anderen war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, für die betroffenen FZR - Versicherten eine Beitragserstattung vorzusehen (vgl. LSG für den Freistaat Sachsen, Urteil v. 21. August 2001 - L 4 RA 71/01 -, juris; LSG Brandenburg, Urteil v. 6. Oktober 2003 - L 3 KN 32/02 -).
Bereits die FZR - Verordnung (FZR-VO) vom 17. November 1977 sah die Erstattung von Beiträgen nicht vor. Zwar konnte nach § 30 Abs. 3 der FZR-VO die FZR durch Austrittserklärung des Werktätigen beendet werden. Die bereits erworbenen Ansprüche auf Zusatzrente blieben jedoch erhalten (§ 30 Abs. 4 FZR-VO). Damit war zugleich festgelegt, dass eine Beitragserstattung nicht erfolgte und nicht erfolgen durfte. Insoweit ist nicht zu ersehen, aus welchen Gründen der bundesdeutsche Gesetzgeber Betroffenen wie der Klägerin eine Beitragserstattung hätte ermöglichen sollen, die bereits nach den einschlägigen Regelungen der FZR-VO nicht vorgesehen war. Für die Fälle des Zusammentreffens von Zusatzrente und zusätzlicher Altersversorgung der Intelligenz regelte § 28 Abs. 1 FZR-VO, dass der Betroffene an Stelle der Altersversorgung der Intelligenz eine Zusatzrente in Höhe der zugesicherten Altersversorgung der Intelligenz erhielt, sofern die Zusatzrente auf Grund der Beitragszahlung des Werktätigen und des Betriebes nicht höher war. Voraussetzung für die Zahlung der Zusatzrente in Höhe der zugesicherten Altersversorgung der Intelligenz war dabei, dass der Werktätige die Zugehörigkeit zur FZR nicht durch Austritt beendet hatte und zum Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalls eine Tätigkeit in einem Betrieb bzw. einer Einrichtung ausübte, die zur Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz berechtigte. Nach § 28 Abs. 3 FZR-VO lebte beim Austritt aus der FZR ein Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz nicht wieder auf, es sei denn, es bestand ein Rechtsanspruch auf Einbeziehung. Diese nach der Rechtslage der ehemaligen DDR gegebenen Vorschriften machen, obgleich sie zwischenzeitlich außer Kraft gesetzt worden sind, deutlich, dass auch in der ehemaligen DDR bei Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz und gleichzeitiger Zugehörigkeit zur FZR lediglich eine Rentenleistung zu gewähren war. Sie belegen, dass FZR - Beiträge nicht zu erstatten waren, auch wenn die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz beitragsfrei war (vgl. LSG für den Freistaat Sachsen, Urteil vom 21. August 2001 – L 4 RA 71/01; LSG Brandenburg, Urteil v. 6. Oktober 2003 -L 3 KN 32/02 – a. aO.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der von ihr entrichteten Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet FZR über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus, hilfsweise die Erstattung der FZR Beiträge.
Die 1934 geborene Klägerin leistete ab 01. August 1972 bis 30. Juni 1990 Beiträge zur FZR. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG – und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte wurden für den Zeitraum 05. August 1968 bis 5. April 1990 festgestellt.
Auf ihren Antrag vom 15. April 1993 bezieht die Klägerin seit 01. Februar 1994 Altersrente für Frauen. Mit Bescheid vom 08. Mai 2002 wurde diese Rente für den Zeitraum ab 01. Januar 1996 neu festgestellt.
Gegen den Bescheid vom 8. Mai 2002 legte die Klägerin am 12. Juni 2002 Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen die Begrenzung des zugrunde gelegten Einkommens auf die Beitragsbemessungsgrenze (West) wandte.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2004 zurück. In Anwendung des § 260 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI und des § 6 AAÜG könne eine höhere Rente nicht gezahlt werden. Nach verfassungsrechtlicher Überprüfung der gesetzlichen Vorgaben in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 sei der Bescheid vom 08. Mai 2002 nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat die Klägerin am 21. Mai 2004 Klage zum Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben und weiterhin eine höhere Rente begehrt. Da sie einen Anspruch auf eine Zusatzversorgung habe und Beiträge zur FZR entrichtet habe, müsse ihr auch eine höhere Rente unter Berücksichtigung des über die Zahlung der FZR - Beiträge versicherten Einkommens zustehen. Andernfalls seien die FZR Beiträge zu erstatten; insoweit hat sie ihren Antrag im erstinstanzlichen Verfahren erweitert.
Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage mit Urteil vom 12. August 2004 abgewiesen. Die von der Beklagten vorgenommene Rentenberechnung sei korrekt nach §§ 256 a und 259 b SGB VI unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) erfolgt. Der Umstand, dass die Klägerin nur noch eine Rentenleistung aus dem SGB VI und nicht eine Rente aus der Sozialversicherung der ehemaligen DDR und eine Versorgungsleistung aus der Zusatzversorgung neben einer Leistung aus der FZR erhalte, begegne nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts keinen Bedenken. Für eine Erstattung der FZR Beiträge gebe es keine Rechtsgrundlage.
Die Klägerin hat am 17. Januar 2005 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie vor, sie fühle sich dadurch benachteiligt, dass sie für einen erheblichen Teil der geleisteten Beiträge zur FZR keine Rentenleistung erhalte. Während in den alten Bundesländern zusätzliche Vorsorge zur gesetzlichen Pflichtversicherung zu einer echten Zusatzrente führe, gehe ihr der FZR Beitrag verloren. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass derjenige, der in der DDR viel höhere Beiträge gezahlt habe, nun die gleiche Rente bekomme wie jemand mit geringeren Beiträgen.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen der zum Termin nicht erschienenen Klägerin den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. August 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 08. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2004 zu verurteilen, ihr, der Klägerin, höhere Rente unter Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Beiträge zur FZR zu gewähren, hilfsweise die FZR Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: ) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere unter Einhaltung der einmonatige Rechtsmittelfrist des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - erhoben worden. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin nicht vor dem 16. Dezember 2004 zugegangen, weil das Urteil des Sozialgerichts als Übergabe-Einschreiben jedenfalls nicht vor dem 15. Dezember 2004 (Datum des Erledigungsvermerks der Geschäftsstelle) zur Post gegeben worden ist. Ein Vermerk über das tatsächliche Datum der Aufgabe zur Post lässt sich den Akten nicht entnehmen, ein Rückschein, der die Zustellung nachweist (§ 63 Abs. 2 SGG i. V. m. § 175 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -), liegt nicht vor. Der Senat konnte den tatsächlichen Zeitpunkt der Zustellung bzw. des Zugangs des Urteils dahinstehen lassen, denn die einmonatige Rechtsmittelfrist des § 151 Abs. 1 SGG wäre selbst unter Zugrundelegung einer Urteilsabsendung am 15. Dezember 2004 (frühestens) erst am 17. Januar 2005 abgelaufen, weil der 15. und der 16. Januar 2005 auf ein Wochenende fielen (§ 64 Abs. 3 SGG).
Die Berufung ist nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist das auf die Gewährung einer Zusatzleistung neben der von der Beklagten gewährten Rente gerichtete Begehren der Klägerin aus einer vorgetragenen Beitragsleistung zu einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR.
Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere als ihr von der Beklagten bereits zuerkannte Rente, insbesondere sind für die Berechnung der Rente weitere Beiträge, hier die zur FZR gezahlten Beiträge, nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus § 259 b Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - SGB VI.
Nach § 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGB1. I S. 1677) bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt. Die Vorschrift regelt die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, wenn Zeiten der Zugehörigkeit zu einem außerhalb der Sozialversicherungspflichtversicherung bestehenden Versorgungssystem der ehemaligen DDR vorliegen. In diesen Fällen sind bei der Ermittlung der Entgeltpunkte anstelle der im Sozialversicherungsausweis bescheinigten Verdienste die Entgelte zugrunde zu legen, die dem Rentenversicherungsträger nach den Vorschriften über die Überführung von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen mitgeteilt worden sind. Es handelt sich bei § 259 b SGB VI um eine Sondervorschrift zu §§ 256 a, 256 b und 70 SGB VI; sie korrespondiert mit § 5 AAÜG (vgl. Polster in Kasseler Kommentar, § 259 b SGB VI Rn. 2).
Ausgehend von § 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI hat die Beklagte zu Recht, nachdem der Klägerin von der BfA/Zusatzversorgungsträger der Feststellungsbescheid vom 16. April 2002 mit nachgewiesenen Zeiten nach dem AAÜG zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erteilt worden war, die tatsächlichen Entgelte berücksichtigt, die in diesem Bescheid festgestellt worden sind. Damit hat die Beklagte bei der Berechnung der Rente den von der Klägerin erzielten Arbeitsverdienst, der nach den Vorschriften des SGB VI zu berücksichtigen war, vollständig bei der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie tatsächlich höhere Verdienste, als die Beklagte bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegt hat, erzielt hätte.
Die Beklagte hat auch zutreffend den Wert der monatlichen Altersrente der Klägerin unter Berücksichtigung der ermittelten Entgeltpunkte berechnet. Sie hat entsprechend § 256 a Abs. 1 SGB VI die Entgeltpunkte in der Weise ermittelt, dass sie den in der ehemaligen DDR von der Klägerin erzielten Verdienst, der ihr vom Zusatzversorgungsträger mitgeteilt worden war, mit den jeweiligen Werten der Anlage 10 zum SGB VI hoch gewertet und durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt hat. Dabei hat die Beklagte ab 05. August 1968 bei der Ermittlung der Entgeltpunkte den ihr von der BfA/Zusatzversorgungs-träger mitgeteilten Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt, für die übrigen Zeiten hat sie sowohl den in der Sozialversicherung der ehemaligen DDR versicherten Verdienst als auch denjenigen, für den Beiträge zur FZR gezahlt worden sind, berücksichtigt.
Dass bei der Hochwertung der tatsächlichen Arbeitsverdienste über die Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 Werte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach § 260 SGB VI Berücksichtigung gefunden haben, ist nicht zu beanstanden. Der Arbeitsverdienst der Klägerin erreicht die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen (West) lediglich dadurch, dass in einem rechnerischen Zwischenschritt (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 42/99 R, veröffentlicht in juris) dieser Verdienst fiktiv erst durch Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Anlage 10 zum SGB VI auf das Lohnniveau "West" hochgerechnet worden, die Beitragsbemessungsgrenze jedoch nicht in die Tabellenwerte der Anlage 10 zum SGB VI eingearbeitet worden ist. Dass die Beitragsbemessungsgrenze (West) maßgeblich sein soll, hat der Gesetzgeber in § 260 Satz 2 SGB VI geregelt. Dass diese gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 bis 59) entschieden.
Die Klägerin hat weiter auch keinen Anspruch darauf, dass aus den von ihr entrichteten Beiträgen zur FZR eine gesonderte Versorgungsleistung ausgewiesen und gezahlt wird. Eine gesetzliche Grundlage gibt es hierfür nicht; der Gesetzgeber war auch nicht von verfassungs- wegen gehalten, eine solche Regelung zu schaffen. Mit den §§ 256 a, 259 b SGB VI hat der Gesetzgeber entschieden, die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften, bezogen auf eine Altersversorgung, durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen zu ersetzen. Dies begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfGE 100, 1ff). Die Überleitung der in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR und aus Zusatzversorgungssystemen in eine einheitliche Rentenleistung nach dem SGB VI ist verfassungsgemäß. Eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ungleichbehandlung liegt insbesondere nicht darin, dass durch die Anwendung des § 259 b SGB VI bei der Klägerin die tatsächlich erzielten Verdienste nach dem AAÜG und nicht daneben die Verdienste nochmals berücksichtigt werden, soweit sie über die FZR versichert waren. Die Klägerin verkennt, dass auch andere Zugangsrentner aus dem Beitrittsgebiet lediglich über die Regelungen des SGB VI in Abhängigkeit von der Zahlung von Beiträgen zur FZR höhere als die in der Sozialversicherung versicherten Verdienste berücksichtigt bekommen. Dies ist auch bei der Klägerin der Fall. Sie wird also gleichbehandelt. Bei der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze im System der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Unterscheidung danach, ob und in welcher Höhe in der ehemaligen DDR Verdienste versichert waren, ohne Bedeutung, ein rechtliches Differenzierungsverbot ist somit nicht erkennbar (BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 42/99 R, a. a. O.). Auch bei der Klägerin werden für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte alle in der DDR versicherten Verdienste bis zur allgemeinen Bemessungsgrenze berücksichtigt. Diese allgemeine Beitragsbemessungsgrenze gilt für alle Versicherten gleichermaßen.
Der hilfsweise gestellte Antrag ist unzulässig, da die Beklagte über ein entsprechendes Begehren auf Rückzahlung der in der untergegangenen DDR entrichteten Beiträge zur FZR eine Verwaltungsentscheidung nicht getroffen hat und ein diesbezügliches Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist (vgl. § 78 SGG). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, weil es für die begehrte Beitragserstattung keine Rechtsgrundlage gibt.
Nach § 210 Abs. 3 Satz 5 SGB VI ist eine Erstattung auf Beiträge beschränkt, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Diese Zeiten stehen im Zusammenhang mit der Währungsreform bzw. der Einführung des deutschen Rentenversicherungsrechts. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass Beiträge, die in ein anderes Rentenversicherungssystem gezahlt worden sind und den Beiträgen nach Bundesrecht gleichstehen, nicht erstattungsfähig sind. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 210 Abs. 3 Satz 6 SGB VI werden Beiträge im Beitrittsgebiet nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 und damit nach der im Beitrittsgebiet erfolgten Währungsunion gezahlt worden sind. Diese Regelung ist mit dem Rentenüberleitungsgesetz zum 01. Januar 1992 eingefügt worden und macht deutlich, dass sich der Gesetzgeber auch mit der Erstattung von Beiträgen im Beitrittsgebiet auseinandergesetzt hat und damit eine von der Rechtsprechung auszufüllende Regelungslücke nicht besteht (so schon Landessozialgericht Brandenburg, Urteile vom 10. Juli 2003 - L 1 RA 83/03 – und vom 6. Oktober 2003 -L 3 KN 32/02).
Der Ausschluss der im Beitrittsgebiet bis zum 30. Juni 1990 gezahlten Beiträge von der Beitragserstattung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt, dass der Bundesgesetzgeber für in der ehemaligen DDR geleistete Beiträge zur FZR eine Erstattungsmöglichkeit nicht vorsieht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (st. Rspr., vgl. u. a. BVerfGE 100, 59, 90 m. w. N.). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie gerade der Sozialversicherung zu eigen sind, ist der Gesetzgeber außerdem berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen (BVerfGE 100, 1, 90 m. w. N.). Danach ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass in Sachverhalten wie dem vorliegenden eine Beitragserstattung gesetzlich nicht normiert ist. Zum einen werden nämlich alle Betroffenen gleich behandelt, zum anderen war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, für die betroffenen FZR - Versicherten eine Beitragserstattung vorzusehen (vgl. LSG für den Freistaat Sachsen, Urteil v. 21. August 2001 - L 4 RA 71/01 -, juris; LSG Brandenburg, Urteil v. 6. Oktober 2003 - L 3 KN 32/02 -).
Bereits die FZR - Verordnung (FZR-VO) vom 17. November 1977 sah die Erstattung von Beiträgen nicht vor. Zwar konnte nach § 30 Abs. 3 der FZR-VO die FZR durch Austrittserklärung des Werktätigen beendet werden. Die bereits erworbenen Ansprüche auf Zusatzrente blieben jedoch erhalten (§ 30 Abs. 4 FZR-VO). Damit war zugleich festgelegt, dass eine Beitragserstattung nicht erfolgte und nicht erfolgen durfte. Insoweit ist nicht zu ersehen, aus welchen Gründen der bundesdeutsche Gesetzgeber Betroffenen wie der Klägerin eine Beitragserstattung hätte ermöglichen sollen, die bereits nach den einschlägigen Regelungen der FZR-VO nicht vorgesehen war. Für die Fälle des Zusammentreffens von Zusatzrente und zusätzlicher Altersversorgung der Intelligenz regelte § 28 Abs. 1 FZR-VO, dass der Betroffene an Stelle der Altersversorgung der Intelligenz eine Zusatzrente in Höhe der zugesicherten Altersversorgung der Intelligenz erhielt, sofern die Zusatzrente auf Grund der Beitragszahlung des Werktätigen und des Betriebes nicht höher war. Voraussetzung für die Zahlung der Zusatzrente in Höhe der zugesicherten Altersversorgung der Intelligenz war dabei, dass der Werktätige die Zugehörigkeit zur FZR nicht durch Austritt beendet hatte und zum Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalls eine Tätigkeit in einem Betrieb bzw. einer Einrichtung ausübte, die zur Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz berechtigte. Nach § 28 Abs. 3 FZR-VO lebte beim Austritt aus der FZR ein Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz nicht wieder auf, es sei denn, es bestand ein Rechtsanspruch auf Einbeziehung. Diese nach der Rechtslage der ehemaligen DDR gegebenen Vorschriften machen, obgleich sie zwischenzeitlich außer Kraft gesetzt worden sind, deutlich, dass auch in der ehemaligen DDR bei Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz und gleichzeitiger Zugehörigkeit zur FZR lediglich eine Rentenleistung zu gewähren war. Sie belegen, dass FZR - Beiträge nicht zu erstatten waren, auch wenn die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz beitragsfrei war (vgl. LSG für den Freistaat Sachsen, Urteil vom 21. August 2001 – L 4 RA 71/01; LSG Brandenburg, Urteil v. 6. Oktober 2003 -L 3 KN 32/02 – a. aO.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
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