L 23 B 18/07 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 2019/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 18/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines weiteren Darlehens in Höhe von 130 Euro. Der Antragsgegner gewährt dem Antragsteller Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach § 42 SGB XII i. V. m. §§ 27 ff. SGB XII, seit Januar 2007 in Höhe von 166,08 Euro monatlich.

Am 11. August 2006 beantragte der Antragsteller für die Anschaffung eines Kühlschranks, einer Waschmaschine und für diverse Renovierungsarbeiten die Gewährung eines Darlehens. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 gewährte der Antragsgegner ein Darlehen in Höhe von 745,00 Euro für die Anschaffung eines Kühlschranks (200 Euro), die Anschaffung einer Waschmaschine (250 Euro) und für Renovierungskosten (245 Euro). Mit Bescheid vom selben Tag lehnte die Beklagte die Gewährung eines Darlehens für Transportkosten im Hinblick auf eine anderweitig mögliche Bedarfsdeckung ab.

Der Antragsteller machte mit seinem Widerspruch geltend, dass die Gewährung des Darlehens nicht ausreiche, um seinen notwendigen Bedarf zu decken. Es seien weitere 130 Euro für Transport und Anschluss der benötigten Haushaltsgeräte notwendig. Er habe deshalb ein Darlehen in Höhe von 875 Euro beantragt.

Am 16. November 2006 hat der Antragsteller vor dem Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm weitere 130 Euro zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs als Darlehen zu gewähren. Die teilweise Ablehnung des Darlehens sei nicht nachvollziehbar. Ihm werde dadurch das soziokulturelle Existenzminimum gekürzt. Ohne Gewährung eines Darlehens in Höhe der Kosten für den Anschluss und den Transport könne er den Kühlschrank und die Waschmaschine nicht anschaffen. Zudem benötige er einen Kühlschrank mit Gefrierfach für eine sparsame Vorratshaltung. Es bestehe ein Anordnungsgrund, weil er seit Monaten seine Wäsche in einer Selbstbedienungswäscherei waschen müsse, was zu Mehrkosten führe. Die vom Antragsgegner ihm entgegengehaltene Nachzahlung müsse er nicht als Einkommen einsetzen. Sie sei zudem durch die Tilgung von Schulden aufgebraucht.

Der Antragsgegner hat dem Begehren entgegengehalten, dass kein weiterer, nicht durch das Darlehen bzw. durch die erhaltende Nachzahlung von Leistungen zu deckender notwendiger Bedarf über ein Darlehen abzusichern sei.

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einem Regelungsbedürfnis zur Abwendung einer gegenwärtigen existenziellen Notlage.

Gegen den ihm am 06. Januar 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 05. Februar 2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 28. Februar 2007). Er macht weiter geltend, das gewährte Darlehen versetze ihn nicht in die Lage, notwendige Haushaltsgegenstände, nämlich einen Kühlschrank mit Gefrierfach und eine Waschmaschine anzuschaffen. Hierzu sei die Übernahme von Transportkosten erforderlich. Er begehre daher weiterhin ein Darlehen in Höhe von 875 Euro, mithin noch 130 Euro. Er müsse seine Wäsche jede Woche in eine Selbstbedienungswäscherei bringen. Gelder für andere Bedarfe könne er nicht abzweigen. Er besitze keinen Internetzugang und die vom Antragsgegner angeführten Geräte seien nicht dauerhaft beim angegebenen Händler am Lager. Dies sei ihm am 07. März 2007 bei dem Händler I mitgeteilt worden. Der Antragsteller hat u. a. Fotokopien von Angebotsanzeigen für Waschmaschinen und Kühlschränke zur Gerichtsakte gereicht.

Er beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ein weiteres Darlehen in Höhe von 130 Euro zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Ein Regelungsbedürfnis könne deshalb schon nicht gesehen werden, weil der Antragsteller aus bereits darlehensweise gewährten Mitteln keines der begehrten Haushaltsgeräte angeschafft habe. Eine punktuelle Recherche habe ergeben, dass bei der Firma I eine Waschmaschine für 185,90 Euro und ein Kühlschrank mit 4-Sterne-Gefrierfach für 129,89 Euro erhältlich seien. Zuzüglich der Anschlusskosten reiche daher das gewährte Darlehen aus, um den geltend gemachten Bedarf zu decken.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Eine Leistungspflicht des Antragsgegners kommt nach § 42 Satz 1 Ziffer 3 SGB XII i. V. m. § 37 Abs. 1 SGB XII nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann. Dies ist hier nicht ersichtlich. Als Bedarf macht der Antragsteller die Anschaffung eines Kühlschranks und einer Waschmaschine nebst Transport- und Anschlusskosten geltend. Wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, verfügt der Antragsteller nicht über die von ihm begehrten Haushaltsgegenstände. Der Antragsteller ist aber unter Einsatz der von dem Antragsgegner für die Anschaffung der Haushaltsgeräte gewährten Mittel in Höhe von 450 Euro in der Lage, den Bedarf zu decken. Dies ergibt sich zunächst schon aus den Darlegungen des Antragsgegners, wonach die Firma I in B eine Waschmaschine für 185,90 Euro und einen Kühlschrank mit dem von dem Antragsteller begehrten Gefrierfach für 129,89 Euro anbietet. Zzgl. Anschluss- und Transportkosten in Höhe von 9,99 Euro und von 20 Euro reichen die von dem Antragsgegner zur Verfügung gestellten Mittel daher aus. Die Angaben des Antragsgegners sind vom Antragsteller auch nicht bestritten worden. Er hat lediglich vorgetragen, ihm sei von Mitarbeitern der Firma I die Auskunft erteilt worden, diese Geräte seien nicht dauerhaft am Lager. Dies besagt hingegen nicht, dass die Geräte nicht auf eine Bestellung des Klägers geliefert werden können.

Die vom Antragsgegner bereits zur Verfügung gestellten Mittel reichen aber jedenfalls deshalb zur Deckung des geltend gemachten Bedarfs aus, weil der Antragsteller seinen unabweisbar gebotenen Bedarf durch die Anschaffung eines gebrauchten Kühlschranks und einer gebrauchten Waschmaschine, deren Anschaffungspreise jeweils deutlich unterhalb von 200 Euro liegen, decken kann. Solche Geräte werden zum Beispiel bei c in B zu einem Preis unterhalb von 200 Euro inklusive Transport- und Anschlusskosten angeboten. Der Antragsteller kann auch zumutbar darauf verwiesen werden, gebrauchte Haushaltsgegenstände zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts anzuschaffen (HessVGH, Beschluss vom 13. November 2001, 1 TZ 2831/01, 1TG, juris). Bei Angehörigen der unteren Einkommensgruppen, die Vergleichsmaßstab für die Höhe der Regelsätze nach dem SGB XII sind (§ 29 Abs. 3 SGB XII), ist es nicht unüblich, gebrauchte Haushaltsgeräte anzuschaffen (siehe auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1984, 8 A 1887/83, FEVS 35, 383-385).

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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