Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 39 SB 1342/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 B 209/06 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2006 aufgehoben. Der Antrag des Klägers, dem Beklagten seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, wird abgelehnt. Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig war die Höhe des Grades der Behinderung (GdB). Der Beklagte hatte auf einen im September 2003 gestellten Neuantrag des Klägers, dem zuvor ein GdB von 40 zuerkannt war, durch Einholung von Befundberichten, der Beziehung von Entlassungsberichten und Einholung versorgungsärztlicher Stellungnahmen ermittelt und sodann durch Bescheid vom 22. November 2004 die Funktionsbeeinträchtigungen neu bezeichnet, eine Erhöhung des Gesamt-GdB jedoch abgelehnt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er nicht begründete. Durch Widerspruchbescheid vom 27. Mai 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Während des Klageverfahrens erfolgte eine Untersuchung durch den Arzt für Orthopädie Dr. V, der eine zuvor nicht erkannte arterielle Verschlusskrankheit des Beines feststellte, welche durch das Ergebnis einer Dopplersonographie bestätigt wurde. Daraufhin erkannte der Beklagte durch Bescheid vom 7. April 2006 zunächst einen GdB von 50 ab Februar 2005 und durch Bescheid vom 25. August 2006 einen GdB von 60 ab Februar 2005 an. Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Das Sozialgericht Berlin hat durch Beschluss vom 9. November 2006 dem Beklagten die Kosten des Klägers antragsgemäß auferlegt. Der GdB von 50 und sodann 60 sei ab Februar 2005 festgestellt worden. Damit habe der Beklagte auch Anlass zur Klage gegeben. Denn diesen Gesundheitszustand hätte er spätestens mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2005 feststellen müssen. Dabei könne dahinstehen, dass die neu festgestellten Behinderungen anhand der bis dahin bekannten medizinischen Unterlagen nicht objektivierbar gewesen seien; der Beklagte hätte im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die erst im Klageverfahren durchgeführten Begutachtungen spätestens im Widerspruchsverfahren durchführen müssen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, der ausführt, dass die arterielle Verschlusskrankheit zuvor weder erwähnt noch vom Kläger in Form von Symptomen vorgetragen worden sei. Der Widerspruch sei nicht begründet worden. Die Amtsermittlungspflicht umfasse keine Verpflichtung, ohne Anknüpfungspunkt sozusagen "ins Blaue hinein" zu ermitteln.
II.
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Nach § 193 SGG entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen. Dabei ist nicht nur der tatsächliche oder mutmaßliche Verfahrensausgang von Bedeutung, heranzuziehen sind auch sonstige Umstände wie beispielsweise, ob der Beklagte Veranlassung für den Rechtsstreit gegeben hat oder ob er auf Veränderungen im Laufe des Rechtsstreites sachgerecht reagiert hat. Unter Beachtung dieser Grundsätze entspricht es sachgemäßem Ermessen, den Beklagten nicht mit den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten. Der Beklagte hatte vor Erlass des angefochtenen Bescheides vom 22. November 2004 umfangreich ermittelt (Seite 54 bis Seite 109 der Verwaltungsakte). Den Ermittlungen ließen sich keine Hinweise auf das Leiden entnehmen, welches letztlich zur Erhöhung des GdB im Klageverfahren führte. Im Entlassungsbericht des Herzhauses vom 23. Juli 2003 war der Gefäßstatus als unauffällig beschrieben worden. Den Befundberichten der behandelnden Ärzte ließen sich keine Anhaltspunkte für die neu festgestellte Erkrankung entnehmen. Der Kläger hatte ebenfalls keine einschlägigen Symptome vorgetragen und seinen Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid auch nicht begründet. Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte seine Amtsermittlungspflicht verletzt haben sollte; diese verpflichtet nicht zu Untersuchungen daraufhin, welche weiteren noch unentdeckten Erkrankungen mittlerweile entstanden sein könnten. Diese Entscheidung ergeht endgültig (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig war die Höhe des Grades der Behinderung (GdB). Der Beklagte hatte auf einen im September 2003 gestellten Neuantrag des Klägers, dem zuvor ein GdB von 40 zuerkannt war, durch Einholung von Befundberichten, der Beziehung von Entlassungsberichten und Einholung versorgungsärztlicher Stellungnahmen ermittelt und sodann durch Bescheid vom 22. November 2004 die Funktionsbeeinträchtigungen neu bezeichnet, eine Erhöhung des Gesamt-GdB jedoch abgelehnt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er nicht begründete. Durch Widerspruchbescheid vom 27. Mai 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Während des Klageverfahrens erfolgte eine Untersuchung durch den Arzt für Orthopädie Dr. V, der eine zuvor nicht erkannte arterielle Verschlusskrankheit des Beines feststellte, welche durch das Ergebnis einer Dopplersonographie bestätigt wurde. Daraufhin erkannte der Beklagte durch Bescheid vom 7. April 2006 zunächst einen GdB von 50 ab Februar 2005 und durch Bescheid vom 25. August 2006 einen GdB von 60 ab Februar 2005 an. Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Das Sozialgericht Berlin hat durch Beschluss vom 9. November 2006 dem Beklagten die Kosten des Klägers antragsgemäß auferlegt. Der GdB von 50 und sodann 60 sei ab Februar 2005 festgestellt worden. Damit habe der Beklagte auch Anlass zur Klage gegeben. Denn diesen Gesundheitszustand hätte er spätestens mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2005 feststellen müssen. Dabei könne dahinstehen, dass die neu festgestellten Behinderungen anhand der bis dahin bekannten medizinischen Unterlagen nicht objektivierbar gewesen seien; der Beklagte hätte im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die erst im Klageverfahren durchgeführten Begutachtungen spätestens im Widerspruchsverfahren durchführen müssen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, der ausführt, dass die arterielle Verschlusskrankheit zuvor weder erwähnt noch vom Kläger in Form von Symptomen vorgetragen worden sei. Der Widerspruch sei nicht begründet worden. Die Amtsermittlungspflicht umfasse keine Verpflichtung, ohne Anknüpfungspunkt sozusagen "ins Blaue hinein" zu ermitteln.
II.
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Nach § 193 SGG entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen. Dabei ist nicht nur der tatsächliche oder mutmaßliche Verfahrensausgang von Bedeutung, heranzuziehen sind auch sonstige Umstände wie beispielsweise, ob der Beklagte Veranlassung für den Rechtsstreit gegeben hat oder ob er auf Veränderungen im Laufe des Rechtsstreites sachgerecht reagiert hat. Unter Beachtung dieser Grundsätze entspricht es sachgemäßem Ermessen, den Beklagten nicht mit den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten. Der Beklagte hatte vor Erlass des angefochtenen Bescheides vom 22. November 2004 umfangreich ermittelt (Seite 54 bis Seite 109 der Verwaltungsakte). Den Ermittlungen ließen sich keine Hinweise auf das Leiden entnehmen, welches letztlich zur Erhöhung des GdB im Klageverfahren führte. Im Entlassungsbericht des Herzhauses vom 23. Juli 2003 war der Gefäßstatus als unauffällig beschrieben worden. Den Befundberichten der behandelnden Ärzte ließen sich keine Anhaltspunkte für die neu festgestellte Erkrankung entnehmen. Der Kläger hatte ebenfalls keine einschlägigen Symptome vorgetragen und seinen Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid auch nicht begründet. Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte seine Amtsermittlungspflicht verletzt haben sollte; diese verpflichtet nicht zu Untersuchungen daraufhin, welche weiteren noch unentdeckten Erkrankungen mittlerweile entstanden sein könnten. Diese Entscheidung ergeht endgültig (§ 177 SGG).
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