Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 335/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 120/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die am 00.00.1923 geborene Klägerin ist die Witwe von Herrn H, verstorben am 02.05.1997. Dieser war am 00.00.1910 in Polen in Tschenstochau geboren und Jude und Verfolgter des Nazi-Regimes. Die Klägerin heiratete ihren Ehemann am 19.07.1969 (Bl. 34 Rückseite der Verwaltungsakte).
Die Klägerin beantragte am 06.11.2003 die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der deutschen Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten ihres verstorbenen Ehemannes nach dem ZRBG. Sie gab dabei an, ihr Ehemann habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Er habe von April 1941 bis Juli 1943 während seines Aufenthaltes im Ghetto von Tschenstochau, auch außerhalb, Tätigkeiten verschiedener Art als Arbeiter, Schneider und Kutscher bei verschiedenen Arbeitsstätten verrichtet. Er habe von 7 Uhr morgens bis 19 Uhr abends gearbeitet. Er habe an 6 Tagen 12 Stunden täglich gearbeitet. Er sei auf dem Weg von und zur Arbeit außerhalb des Ghettos bewacht worden, von bewaffneten Soldaten. Die Arbeit sei durch den Judenrat vermittelt worden und auch durch eigene freiwillige Bemühungen zustande gekommen. Ob eine Zuweisung der Arbeit erfolgt sei, daran erinnere sie sich nicht mehr. Bekommen habe er dafür täglich drei Mahlzeiten und weitere Lebensmittel und Geld, aber nicht genügend. An frühere Tätigkeit könne sie sich nicht genau erinnern (Bl. 18, 19 der Verwaltungsakte). Eine Entschädigung und Anerkennung der Verfolgung sei nur von der Jewish Claims Conference erbracht worden (Bl. 19, 35 Rückseite, 36 der Verwaltungsakte).
Die Beklagte zog die Vorgänge der Claims Conference bei, mit den Angaben von Herrn H, die er noch zu Lebzeiten 1981 machte, damals in Dänemark lebend. Danach habe er ab Dezember 1939 in Tschenstochau den Judenstern getragen und habe Zwangsarbeit und Ghettoaufenthalt gehabt von April 1941 bis Oktober 1942. Danach sei er in Zwangsarbeitslager gekommen, bis zum 17.01.1945. Polen habe er erst 1975 verlassen und er erhalte bloß eine sehr kleine, nahezu symbolische Rente von der dänischen Regierung (Bl. 12-14 der Verwaltungsakte). Die Beklagte bat daraufhin, weil keine näheren Angaben vorliegen würden, die Klägerin um Zeugenerklärungen. Ein Zeuge T aus Israel gab in einer schriftlichen Erklärung an, Herr H habe sich aus eigenem Antrieb persönlich um Arbeit bemüht. Ab September 1942 sei er auf dem Weg von und zur Arbeit bewacht worden. Auf der Arbeit selbst sei er nicht bewacht worden. Einzelheiten zur Entlohnung seien ihm noch bekannt. Ihm sei ein Barlohn in polnischen Zlotys gewährt worden. Im übrigen habe Herr H von September 1941 bis Juli 1943 gegen Verpflegung und Bekleidung gearbeitet. Die Beklagte zog daraufhin die Akte dieses Zeugen T bei, auch mit Auszügen aus dessen Entschädigungsverfahren. Herr T hatte dort 1966 angegeben, er habe im Ghetto Tschenstochau Zwangsarbeit geleistet, was Zeugen bestätigten (Bl. 45, 63 ff der Verwaltungsakte). Über Herrn H steht dort nichts. Herr T erhält von der Beklagten inzwischen eine Altersrente, deren Neufeststellung wegen Ghetto-Zeiten zweimal abgelehnt wurde. Ein Klageverfahren von Herrn T ist beim Sozialgericht Düsseldorf nicht anhängig geworden, was eine Abfrage im EDV-System des Sozialgerichts Düsseldorf durch den Kammervorsitzenden ergeben hat.
Mit Bescheid vom 15.02.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Witwenrente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen freiwilligen Beschäftigung des Herrn H habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Im Einzelnen heißt es dort, sie gehe nach Aktenlage angesichts auch der Bewachung auf dem Weg von und zur Arbeit davon aus, dass der Verstorbene seinerzeit in Zwangsarbeitsverhältnissen gestanden habe. Die Klägerin kenne das Verfolgungsschicksal ihres verstorbenen Ehemannes nur vom Hören-Sagen und nicht aus eigener Kenntnis, denn sie habe den Kläger erst 1969 geheiratet.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17.03.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, es habe sich bei der Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes nicht um Zwangsarbeit gehandelt. Er habe vielmehr eine freiwillige und entgeltliche Beschäftigung ausgeübt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung ausführlicher wieder und führte noch ergänzend aus, es bestünden begründete Zweifel an einer Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss im Ghetto Tschenstochau, die zu Lasten der Klägerin gingen.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 29.06.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung nimmt die Klägerin Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend macht sie geltend, ihr Ehemann habe für seine Tätigkeit seit April 1941 im Ghetto Tschenstochau neben den täglichen Mahlzeiten weitere zusätzliche Lebensmittel erhalten und auch Barlohn. Das habe der Zeuge T bereits in seiner schriftlichen Erklärung bestätigt, sodass hier von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei in dem Zeitraum, in dem auch das Ghetto Tschenstochau bestanden habe (April 1941 bis Oktober 1942).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2005 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihrem Ehemann H anlässlich seines Aufenthaltes im Ghetto von Tschenstochau von April 1941 bis Oktober 1942 bis zur Liquidierung des Ghettos zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung - und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach Entrichtung ggf. noch erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Hinterbliebenenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, sie sehe keine ausreichenden Beweise zur Annahme eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus eigenem Willensentschluss. Allein die Angaben der Klägerin und ihr Klagevortrag reichten dazu nicht aus. Sie habe bisher nicht einmal Ersatzzeiten unter Vorbehalt feststellen können, da überhaupt keine ausreichenden Unterlagen über das Verfolgungsschicksal vorliegen würden, sodass sie auch noch keine Aussage zur Wartezeiterfüllung treffen könne (Bl. 11 der Gerichtsakte).
Das Gericht hat unter dem 17.01.2006 ein Rechtshilfeersuchen an ein israelisches Gericht gerichtet mit der Bitte, den Zeugen Herrn T zu vernehmen, zu den Einzelheiten der Beschäftigung und der Einkünfte des verstorbenen Herrn H und den sonstigen Kenntnissen des Zeugen über Herrn H. Das israelische Gericht hat inzwischen mit Schreiben vom 21.12.2006 geantwortet, dass der Zeuge Herr T zur Zeugenvernehmung nach Vorladung nicht erschienen sei. Dem Gericht sei ein ärztliches Attest zugegangen, wonach der Zeuge nicht in der Lage sei, zur Vernehmung zu erscheinen.
Das Gericht hat daraufhin beim Bevollmächtigten der Klägerin angefragt, ob die Klage noch weiter aufrechterhalten wird, angesichts der hier nicht einbringlichen Zeugenaussage. Allein die spärlichen schriftlichen Angaben des Zeugen T in der Verwaltungsakte reichten hier nicht aus, um damit die Annahme eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus eigenem Willensentschluss des H, der auch bereits verstorben sei, zu stützen. Die Angaben der Klägerin als seiner Witwe könnten auch nur vom Hören-Sagen gemacht werden, da sie den Kläger wohl erst nach dem Krieg kennengelernt und erst 1969 geheiratet habe. Die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 15.02.2005 erschienen daher nachvollziehbar, und mangels Einbringlichkeit einer Aussage des Zeugen T dürfte die Klage daher hier schon aus Gründen der Beweislast - die die Klägerin trage - keinen Erfolg haben. Weitere Beweismittel für die Klägerin seien hier schon deshalb nicht ersichtlich, weil es offenbar auch keine Entschädigungsakten gebe, wie die Klägerin selbst durch Schriftsatz vom 13.09.2005 durch ihren Bevollmächtigten mitgeteilt habe.
Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, eine Rücknahme der Klage komme nicht in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 15.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Hinterbliebenenrente abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war somit nicht zu entsprechen, nämlich weil Beitragszeiten nach dem ZRBG hier nicht vorliegen bzw. nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind und weil allein eventuelle Ersatzzeiten wegen Verfolgung für sich allein ohnehin nicht ausreichen, einen Rentenanspruch zu begründen, wenn nicht zumindest eine Beitragszeit für 1 Monat vorliegt bzw. glaubhaft gemacht ist (vgl. BSG Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R).
Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, erklärt sie für im wesentlichen richtig und sieht insoweit von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 15.02.2005 auch bereits die entscheidende Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZRBG mit den dortigen Voraussetzungen wiedergegeben.
Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Voraussetzung für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente ist nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 50 ff SGB VI unter anderem die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. An letzterer fehlt es schon für den Hinterbliebenenrentenanspruch; denn auf die Wartezeit anrechenbare Zeiten hat die Klägerin nicht aus Versicherungstatbeständen ihres Ehemannes. Sie hat nämlich keine Beschäftigung ihres Ehemannes in einem Ghetto im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, die auch eine "entgeltliche" Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss darzustellen geeignet wäre. Denn die in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 des Fremdrentengesetzes erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit eines in gewisser Weise "freien" Arbeitsverhältnisses auch gegen "Entgelt" besteht hier nicht, bzw. ist hier nicht hinreichend glaubhaft gemacht angesichts der dürftigen Angaben im Renten-Fragebogen, gegenüber der Claims Conference und der dürftigen Angaben des Zeugen T in der Rentenakte. Andere in Betracht kommende Versicherungszeiten als Zeiten nach dem ZRBG sind hier nicht vorgetragen worden.
I. Für die maßgebliche Anerkennung von Beitragszeiten nach §§ 15, 16, 17 a FRG bzw. nach § 1 ZRBG zur Begründung von Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung und zur Zahlbarmachung einer Rente ins Ausland fehlt es hier schon an einem schlüssigen auch glaubhaften Vortrag im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Verstorbene im Ghetto Tschenstochau eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss und gegen Entgelt ausübte. Es ist nicht der Regelfall, dass in Ghettos bzw. insbesondere im Ghetto Tschenstochau freiwillige entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt wurden; dies umso weniger, als im Regelfall schon die Lebensmittelrationen im Ghetto unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze lagen (LSG NRW Urteil vom 18.07.2005 - L 3 RJ 101/04). Allein die Angabe der Klägerin, ihr Ehemann habe auch Zlotys erhalten, reicht nicht aus, zumal sie keinen bestimmten Betrag angegeben hat, vielmehr sogar selbst angegeben hat, ihr Ehemann habe "nicht genügend" erhalten. Die schriftliche Erklärung von Herrn T in der Rentenakte ist hier viel zu dürftig und spärlich, um darauf überhaupt eine entgeltliche Beschäftigung stützen zu können, auch angesichts der vorgenannten Entscheidung des LSG NRW. Vielmehr spricht gegen die Annahme einer überhaupt freiwillig ausgeübten Beschäftigung des Verstorbenen sogar die eigene Angabe des Herrn T in seinem eigenen Rentenverfahren, wonach er (Herr T) Zwangsarbeit im Ghetto ausgeübt habe. Schließlich hat auch der Verstorbene selbst gegenüber der Claims Conference 1981 von Zwangsarbeit im Ghetto berichtet (Bl. 13 Rentenakte). Die Angaben der Klägerin, die sie nach dem Tode ihres Ehemanns (1997) jetzt erstmals und nur vom Hörensagen mit dem Rentenantrag machte, reichen für sich allein nicht zur Glaubhaftmachung aus. Parteiangaben bzw. selbst Parteivernehmungen sind daher kein zulässiges Beweismittel, denn § 118 SGG verweist auf zahlreiche Vorschriften der Beweisaufnahme in der Zivilprozessordnung, nicht aber auf die wenigen Vorschriften zur Parteivernehmung (Bundessozialgericht Entscheidung vom 03.06.2004 - B 11 AL 71/03 B; SGb 04, 479; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 118 Rd. Nr. 8). Da auch eine Vernehmung des Zeugen T im Wege der Rechtshilfe nicht möglich war, mithin auch nicht dessen Aussage zugunsten der Klägerin einbringlich war, geht dies hier nach Beweislastgrundsätzen zu Lasten der Klägerin. Andere Beweismittel hat die Klägerin nicht benannt, auch nicht angesichts des richterlichen Hinweises vom 31.01.2007 anlässlich der Übersendung der Übersetzungen des israelischen Gerichtes.
II. Im übrigen ist angesichts der bisherigen dürftigen Angaben im Rentenverfahren und angesichts der dürftigen Angaben gegenüber der Claims Conference überdies fraglich, ob die Klägerin selbst im Falle der Anerkennung von Beitragszeiten nach dem ZRBG bzw. FRG im Ghetto Tschenstochau hier überhaupt die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten in der deutschen Rentenversicherung erfüllen könnte, denn auch die Beklagte sah sich aufgrund dieser wenigen Angaben nicht zur Aussage in der Lage, ob überhaupt mit eventuellen Ersatzzeiten bzw. Verfolgungszeiten die Wartezeit erfüllbar wäre und es ist auch nicht ersichtlich, welche sonstigen Tatbestände zur Wartezeiterfüllung durch Herrn H hier herangezogen werden könnten. Soweit eventuell anerkennungsfähige Beitragszeiten und Ersatzzeiten vorläufig, aber nicht ausreichen würden, um 60 Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen, wäre die Klägerin heute nach Aktenlage nicht einmal berechtigt, selbst freiwillige Beiträge zur Wartezeiterfüllung nachzuzahlen, denn die Nachzahlung freiwilliger Beiträge zur Wartezeiterfüllung ist ein für Versicherte höchstpersönliches Recht und kann grundsätzlich nicht mehr nach dem Tode eines Versicherten ausgeübt werden, wenn nicht bereits zu dessen Lebzeiten darüber ein Verwaltungsverfahren oder Rentenverfahren anhängig war (vgl. § 59 SGB I).
III. Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, sieht aber nach Lage der gesetzlichen Vorschriften keine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu entsprechen. Das ZRBG gibt solches für sie nicht her.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die am 00.00.1923 geborene Klägerin ist die Witwe von Herrn H, verstorben am 02.05.1997. Dieser war am 00.00.1910 in Polen in Tschenstochau geboren und Jude und Verfolgter des Nazi-Regimes. Die Klägerin heiratete ihren Ehemann am 19.07.1969 (Bl. 34 Rückseite der Verwaltungsakte).
Die Klägerin beantragte am 06.11.2003 die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der deutschen Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten ihres verstorbenen Ehemannes nach dem ZRBG. Sie gab dabei an, ihr Ehemann habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Er habe von April 1941 bis Juli 1943 während seines Aufenthaltes im Ghetto von Tschenstochau, auch außerhalb, Tätigkeiten verschiedener Art als Arbeiter, Schneider und Kutscher bei verschiedenen Arbeitsstätten verrichtet. Er habe von 7 Uhr morgens bis 19 Uhr abends gearbeitet. Er habe an 6 Tagen 12 Stunden täglich gearbeitet. Er sei auf dem Weg von und zur Arbeit außerhalb des Ghettos bewacht worden, von bewaffneten Soldaten. Die Arbeit sei durch den Judenrat vermittelt worden und auch durch eigene freiwillige Bemühungen zustande gekommen. Ob eine Zuweisung der Arbeit erfolgt sei, daran erinnere sie sich nicht mehr. Bekommen habe er dafür täglich drei Mahlzeiten und weitere Lebensmittel und Geld, aber nicht genügend. An frühere Tätigkeit könne sie sich nicht genau erinnern (Bl. 18, 19 der Verwaltungsakte). Eine Entschädigung und Anerkennung der Verfolgung sei nur von der Jewish Claims Conference erbracht worden (Bl. 19, 35 Rückseite, 36 der Verwaltungsakte).
Die Beklagte zog die Vorgänge der Claims Conference bei, mit den Angaben von Herrn H, die er noch zu Lebzeiten 1981 machte, damals in Dänemark lebend. Danach habe er ab Dezember 1939 in Tschenstochau den Judenstern getragen und habe Zwangsarbeit und Ghettoaufenthalt gehabt von April 1941 bis Oktober 1942. Danach sei er in Zwangsarbeitslager gekommen, bis zum 17.01.1945. Polen habe er erst 1975 verlassen und er erhalte bloß eine sehr kleine, nahezu symbolische Rente von der dänischen Regierung (Bl. 12-14 der Verwaltungsakte). Die Beklagte bat daraufhin, weil keine näheren Angaben vorliegen würden, die Klägerin um Zeugenerklärungen. Ein Zeuge T aus Israel gab in einer schriftlichen Erklärung an, Herr H habe sich aus eigenem Antrieb persönlich um Arbeit bemüht. Ab September 1942 sei er auf dem Weg von und zur Arbeit bewacht worden. Auf der Arbeit selbst sei er nicht bewacht worden. Einzelheiten zur Entlohnung seien ihm noch bekannt. Ihm sei ein Barlohn in polnischen Zlotys gewährt worden. Im übrigen habe Herr H von September 1941 bis Juli 1943 gegen Verpflegung und Bekleidung gearbeitet. Die Beklagte zog daraufhin die Akte dieses Zeugen T bei, auch mit Auszügen aus dessen Entschädigungsverfahren. Herr T hatte dort 1966 angegeben, er habe im Ghetto Tschenstochau Zwangsarbeit geleistet, was Zeugen bestätigten (Bl. 45, 63 ff der Verwaltungsakte). Über Herrn H steht dort nichts. Herr T erhält von der Beklagten inzwischen eine Altersrente, deren Neufeststellung wegen Ghetto-Zeiten zweimal abgelehnt wurde. Ein Klageverfahren von Herrn T ist beim Sozialgericht Düsseldorf nicht anhängig geworden, was eine Abfrage im EDV-System des Sozialgerichts Düsseldorf durch den Kammervorsitzenden ergeben hat.
Mit Bescheid vom 15.02.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Witwenrente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen freiwilligen Beschäftigung des Herrn H habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Im Einzelnen heißt es dort, sie gehe nach Aktenlage angesichts auch der Bewachung auf dem Weg von und zur Arbeit davon aus, dass der Verstorbene seinerzeit in Zwangsarbeitsverhältnissen gestanden habe. Die Klägerin kenne das Verfolgungsschicksal ihres verstorbenen Ehemannes nur vom Hören-Sagen und nicht aus eigener Kenntnis, denn sie habe den Kläger erst 1969 geheiratet.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17.03.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, es habe sich bei der Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes nicht um Zwangsarbeit gehandelt. Er habe vielmehr eine freiwillige und entgeltliche Beschäftigung ausgeübt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung ausführlicher wieder und führte noch ergänzend aus, es bestünden begründete Zweifel an einer Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss im Ghetto Tschenstochau, die zu Lasten der Klägerin gingen.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 29.06.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung nimmt die Klägerin Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend macht sie geltend, ihr Ehemann habe für seine Tätigkeit seit April 1941 im Ghetto Tschenstochau neben den täglichen Mahlzeiten weitere zusätzliche Lebensmittel erhalten und auch Barlohn. Das habe der Zeuge T bereits in seiner schriftlichen Erklärung bestätigt, sodass hier von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei in dem Zeitraum, in dem auch das Ghetto Tschenstochau bestanden habe (April 1941 bis Oktober 1942).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2005 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihrem Ehemann H anlässlich seines Aufenthaltes im Ghetto von Tschenstochau von April 1941 bis Oktober 1942 bis zur Liquidierung des Ghettos zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung - und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach Entrichtung ggf. noch erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Hinterbliebenenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, sie sehe keine ausreichenden Beweise zur Annahme eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus eigenem Willensentschluss. Allein die Angaben der Klägerin und ihr Klagevortrag reichten dazu nicht aus. Sie habe bisher nicht einmal Ersatzzeiten unter Vorbehalt feststellen können, da überhaupt keine ausreichenden Unterlagen über das Verfolgungsschicksal vorliegen würden, sodass sie auch noch keine Aussage zur Wartezeiterfüllung treffen könne (Bl. 11 der Gerichtsakte).
Das Gericht hat unter dem 17.01.2006 ein Rechtshilfeersuchen an ein israelisches Gericht gerichtet mit der Bitte, den Zeugen Herrn T zu vernehmen, zu den Einzelheiten der Beschäftigung und der Einkünfte des verstorbenen Herrn H und den sonstigen Kenntnissen des Zeugen über Herrn H. Das israelische Gericht hat inzwischen mit Schreiben vom 21.12.2006 geantwortet, dass der Zeuge Herr T zur Zeugenvernehmung nach Vorladung nicht erschienen sei. Dem Gericht sei ein ärztliches Attest zugegangen, wonach der Zeuge nicht in der Lage sei, zur Vernehmung zu erscheinen.
Das Gericht hat daraufhin beim Bevollmächtigten der Klägerin angefragt, ob die Klage noch weiter aufrechterhalten wird, angesichts der hier nicht einbringlichen Zeugenaussage. Allein die spärlichen schriftlichen Angaben des Zeugen T in der Verwaltungsakte reichten hier nicht aus, um damit die Annahme eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus eigenem Willensentschluss des H, der auch bereits verstorben sei, zu stützen. Die Angaben der Klägerin als seiner Witwe könnten auch nur vom Hören-Sagen gemacht werden, da sie den Kläger wohl erst nach dem Krieg kennengelernt und erst 1969 geheiratet habe. Die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 15.02.2005 erschienen daher nachvollziehbar, und mangels Einbringlichkeit einer Aussage des Zeugen T dürfte die Klage daher hier schon aus Gründen der Beweislast - die die Klägerin trage - keinen Erfolg haben. Weitere Beweismittel für die Klägerin seien hier schon deshalb nicht ersichtlich, weil es offenbar auch keine Entschädigungsakten gebe, wie die Klägerin selbst durch Schriftsatz vom 13.09.2005 durch ihren Bevollmächtigten mitgeteilt habe.
Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, eine Rücknahme der Klage komme nicht in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 15.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Hinterbliebenenrente abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war somit nicht zu entsprechen, nämlich weil Beitragszeiten nach dem ZRBG hier nicht vorliegen bzw. nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind und weil allein eventuelle Ersatzzeiten wegen Verfolgung für sich allein ohnehin nicht ausreichen, einen Rentenanspruch zu begründen, wenn nicht zumindest eine Beitragszeit für 1 Monat vorliegt bzw. glaubhaft gemacht ist (vgl. BSG Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R).
Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, erklärt sie für im wesentlichen richtig und sieht insoweit von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 15.02.2005 auch bereits die entscheidende Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZRBG mit den dortigen Voraussetzungen wiedergegeben.
Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Voraussetzung für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente ist nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 50 ff SGB VI unter anderem die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. An letzterer fehlt es schon für den Hinterbliebenenrentenanspruch; denn auf die Wartezeit anrechenbare Zeiten hat die Klägerin nicht aus Versicherungstatbeständen ihres Ehemannes. Sie hat nämlich keine Beschäftigung ihres Ehemannes in einem Ghetto im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, die auch eine "entgeltliche" Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss darzustellen geeignet wäre. Denn die in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 des Fremdrentengesetzes erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit eines in gewisser Weise "freien" Arbeitsverhältnisses auch gegen "Entgelt" besteht hier nicht, bzw. ist hier nicht hinreichend glaubhaft gemacht angesichts der dürftigen Angaben im Renten-Fragebogen, gegenüber der Claims Conference und der dürftigen Angaben des Zeugen T in der Rentenakte. Andere in Betracht kommende Versicherungszeiten als Zeiten nach dem ZRBG sind hier nicht vorgetragen worden.
I. Für die maßgebliche Anerkennung von Beitragszeiten nach §§ 15, 16, 17 a FRG bzw. nach § 1 ZRBG zur Begründung von Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung und zur Zahlbarmachung einer Rente ins Ausland fehlt es hier schon an einem schlüssigen auch glaubhaften Vortrag im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Verstorbene im Ghetto Tschenstochau eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss und gegen Entgelt ausübte. Es ist nicht der Regelfall, dass in Ghettos bzw. insbesondere im Ghetto Tschenstochau freiwillige entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt wurden; dies umso weniger, als im Regelfall schon die Lebensmittelrationen im Ghetto unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze lagen (LSG NRW Urteil vom 18.07.2005 - L 3 RJ 101/04). Allein die Angabe der Klägerin, ihr Ehemann habe auch Zlotys erhalten, reicht nicht aus, zumal sie keinen bestimmten Betrag angegeben hat, vielmehr sogar selbst angegeben hat, ihr Ehemann habe "nicht genügend" erhalten. Die schriftliche Erklärung von Herrn T in der Rentenakte ist hier viel zu dürftig und spärlich, um darauf überhaupt eine entgeltliche Beschäftigung stützen zu können, auch angesichts der vorgenannten Entscheidung des LSG NRW. Vielmehr spricht gegen die Annahme einer überhaupt freiwillig ausgeübten Beschäftigung des Verstorbenen sogar die eigene Angabe des Herrn T in seinem eigenen Rentenverfahren, wonach er (Herr T) Zwangsarbeit im Ghetto ausgeübt habe. Schließlich hat auch der Verstorbene selbst gegenüber der Claims Conference 1981 von Zwangsarbeit im Ghetto berichtet (Bl. 13 Rentenakte). Die Angaben der Klägerin, die sie nach dem Tode ihres Ehemanns (1997) jetzt erstmals und nur vom Hörensagen mit dem Rentenantrag machte, reichen für sich allein nicht zur Glaubhaftmachung aus. Parteiangaben bzw. selbst Parteivernehmungen sind daher kein zulässiges Beweismittel, denn § 118 SGG verweist auf zahlreiche Vorschriften der Beweisaufnahme in der Zivilprozessordnung, nicht aber auf die wenigen Vorschriften zur Parteivernehmung (Bundessozialgericht Entscheidung vom 03.06.2004 - B 11 AL 71/03 B; SGb 04, 479; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 118 Rd. Nr. 8). Da auch eine Vernehmung des Zeugen T im Wege der Rechtshilfe nicht möglich war, mithin auch nicht dessen Aussage zugunsten der Klägerin einbringlich war, geht dies hier nach Beweislastgrundsätzen zu Lasten der Klägerin. Andere Beweismittel hat die Klägerin nicht benannt, auch nicht angesichts des richterlichen Hinweises vom 31.01.2007 anlässlich der Übersendung der Übersetzungen des israelischen Gerichtes.
II. Im übrigen ist angesichts der bisherigen dürftigen Angaben im Rentenverfahren und angesichts der dürftigen Angaben gegenüber der Claims Conference überdies fraglich, ob die Klägerin selbst im Falle der Anerkennung von Beitragszeiten nach dem ZRBG bzw. FRG im Ghetto Tschenstochau hier überhaupt die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten in der deutschen Rentenversicherung erfüllen könnte, denn auch die Beklagte sah sich aufgrund dieser wenigen Angaben nicht zur Aussage in der Lage, ob überhaupt mit eventuellen Ersatzzeiten bzw. Verfolgungszeiten die Wartezeit erfüllbar wäre und es ist auch nicht ersichtlich, welche sonstigen Tatbestände zur Wartezeiterfüllung durch Herrn H hier herangezogen werden könnten. Soweit eventuell anerkennungsfähige Beitragszeiten und Ersatzzeiten vorläufig, aber nicht ausreichen würden, um 60 Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen, wäre die Klägerin heute nach Aktenlage nicht einmal berechtigt, selbst freiwillige Beiträge zur Wartezeiterfüllung nachzuzahlen, denn die Nachzahlung freiwilliger Beiträge zur Wartezeiterfüllung ist ein für Versicherte höchstpersönliches Recht und kann grundsätzlich nicht mehr nach dem Tode eines Versicherten ausgeübt werden, wenn nicht bereits zu dessen Lebzeiten darüber ein Verwaltungsverfahren oder Rentenverfahren anhängig war (vgl. § 59 SGB I).
III. Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, sieht aber nach Lage der gesetzlichen Vorschriften keine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu entsprechen. Das ZRBG gibt solches für sie nicht her.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
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