Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 70/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 948/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.
Für den im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruch auf Leistungen nach den Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 31. August 2006 bis zum 28. Februar 2007 ist prozessuale Grundlage § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N. veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
Die Voraussetzungen für den Erlass der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint die begehrte Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht nötig, soweit der Antragsteller im Wege des am 5. Januar 2007 rechtshängig gewordenen Verfahrens des Eilrechtsschutzes die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen vom 31. August 2006 bis 4. Januar 2007 begehrt. Der Antragsteller hat nicht das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa die sofortige Erfüllung eines Nachholbedarfs oder den aktuell bevorstehenden Verlust der Unterkunft wegen aufgelaufener Mietschulden glaubhaft gemacht, die ausnahmsweise eine Befriedigung vergangenen Bedarfs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtfertigen könnten.
Für die Zeit vom 5. Januar 2007 bis 28. Februar 2007 fehlt es an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Erwerbsfähige Hilfsbedürftige erhalten als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass für die Hilfebedürftigkeit der Alg II beanspruchenden Personen entscheidend ist, ob sie mit anderen Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft 1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und u.a. 3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (Buchstabe a).
Der Senat hat, ebenso wie das Sozialgericht, keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller und seine Ehefrau nicht dauernd getrennt leben und damit zwischen beiden eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Unter welchen Voraussetzungen von einem dauernden Getrenntleben auszugehen ist, definiert das Sozialgesetzbuch nicht. Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 1567 Abs. 1 eine Legaldefinition enthält, ist diese angesichts ihrer klaren Ausrichtung auf das Scheidungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die in ihr enthaltenen subjektiven Komponenten nicht ohne weiteres auf andere Bereiche, insbesondere nicht das Steuer- und Sozialrecht, übertragbar. Der Begriff des "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" (vgl. zum Folgenden (Beschluss des Senats vom 26. August 2005 - L 13 AS 3390/05 ER-B - veröffentlicht in Juris) ist in Anlehnung an die seit dem 30. Juni 1979 die steuerliche Zusammenveranlagung von Ehegatten regelnde Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auszulegen, wobei – soweit im Einzelnen mit dem Sinn und Zweck der Regelungen des SGB II vereinbar - auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Denn in Anlehnung an § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. BT-Drs. 8/2624 S. 30 zu Nr. 46) hatte der Begriff des dauernd Getrenntlebens mit dem Fünften Änderungsgesetz zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1189) bereits Eingang in den zwischenzeitlich wieder außer Kraft getretenen - § 138 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes und schließlich in § 193 SGB III gefunden. Der Gesetzgeber hat für den Bereich des Sozialrechts bereits dort jeweils geregelt, dass für die Arbeitslosenhilfe im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Einkommen zu berücksichtigen ist. Damit ist von einem dauernden Getrenntleben dann auszugehen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben worden ist, wobei insoweit Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten bedeutet, während unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen ist. Der Beurteilung sind in erster Linie äußerlich erkennbare Umstände zugrunde zu legen, wobei dem räumlichen Zusammenleben der Ehegatten besondere Bedeutung zukommt. Bei einem unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung zu bejahenden dauernden Getrenntleben wird regelmäßig auch mindestens einem Ehegatten der Wille zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlen, was das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung (BVerwGE 97, 344, 348) zum Getrenntleben im Sinn von § 28 des bis 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gefordert hatte (Beschluss des Senats a.a.O.). Leben die Ehegatten nicht räumlich getrennt, spricht eine Vermutung gegen ein dauerndes Getrenntleben (Beschluss des Senats a.a.O. m.w.N.).
Gemessen an diesen Maßstäben vermag der Senat sich nicht davon zu überzeugen, dass die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau im hier streitgegenständlichen Zeitraum (noch) aufgehoben ist. Unerheblich ist, ob der Antragsteller sich von Mai 2006 bis August 2006 in der von seiner Ehefrau gemieteten Wohnung in Villingen-Schwenningen, Heidelbergerstraße 3 aufgehalten hat oder in Moskau. Maßgeblich ist auch nicht, ob und ab wann er unter dieser Adresse gemeldet war. Es ist nicht glaubhaft, dass der Antragsteller mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen beiden Kindern in einer reinen Wohngemeinschaft leben will. Mit den – nicht an Eides statt erfolgten – Versicherungen, die der Antragsteller und seine Ehefrau gegenüber der Verwaltung abgegeben haben, kann er die bestehende Vermutung des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft im obigen Sinne nicht widerlegen. Zunächst spricht gegen die Richtigkeit der Versicherungen bereits, dass der Antragsteller zunächst noch am 27. Oktober 2006 versichert hat, seit 2004 von seinem Ehegatten getrennt zu leben, und dann am 5. Dezember 2006 diese Versicherung dahingehend korrigiert hat, dass er erst seit dem 30. August 2006 von seinem Ehegatten getrennt lebe, ohne eine plausible Erklärung für die unterschiedlichen Angaben und für die nun ab dem 30. August 2006 behauptete Trennung zu geben. Diese Versicherungen enthalten zudem ebenso wie die im vorliegenden Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ausschließlich die nach Überzeugung des Senats - jedenfalls für den Antragsteller erkennbar - unrichtige Behauptung, dass er und seine Ehefrau keine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bildeten. Bei der Frage, ob eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, handelt sich um eine Rechtsfrage, wobei es den Behörden und Gerichten obliegt, anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen hierfür vorliegen oder nicht. Konkrete Tatsachen, die die Annahme eines Getrenntlebens im obigen Sinne ab dem 30. August 2006 rechtfertigen könnten, sind jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Der Vortrag des getrennten Wirtschaftens und getrennten Wohnens ist vage und unsubstantiiert. Er vermittelt kein Bild darüber, wie das tägliche Leben in der gemeinsamen Wohnung organisiert ist, und enthält keine überprüfbaren Details. So mag es sein, dass der Antragsteller in der gemeinsamen Wohnung ein Zimmer für sich allein beansprucht, wobei schon nicht dargelegt wird, um welches Zimmer, mit welcher Größe es sich handelt. Dies steht dem Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht entgegen. Darüber, wie die Nutzung der übrigen Zimmer sowie die Küchen- und Badbenutzung aufgeteilt ist, werden vom Antragsteller keine Angaben gemacht. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er weder durch Geld- noch durch Sachleistungen von seiner Ehefrau unterstützt wird, ist schon nicht erkennbar, in welcher Höhe und auf welche Weise er sich an den Kosten für Unterkunft und Heizung beteiligt. Zudem stellt sich die Frage, wie er im Übrigen die Kosten seines täglichen Bedarfs einschließlich der Kosten für seinen Pkw aufbringt. Insoweit wird wiederum nur vage geltend gemacht, dass er Geld von Freunden und Bekannten leihe. Unabhängig davon, dass der Antragsteller damit die Vermutung des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft der Ehegatten und ihrer gemeinsamen Kinder nicht widerlegt hat, geht der Senat jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens davon aus, dass den Antragsteller auch die Feststellungslast für die nicht gelungene Feststellung eines dauernden Getrenntlebens trifft (so auch Beschluss des Senats vom 26. August 2005 - L 13 AS 3390/05 ER-B - in Juris), da er sich vorliegend darauf beruft, dauernd von seiner Ehefrau getrennt zu leben, und hieraus Rechte herleiten möchte.
Damit ist davon auszugehen ist, dass der Antragsteller, der bis zum 3. Oktober 2004 Arbeitslosengeld und anschließend bis Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen hat, und seine Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend sind, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 EUR (§ 20 Abs. 2 SGB II); haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 v. H. der Regelleistung nach Abs. 2 (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II), also jeweils 311 EUR monatlich. Die beiden Kinder können Sozialgeld in Höhe von monatlich je 207,- EUR beanspruchen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Vom Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 2 SGB II Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu sonstigen Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie ggf. Werbungskosten abzusetzen. Weitere Belastungen des Hilfebedürftigen, die in Absatz 2 nicht genannt sind, können vom Einkommen nicht abgesetzt werden. Ebenso wie § 194 Absatz 2 SGB III a.F. ist § 11 Abs. 2 SGB II als abschließender Katalog der Absetzungsmöglichkeiten anzusehen (vgl. etwa BSG SozR 4 4300 § 194 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 194 Nr. 5). Der mangels Nachweis höherer Aufwendungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II vom Einkommen der Ehefrau abzusetzende Freibetrag beläuft sich der Höhe nach auf 100 EUR im Monat und tritt an die Stelle der Absetzbeträge nach Satz 1 Nrn. 3-5. Hinsichtlich des Freibetrags nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II i.V.m. § 30 SGB II ist hier § 30 Satz 3 SGB II zu beachten, so dass dieser Freibetrag 210,- EUR beträgt. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.626,17 EUR ergibt sich damit nach Abzug der Freibeträge in Höhe von insgesamt 310,- EUR ein anrechenbares Einkommen der Ehefrau in Höhe von 1.316,17 EUR. Weiterhin war das Kindergeld in Höhe von 308, EUR zu berücksichtigen, so dass das Einkommen von insgesamt 1.624,17 EUR insgesamt den Regelbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1036,- EUR um 588,17 EUR monatlich übersteigt, so dass ein Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin nicht besteht. Hinsichtlich der Kosten für die Unterkunft und Heizung besteht damit ebenfalls kein Anspruch gegen die Beigeladene, der in der Höhe über dem Antragsteller gewährten Leistungen hinausgeht. Die Beigeladene hat - auch der Höhe nach vom Kläger nicht beanstandet - die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 578,76 EUR monatlich bis Januar 2007 und in Höhe von 608,76 EUR für Februar 2007 zutreffend berücksichtigt. Hieraus ergab sich nach Abzug des verbliebenen anzurechnenden Einkommens in Höhe von 588,17 EUR ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft im Februar 2007 in Höhe von 20,59 EUR, so dass ihm jedenfalls keine höheren Leistungen zustanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.
Für den im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruch auf Leistungen nach den Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 31. August 2006 bis zum 28. Februar 2007 ist prozessuale Grundlage § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N. veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
Die Voraussetzungen für den Erlass der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint die begehrte Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht nötig, soweit der Antragsteller im Wege des am 5. Januar 2007 rechtshängig gewordenen Verfahrens des Eilrechtsschutzes die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen vom 31. August 2006 bis 4. Januar 2007 begehrt. Der Antragsteller hat nicht das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa die sofortige Erfüllung eines Nachholbedarfs oder den aktuell bevorstehenden Verlust der Unterkunft wegen aufgelaufener Mietschulden glaubhaft gemacht, die ausnahmsweise eine Befriedigung vergangenen Bedarfs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtfertigen könnten.
Für die Zeit vom 5. Januar 2007 bis 28. Februar 2007 fehlt es an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Erwerbsfähige Hilfsbedürftige erhalten als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass für die Hilfebedürftigkeit der Alg II beanspruchenden Personen entscheidend ist, ob sie mit anderen Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft 1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und u.a. 3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (Buchstabe a).
Der Senat hat, ebenso wie das Sozialgericht, keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller und seine Ehefrau nicht dauernd getrennt leben und damit zwischen beiden eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Unter welchen Voraussetzungen von einem dauernden Getrenntleben auszugehen ist, definiert das Sozialgesetzbuch nicht. Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 1567 Abs. 1 eine Legaldefinition enthält, ist diese angesichts ihrer klaren Ausrichtung auf das Scheidungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die in ihr enthaltenen subjektiven Komponenten nicht ohne weiteres auf andere Bereiche, insbesondere nicht das Steuer- und Sozialrecht, übertragbar. Der Begriff des "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" (vgl. zum Folgenden (Beschluss des Senats vom 26. August 2005 - L 13 AS 3390/05 ER-B - veröffentlicht in Juris) ist in Anlehnung an die seit dem 30. Juni 1979 die steuerliche Zusammenveranlagung von Ehegatten regelnde Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auszulegen, wobei – soweit im Einzelnen mit dem Sinn und Zweck der Regelungen des SGB II vereinbar - auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Denn in Anlehnung an § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. BT-Drs. 8/2624 S. 30 zu Nr. 46) hatte der Begriff des dauernd Getrenntlebens mit dem Fünften Änderungsgesetz zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1189) bereits Eingang in den zwischenzeitlich wieder außer Kraft getretenen - § 138 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes und schließlich in § 193 SGB III gefunden. Der Gesetzgeber hat für den Bereich des Sozialrechts bereits dort jeweils geregelt, dass für die Arbeitslosenhilfe im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Einkommen zu berücksichtigen ist. Damit ist von einem dauernden Getrenntleben dann auszugehen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben worden ist, wobei insoweit Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten bedeutet, während unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen ist. Der Beurteilung sind in erster Linie äußerlich erkennbare Umstände zugrunde zu legen, wobei dem räumlichen Zusammenleben der Ehegatten besondere Bedeutung zukommt. Bei einem unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung zu bejahenden dauernden Getrenntleben wird regelmäßig auch mindestens einem Ehegatten der Wille zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlen, was das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung (BVerwGE 97, 344, 348) zum Getrenntleben im Sinn von § 28 des bis 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gefordert hatte (Beschluss des Senats a.a.O.). Leben die Ehegatten nicht räumlich getrennt, spricht eine Vermutung gegen ein dauerndes Getrenntleben (Beschluss des Senats a.a.O. m.w.N.).
Gemessen an diesen Maßstäben vermag der Senat sich nicht davon zu überzeugen, dass die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau im hier streitgegenständlichen Zeitraum (noch) aufgehoben ist. Unerheblich ist, ob der Antragsteller sich von Mai 2006 bis August 2006 in der von seiner Ehefrau gemieteten Wohnung in Villingen-Schwenningen, Heidelbergerstraße 3 aufgehalten hat oder in Moskau. Maßgeblich ist auch nicht, ob und ab wann er unter dieser Adresse gemeldet war. Es ist nicht glaubhaft, dass der Antragsteller mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen beiden Kindern in einer reinen Wohngemeinschaft leben will. Mit den – nicht an Eides statt erfolgten – Versicherungen, die der Antragsteller und seine Ehefrau gegenüber der Verwaltung abgegeben haben, kann er die bestehende Vermutung des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft im obigen Sinne nicht widerlegen. Zunächst spricht gegen die Richtigkeit der Versicherungen bereits, dass der Antragsteller zunächst noch am 27. Oktober 2006 versichert hat, seit 2004 von seinem Ehegatten getrennt zu leben, und dann am 5. Dezember 2006 diese Versicherung dahingehend korrigiert hat, dass er erst seit dem 30. August 2006 von seinem Ehegatten getrennt lebe, ohne eine plausible Erklärung für die unterschiedlichen Angaben und für die nun ab dem 30. August 2006 behauptete Trennung zu geben. Diese Versicherungen enthalten zudem ebenso wie die im vorliegenden Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ausschließlich die nach Überzeugung des Senats - jedenfalls für den Antragsteller erkennbar - unrichtige Behauptung, dass er und seine Ehefrau keine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bildeten. Bei der Frage, ob eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, handelt sich um eine Rechtsfrage, wobei es den Behörden und Gerichten obliegt, anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen hierfür vorliegen oder nicht. Konkrete Tatsachen, die die Annahme eines Getrenntlebens im obigen Sinne ab dem 30. August 2006 rechtfertigen könnten, sind jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Der Vortrag des getrennten Wirtschaftens und getrennten Wohnens ist vage und unsubstantiiert. Er vermittelt kein Bild darüber, wie das tägliche Leben in der gemeinsamen Wohnung organisiert ist, und enthält keine überprüfbaren Details. So mag es sein, dass der Antragsteller in der gemeinsamen Wohnung ein Zimmer für sich allein beansprucht, wobei schon nicht dargelegt wird, um welches Zimmer, mit welcher Größe es sich handelt. Dies steht dem Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht entgegen. Darüber, wie die Nutzung der übrigen Zimmer sowie die Küchen- und Badbenutzung aufgeteilt ist, werden vom Antragsteller keine Angaben gemacht. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er weder durch Geld- noch durch Sachleistungen von seiner Ehefrau unterstützt wird, ist schon nicht erkennbar, in welcher Höhe und auf welche Weise er sich an den Kosten für Unterkunft und Heizung beteiligt. Zudem stellt sich die Frage, wie er im Übrigen die Kosten seines täglichen Bedarfs einschließlich der Kosten für seinen Pkw aufbringt. Insoweit wird wiederum nur vage geltend gemacht, dass er Geld von Freunden und Bekannten leihe. Unabhängig davon, dass der Antragsteller damit die Vermutung des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft der Ehegatten und ihrer gemeinsamen Kinder nicht widerlegt hat, geht der Senat jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens davon aus, dass den Antragsteller auch die Feststellungslast für die nicht gelungene Feststellung eines dauernden Getrenntlebens trifft (so auch Beschluss des Senats vom 26. August 2005 - L 13 AS 3390/05 ER-B - in Juris), da er sich vorliegend darauf beruft, dauernd von seiner Ehefrau getrennt zu leben, und hieraus Rechte herleiten möchte.
Damit ist davon auszugehen ist, dass der Antragsteller, der bis zum 3. Oktober 2004 Arbeitslosengeld und anschließend bis Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen hat, und seine Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend sind, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 EUR (§ 20 Abs. 2 SGB II); haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 v. H. der Regelleistung nach Abs. 2 (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II), also jeweils 311 EUR monatlich. Die beiden Kinder können Sozialgeld in Höhe von monatlich je 207,- EUR beanspruchen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Vom Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 2 SGB II Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu sonstigen Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie ggf. Werbungskosten abzusetzen. Weitere Belastungen des Hilfebedürftigen, die in Absatz 2 nicht genannt sind, können vom Einkommen nicht abgesetzt werden. Ebenso wie § 194 Absatz 2 SGB III a.F. ist § 11 Abs. 2 SGB II als abschließender Katalog der Absetzungsmöglichkeiten anzusehen (vgl. etwa BSG SozR 4 4300 § 194 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 194 Nr. 5). Der mangels Nachweis höherer Aufwendungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II vom Einkommen der Ehefrau abzusetzende Freibetrag beläuft sich der Höhe nach auf 100 EUR im Monat und tritt an die Stelle der Absetzbeträge nach Satz 1 Nrn. 3-5. Hinsichtlich des Freibetrags nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II i.V.m. § 30 SGB II ist hier § 30 Satz 3 SGB II zu beachten, so dass dieser Freibetrag 210,- EUR beträgt. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.626,17 EUR ergibt sich damit nach Abzug der Freibeträge in Höhe von insgesamt 310,- EUR ein anrechenbares Einkommen der Ehefrau in Höhe von 1.316,17 EUR. Weiterhin war das Kindergeld in Höhe von 308, EUR zu berücksichtigen, so dass das Einkommen von insgesamt 1.624,17 EUR insgesamt den Regelbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1036,- EUR um 588,17 EUR monatlich übersteigt, so dass ein Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin nicht besteht. Hinsichtlich der Kosten für die Unterkunft und Heizung besteht damit ebenfalls kein Anspruch gegen die Beigeladene, der in der Höhe über dem Antragsteller gewährten Leistungen hinausgeht. Die Beigeladene hat - auch der Höhe nach vom Kläger nicht beanstandet - die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 578,76 EUR monatlich bis Januar 2007 und in Höhe von 608,76 EUR für Februar 2007 zutreffend berücksichtigt. Hieraus ergab sich nach Abzug des verbliebenen anzurechnenden Einkommens in Höhe von 588,17 EUR ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft im Februar 2007 in Höhe von 20,59 EUR, so dass ihm jedenfalls keine höheren Leistungen zustanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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