L 2 SO 1008/07 A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1008/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen "die Mitglieder des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg" wird als unzulässig verworfen. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richter am Landessozialgericht Auerhammer wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen "die Mitglieder des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg" (VRLSG Bräuning, RLSG Groß und RLSG Schröder) und gegen RLSG Auerhammer hat keinen Erfolg.

Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt über die Bestimmung des § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Vorschrift des § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lässt, der Richter werde nicht unparteiisch entscheiden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern allein darauf, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 73, 330, 335; Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 60 Nr. 1). Die rein subjektive Besorgnis reicht dagegen nicht aus (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 50, 36, 93). Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich gestellt ist, was häufig anzunehmen ist, wenn alle Mitglieder eines Spruchskörpers abgelehnt werden; maßgeblich ist insoweit, ob Befangenheitsgründe vorgetragen werden, die sich individuell auf bestimmte Richter beziehen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 60 Rdnr. 10a, 10c). Im Fall eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs können der/die abgelehnte(n) Richter selbst über das Gesuch (mit)entscheiden (aaO, Rdnr. 10d), auch ist die Einholung einer dienstlichen Äußerung insoweit nicht erforderlich (aaO, Rdnr. 11c).

In Ansehung dieser rechtlichen Grundsätze ist das Ablehnungsgesuch gegen "die Mitglieder des 2. Senats" bzw. gegen "den Senat" - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 23. April 2007 klargestellt hat - bereits unzulässig, denn hier wird der Senat als Spruchkörper abgelehnt, ohne dass individuell auf Richter bezogene Befangenheitsgründe vorgebracht worden sind. Dies ist auch gar nicht möglich, da diese Richter - mit Ausnahme der Bestellung des Berichterstatters durch die VRLSG Bräuning - inhaltlich mit dem Verfahren in keiner Weise befasst waren, keine Prozesshandlungen vorgenommen haben. Der Hinweis im Schreiben vom 1. Februar 2007, der "Senat" weise vorsorglich auf die mögliche Kostenfolge des § 192 SGG hin, kam - für den Kläger und seinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erkennbar - nicht von "allen Senatsmitgliedern", denn lediglich der Berichterstatter hatte dieses Schreiben unterschrieben (und dementsprechend auch verfügt).

Das Ablehnungsgesuch gegen RLSG Auerhammer ist unbegründet. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe sind aus Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Der Hinweis des Berichterstatters auf die mangelnde Erfolgsaussicht des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens - letzteres wegen abgelehnter Prozesskostenhilfe - und die Anregung, eine Rücknahme zu erwägen, rechtfertigen keine Besorgnis der Befangenheit. Denn das Richterablehnungsverfahren schützt nicht gegen (aus Sicht des Beteiligten) unrichtige Rechtsansichten des Richters. Etwas Anderes gilt nur, wenn die Äußerung unrichtiger Rechtsauffassung auf unsachlicher Einstellung des Richters oder Willkür beruht (aaO, Rdnr. 8j und 8k). Derartige Gründe sind hier nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht dargetan. Auch der schriftliche Hinweis des Berichterstatters auf die mögliche Kostenfolge des § 192 SGG rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit. Die Anwendung von Prozessrecht rechtfertigt nur unter den oben genannten Einschränkungen, die hier nicht vorliegen, die Besorgnis der Befangenheit. Ebenso ändert die Tatsache, dass der Berichterstatter bereits schriftlich auf diese mögliche Kostenfolge hinweist, hieran nichts. Zwar setzt die Anwendung § 192 SGG eine mündliche Verhandlung bzw. einen Termin voraus, um Gerichtskosten auferlegen zu können; hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass nicht bereits vor dem Termin auf die mögliche Kostenfolge schriftlich hingewiesen werden kann. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG verbietet nicht den schriftlichen Hinweis, sondern setzt jedenfalls auch einen mündlichen Hinweis voraus.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved