Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 1438/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2395/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Selbständige Musiklehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Rentenversicherung solange versicherungspflichtig, solange eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht begonnen hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. März 2006 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte im Bescheid vom 29. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2005 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die selbständige Tätigkeit als Musiklehrerin festgestellt hat.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht nur noch Streit darüber, ob die Beklagte für die selbständige Tätigkeit der Klägerin als Musiklehrerin in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 22. Dezember 2003 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) feststellen durfte.
Die 1943 geborene Klägerin ist seit 1995 u.a. als Musiklehrerin bei der Jugendmusikschule D. e.V. und als Lektorin selbständig tätig. Mit Schreiben vom 24. Juni 2002 übersandte der Betriebsprüfer der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg der Beklagten eine Liste der freien Mitarbeiter dieser Schule zur Überprüfung der Versicherungspflicht. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 wies die Beklagte die Klägerin auf die mögliche Versicherungspflicht als selbständige Lehrerin hin. In dem von ihr ausgefüllten Fragebogen gab sie an, sie sei als Musiklehrerin für Blockflöte (Honorarkraft) sechsmal wöchentlich tätig. Sie legte die Honorarabrechnung für 2001 vor, wonach sie Honorare zwischen 975,00 DM und 2.535,00 DM monatlich erzielte. Nach Aufforderung der Beklagten legte die Klägerin die Jahresabrechnungen von 1995 bis 2002 vor, außerdem teilte sie mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 mit, sie sei nicht weisungsgebunden auch als Referentin, Pädagogische Leitung, Koordinatorin und Musiklehrerin für verschiedene Auftraggeber tätig, nämlich für die Naturschule F. e.V., die Jugendmusikschule D. e.V., diverse Wohlfahrtsverbände und andere.
Die Beklagte teilte der Künstlersozialkasse (KSK) am 13. Januar 2003 die selbständige Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Kunst/Publizistik mit. Aufgrund der Angaben der Klägerin im Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) stellte die KSK mit bindend gewordenem Bescheid vom 15. August 2003 fest, dass die Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht bestehe, weil die Klägerin ihre künstlerische Tätigkeit nicht in erwerbsmäßigem Umfange ausübe. Mit weiterem Bescheid vom 13. Mai 2004 stellte die KSK auf einen Antrag der Klägerin vom 17. Dezember 2003 auf Änderung des Bescheids vom 15. August 2003 fest, dass ab 23. Dezember 2003 in der Rentenversicherung Versicherungspflicht nach § 1 KSVG bestehe und erhob von der Klägerin Beiträge für die Zeit vom 23. Dezember 2003 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens in Höhe von 215,- EUR sowie vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens in Höhe von 3.000,- EUR Beiträge; in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe Versicherungspflicht mit Anspruch auf einen Beitragszuschuss.
Durch zwei Bescheide vom 29. Juli 2004 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB VI vom 1. Januar 1995 bis 22. Dezember 2002 sowie die Verjährung der Beitragsforderungen vom 1. Januar 1995 bis 30. November 1997 fest. Die Beiträge ab 1. Dezember 1997 seien noch nicht verjährt und daher zu zahlen. Für die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 22. Dezember 2003 wurden Pflichtbeiträge in Höhe von insgesamt 14.691,88 EUR gefordert, wobei jeweils das gesamte zu versteuernde Einkommen zugrunde gelegt wurde. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde damit begründet, es greife zum einen ein Verjährungstatbestand, außerdem könnten die Beiträge nicht verlangt werden; auch die Beitragshöhe sei nicht nachvollziehbar. Mit Bescheid vom 28. September 2004 wurden Beiträge für die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. August 2004 einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 20.870,67 EUR gefordert. Auch dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2005 wurden die Widersprüche zurückgewiesen, wobei die Beklagte in der Begründung die Auffassung vertrat, dass Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die selbständigen Tätigkeiten einer Honorarkraft, Musiklehrerin und Lektorin bestehe und eine Befreiung nicht zu prüfen gewesen sei.
Am 15. April 2005 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei als Musiklehrerin nicht bei der Beklagten versicherungspflichtig, sondern bei der KSK. Im Übrigen werde die Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht für selbständige Lehrer angezweifelt. Auch seien Beiträge nicht nur bis zum 30. November 1997 verjährt und die Erhebung von Säumniszuschlägen für die Vergangenheit nicht zulässig. Auch werde die Richtigkeit der Beitragsberechnung bestritten. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, zutreffend sei für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 22. Dezember 2003 Versicherungspflicht der Klägerin in sämtlichen ihrer selbständigen Tätigkeiten als Musiklehrerin, Referentin, Pädagogische Leiterin, Koordinatorin und Lektorin nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI festgestellt worden. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI könne schon mangels rechtzeitigem Antrag, der spätestens bis zum 30. September 2001 hätte gestellt werden müssen, nicht erfolgen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 29. Juli 2004 und 28. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2004 aufzuheben und festzustellen, dass Versicherungspflicht bei der Beklagten für die der Versicherungspflicht bei der KSK seit 23. Dezember 2003 unterliegenden Tätigkeiten nicht besteht. Mit Urteil vom 30. März 2006 hat das Sozialgericht Freiburg (SG) die Bescheide der Beklagten vom 29. Juli 2004 und 28. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2005 aufgehoben, soweit die Versicherungspflicht der Klägerin für ihre seit 23. Dezember 2003 der Versicherungspflicht bei der KSK unterliegenden Tätigkeiten bei der Beklagten vom 1. Januar 1995 bis 22. Dezember 2003 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI festgestellt und dafür Beiträge und Säumniszuschläge festgesetzt worden sind. In den Gründen wird im Wesentlichen ausgeführt, nachdem die Feststellung der Versicherungspflicht von selbständigen Künstlern und Publizisten allein der KSK obliege, sei nicht ersichtlich, nach welchen gesetzlichen Vorschriften für den Fall, dass die KSK die Versicherungspflicht ablehne, die Beklagte nun ihrerseits für eine selbständige künstlerische und publizistische Tätigkeit Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung der Angestellten sollte feststellen können. Für künstlerisch selbständig Tätige bestehe in § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI eine spezielle Vorschrift für die Pflichtversicherung; damit sei dieser Personenkreis nicht nach Nr. 1 dieser Vorschrift versicherungspflichtig, auch wenn die Beklagte offensichtlich davon ausgehe, dass es sich hier um eine Auffangvorschrift für alle selbständig lehrend Tätigen handele.
Gegen dieses ihr am 27. April 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. Mai 2006 Berufung eingelegt. Sie hat ihre Auffassung, dass das KSVG die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur verdränge, wenn nach den KSVG Versicherungspflicht bestehe und festgestellt sei, bekräftigt und vertieft. Für die selbständigen Tätigkeiten der Klägerin als Musiklehrerin an der Jugendmusikschule D. e. V. sowie als pädagogische Leiterin und Referentin an der Naturschule F. e. V. bestehe Versicherungspflicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. März 2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27. März 2007 folgenden Teilvergleich geschlossen:
1. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass in diesem Verfahren nur über die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Versicherungspflicht als Musiklehrerin in der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 22. Dezember 2003 zu entscheiden ist.
2. Die Beklagte hebt den Bescheid vom 29. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2005 auf, soweit eine Versicherungspflicht der Klägerin als Lektorin und Honorarkraft festgestellt worden ist.
3. Die Beklagte wird über die Beitragspflicht, die Höhe der Beiträge und etwaige Säumniszuschläge nach Abschluss des Verfahrens neu entscheiden und bis zu dieser Entscheidung die Forderung nicht vollstrecken.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten sowie die Akten der KSK beigezogen. Auf deren Inhalt wird ebenso wie auf denjenigen der Klage- und Berufungsakten zur weiteren Darstellung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten hat, soweit sie sich nicht durch den von den Beteiligten geschlossenen Teilvergleich erledigt hat, Erfolg. Die von der Klägerin mit der Klage angegriffenen Bescheide sind, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens sind, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 29. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2005 nur noch insoweit, als darin für die selbständige Tätigkeit der Klägerin als Musiklehrerin Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI festgestellt wird. Nicht mehr zu befinden ist über die Rechtmäßigkeit des die Beitragsforderung ab 1. Dezember 1997 feststellenden Bescheids vom 28. September 2004; ebenso wenig muss sich der Senat damit befassen, ob die Klägerin ggf. von der Versicherungspflicht zu befreien ist, weil hierüber die Beklagte nicht durch anfechtbaren Bescheid entschieden hat. Die Feststellung der Beklagten, für die selbständige Tätigkeit der Klägerin als Musiklehrerin vom 1. Dezember 1995 bis 22. Dezember 2003 habe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestanden, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Unrecht hat das Sozialgericht auf die nur verfolgte Anfechtungsklage diese Feststellung aufgehoben.
Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI sind Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes versicherungspflichtig. Nach § 1 KSVG werden selbständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Als Künstler im Sinne des Gesetzes bezeichnet § 2 KSVG denjenigen, der Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Nach § 8 KSVG beginnt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung mit dem Tage, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 eingeht, beim Fehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides, durch den die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht feststellt. Sie beginnt frühestens mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind.
Die Klägerin, die im maßgeblichen Zeitraum im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit als Musiklehrerin keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschritten hat, übt als Musiklehrerin an einer Musikschule unzweifelhaft eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 KSVG aus; dies gilt auch dann, soweit der Unterricht nur für eine laienhafte Kunstausübung erteilt wird (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-5425 § 2 Nr. 1). Damit scheidet jedoch nicht schon grundsätzlich ihre Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für diese Tätigkeit aus (a.A. Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2007 - L 6 R 155/06 -).
Die Anwendung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Musiklehrer - auch - Künstler sind, auf die das KSVG ausschließlich und abschließend anzuwenden wäre. Dass das KSVG eine für alle Künstler abschließende Regelung der Versicherungspflicht sein sollte, lässt sich schon deswegen nicht annehmen, weil das KSVG selbst in § 2 Abs. 1 KSVG in der ursprünglichen Fassung den Begriff des Künstlers im Sinne dieses Gesetzes einschränkte und damit nicht alle Künstler erfasste. Es spricht auch nichts dafür, dass eine abschließende Regelung für Künstler im Sinne des KSVG nur in diesem Gesetz erfolgen und hierdurch eine Anwendung des damals die Versicherungspflicht regelnden § 2 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) unabhängig vom konkreten Bestehen der Versicherungspflicht nach dem KSVG ausgeschlossen werden sollte. Denn dies hätte u.a. zur Folge gehabt, dass nicht versicherungspflichtige Künstler im Sinne des KSVG von der Möglichkeit einer Versicherung auf Antrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG ausgenommen gewesen wären. Dem steht bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG entgegen, nachdem u.a. alle Personen erfasst werden, die nicht nach den Nummern 1 bis 9 versicherungspflichtig sind. Auch bei der Einführung des SGB VI wurde auf die Integration der Vorschriften des KSVG nicht deswegen verzichtet, weil es als abgeschlossenes, die Anwendung des SGB VI ausschließendes Regelungswerk angesehen wurde, sondern weil dies eine entsprechende Erweiterung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorausgesetzt hätte, die im Rahmen der Rentenform 1992 nicht erfolgen konnte (BT-Drucks. 11/4124, S. 148 zu Artikel 1). Dementsprechend ist der Gesetzgeber auch von einer möglichen Konkurrenz zwischen einer Versicherungspflicht nach dem KSVG und einer Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI ausgegangen (vgl. hierzu unten).
Die damit grundsätzlich für die Klägerin als Musiklehrerin/Künstlerin in Betracht kommende Bestimmung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterstellt u.a. Lehrer der Versicherungspflicht. Unter den Begriff des Lehrers fallen nicht nur Lehrer für Sprachen, Mathematik u.ä., sondern auch Tennis-, Golf- oder Musiklehrer. Einen Hinweis darauf, dass der Kreis der von der Vorschrift erfassten Lehrer eingeschränkt ist, enthält die Regelung nicht (vgl. BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 5). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 AVG übernommene Regelung mit der Einführung des KSVG eine Einschränkung des bis dahin geltenden Lehrerbegriffs erfahren hat. Das KSVG wollte den Kreis der durch die Sozialversicherung geschützten Künstler über die Musiker hinaus erweitern. Selbständige Musiklehrer und Erzieher waren seit langem in der Rentenversicherung pflichtversichert. Gleiches galt bis zum Inkrafttreten des KSVG für selbständige Artisten und selbständige Musiker (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 AVG). Mit §§ 49 Nr. 1, 50 KSVG 1981 wurden diese Vorschriften mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in der Weise geändert, dass die Musiker und Artisten aus diesen Regelungen herausgenommen wurden, weil die Versicherungspflicht aller selbständigen Künstler (d.h. nicht nur der Musiker und Artisten) nunmehr unter Bezugnahme auf das Künstlersozialversicherungsgesetz in § 2 Abs. 1 Nr. 4 AVG geregelt sei (BT-Drucks. 9/20, zu § 50 S. 24; vgl. BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 1). Hieraus lässt sich aber keine Einschränkung des Kreises der damals nach § 2 Satz 1 Nr. 3 AVG kraft Gesetzes pflichtversicherten Lehrer herleiten (a.A. LSG, Rheinland-Pfalz a.a.O). Das KSVG 1981 und seine Begründung enthält keinen Hinweis darauf, dass lehrende Künstler nun unabhängig davon, ob sie Künstler im Sinne des KSVG und nach diesem Gesetz versicherungspflichtig waren, nicht mehr zu dem in § 2 Satz 1 Nr. 3 AVG erfassten Personenkreis gehören sollten. Der Gesetzgeber, der Musiker und Artisten aus den Regelungen des § 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 AVG gestrichen hat, hat in diesem Zusammenhang keine Einschränkung des Begriffs der Lehrer in § 2 Satz 1 Nr. 3 AVG vorgenommen. Für eine einschränkende Auslegung dieser Versicherungspflicht kraft Gesetzes spricht auch nicht die Übergangsregelung des § 53 KSVG 1981, wonach selbständige Künstler oder Publizisten im Sinne des § 2 KSVG 1981, die bis zum Inkrafttreten des KSVG nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 11 AVG oder nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 RVO versichert waren, ohne Feststellung der Künstlersozialkasse nach dem KSVG in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig wurden (a.A. LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Die Vorschrift sollte zwar verhindern, dass für den genannten Personenkreis eine Unterbrechung ihrer Rentenversicherung eintrat (BT-Drucks. 9/26, zu § 53 S. 25), was aber in erster Linie für bisher bereits kraft Gesetzes versicherungspflichtige Musiker und Artisten von Bedeutung war, die jetzt außer durch § 2 Absatz 1 Nr. 4 AVG (jetzt § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI) nicht mehr der Versicherungspflicht kraft Gesetzes unterlagen. Auch wenn § 53 KSVG 1981 Musiklehrer ebenfalls erfasste (vgl. BSG SozR 3-5425 § 1 Nr. 2), wofür die auch den Kunsterzieher erwähnende Begründung zu § 56 KSVG 1981 der entsprechenden Übergangsregelung für die Krankenversicherung, sprechen könnte, erfolgte insoweit lediglich eine vereinfachte Überleitung. Um diese zu ermöglichen, bedurfte es der in § 53 normierten Ausnahme von dem in § 2 Abs. 4 AVG geregelten Beginn der Versicherungspflicht. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hatte dies zur Konsequenz, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AVG in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige lehrende Künstler kraft Gesetzes versicherungspflichtig nach dem KSVG wurden, ohne dass es einer Feststellung der Künstlersozialkasse bedurfte. Die damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 AVG i.V.m. dem KSVG bestehende Versicherungspflicht verdrängte - als günstigere Regelung - die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AVG (vgl. BSG SozR 3-5425 § 1 Nr. 2). Eine Aussage dahingehend, dass nach dem Rechtsübergang lehrende Künstler in Zukunft nicht mehr, wie bis dahin, von der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 AVG erfasst werden sollten, findet sich weder in den Begründungen zu den Änderungen der AVG und RVO (§§ 49, 50 KSVG 1981) noch in der übrigen Gesetzesbegründung. Es gibt damit keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Inkrafttreten des KSVG lehrende Künstler grundsätzlich oder jedenfalls dann nicht mehr Lehrer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 AVG waren, wenn sie nicht nur vorübergehend selbständig tätig und damit Künstler im Sinne des KSVG waren (vgl. § 2 Abs. 1 KSVG 1981).
Die Anwendung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf die Klägerin scheidet auch nicht aus Gründen der Spezialität aus (a.A. LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Auch insofern ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm kein Hinweis darauf, dass der mit dem KSVG eingeführte § 2 Abs. 1 Nr. 4 AVG (jetzt: § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI) die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 AVG als speziellere verdrängen sollte. Insofern fragt sich schon, weshalb die die Künstler betreffende Regelung in Bezug auf Musiklehrer gegenüber der die Versicherungspflicht für Lehrer regelnden Bestimmung spezieller sein soll. Hinzukommt, dass in § 2 Abs. 4 AVG Beginn und Ende der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 AVG geregelt wurde, so dass diese in der ursprünglichen Fassung nicht "nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes" (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 AVG) zu bestimmen war. Bestand nach § 2 Abs. 4 AVG die Versicherungspflicht nach 2 Abs. 1 Nr. 4 AVG noch nicht (oder nicht mehr), konnte sie damit eine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AVG auch dann nicht verdrängen, wenn die Voraussetzungen für die Begründung der Versicherungspflicht bereits (oder noch) vorlagen. In der letzten Fassung des bis zum 31. Dezember 1991 gültigen § 2 Abs. 4 AVG lautete die Vorschrift: "Beginn und Ende der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 4 werden durch die Künstlersozialkasse festgestellt." Eine dem Absatz 4 entsprechende Regelung ist in das Gesetz zur Reform der Rentenversicherung nicht mehr übernommen worden. Die bisherigen besonderen Regelungen über Beginn und Ende der Versicherung sollten entfallen, weil sie überholt bzw. nicht mehr erforderlich waren (BT-Drucks. 11/4124, S. 148; BR-Drucks. 120/89, S. 149). Hinsichtlich der Konkurrenz der Versicherungstatbestände sollte jedoch keine Änderung erfolgen. Insbesondere wurde klargestellt, dass die Vorschriften über den versicherten Personenkreis nach wie vor keine Konkurrenzregelungen für die Versicherung kraft Gesetzes enthielten. Damit wurde auch keine Spezialität der einen bestimmten Personenkreis erfassenden Regelungen angenommen. Es wurde vielmehr entsprechend der bisherigen Rechtsprechung und Praxis davon ausgegangen, dass in bezug auf dieselbe Tätigkeit grundsätzlich die Versicherungspflicht kraft Gesetzes der Versicherungspflicht auf Antrag, die Versicherungsfreiheit der Versicherungsbefreiung und im übrigen die Regelung vorgeht, die im Einzelfall den besten Schutz gewährt (BT-Drucks. 11/4124, S. 148; BR-Drucks. 120/89, S. 148). Nach diesen Grundsätzen richtet sich die Versicherungspflicht von lehrenden Künstler nicht schon dann nach dem KSVG, wenn sie, wie die Klägerin, nach §§ 1 ff. KSVG zu den Personen gehören, die nach dem KSVG versichert werden. Ihre Versicherungspflicht richtet sich, nur soweit sie nach §§ 1 ff. KSVG versicherungspflichtig sind, gemäß § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI nach den günstigeren Bestimmungen des KSVG. Eine Konkurrenz zwischen den verschiedenen Regelungen ergibt sich daher erst dann, wenn alle Voraussetzungen der verschiedenen Tatbestände für das Entstehen der Versicherungspflicht erfüllt sind. Dies ist jedoch nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI i.V.m. § 8 KSVG für die Versicherungspflicht nach dem KSVG erst der Fall, wenn nicht nur die Voraussetzungen für eine Versicherung in der KSVG (vgl. § 1 Satz 1 KSVG: Selbständige Künstler und Publizisten werden versichert) vorliegen, sondern zusätzlich ein Antrag gestellt oder die Versicherungspflicht festgestellt worden ist. Denn erst mit dem Entstehen der Versicherungspflicht nach dem KSVG entsteht eine Konkurrenz zur Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Dieses Verständnis des § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI wurde vom Gesetzgeber bei Einfügung der Regelung Nr. 9 des § 2 Satz 1 SGB VI bestätigt, bei der auch im Verhältnis zwischen § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI und § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI keine Spezialität angenommen wurde. In der Begründung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung wird hierzu ausgeführt, dass sich das Verhältnis zu anderen Versicherungstatbeständen nach dem allgemeinen Grundsatz, dass in bezug auf ein und dieselbe Tätigkeit die Regelung vorgehe, die im Einzelfall den günstigsten sozialen Schutz gewähre (Günstigkeitsprinzip), so dass z.B. versicherungspflichtige Künstler und Publizisten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes im Hinblick auf die für die Beteiligten günstigeren Beitragsregelungen dieses Gesetzes allein nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI versicherungspflichtig seien (BT-Drucks. 14/151, S. 32). Indem die Gesetzesbegründung von versicherungspflichtigen Künstlern und Publizisten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes spricht, kommt auch hierin zum Ausdruck, dass der Vorrang des § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI das Bestehen der Versicherungspflicht im Einzelfall voraussetzt. Dies ergibt sich auch daraus, dass anhand der Konkurrenz zwischen der Versicherungspflicht nach dem KSVG und der nach dem SGB VI ein Beispiel für die Anwendung des Günstigkeitsprinzips als Konkurrenzregelung gegeben wurde. Es kann aber nur eine bestehende Versicherungspflicht nach dem KSVG günstiger sein, als eine nach § 2 SGB VI begründete.
Die Annahme der Klägerin, dass Künstlern und Publizisten, die die Voraussetzungen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllen, ohne nach § 1 ff. KSVG der Versicherungspflicht zu unterliegen, gegenüber den übrigen von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfassten Personen eine Sonderstellung habe zukommen sollen, lässt sich nach alledem weder den maßgeblichen Regelungen noch den entsprechenden Gesetzesbegründungen entnehmen und erscheint auch im Hinblick darauf, dass lehrende und arbeitnehmerähnliche Künstler und Publizisten, solange sie nicht nach dem KSVG pflichtversichert sind, genauso schutzbedürftig sind, wie nicht künstlerisch oder publizistisch tätige Lehrer und arbeitnehmerähnliche Selbständige, nicht gerechtfertigt.
Damit schied die Versicherungspflicht der Klägerin als Musiklehrerin nach § 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 9 SGB VI erst ab dem 23. Dezember 2003 aus, nachdem die KSK, die im Verhältnis zu den Trägern der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung allein darüber entscheidet, ob ein selbständiger Künstler oder Publizist zum Kreis der nach dem KSVG versicherungspflichtigen Personen zählt oder nicht (BSGE 83, 246), gegenüber der Klägerin bindend festgestellt hat, dass ihre Versicherungspflicht als Musiklehrerin nach dem KSVG ab diesem Tag beginnt. Zuvor war sie dementsprechend als Musiklehrerin nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. Der Senat hat ebenso wie das BSG auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung (vgl. BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 5, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1 und Nr. 9).
Eine Beiladung der Künstlersozialkasse hatte nicht zu erfolgen, da hier ausschließlich Zeiten in Streit stehen, für die die KSK bindend keine Versicherungspflicht der Klägerin in der Künstlersozialversicherung festgestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision für die Klägerin zugelassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zukommt.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht nur noch Streit darüber, ob die Beklagte für die selbständige Tätigkeit der Klägerin als Musiklehrerin in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 22. Dezember 2003 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) feststellen durfte.
Die 1943 geborene Klägerin ist seit 1995 u.a. als Musiklehrerin bei der Jugendmusikschule D. e.V. und als Lektorin selbständig tätig. Mit Schreiben vom 24. Juni 2002 übersandte der Betriebsprüfer der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg der Beklagten eine Liste der freien Mitarbeiter dieser Schule zur Überprüfung der Versicherungspflicht. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 wies die Beklagte die Klägerin auf die mögliche Versicherungspflicht als selbständige Lehrerin hin. In dem von ihr ausgefüllten Fragebogen gab sie an, sie sei als Musiklehrerin für Blockflöte (Honorarkraft) sechsmal wöchentlich tätig. Sie legte die Honorarabrechnung für 2001 vor, wonach sie Honorare zwischen 975,00 DM und 2.535,00 DM monatlich erzielte. Nach Aufforderung der Beklagten legte die Klägerin die Jahresabrechnungen von 1995 bis 2002 vor, außerdem teilte sie mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 mit, sie sei nicht weisungsgebunden auch als Referentin, Pädagogische Leitung, Koordinatorin und Musiklehrerin für verschiedene Auftraggeber tätig, nämlich für die Naturschule F. e.V., die Jugendmusikschule D. e.V., diverse Wohlfahrtsverbände und andere.
Die Beklagte teilte der Künstlersozialkasse (KSK) am 13. Januar 2003 die selbständige Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Kunst/Publizistik mit. Aufgrund der Angaben der Klägerin im Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) stellte die KSK mit bindend gewordenem Bescheid vom 15. August 2003 fest, dass die Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht bestehe, weil die Klägerin ihre künstlerische Tätigkeit nicht in erwerbsmäßigem Umfange ausübe. Mit weiterem Bescheid vom 13. Mai 2004 stellte die KSK auf einen Antrag der Klägerin vom 17. Dezember 2003 auf Änderung des Bescheids vom 15. August 2003 fest, dass ab 23. Dezember 2003 in der Rentenversicherung Versicherungspflicht nach § 1 KSVG bestehe und erhob von der Klägerin Beiträge für die Zeit vom 23. Dezember 2003 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens in Höhe von 215,- EUR sowie vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens in Höhe von 3.000,- EUR Beiträge; in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe Versicherungspflicht mit Anspruch auf einen Beitragszuschuss.
Durch zwei Bescheide vom 29. Juli 2004 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB VI vom 1. Januar 1995 bis 22. Dezember 2002 sowie die Verjährung der Beitragsforderungen vom 1. Januar 1995 bis 30. November 1997 fest. Die Beiträge ab 1. Dezember 1997 seien noch nicht verjährt und daher zu zahlen. Für die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 22. Dezember 2003 wurden Pflichtbeiträge in Höhe von insgesamt 14.691,88 EUR gefordert, wobei jeweils das gesamte zu versteuernde Einkommen zugrunde gelegt wurde. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde damit begründet, es greife zum einen ein Verjährungstatbestand, außerdem könnten die Beiträge nicht verlangt werden; auch die Beitragshöhe sei nicht nachvollziehbar. Mit Bescheid vom 28. September 2004 wurden Beiträge für die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. August 2004 einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 20.870,67 EUR gefordert. Auch dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2005 wurden die Widersprüche zurückgewiesen, wobei die Beklagte in der Begründung die Auffassung vertrat, dass Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die selbständigen Tätigkeiten einer Honorarkraft, Musiklehrerin und Lektorin bestehe und eine Befreiung nicht zu prüfen gewesen sei.
Am 15. April 2005 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei als Musiklehrerin nicht bei der Beklagten versicherungspflichtig, sondern bei der KSK. Im Übrigen werde die Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht für selbständige Lehrer angezweifelt. Auch seien Beiträge nicht nur bis zum 30. November 1997 verjährt und die Erhebung von Säumniszuschlägen für die Vergangenheit nicht zulässig. Auch werde die Richtigkeit der Beitragsberechnung bestritten. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, zutreffend sei für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 22. Dezember 2003 Versicherungspflicht der Klägerin in sämtlichen ihrer selbständigen Tätigkeiten als Musiklehrerin, Referentin, Pädagogische Leiterin, Koordinatorin und Lektorin nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI festgestellt worden. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI könne schon mangels rechtzeitigem Antrag, der spätestens bis zum 30. September 2001 hätte gestellt werden müssen, nicht erfolgen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 29. Juli 2004 und 28. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2004 aufzuheben und festzustellen, dass Versicherungspflicht bei der Beklagten für die der Versicherungspflicht bei der KSK seit 23. Dezember 2003 unterliegenden Tätigkeiten nicht besteht. Mit Urteil vom 30. März 2006 hat das Sozialgericht Freiburg (SG) die Bescheide der Beklagten vom 29. Juli 2004 und 28. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2005 aufgehoben, soweit die Versicherungspflicht der Klägerin für ihre seit 23. Dezember 2003 der Versicherungspflicht bei der KSK unterliegenden Tätigkeiten bei der Beklagten vom 1. Januar 1995 bis 22. Dezember 2003 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI festgestellt und dafür Beiträge und Säumniszuschläge festgesetzt worden sind. In den Gründen wird im Wesentlichen ausgeführt, nachdem die Feststellung der Versicherungspflicht von selbständigen Künstlern und Publizisten allein der KSK obliege, sei nicht ersichtlich, nach welchen gesetzlichen Vorschriften für den Fall, dass die KSK die Versicherungspflicht ablehne, die Beklagte nun ihrerseits für eine selbständige künstlerische und publizistische Tätigkeit Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung der Angestellten sollte feststellen können. Für künstlerisch selbständig Tätige bestehe in § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI eine spezielle Vorschrift für die Pflichtversicherung; damit sei dieser Personenkreis nicht nach Nr. 1 dieser Vorschrift versicherungspflichtig, auch wenn die Beklagte offensichtlich davon ausgehe, dass es sich hier um eine Auffangvorschrift für alle selbständig lehrend Tätigen handele.
Gegen dieses ihr am 27. April 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. Mai 2006 Berufung eingelegt. Sie hat ihre Auffassung, dass das KSVG die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur verdränge, wenn nach den KSVG Versicherungspflicht bestehe und festgestellt sei, bekräftigt und vertieft. Für die selbständigen Tätigkeiten der Klägerin als Musiklehrerin an der Jugendmusikschule D. e. V. sowie als pädagogische Leiterin und Referentin an der Naturschule F. e. V. bestehe Versicherungspflicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. März 2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27. März 2007 folgenden Teilvergleich geschlossen:
1. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass in diesem Verfahren nur über die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Versicherungspflicht als Musiklehrerin in der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 22. Dezember 2003 zu entscheiden ist.
2. Die Beklagte hebt den Bescheid vom 29. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2005 auf, soweit eine Versicherungspflicht der Klägerin als Lektorin und Honorarkraft festgestellt worden ist.
3. Die Beklagte wird über die Beitragspflicht, die Höhe der Beiträge und etwaige Säumniszuschläge nach Abschluss des Verfahrens neu entscheiden und bis zu dieser Entscheidung die Forderung nicht vollstrecken.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten sowie die Akten der KSK beigezogen. Auf deren Inhalt wird ebenso wie auf denjenigen der Klage- und Berufungsakten zur weiteren Darstellung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten hat, soweit sie sich nicht durch den von den Beteiligten geschlossenen Teilvergleich erledigt hat, Erfolg. Die von der Klägerin mit der Klage angegriffenen Bescheide sind, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens sind, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 29. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2005 nur noch insoweit, als darin für die selbständige Tätigkeit der Klägerin als Musiklehrerin Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI festgestellt wird. Nicht mehr zu befinden ist über die Rechtmäßigkeit des die Beitragsforderung ab 1. Dezember 1997 feststellenden Bescheids vom 28. September 2004; ebenso wenig muss sich der Senat damit befassen, ob die Klägerin ggf. von der Versicherungspflicht zu befreien ist, weil hierüber die Beklagte nicht durch anfechtbaren Bescheid entschieden hat. Die Feststellung der Beklagten, für die selbständige Tätigkeit der Klägerin als Musiklehrerin vom 1. Dezember 1995 bis 22. Dezember 2003 habe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestanden, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Unrecht hat das Sozialgericht auf die nur verfolgte Anfechtungsklage diese Feststellung aufgehoben.
Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI sind Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes versicherungspflichtig. Nach § 1 KSVG werden selbständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Als Künstler im Sinne des Gesetzes bezeichnet § 2 KSVG denjenigen, der Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Nach § 8 KSVG beginnt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung mit dem Tage, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 eingeht, beim Fehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides, durch den die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht feststellt. Sie beginnt frühestens mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind.
Die Klägerin, die im maßgeblichen Zeitraum im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit als Musiklehrerin keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschritten hat, übt als Musiklehrerin an einer Musikschule unzweifelhaft eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 KSVG aus; dies gilt auch dann, soweit der Unterricht nur für eine laienhafte Kunstausübung erteilt wird (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-5425 § 2 Nr. 1). Damit scheidet jedoch nicht schon grundsätzlich ihre Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für diese Tätigkeit aus (a.A. Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2007 - L 6 R 155/06 -).
Die Anwendung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Musiklehrer - auch - Künstler sind, auf die das KSVG ausschließlich und abschließend anzuwenden wäre. Dass das KSVG eine für alle Künstler abschließende Regelung der Versicherungspflicht sein sollte, lässt sich schon deswegen nicht annehmen, weil das KSVG selbst in § 2 Abs. 1 KSVG in der ursprünglichen Fassung den Begriff des Künstlers im Sinne dieses Gesetzes einschränkte und damit nicht alle Künstler erfasste. Es spricht auch nichts dafür, dass eine abschließende Regelung für Künstler im Sinne des KSVG nur in diesem Gesetz erfolgen und hierdurch eine Anwendung des damals die Versicherungspflicht regelnden § 2 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) unabhängig vom konkreten Bestehen der Versicherungspflicht nach dem KSVG ausgeschlossen werden sollte. Denn dies hätte u.a. zur Folge gehabt, dass nicht versicherungspflichtige Künstler im Sinne des KSVG von der Möglichkeit einer Versicherung auf Antrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG ausgenommen gewesen wären. Dem steht bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG entgegen, nachdem u.a. alle Personen erfasst werden, die nicht nach den Nummern 1 bis 9 versicherungspflichtig sind. Auch bei der Einführung des SGB VI wurde auf die Integration der Vorschriften des KSVG nicht deswegen verzichtet, weil es als abgeschlossenes, die Anwendung des SGB VI ausschließendes Regelungswerk angesehen wurde, sondern weil dies eine entsprechende Erweiterung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorausgesetzt hätte, die im Rahmen der Rentenform 1992 nicht erfolgen konnte (BT-Drucks. 11/4124, S. 148 zu Artikel 1). Dementsprechend ist der Gesetzgeber auch von einer möglichen Konkurrenz zwischen einer Versicherungspflicht nach dem KSVG und einer Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI ausgegangen (vgl. hierzu unten).
Die damit grundsätzlich für die Klägerin als Musiklehrerin/Künstlerin in Betracht kommende Bestimmung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterstellt u.a. Lehrer der Versicherungspflicht. Unter den Begriff des Lehrers fallen nicht nur Lehrer für Sprachen, Mathematik u.ä., sondern auch Tennis-, Golf- oder Musiklehrer. Einen Hinweis darauf, dass der Kreis der von der Vorschrift erfassten Lehrer eingeschränkt ist, enthält die Regelung nicht (vgl. BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 5). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 AVG übernommene Regelung mit der Einführung des KSVG eine Einschränkung des bis dahin geltenden Lehrerbegriffs erfahren hat. Das KSVG wollte den Kreis der durch die Sozialversicherung geschützten Künstler über die Musiker hinaus erweitern. Selbständige Musiklehrer und Erzieher waren seit langem in der Rentenversicherung pflichtversichert. Gleiches galt bis zum Inkrafttreten des KSVG für selbständige Artisten und selbständige Musiker (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 AVG). Mit §§ 49 Nr. 1, 50 KSVG 1981 wurden diese Vorschriften mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in der Weise geändert, dass die Musiker und Artisten aus diesen Regelungen herausgenommen wurden, weil die Versicherungspflicht aller selbständigen Künstler (d.h. nicht nur der Musiker und Artisten) nunmehr unter Bezugnahme auf das Künstlersozialversicherungsgesetz in § 2 Abs. 1 Nr. 4 AVG geregelt sei (BT-Drucks. 9/20, zu § 50 S. 24; vgl. BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 1). Hieraus lässt sich aber keine Einschränkung des Kreises der damals nach § 2 Satz 1 Nr. 3 AVG kraft Gesetzes pflichtversicherten Lehrer herleiten (a.A. LSG, Rheinland-Pfalz a.a.O). Das KSVG 1981 und seine Begründung enthält keinen Hinweis darauf, dass lehrende Künstler nun unabhängig davon, ob sie Künstler im Sinne des KSVG und nach diesem Gesetz versicherungspflichtig waren, nicht mehr zu dem in § 2 Satz 1 Nr. 3 AVG erfassten Personenkreis gehören sollten. Der Gesetzgeber, der Musiker und Artisten aus den Regelungen des § 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 AVG gestrichen hat, hat in diesem Zusammenhang keine Einschränkung des Begriffs der Lehrer in § 2 Satz 1 Nr. 3 AVG vorgenommen. Für eine einschränkende Auslegung dieser Versicherungspflicht kraft Gesetzes spricht auch nicht die Übergangsregelung des § 53 KSVG 1981, wonach selbständige Künstler oder Publizisten im Sinne des § 2 KSVG 1981, die bis zum Inkrafttreten des KSVG nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 11 AVG oder nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 RVO versichert waren, ohne Feststellung der Künstlersozialkasse nach dem KSVG in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig wurden (a.A. LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Die Vorschrift sollte zwar verhindern, dass für den genannten Personenkreis eine Unterbrechung ihrer Rentenversicherung eintrat (BT-Drucks. 9/26, zu § 53 S. 25), was aber in erster Linie für bisher bereits kraft Gesetzes versicherungspflichtige Musiker und Artisten von Bedeutung war, die jetzt außer durch § 2 Absatz 1 Nr. 4 AVG (jetzt § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI) nicht mehr der Versicherungspflicht kraft Gesetzes unterlagen. Auch wenn § 53 KSVG 1981 Musiklehrer ebenfalls erfasste (vgl. BSG SozR 3-5425 § 1 Nr. 2), wofür die auch den Kunsterzieher erwähnende Begründung zu § 56 KSVG 1981 der entsprechenden Übergangsregelung für die Krankenversicherung, sprechen könnte, erfolgte insoweit lediglich eine vereinfachte Überleitung. Um diese zu ermöglichen, bedurfte es der in § 53 normierten Ausnahme von dem in § 2 Abs. 4 AVG geregelten Beginn der Versicherungspflicht. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hatte dies zur Konsequenz, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AVG in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige lehrende Künstler kraft Gesetzes versicherungspflichtig nach dem KSVG wurden, ohne dass es einer Feststellung der Künstlersozialkasse bedurfte. Die damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 AVG i.V.m. dem KSVG bestehende Versicherungspflicht verdrängte - als günstigere Regelung - die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AVG (vgl. BSG SozR 3-5425 § 1 Nr. 2). Eine Aussage dahingehend, dass nach dem Rechtsübergang lehrende Künstler in Zukunft nicht mehr, wie bis dahin, von der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 AVG erfasst werden sollten, findet sich weder in den Begründungen zu den Änderungen der AVG und RVO (§§ 49, 50 KSVG 1981) noch in der übrigen Gesetzesbegründung. Es gibt damit keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Inkrafttreten des KSVG lehrende Künstler grundsätzlich oder jedenfalls dann nicht mehr Lehrer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 AVG waren, wenn sie nicht nur vorübergehend selbständig tätig und damit Künstler im Sinne des KSVG waren (vgl. § 2 Abs. 1 KSVG 1981).
Die Anwendung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf die Klägerin scheidet auch nicht aus Gründen der Spezialität aus (a.A. LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Auch insofern ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm kein Hinweis darauf, dass der mit dem KSVG eingeführte § 2 Abs. 1 Nr. 4 AVG (jetzt: § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI) die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 AVG als speziellere verdrängen sollte. Insofern fragt sich schon, weshalb die die Künstler betreffende Regelung in Bezug auf Musiklehrer gegenüber der die Versicherungspflicht für Lehrer regelnden Bestimmung spezieller sein soll. Hinzukommt, dass in § 2 Abs. 4 AVG Beginn und Ende der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 AVG geregelt wurde, so dass diese in der ursprünglichen Fassung nicht "nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes" (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 AVG) zu bestimmen war. Bestand nach § 2 Abs. 4 AVG die Versicherungspflicht nach 2 Abs. 1 Nr. 4 AVG noch nicht (oder nicht mehr), konnte sie damit eine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AVG auch dann nicht verdrängen, wenn die Voraussetzungen für die Begründung der Versicherungspflicht bereits (oder noch) vorlagen. In der letzten Fassung des bis zum 31. Dezember 1991 gültigen § 2 Abs. 4 AVG lautete die Vorschrift: "Beginn und Ende der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 4 werden durch die Künstlersozialkasse festgestellt." Eine dem Absatz 4 entsprechende Regelung ist in das Gesetz zur Reform der Rentenversicherung nicht mehr übernommen worden. Die bisherigen besonderen Regelungen über Beginn und Ende der Versicherung sollten entfallen, weil sie überholt bzw. nicht mehr erforderlich waren (BT-Drucks. 11/4124, S. 148; BR-Drucks. 120/89, S. 149). Hinsichtlich der Konkurrenz der Versicherungstatbestände sollte jedoch keine Änderung erfolgen. Insbesondere wurde klargestellt, dass die Vorschriften über den versicherten Personenkreis nach wie vor keine Konkurrenzregelungen für die Versicherung kraft Gesetzes enthielten. Damit wurde auch keine Spezialität der einen bestimmten Personenkreis erfassenden Regelungen angenommen. Es wurde vielmehr entsprechend der bisherigen Rechtsprechung und Praxis davon ausgegangen, dass in bezug auf dieselbe Tätigkeit grundsätzlich die Versicherungspflicht kraft Gesetzes der Versicherungspflicht auf Antrag, die Versicherungsfreiheit der Versicherungsbefreiung und im übrigen die Regelung vorgeht, die im Einzelfall den besten Schutz gewährt (BT-Drucks. 11/4124, S. 148; BR-Drucks. 120/89, S. 148). Nach diesen Grundsätzen richtet sich die Versicherungspflicht von lehrenden Künstler nicht schon dann nach dem KSVG, wenn sie, wie die Klägerin, nach §§ 1 ff. KSVG zu den Personen gehören, die nach dem KSVG versichert werden. Ihre Versicherungspflicht richtet sich, nur soweit sie nach §§ 1 ff. KSVG versicherungspflichtig sind, gemäß § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI nach den günstigeren Bestimmungen des KSVG. Eine Konkurrenz zwischen den verschiedenen Regelungen ergibt sich daher erst dann, wenn alle Voraussetzungen der verschiedenen Tatbestände für das Entstehen der Versicherungspflicht erfüllt sind. Dies ist jedoch nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI i.V.m. § 8 KSVG für die Versicherungspflicht nach dem KSVG erst der Fall, wenn nicht nur die Voraussetzungen für eine Versicherung in der KSVG (vgl. § 1 Satz 1 KSVG: Selbständige Künstler und Publizisten werden versichert) vorliegen, sondern zusätzlich ein Antrag gestellt oder die Versicherungspflicht festgestellt worden ist. Denn erst mit dem Entstehen der Versicherungspflicht nach dem KSVG entsteht eine Konkurrenz zur Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Dieses Verständnis des § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI wurde vom Gesetzgeber bei Einfügung der Regelung Nr. 9 des § 2 Satz 1 SGB VI bestätigt, bei der auch im Verhältnis zwischen § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI und § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI keine Spezialität angenommen wurde. In der Begründung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung wird hierzu ausgeführt, dass sich das Verhältnis zu anderen Versicherungstatbeständen nach dem allgemeinen Grundsatz, dass in bezug auf ein und dieselbe Tätigkeit die Regelung vorgehe, die im Einzelfall den günstigsten sozialen Schutz gewähre (Günstigkeitsprinzip), so dass z.B. versicherungspflichtige Künstler und Publizisten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes im Hinblick auf die für die Beteiligten günstigeren Beitragsregelungen dieses Gesetzes allein nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI versicherungspflichtig seien (BT-Drucks. 14/151, S. 32). Indem die Gesetzesbegründung von versicherungspflichtigen Künstlern und Publizisten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes spricht, kommt auch hierin zum Ausdruck, dass der Vorrang des § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI das Bestehen der Versicherungspflicht im Einzelfall voraussetzt. Dies ergibt sich auch daraus, dass anhand der Konkurrenz zwischen der Versicherungspflicht nach dem KSVG und der nach dem SGB VI ein Beispiel für die Anwendung des Günstigkeitsprinzips als Konkurrenzregelung gegeben wurde. Es kann aber nur eine bestehende Versicherungspflicht nach dem KSVG günstiger sein, als eine nach § 2 SGB VI begründete.
Die Annahme der Klägerin, dass Künstlern und Publizisten, die die Voraussetzungen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllen, ohne nach § 1 ff. KSVG der Versicherungspflicht zu unterliegen, gegenüber den übrigen von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfassten Personen eine Sonderstellung habe zukommen sollen, lässt sich nach alledem weder den maßgeblichen Regelungen noch den entsprechenden Gesetzesbegründungen entnehmen und erscheint auch im Hinblick darauf, dass lehrende und arbeitnehmerähnliche Künstler und Publizisten, solange sie nicht nach dem KSVG pflichtversichert sind, genauso schutzbedürftig sind, wie nicht künstlerisch oder publizistisch tätige Lehrer und arbeitnehmerähnliche Selbständige, nicht gerechtfertigt.
Damit schied die Versicherungspflicht der Klägerin als Musiklehrerin nach § 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 9 SGB VI erst ab dem 23. Dezember 2003 aus, nachdem die KSK, die im Verhältnis zu den Trägern der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung allein darüber entscheidet, ob ein selbständiger Künstler oder Publizist zum Kreis der nach dem KSVG versicherungspflichtigen Personen zählt oder nicht (BSGE 83, 246), gegenüber der Klägerin bindend festgestellt hat, dass ihre Versicherungspflicht als Musiklehrerin nach dem KSVG ab diesem Tag beginnt. Zuvor war sie dementsprechend als Musiklehrerin nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. Der Senat hat ebenso wie das BSG auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung (vgl. BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 5, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1 und Nr. 9).
Eine Beiladung der Künstlersozialkasse hatte nicht zu erfolgen, da hier ausschließlich Zeiten in Streit stehen, für die die KSK bindend keine Versicherungspflicht der Klägerin in der Künstlersozialversicherung festgestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision für die Klägerin zugelassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zukommt.
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