Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 SO 3421/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 40/07 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein auf ein Auskunftsbegehren gegen den Beklagten gerichtetes Verfahren. Der Beklagte gewährte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid vom 10. Juni 2004 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung und errechnete für die Zeit vom 01. Oktober 2001 bis 31. Juli 2004 eine Nachzahlung i. H. v. 22 779,38 Euro. Der Beklagte meldete gegenüber der BfA einen Erstattungsanspruch in Höhe von 21 766,89 Euro an.
Der Kläger legte "gegen ihre Forderung von meiner Rentennachzahlung i. H. v. 22 486,89 Euro" Widerspruch ein. Der Betreuer des Klägers bat um Übersendung einer Aufstellung über den seit Rentenbeginn zurückgeforderten Betrag i. H. v. 21 766,89 Euro. Die Aufstellung werde benötigt, da der Betreute gegenüber der BfA gegen den Bescheid vom 10. Juni 2004 Widerspruch eingelegt habe.
Am 20. Juni 2005 hat der Kläger bei dem Sozialgericht mit dem Begehren Klage erhoben,
" die von ihr (gemeint ist: dem Beklagten) gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geltend gemachten Erstattungsansprüche bezüglich dem Kläger erbrachter Leistungen gegenüber dem Kläger erneut abzurechnen, wobei die Abrechnung durch eine Aufstellung zu erfolgen hat, aus der sich das Datum der jeweils erbrachten Regelleistungen sowie Datum, Grund und Höhe der über die Regelleistungen erbrachten Zahlungen und einmaligen Beihilfen ergibt. Weiter sind bei der Erstellung folgende Vorgaben zu beachten: Verrechnungszeiträume müssen identisch sein. Dabei ist bei der HLU auf den kleinsten identischen Verrechnungszeitraum und mithin auf eine tägliche Gegenüberstellung abzustellen, bei der HbL beträgt der Verrechnungszeitraum einen Monat. Keinesfalls darf, wie geschehen, eine Gesamtabrechnung und verrechnung erfolgen. Beim Zusammentreffen von einmaliger Sozialhilfeleistungen mit laufenden Ansprüchen ist die einmalige Leistung auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie gedacht war."
Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2007 abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage sei nicht gegeben, da die erhobene Klage unzulässig sein dürfte. Der Kläger könne ihm möglicherweise zustehende Teile der Nachzahlung der Erwerbsminderungsrente nicht von dem Beklagten, sondern lediglich von der BfA verlangen. Auch eine Klagebefugnis für die erhobene (Auskunfts-) Leistungsklage dürfte nicht gegeben sein. Mängel der Verrechnung dürften nur im Verfahren gegen den Erstattungsbescheid geltend gemacht werden.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 21. Februar 2007 Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Januar 2007 eingelegt, er gibt an, diesen am 25. Januar 2007 erhalten zu haben. Das Empfangsbekenntnis ist nicht an das Sozialgericht gelangt. Den geltend gemachten Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung der von dem Beklagten gegen ihn geltend gemachten (Rückforderungs-) Ansprüche habe der Kläger unabhängig von der Frage, ob dem Beklagten der von der BfA an den Beklagten gezahlte Beitrag summenmäßig zustand. Er sei im Ergebnis Konsequenz und Nebenfolge aus der zwischen den Parteien aufgrund gesetzlicher Bestimmungen begründeten Rechtsbeziehung. Der Kläger habe von dem Beklagten finanzielle Leistungen bezogen, auf die er zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich Anspruch gehabt habe. Wenn das Gesetz weiter bestimme, dass diese Leistungen für den Fall, dass nachträglich für den Leistungszeitraum von einer anderen Stelle vorrangige Leistungen gewährt - und im Ergebnis auch nachgezahlt würden - zurückzugewähren sind, so sei dies natürlich nicht zu beanstanden. Spätestens als der Beklagte als nachrangig Leistungs-verpflichteter Erstattungsansprüche gegen den Kläger geltend gemacht habe, und um nichts anderes handele es sich, auch wenn der Beklagte zunächst ohne jede Information an den Kläger die BfA als vorrangig leistungsverpflichtet auf Erstattung in Anspruch nahm, sei dem Kläger als Nebenpflicht des Beklagten aus dem gesetzlichen Leistungsverhältnis ein Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung entstanden.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, da sie unzulässig ist. Das Sozialgericht hat zutreffend erkannt, dass die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) die richtige Rechtsschutzform für das Auskunftsbegehren des Klägers ist. Denn er erstrebt die Verurteilung des Beklagten zu einer Wissensmitteilung.
Diese Klage ist jedoch unzulässig, weil dem Kläger für seine Auskunftsklage gegen den Beklagten - zur Vorbereitung und ggf. Unterstützung eines Verfahrens gegen die BfA - kein Rechtsschutzbedürfnis zukommt. Er wird – wie schon das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - einen ihm möglicherweise zusätzlich zustehenden Teil der Nachzahlung der Erwerbsminderungsrente nicht von dem Beklagten, sondern lediglich von der BfA verlangen können. Damit kommt er umfassender, leichter und schneller zu seinem Recht. In dem Verfahren gegen die BfA wird dann zu klären sein, inwieweit bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs des beklagten Sozialhilfeträgers gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auf Zeiträume zu verteilen sind und ob insoweit die BSHG-Leistungen den Leistungen des erstattungs-verpflichteten Leistungsträgers (hier der BfA) für korrespondierende Zeiträume monateweise gegenüberzustellen sind (vgl. zu dieser Problematik BSG, Urteil vom 29. November 1985 - 4 a RJ 84/84 = SozR 1300 § 103 Nr. 5). Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf entsprechende Feststellungen gerichtete Auskunftsklage gegen den Beklagten ist daneben nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Sozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein auf ein Auskunftsbegehren gegen den Beklagten gerichtetes Verfahren. Der Beklagte gewährte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid vom 10. Juni 2004 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung und errechnete für die Zeit vom 01. Oktober 2001 bis 31. Juli 2004 eine Nachzahlung i. H. v. 22 779,38 Euro. Der Beklagte meldete gegenüber der BfA einen Erstattungsanspruch in Höhe von 21 766,89 Euro an.
Der Kläger legte "gegen ihre Forderung von meiner Rentennachzahlung i. H. v. 22 486,89 Euro" Widerspruch ein. Der Betreuer des Klägers bat um Übersendung einer Aufstellung über den seit Rentenbeginn zurückgeforderten Betrag i. H. v. 21 766,89 Euro. Die Aufstellung werde benötigt, da der Betreute gegenüber der BfA gegen den Bescheid vom 10. Juni 2004 Widerspruch eingelegt habe.
Am 20. Juni 2005 hat der Kläger bei dem Sozialgericht mit dem Begehren Klage erhoben,
" die von ihr (gemeint ist: dem Beklagten) gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geltend gemachten Erstattungsansprüche bezüglich dem Kläger erbrachter Leistungen gegenüber dem Kläger erneut abzurechnen, wobei die Abrechnung durch eine Aufstellung zu erfolgen hat, aus der sich das Datum der jeweils erbrachten Regelleistungen sowie Datum, Grund und Höhe der über die Regelleistungen erbrachten Zahlungen und einmaligen Beihilfen ergibt. Weiter sind bei der Erstellung folgende Vorgaben zu beachten: Verrechnungszeiträume müssen identisch sein. Dabei ist bei der HLU auf den kleinsten identischen Verrechnungszeitraum und mithin auf eine tägliche Gegenüberstellung abzustellen, bei der HbL beträgt der Verrechnungszeitraum einen Monat. Keinesfalls darf, wie geschehen, eine Gesamtabrechnung und verrechnung erfolgen. Beim Zusammentreffen von einmaliger Sozialhilfeleistungen mit laufenden Ansprüchen ist die einmalige Leistung auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie gedacht war."
Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2007 abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage sei nicht gegeben, da die erhobene Klage unzulässig sein dürfte. Der Kläger könne ihm möglicherweise zustehende Teile der Nachzahlung der Erwerbsminderungsrente nicht von dem Beklagten, sondern lediglich von der BfA verlangen. Auch eine Klagebefugnis für die erhobene (Auskunfts-) Leistungsklage dürfte nicht gegeben sein. Mängel der Verrechnung dürften nur im Verfahren gegen den Erstattungsbescheid geltend gemacht werden.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 21. Februar 2007 Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Januar 2007 eingelegt, er gibt an, diesen am 25. Januar 2007 erhalten zu haben. Das Empfangsbekenntnis ist nicht an das Sozialgericht gelangt. Den geltend gemachten Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung der von dem Beklagten gegen ihn geltend gemachten (Rückforderungs-) Ansprüche habe der Kläger unabhängig von der Frage, ob dem Beklagten der von der BfA an den Beklagten gezahlte Beitrag summenmäßig zustand. Er sei im Ergebnis Konsequenz und Nebenfolge aus der zwischen den Parteien aufgrund gesetzlicher Bestimmungen begründeten Rechtsbeziehung. Der Kläger habe von dem Beklagten finanzielle Leistungen bezogen, auf die er zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich Anspruch gehabt habe. Wenn das Gesetz weiter bestimme, dass diese Leistungen für den Fall, dass nachträglich für den Leistungszeitraum von einer anderen Stelle vorrangige Leistungen gewährt - und im Ergebnis auch nachgezahlt würden - zurückzugewähren sind, so sei dies natürlich nicht zu beanstanden. Spätestens als der Beklagte als nachrangig Leistungs-verpflichteter Erstattungsansprüche gegen den Kläger geltend gemacht habe, und um nichts anderes handele es sich, auch wenn der Beklagte zunächst ohne jede Information an den Kläger die BfA als vorrangig leistungsverpflichtet auf Erstattung in Anspruch nahm, sei dem Kläger als Nebenpflicht des Beklagten aus dem gesetzlichen Leistungsverhältnis ein Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung entstanden.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, da sie unzulässig ist. Das Sozialgericht hat zutreffend erkannt, dass die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) die richtige Rechtsschutzform für das Auskunftsbegehren des Klägers ist. Denn er erstrebt die Verurteilung des Beklagten zu einer Wissensmitteilung.
Diese Klage ist jedoch unzulässig, weil dem Kläger für seine Auskunftsklage gegen den Beklagten - zur Vorbereitung und ggf. Unterstützung eines Verfahrens gegen die BfA - kein Rechtsschutzbedürfnis zukommt. Er wird – wie schon das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - einen ihm möglicherweise zusätzlich zustehenden Teil der Nachzahlung der Erwerbsminderungsrente nicht von dem Beklagten, sondern lediglich von der BfA verlangen können. Damit kommt er umfassender, leichter und schneller zu seinem Recht. In dem Verfahren gegen die BfA wird dann zu klären sein, inwieweit bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs des beklagten Sozialhilfeträgers gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auf Zeiträume zu verteilen sind und ob insoweit die BSHG-Leistungen den Leistungen des erstattungs-verpflichteten Leistungsträgers (hier der BfA) für korrespondierende Zeiträume monateweise gegenüberzustellen sind (vgl. zu dieser Problematik BSG, Urteil vom 29. November 1985 - 4 a RJ 84/84 = SozR 1300 § 103 Nr. 5). Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf entsprechende Feststellungen gerichtete Auskunftsklage gegen den Beklagten ist daneben nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Sozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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