Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
S 10 LW 3/05
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 LW 9/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) Die Zeitgrenze einer für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 ALG unschädlichen Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit liegt bei zwei Monaten.
2) Ein Antrag auf Befreiung wirkt nach einer dreimonatigen Unterbrechung fort, wenn es sich um den gleichen Befreiungstatbestand handelt und dasselbe Beschäftigungsverhältnis in gleicher Weise fortgeführt wird.
2) Ein Antrag auf Befreiung wirkt nach einer dreimonatigen Unterbrechung fort, wenn es sich um den gleichen Befreiungstatbestand handelt und dasselbe Beschäftigungsverhältnis in gleicher Weise fortgeführt wird.
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 21.3.2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 1.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2005 insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1.2.2003 bis zum 30.9.2004 aufgehoben und für diesen Zeitraum einen Beitrag gefordert hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin 9/10 der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten sind die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Beitragsbescheides und die Nacherhebung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterskasse.
Die Klägerin ist als Beamtin im Dienste des Landes Rheinland Pfalz tätig. Mit Bescheid vom 6.10.1995 stellte die Beklagte bei ihr die Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse als Ehegattin eines Landwirts ab dem 1.1.1995 fest. Nach vorhergehender Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Kindererziehung beantragte die Klägerin am 14.12.1998 die Befreiung wegen anderweitigen Arbeitsentgelts. Mit Bescheid vom 23.8.1999 stellte die Beklagte die Befreiung der Klägerin ab März 1998 fest, da deren Arbeitsentgelt die monatliche Bezugsgröße überschritten hatte. Dieser Bescheid enthielt ua folgenden Hinweis: "Einkommensänderungen sind der Landwirtschaftlichen Alterskasse anzuzeigen."
Die Oberfinanzdirektion Koblenz teilte der Beklagten im August 2004 mit, die Klägerin sei vom 1.11.2002 bis zum 31.1.2003 in ihrer Beschäftigung beurlaubt gewesen und habe in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt bezogen; das Arbeitsverhältnis sei in dieser Zeit unterbrochen gewesen. Die Beklagte informierte die Klägerin daraufhin (Schreiben vom 25.8.2004), in der Zeit vom 1.11.2002 bis zum 31.1.2003 habe diese nicht die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllt; sie, die Beklagte, beabsichtige eine Beitragsnachforderung. Mit Schreiben vom 27.9.2004 erklärte die Klägerin der Beklagten, sie habe sich in dem genannten Zeitraum kurzfristig von ihrer Tätigkeit beurlauben lassen müssen, weil infolge des Todes ihrer Schwiegermutter die Betreuung ihrer Tochter nicht mehr sichergestellt gewesen sei. Durch Bescheid vom 1.10.2004 stellte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides über die Befreiung von der Versicherungspflicht das Bestehen von Versicherungspflicht in der Zeit von November 2002 bis September 2004 fest und forderte von der Klägerin rückständige Beiträge von 4.559, EUR; ab dem 1.10.2004 wurde sie erneut von der Versicherungspflicht befreit. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag (1.10.2004) lehnte die Beklagte eine Befreiung für die Zeit vom 1.11.2002 bis zum 30.9.2004 ab. Zur Begründung hieß es: Die Klägerin habe zwar ab dem 1.2.2003 wieder Einkommen oberhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze erzielt. Sie habe jedoch den erforderlichen Befreiungsantrag verspätet gestellt.
Der Widerspruch der Klägerin gegen die beiden Bescheide wurde durch Widerspruchsbescheid vom 9.2.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Befugnis zur Aufhebung der Befreiung für die Zeit ab dem 1.11.2002 folge aus § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Die Klägerin habe es versäumt, die ab dem 1.11.2002 eingetretene Änderung unverzüglich mitzuteilen. Aufgrund des erneuten Antrages vom 27.9.2004 habe erst ab dem 1.10.2004 wieder eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen werden können.
Das Sozialgericht (SG) hat die hiergegen am 9.3.2005 erhobene Klage durch Urteil vom 21.3.2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die landwirtschaftlichen Alterskassen hätten die Befreiungsvoraussetzungen des § 3 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) nicht rückwirkend für einen abgelaufenen Zeitraum, sondern vorausschauend zu beurteilen. Die Beklagte gehe zutreffend davon aus, dass ein vorübergehendes Unterschreiten der Grenze von 1/7 der Bezugsgröße nur bei einer Dauer von bis zu zwei Monaten unschädlich sei. Denn die dahingehende Regelung des § 8 Abs 1 Nr 2 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) zeige einen sachlichen Ansatz für einen unschädlichen Unterbrechungszeitraum auf. Die im Dezember 2002 ausgezahlte Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) sei nicht auf den Monat Dezember 2002 zu beziehen, sondern auf diejenige Zeit im Jahr 2002 zu verteilen, in welcher die Klägerin erwerbstätig gewesen sei. Die Beklagte sei darüber hinaus auch zu Recht vom Fehlen der Befreiungsvoraussetzungen nicht nur für die Zeit bis zum 31.1.2003 ausgegangen, sondern darüber hinaus bis zum 30.9.2004. Der ursprünglich von der Klägerin gestellte Befreiungsantrag habe nach dem Ende des Sonderurlaubs keine Rechtswirkung mehr entfaltet. Die Beklagte sei gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X zur rückwirkenden Aufhebung der Feststellung der Befreiungsvoraussetzungen berechtigt gewesen, weil die Klägerin ihrer Mitteilungspflicht über das im Zeitraum vom 1.11.2002 bis 31.1.2003 nicht bezogene Einkommen grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 23.8.1999 hätte sie jedwede Einkommensänderungen mitteilen müssen. Außerdem sei für die Klägerin aufgrund der von der Beklagten angeforderten Bescheinigung über das monatliche Arbeitsentgelt in den Jahren 2000 und 2002 ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass eine monatsbezogene Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen erfolge.
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 13.4.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.4.2006 eingelegte Berufung der Klägerin, die vorträgt: In Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei der Jahresbetrag des Arbeitsentgelts bzw einkommens maßgebend. Hinsichtlich der Dauer des für eine Unterbrechung unschädlichen Zeitraums müsse es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommen. Davon, dass sie grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht über den fehlenden Einkommensbezug im Zeitraum von November 2002 bis Januar 2003 nicht erfüllt habe, könne keine Rede sein. Ihr könne kein dahingehender Vorwurf gemacht werden, da sie davon ausgegangen sei, dass keine wesentliche Änderung vorgelegen habe. Wenn selbst Gerichte so das Bayerische LSG in seinem Urteil vom 18.10.2000 (L 16 LW 4/00) als Vorinstanz des Urteils des BSG vom 16.10.2002 (B 10 LW 5/01 R) von der Maßgeblichkeit des jährlichen Einkommens ausgingen, habe auch sie dieser Auffassung sein dürfen. Unabhängig davon müsse es unschädlich sein, dass sie für die Zeit ab Februar 2003 keinen erneuten Befreiungsantrag gestellt habe. Anderenfalls würde dem Bürger aufgelastet, jeden Monat rein vorsorglich einen neuen Befreiungsantrag zu stellen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Koblenz vom 21.3.2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 1.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz SGG zulässige Berufung ist insoweit begründet, als es um die Befreiung von der Versicherungspflicht im Zeitraum vom 1.2.2003 bis 30.9.2004 und eine Beitragsforderung für diesen Zeitraum geht. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg.
Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid zutreffend die Feststellung der Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1.11.2002 bis zum 31.1.2003 aufgehoben und für diese Zeit Beiträge nachgefordert. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 3 Abs 1 Nr 1 ALG waren in diesem Zeitraum nicht erfüllt, da die Klägerin kein Einkommen erzielt hat. Insoweit ist nicht entscheidend auf das insgesamt in den Jahren 2002 und 2003 pro Jahr erzielte Einkommen abzustellen. Denn grundsätzlich ist erforderlich, dass das Einkommen durchgehend erzielt wird (vgl BSG 16.10.2002 B 10 LW 5/01 R, juris Rn 22). Eine Ausnahme kann nur für eine lediglich vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit gemacht werden (vgl BSG aaO). Die Grenze ist insoweit in Anlehnung an § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV bei einer Dauer von bis zu zwei Monaten anzusetzen (ebenso ALG-Kommentar, hrsg v Bundesverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen, § 3 ALG, S. 3.2; offen gelassen von BSG 16.10.2006 aaO).
Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Feststellung der Befreiungsvoraussetzungen für die Zeit vom 1.11.2002 bis zum 31.1.2003 nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X sind erfüllt. Die Klägerin hat es grob fahrlässig versäumt, der Beklagten unverzüglich mitzuteilen, dass sie in der Zeit vom 1.11.2002 bis zum 31.1.2003 kein Einkommen erzielte. Sie war zu dieser Mitteilung ungeachtet dessen verpflichtet, dass sie der Auffassung war, es liege keine für die Befreiung von der Versicherungspflicht rechtlich relevante Unterbrechung vor. Die Nichtmitteilung begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl die Legaldefinition in § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X). Dies ist vorliegend der Fall. Im Hinblick auf den Hinweis im Bescheid vom 23.8.1999, wonach sie jegliche Einkommensänderungen mitzuteilen hatte, musste sich der Klägerin ihre Mitteilungspflicht ohne weitere Überlegungen aufdrängen. Eine atypische Fallgestaltung, bei der im angefochtenen Bescheid Ermessen hätte ausgeübt werden müssen (vgl BSG 5.10.2006 B 10 LW 6/05 R, juris Rn 24), liegt nicht vor. Soweit der Senat in anderen Fällen (zB Urt v 8.3.2007 L 5 LW 8/06) grobe Fahrlässigkeit bei der Verletzung der Mitteilungspflicht verneint hat, beruhte dies darauf, dass bei diesen Sachverhalten der Hinweis der Beklagten auf den Umfang der Mitteilungspflicht unklar war. Im vorliegenden Fall war der Hinweis der Beklagten auf die Pflicht zur Mitteilung von Einkommensänderungen dagegen klar und eindeutig und konnte auch von einem juristischen Laien nicht missverstanden werden.
Der angefochtene Bescheid ist aber hinsichtlich der Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1.2.2003 bis zum 30.9.2004 und der Beitragsforderung für diesen Zeitraum rechtswidrig. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Befreiungsvoraussetzungen wenn man vom erforderlichen Antrag absieht erfüllt waren. Entgegen der Auffassung der Beklagten wirkte in Anbetracht der Besonderheiten der hier gegebenen Fallgestaltung der 1998 gestellte Antrag für die Befreiung ab dem 1.2.2003 fort.
Ein Antrag auf Befreiung entfaltet keine Wirkungen mehr, wenn sich der frühere Befreiungsantrag auf einen anderen Befreiungstatbestand bezog, etwa wenn zunächst die Befreiung wegen Pflege ausgesprochen worden war und es danach um eine Befreiung wegen eines Erwerbseinkommens geht (BSG 5.10.2006 aaO). Von einer solchen Fallgestaltung unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt aber in erheblicher Beziehung. Bei der Klägerin handelt es sich um denselben Befreiungstatbestand (Befreiung wegen Erwerbseinkommens; zur auf den jeweiligen Befreiungsgrund bezogenen Prüfung vgl BSG aaO juris Rn 20). Hinzu kommt, dass sie, was von vornherein feststand, die vor dem 1.11.2002 ausgeübte Tätigkeit nach einer nur dreimonatigen Unterbrechung, während der das Beschäftigungsverhältnis fortbestand, in gleicher Weise fortgeführt hat. Bei einer solchen Sachlage bestehen keine Bedenken am Fortwirken des früheren Befreiungsantrags, zumal die Klägerin in ihrem 1998 gestellten Antrag uneingeschränkt die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen der Erzielung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens beantragt hatte (vgl die hiervon abweichende Sachverhaltsgestaltung im Fall des Urteils des BSG vom 5.10.2006 aaO, juris Rn 19).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzliche Bedeutung der Streitsache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
2. Die Beklagte hat der Klägerin 9/10 der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten sind die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Beitragsbescheides und die Nacherhebung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterskasse.
Die Klägerin ist als Beamtin im Dienste des Landes Rheinland Pfalz tätig. Mit Bescheid vom 6.10.1995 stellte die Beklagte bei ihr die Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse als Ehegattin eines Landwirts ab dem 1.1.1995 fest. Nach vorhergehender Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Kindererziehung beantragte die Klägerin am 14.12.1998 die Befreiung wegen anderweitigen Arbeitsentgelts. Mit Bescheid vom 23.8.1999 stellte die Beklagte die Befreiung der Klägerin ab März 1998 fest, da deren Arbeitsentgelt die monatliche Bezugsgröße überschritten hatte. Dieser Bescheid enthielt ua folgenden Hinweis: "Einkommensänderungen sind der Landwirtschaftlichen Alterskasse anzuzeigen."
Die Oberfinanzdirektion Koblenz teilte der Beklagten im August 2004 mit, die Klägerin sei vom 1.11.2002 bis zum 31.1.2003 in ihrer Beschäftigung beurlaubt gewesen und habe in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt bezogen; das Arbeitsverhältnis sei in dieser Zeit unterbrochen gewesen. Die Beklagte informierte die Klägerin daraufhin (Schreiben vom 25.8.2004), in der Zeit vom 1.11.2002 bis zum 31.1.2003 habe diese nicht die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllt; sie, die Beklagte, beabsichtige eine Beitragsnachforderung. Mit Schreiben vom 27.9.2004 erklärte die Klägerin der Beklagten, sie habe sich in dem genannten Zeitraum kurzfristig von ihrer Tätigkeit beurlauben lassen müssen, weil infolge des Todes ihrer Schwiegermutter die Betreuung ihrer Tochter nicht mehr sichergestellt gewesen sei. Durch Bescheid vom 1.10.2004 stellte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides über die Befreiung von der Versicherungspflicht das Bestehen von Versicherungspflicht in der Zeit von November 2002 bis September 2004 fest und forderte von der Klägerin rückständige Beiträge von 4.559, EUR; ab dem 1.10.2004 wurde sie erneut von der Versicherungspflicht befreit. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag (1.10.2004) lehnte die Beklagte eine Befreiung für die Zeit vom 1.11.2002 bis zum 30.9.2004 ab. Zur Begründung hieß es: Die Klägerin habe zwar ab dem 1.2.2003 wieder Einkommen oberhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze erzielt. Sie habe jedoch den erforderlichen Befreiungsantrag verspätet gestellt.
Der Widerspruch der Klägerin gegen die beiden Bescheide wurde durch Widerspruchsbescheid vom 9.2.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Befugnis zur Aufhebung der Befreiung für die Zeit ab dem 1.11.2002 folge aus § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Die Klägerin habe es versäumt, die ab dem 1.11.2002 eingetretene Änderung unverzüglich mitzuteilen. Aufgrund des erneuten Antrages vom 27.9.2004 habe erst ab dem 1.10.2004 wieder eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen werden können.
Das Sozialgericht (SG) hat die hiergegen am 9.3.2005 erhobene Klage durch Urteil vom 21.3.2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die landwirtschaftlichen Alterskassen hätten die Befreiungsvoraussetzungen des § 3 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) nicht rückwirkend für einen abgelaufenen Zeitraum, sondern vorausschauend zu beurteilen. Die Beklagte gehe zutreffend davon aus, dass ein vorübergehendes Unterschreiten der Grenze von 1/7 der Bezugsgröße nur bei einer Dauer von bis zu zwei Monaten unschädlich sei. Denn die dahingehende Regelung des § 8 Abs 1 Nr 2 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) zeige einen sachlichen Ansatz für einen unschädlichen Unterbrechungszeitraum auf. Die im Dezember 2002 ausgezahlte Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) sei nicht auf den Monat Dezember 2002 zu beziehen, sondern auf diejenige Zeit im Jahr 2002 zu verteilen, in welcher die Klägerin erwerbstätig gewesen sei. Die Beklagte sei darüber hinaus auch zu Recht vom Fehlen der Befreiungsvoraussetzungen nicht nur für die Zeit bis zum 31.1.2003 ausgegangen, sondern darüber hinaus bis zum 30.9.2004. Der ursprünglich von der Klägerin gestellte Befreiungsantrag habe nach dem Ende des Sonderurlaubs keine Rechtswirkung mehr entfaltet. Die Beklagte sei gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X zur rückwirkenden Aufhebung der Feststellung der Befreiungsvoraussetzungen berechtigt gewesen, weil die Klägerin ihrer Mitteilungspflicht über das im Zeitraum vom 1.11.2002 bis 31.1.2003 nicht bezogene Einkommen grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 23.8.1999 hätte sie jedwede Einkommensänderungen mitteilen müssen. Außerdem sei für die Klägerin aufgrund der von der Beklagten angeforderten Bescheinigung über das monatliche Arbeitsentgelt in den Jahren 2000 und 2002 ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass eine monatsbezogene Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen erfolge.
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 13.4.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.4.2006 eingelegte Berufung der Klägerin, die vorträgt: In Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei der Jahresbetrag des Arbeitsentgelts bzw einkommens maßgebend. Hinsichtlich der Dauer des für eine Unterbrechung unschädlichen Zeitraums müsse es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommen. Davon, dass sie grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht über den fehlenden Einkommensbezug im Zeitraum von November 2002 bis Januar 2003 nicht erfüllt habe, könne keine Rede sein. Ihr könne kein dahingehender Vorwurf gemacht werden, da sie davon ausgegangen sei, dass keine wesentliche Änderung vorgelegen habe. Wenn selbst Gerichte so das Bayerische LSG in seinem Urteil vom 18.10.2000 (L 16 LW 4/00) als Vorinstanz des Urteils des BSG vom 16.10.2002 (B 10 LW 5/01 R) von der Maßgeblichkeit des jährlichen Einkommens ausgingen, habe auch sie dieser Auffassung sein dürfen. Unabhängig davon müsse es unschädlich sein, dass sie für die Zeit ab Februar 2003 keinen erneuten Befreiungsantrag gestellt habe. Anderenfalls würde dem Bürger aufgelastet, jeden Monat rein vorsorglich einen neuen Befreiungsantrag zu stellen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Koblenz vom 21.3.2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 1.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz SGG zulässige Berufung ist insoweit begründet, als es um die Befreiung von der Versicherungspflicht im Zeitraum vom 1.2.2003 bis 30.9.2004 und eine Beitragsforderung für diesen Zeitraum geht. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg.
Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid zutreffend die Feststellung der Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1.11.2002 bis zum 31.1.2003 aufgehoben und für diese Zeit Beiträge nachgefordert. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 3 Abs 1 Nr 1 ALG waren in diesem Zeitraum nicht erfüllt, da die Klägerin kein Einkommen erzielt hat. Insoweit ist nicht entscheidend auf das insgesamt in den Jahren 2002 und 2003 pro Jahr erzielte Einkommen abzustellen. Denn grundsätzlich ist erforderlich, dass das Einkommen durchgehend erzielt wird (vgl BSG 16.10.2002 B 10 LW 5/01 R, juris Rn 22). Eine Ausnahme kann nur für eine lediglich vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit gemacht werden (vgl BSG aaO). Die Grenze ist insoweit in Anlehnung an § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV bei einer Dauer von bis zu zwei Monaten anzusetzen (ebenso ALG-Kommentar, hrsg v Bundesverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen, § 3 ALG, S. 3.2; offen gelassen von BSG 16.10.2006 aaO).
Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Feststellung der Befreiungsvoraussetzungen für die Zeit vom 1.11.2002 bis zum 31.1.2003 nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X sind erfüllt. Die Klägerin hat es grob fahrlässig versäumt, der Beklagten unverzüglich mitzuteilen, dass sie in der Zeit vom 1.11.2002 bis zum 31.1.2003 kein Einkommen erzielte. Sie war zu dieser Mitteilung ungeachtet dessen verpflichtet, dass sie der Auffassung war, es liege keine für die Befreiung von der Versicherungspflicht rechtlich relevante Unterbrechung vor. Die Nichtmitteilung begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl die Legaldefinition in § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X). Dies ist vorliegend der Fall. Im Hinblick auf den Hinweis im Bescheid vom 23.8.1999, wonach sie jegliche Einkommensänderungen mitzuteilen hatte, musste sich der Klägerin ihre Mitteilungspflicht ohne weitere Überlegungen aufdrängen. Eine atypische Fallgestaltung, bei der im angefochtenen Bescheid Ermessen hätte ausgeübt werden müssen (vgl BSG 5.10.2006 B 10 LW 6/05 R, juris Rn 24), liegt nicht vor. Soweit der Senat in anderen Fällen (zB Urt v 8.3.2007 L 5 LW 8/06) grobe Fahrlässigkeit bei der Verletzung der Mitteilungspflicht verneint hat, beruhte dies darauf, dass bei diesen Sachverhalten der Hinweis der Beklagten auf den Umfang der Mitteilungspflicht unklar war. Im vorliegenden Fall war der Hinweis der Beklagten auf die Pflicht zur Mitteilung von Einkommensänderungen dagegen klar und eindeutig und konnte auch von einem juristischen Laien nicht missverstanden werden.
Der angefochtene Bescheid ist aber hinsichtlich der Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1.2.2003 bis zum 30.9.2004 und der Beitragsforderung für diesen Zeitraum rechtswidrig. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Befreiungsvoraussetzungen wenn man vom erforderlichen Antrag absieht erfüllt waren. Entgegen der Auffassung der Beklagten wirkte in Anbetracht der Besonderheiten der hier gegebenen Fallgestaltung der 1998 gestellte Antrag für die Befreiung ab dem 1.2.2003 fort.
Ein Antrag auf Befreiung entfaltet keine Wirkungen mehr, wenn sich der frühere Befreiungsantrag auf einen anderen Befreiungstatbestand bezog, etwa wenn zunächst die Befreiung wegen Pflege ausgesprochen worden war und es danach um eine Befreiung wegen eines Erwerbseinkommens geht (BSG 5.10.2006 aaO). Von einer solchen Fallgestaltung unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt aber in erheblicher Beziehung. Bei der Klägerin handelt es sich um denselben Befreiungstatbestand (Befreiung wegen Erwerbseinkommens; zur auf den jeweiligen Befreiungsgrund bezogenen Prüfung vgl BSG aaO juris Rn 20). Hinzu kommt, dass sie, was von vornherein feststand, die vor dem 1.11.2002 ausgeübte Tätigkeit nach einer nur dreimonatigen Unterbrechung, während der das Beschäftigungsverhältnis fortbestand, in gleicher Weise fortgeführt hat. Bei einer solchen Sachlage bestehen keine Bedenken am Fortwirken des früheren Befreiungsantrags, zumal die Klägerin in ihrem 1998 gestellten Antrag uneingeschränkt die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen der Erzielung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens beantragt hatte (vgl die hiervon abweichende Sachverhaltsgestaltung im Fall des Urteils des BSG vom 5.10.2006 aaO, juris Rn 19).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzliche Bedeutung der Streitsache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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