Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 4836/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4984/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Gilt ein im Ausland gestellter Rentenantrag nach europäischem Gemeinschaftsrecht zugleich als ein solcher nach deutschem Recht, ist er auch dann gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger wirksam gestellt, wenn nicht alle erforderlichen Angaben vollständig gemacht wurden, mit der Folge, dass der ausländische den deutschen Träger über die Antragstellung nicht in Kenntnis gesetzt hat.Die Verjährungsvorschriften des Zivilrechts, wonach ein Verfahren "betrieben" werden muss, damit die Verjährungsunterbrechung Bestand hat, sind im vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Sozialverwaltungsverfahren nicht anwendbar.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Witwenrente zu einem früheren Zeitpunkt als von der Beklagten gewährt.
Die 1946 geborene griechische Klägerin heiratete 1985 den 1940 geborenen und 1986 an den Folgen eines Arbeitsunfalls verstorbenen Versicherten. Der Versicherte hatte vom 9. März 1970 bis zum 4. Juli 1972 in der Bundesrepublik Pflichtbeiträge entrichtet. Der von ihm gestellte Antrag auf Beitragserstattung vom 13. Februar 1981 war von der Beklagten durch Bescheid vom 5. Juni 1981 abgelehnt worden.
Am 1. August 1986 beantragte die Klägerin beim griechischen Rentenversicherungsträger IKA ihr Witwenrente aus den Rentenzeiten des am 4. März 1986 verstorbenen Versicherten zu gewähren. Versicherungszeiten des verstorbenen Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland machte sie dabei nicht ausdrücklich geltend. Die IKA bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 1. Dezember 1986 für die Zeit ab dem 1. April 1986 für die griechischen Versicherungszeiten des verstorbenen Versicherten Witwenrente.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 wandte sich die Klägerin unter Vorlage von Kopien der Sterbeurkunde, der Heiratsurkunde, der Familienbestätigung, ihres Personalausweises, des IKA-Rentenbescheids und eines Versicherungsverlaufs des verstorbenen Versicherten vom 5. Juni 1981 erstmals direkt an die Beklagte. Auf Nachfrage gab sie am 8. September 2003 an, im Juli 2003 über die IKA formblattgerecht Rente bei der Beklagten beantragt zu haben.
Das von der IKA ausgefüllte Formblatt E 2003 GR übersandte diese der Beklagten unter dem 24. Februar 2004. Auf diesem Formblatt wurde als Zeitpunkt der Rentenantragstellung der 1. August 1986 und als Zeitpunkt der Rentenbewilligung der 1. April 1986 vermerkt. Dabei teilte die IKA mit, dass die Klägerin bislang keine Versicherungszeiten des verstorbenen Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht habe.
Nach Feststellung der deutschen Versicherungszeiten des verstorbenen Versicherten vom 9. März 1970 bis zum 4. Juli 1972 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Berücksichtigung der in Griechenland zurückgelegten Versicherungszeiten sowie den Rechtsvorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 daraufhin mit Bescheid vom 5. April 2004 große Witwenrente beginnend ab dem 1. Januar 1999. Zur Begründung führte die Beklagte aus, von der Klägerin seien erstmals mit formlosem Witwenrentenantrag vom 12. Juni 2003 deutsche Versicherungszeiten geltend gemacht worden. Sozialleistungen könnten längstens vier Jahre rückwirkend erbracht werden. Die Zahlung der Witwenrente könnte daher erst mit dem 1. Januar 1999 beginnen, die bis zum 31. Dezember 1998 entstandenen Ansprüche seien dagegen verjährt. Der Bescheid ging der Klägerin am 18. Mai 2004 zu.
Am 26. Juli 2004 erhob die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. April 2004 zum Sozialgericht Stuttgart (S 9 R 4836/04) Klage mit der Begründung, bei der IKA bereits am 1. August 1986 Witwenrente beantragt zu haben. Daher stehe ihr gemäß europäischem Gemeinschaftsrecht auch gegenüber der Beklagten Witwenrente beginnend ab dem Tode des verstorbenen Versicherten zu. Das Sozialgericht setzte das Verfahren unter Hinweis darauf, in der Klageerhebung sei gleichzeitig die Einlegung des Widerspruchs zu sehen, mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 zur Nachholung des Vorverfahrens aus.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte erneut aus, die IKA habe mitgeteilt, das bei der Rentenbeantragung am 1. August 1986 keine deutschen Versicherungszeiten geltend gemacht worden seien. Dies sei erstmals durch Schreiben vom 12. Juni 2003 geschehen. Daher sei der geltend gemachte Rentenanspruch für die Zeit vor dem 1. Januar 1999 verjährt.
Im daraufhin fortgesetzten Klageverfahren ließ das Sozialgericht die Auskunft der IKA vom 24. Februar 2004 zu Nummern 15) und 16) aus dem Griechischen ins Deutsche übersetzen. Darin hieß es:
"15. Wir teilten Ihnen mit, dass sich die Obengenannte niemals auf eine Versicherungszeit des Verstorbenen in Deutschland berufen hat. 16. Anlage: 16.1. Vordruck E 203 Vordruck E 205 16.12. Abschrift des Bescheides Nr. 3916/3.12.86, Gewährung einer Rente wegen Ableben (Witwenrente). 16.16. Kopie des Personalausweises der Witwe, standesamtliche Heiratsurkunde und Sterbeurkunde."
Nunmehr verurteilte das Sozialgericht die Beklagte durch Urteil vom 12. Oktober 2005 unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 5. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 25. April 2005, der Klägerin Witwenrente beginnend ab dem 4. März 1986 zu gewähren. In den Entscheidungsgründen führte das Sozialgericht aus, die Klägerin habe mit ihrem an die IKA adressierten Witwenrentenantrag vom 1. August 1986 zugleich wirksam Witwenrente nach deutschem Recht beantragt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B 13 RJ 58/03 R) ein Antrag auch dann wirksam gestellt, wenn die Frage nach deutschen Versicherungszeiten offen gelassen worden sei und deshalb auch keine deutschen Zeiten vom ausländischen Versicherungsträger an den deutschen Versicherungsträger gemeldet worden seien. Weder die VO (EWG) Nr. 574/72 noch die VO (EWG) Nr. 1408/71 ließen eine Einschränkung bezüglich der Wirksamkeit des beim anderen Mitgliedstaat gestellten Antrags erkennen. Dies gelte umso mehr, wenn - wie vorliegend - die Frage nach deutschen Versicherungszeiten nicht ausdrücklich verneint, sondern lediglich nicht geltend gemacht worden sei. Gemäß Art. 36 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 574/72 habe ein beim Träger des Mitgliedstaates gestellter Leistungsanspruch zur Folge, dass die Leistung gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, deren Voraussetzungen der Antragsteller erfülle, festgestellt werde. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenrente nach deutschem Recht. Daher habe der von der Klägerin am 1. August 1986 gestellte Rentenantrag auch die Verjährung gehemmt. Schließlich sei die Unterbrechungswirkung der Antragstellung vom 1. August 1986 auch nicht nach § 211 Abs. 2 BGB a. F. entfallen. Denn diese Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im an der Offizialmaxime orientierten sozialrechtlichen Verfahren nicht anwendbar. Das Urteil wurde am 28. Oktober 2005 zur Post gegeben.
Am 22. November 2005 hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Die Beklagte trägt vor, das Sozialgericht habe sich bei seiner Entscheidung auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum deutsch-kanadischen Sozialversicherungsabkommen gestützt, der jedenfalls hinsichtlich der Rentenantragstellung in EU-Mitgliedstaaten nicht zu folgen sei. Soweit Art. 36 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 574/72 besage, dass ein bei einem Träger des Mitgliedstaats gestellter Leistungsantrag zur Folge habe, dass die Leistung gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten, deren Voraussetzungen der Antragsteller erfülle, festgestellt werde, gelte dies nur dann, wenn bei der Antragstellung auch Angaben zu deutschen Versicherungszeiten gemacht worden seien. Dort, wo entsprechende Angaben verschwiegen oder verneint würden, greife der Untersuchungsgrundsatz nicht, da es an der erforderlichen Mitwirkung des Antragstellers fehle. Denn bei fehlender Kenntnis anderer mitgliedstaatlicher Versicherungszeiten sei der Leistungsträger nicht in der Lage, den Sachverhalt weiter aufzuklären oder das Verfahren abzuschließen. Zudem sei fraglich, ob überhaupt ein Antrag vorliege, wenn die Frage nach deutschen Versicherungszeiten verneint werde. Es fehle dann eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auch durch die Antragsgleichstellung nicht fingiert werden könne. Im Übrigen überzeuge die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Frage, warum einem Kraft gesetzlicher Fiktion bestehenden Antrag verjährungshemmende Wirkung zukommen solle, auch grundsätzlich nicht. Insoweit fehle es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundessozialgerichts in BSGE 34, 1.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet, da das angefochtene Urteil des Sozialgerichts vom 12. Oktober 2005 rechtmäßig ist. Das Sozialgericht hat der Klägerin mit zutreffender Begründung zu recht einen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten beginnend ab dem 4. März 1986 zuerkannt.
Die Klägerin hat - entgegen der Auffassung der Beklagten - mit ihrem Witwenrentenantrag beim griechischen Versicherungsträger IKA vom 1. August 1986 zugleich einen wirksamen Antrag bei der Beklagten gestellt (1.), der die etwaige Verjährung von Ansprüchen unterbrochen hat (2.).
1. Für Anträge auf Leistungen bei Alter und für Hinterbliebene gilt Art. 36 VO (EWG) Nr. 574/72. Die Bestimmung regelt, welche Stelle für die Entgegennahme eines Antrags auf Rente aus der Versicherung einer Person, die - wie der verstorbene Versicherte - nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten versichert war, zuständig ist. Grundsätzlich soll der Antrag beim Träger des Wohnorts gestellt werden. Nach dem vorliegend einschlägigen Art. 36 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 574/72 hat ein bei dem Träger eines Mitgliedstaats gestellter Leistungsantrag zur Folge, dass die Leistungen gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten, deren Voraussetzungen der Antragsteller erfüllt, festgestellt werden. Im vorliegenden Fall sind - ein wirksamer Antrag unterstellt - die weiteren Voraussetzungen für eine Witwenrente nach deutschem Recht zum Todeszeitpunkt des verstorbenen Versicherten - dem 4. März 1986 - wie vom Sozialgericht zutreffend geprüft, nach Maßgabe der damals geltenden Bestimmungen der §§ 1264, 1268 und 1290 Abs. 1 Satz 3 Reichsversicherungsordnung - RVO - unstreitig erfüllt. Auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts wird insoweit Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zu klären bleibt die Frage nach dem Zeitpunkt des auch gegenüber der Beklagten wirksamen Leistungsantrags. Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof - EuGH - bereits in der Rechtssache Picard (C-335/95, Urteil vom 24. Oktober 1996, Slg. 1996 I 5637 Rn. 19 ff.) unter Auslegung der beiden einschlägigen Bestimmungen - Art. 86 VO (EWG) Nr.1408/71 (Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staats eingereicht werden) und Art. 36 VO (EWG) Nr. 574/72 - abstrakt klar und eindeutig beantwortet. Danach löst auch der bei einem unzuständigen Träger gestellte Leistungsantrag das Rentenfeststellungsverfahren in allen Mitgliedstaaten aus, nach deren Rechtsvorschriften Leistungen in Betracht kommen. Maßgebliches Antragsdatum ist der Tag der Antragstellung bei dem zuerst angegangenem (auch unzuständigen) Träger. Art. 36 VO (EWG) Nr. 574/72 bezweckt durch die Verwaltungsvereinfachung allein den Schutz der Antragsteller; sie werden als Hinterbliebene von Wanderarbeitnehmern nicht auf gesonderte Anträge bei allen möglichen Träger gegebenenfalls mehrerer Mitgliedstaaten verwiesen. Ein wirksam gestellter Antrag soll reichen, um sämtliche in den Mitgliedstaaten erworbenen Versichertenrechte geltend zu machen (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts La Pergola vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache Picard, C-335/95, Slg. 1996 I-5627 (5634 f.) Rn. 30). Einen solchen Antrag hat die Klägerin am 1. August 1986 beim griechischen Versicherungsträger IKA wirksam gestellt.
Die von der Beklagten dagegen im Berufungsverfahren eingewandte Argumentation, die Klägerin habe Angaben zu deutschen Rentenzeiten des verstorbenen Versicherten bei der Antragstellung am 1. August 1986 bewusst verschwiegen und damit keinen ihr gegenüber wirksamen Antrag gestellt, verfängt erkennbar nicht. Die deutschen Versicherungszeiten des verstorbenen Versicherten beziehen sich auf die Jahre von 1970 bis 1972. Der mit dem Schreiben vom 12. Juni 2003 vorgelegte Versicherungsverlauf, der wohl Bestandteil des eine Beitragserstattung ablehnenden Bescheids war, datiert vom 5. Juni 1981. Die Klägerin hat den verstorbenen Versicherten aber erst im Dezember 1985 geheiratet. Schon deshalb ist offen, ob die Klägerin bereits 1986 überhaupt Kenntnis von den zu Beginn der siebziger Jahre angefallenen deutschen Rentenzeiten gehabt hat. Aber auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist für ein bewusstes Verschweigen oder gar ein Verneinen deutscher Zeiten nichts ersichtlich. Aufgrund der Mitteilung des griechischen Versicherungsträgers IKA vom 24. Februar 2004 steht allein die Tatsache fest, dass die Klägerin sich bis Juni 2003 "niemals auf eine Versicherungszeit des Verstorbenen in Deutschland berufen hat". Soweit die Beklagte in diese objektive Tatsache ein bewusstes "Verschweigen" oder "Verneinen von deutschen Versicherungszeiten" hinein interpretiert, begibt sie sich auf den Boden rechtlich nicht handhabbarer Spekulation.
Entscheidend ist vielmehr umgekehrt, dass die Klägerin den bei der IKA gestellten Rentenantrag vom 1. August 1986 nicht ausdrücklich auf Leistungen aus der griechischen Rentenversicherung beschränkt hat. Weder Art. 36 VO (EWG) Nr. 574/72 noch Art. 86 VO (EWG) Nr. 1408/71 machen die Wirksamkeit des Antrags davon abhängig, dass er vollständig gestellt ist, wenn das Begehren - hier: Witwenrente aus allen Rechtsgründen - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist. Art. 37 lit. a VO (EWG) Nr. 574/72 bestimmt zwar, dass dem Leistungsantrag, der unter Verwendung des mitgliedstaatlichen Formblatts zu stellen ist, die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Das Fehlen erforderlicher Nachweise macht im Sozialversicherungsrecht aber den Antrag nicht unwirksam. Vielmehr legt es nach § 16 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - dem Leistungsträger die Pflicht auf, darauf hinzuweisen, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Das Bundessozialgericht hat diese Pflicht jüngst mit Urteil vom 4. April 2006 (B1 KR 5/05 R, JURIS) unter Bestätigung älterer Rechtsprechung wie folgt konkretisiert:
"Die Auslegung eines Antrags - ob als Verfahrenshandlung oder als materiell-rechtliche Voraussetzung - hat sich aber danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. BSG, stRspr; zuletzt: Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R -, Rn. 14, - zur Veröffentlichung vorgesehen; BSGE 74, 77 , 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11; vgl. auch BSG SozR 2200 § 182 RVO Nr. 57 S 108 f.). Ist das von den Krankenkassen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf einem Gebiet bereitgestellte Leistungsangebot für die Versicherten so unübersichtlich, dass sich im Einzelfall nicht vermeiden lässt, einen konkreten Weg aufzuzeigen, der zu den gesetzlich möglichen Leistungen führt, ist dieses geboten. Das gilt insbesondere dann, wenn sich aus dem Verhalten eines Versicherten ergibt, dass er über die gesetzlichen Möglichkeiten nicht ausreichend informiert ist (vgl. BSG SozR 2200 § 182 RVO Nr. 57 S 108 f.). Regelmäßig ist demnach ein Antrag vom Verwaltungsträger so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Die Behörde hat alle auf Grund des Sachverhalts zu seinen Gunsten in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten (innerhalb ihrer Zuständigkeit) zu erwägen und notfalls auf eine Klärung des Verfahrensgegenstands durch den Antragsteller hinzuwirken (vgl. BSG, SozR 3-5850 § 14 Nr. 2 S 4 unter Hinweis auf § 16 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) für Sozialleistungsanträge)."
Mit ihrer Einreichung des Feststellungs- und Rentenantrags vom 1. August 1986 hat die Klägerin folglich alles Erforderliche dafür getan, um die begehrte Leistung (Witwenrente) - auch - in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen zu können. Umgekehrt entsteht im gleichen Moment die Verpflichtung der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden, bei der Durchführung der Zusammenrechnungs- und Proratisierungsverfahren zusammenzuarbeiten (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts La Pergola vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache Picard, C-335/95, Slg. 1996 I-5627 (5632) Rn. 21).
Unschädlich ist weiter, dass der griechische Versicherungsträger IKA als bearbeitender Träger im Sinn von Art. 41 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 574/72 weder seiner Beratungspflicht noch seiner Pflicht zur sofortigen Unterrichtung sämtlicher in Betracht kommender weiterer Leistungsträger nachgekommen ist. Denn für die Wirksamkeit des beim griechischen Versicherungsträger am 1. August 1986 gestellten Leistungsantrags kommt es auf die rechtzeitige Übersendung oder auch nur auf die Kenntnis der Beklagten nicht an, weil eine entsprechende Einschränkung dem sozialen Koordinierungsrecht der europäischen Gemeinschaft nicht zu entnehmen ist und eine solche Einschränkung darüber hinaus dem mit den Art. 36 VO (EWG) Nr. 574/72 und Art. 86 VO (EWG) Nr. 1408/71 beabsichtigten Schutzzweck des auf die Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer ausgerichteten Rechtssystems zuwider liefe.
Dies gilt erst recht unter weiterer Berücksichtigung der bereits vom Sozialgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit (BSG, Urteile vom12. Februar 2004 und 8. Dezember 2005, SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1 und Nr. 2), die sich der erkennende Senat zu eigen macht. Danach gilt ein im Ausland (Kanada) gestellter Rentenantrag nach Abkommensrecht zugleich als ein solcher nach deutschen Recht. Er ist auch dann gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger wirksam gestellt, wenn nicht alle erforderlichen Angaben vollständig gemacht wurden, mit der Folge, dass der ausländische den deutschen Träger über die Antragstellung nicht in Kenntnis gesetzt hat. Eben diese Ausgangssituation, die Rentenbeantragung im Ausland unter Nichtangabe versicherungsrechtlich relevanter Daten, liegt auch dem Fall der Klägerin zugrunde.
Die Tatsache, dass beabsichtigt ist, in der Durchführungsverordnung der die VO Nr. 1408/71 EWG ersetzenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine Einschränkung der Verbindlichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung für alle Mitgliedstaaten (Art. 45 Abs. 5 des Entwurfs) dann vorzusehen, wenn der Antragsteller trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht alle Versicherungs- und Wohnzeiten angegeben hat, die er nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, und dann den Zeitpunkt gelten zu lassen, zu dem er seinen Antrag vervollständigt hat oder zu dem er einen neuen Antrag bezüglich der fehlenden Zeiten einreicht (Art. 45 Abs. 6 des Entwurfs), führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Unabhängig davon, dass der Vorschlag für die neue Durchführungsverordnung noch gar nicht geltendes Recht ist, ergeben sich im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Griechenland am 1. August 1986 vom griechischen Versicherungsträger ausdrücklich aufgefordert wurde, Versicherung- und Wohnzeiten des verstorbenen Versicherten, die er in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, anzugeben. Wie bereits dargelegt, kann allein festgestellt werden, dass sich die Klägerin vor dem 12. Juni 2003 nicht auf deutsche Versicherungszeiten des verstorbenen Versicherten "berufen" hat. Eine Nichtangabe nach ausdrücklicher Aufforderung kann darin nicht gesehen werden.
2. Des Weiteren kann sich die Beklagte auch nicht auf eine Verjährung des geltend gemachten Anspruchs berufen. Zwar bestimmt § 45 Abs. 1 SGB I, dass Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs verjähren, in denen sie entstanden sind. Für Hemmung, Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung haben nach der hier maßgeblichen Fassung des § 45 Abs. 2 SGB I a. F. vom 1. Januar 1976 dabei die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - sinngemäß gegolten. Unterbrochen worden ist die Verjährung aber nach § 45 Abs. 3 S. 1 SGB I a. F. durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung. Die Unterbrechung hat nach § 45 Abs. 3 S. 2 SGB I a. F. sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag geendet.
Die Auffassung der Beklagten, die Verjährungsvorschriften des BGB, wonach ein Verfahren zu "betreiben" ist (§ 211 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. = § 204 Abs. 2 S. 2 BGB n. F.), damit die Verjährungsunterbrechung Bestand hat, trägt nicht durch. Denn die Verjährungsvorschriften passen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 58/03, BSGE 92, 159 ff. mit weiteren Nachweisen zur früheren Rechtsprechung), die sich der erkennende Senat auch in dieser Frage zu eigen macht, nicht auf das vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägte Sozialverwaltungsverfahren.
Die mit dem Antrag vom 1. August 1986 eingeleitete Verjährungsunterbrechung hat nicht sogleich damit geendet, dass die Klägerin keine Angaben zu rentenrelevanten deutschen Versicherungszeiten des Verstorbenen gemacht hat. Auch wenn das Verfahren der Beklagten gegenüber nicht aktiv "betrieben" worden ist, ist es nicht zum Stillstand gekommen. Denn während das zivilgerichtliche Verfahren von den Parteien "betrieben" werden muss, hat die Verwaltung im sozialrechtlichen Verfahren von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären (§ 20 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -). Das "Betreiben" im Sinn von § 211 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. und § 204 Abs. 2 S. 2 BGB n. F. ist daher ein spezifisches Erfordernis des vom Beibringungsgrundsatz beherrschten zivilrechtlichen Verfahrens; im sozialrechtlichen Verfahren, dem bislang - anders als etwa der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO) - auch eine Betreibensaufforderung fremd ist, kommt auch eine analoge Anwendung der Betreibensvorschrift nicht in Betracht.
Der erneuten formlosen Antragstellung der Klägerin vom 12. Juni 2003 kommt daher - wie bereits vom Sozialgericht völlig zu recht erkannt - auch nach dem Wortlaut, der sich in der Wiedergabe der wesentlichen Fakten - Geburts- und Todesdatum des Versicherten, Versichertennummer und Auflistung der beigefügten Unterlagen - erschöpft, erkennbar nur eine Erinnerungsfunktion im Hinblick auf den nicht erledigten Antrag vom 1. August 1886 zu. Damit hat die am 1. August 1986 wirksam unterbrochene Verjährung bis zum Erlass des Rentenbescheids vom 5. April 2004 fortbestanden. Für den von der Klägerin für die Zeit vor dem 1. Januar 1999 geltend gemachten Rentenanspruch hat daher keine Verjährung eintreten können.
Die Berufung hat nach alledem keinen Erfolg haben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision hat angesichts der gefestigten Rechtsprechung von Europäischem Gerichtshof einerseits und Bundessozialgericht andererseits kein Anlass bestanden.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Witwenrente zu einem früheren Zeitpunkt als von der Beklagten gewährt.
Die 1946 geborene griechische Klägerin heiratete 1985 den 1940 geborenen und 1986 an den Folgen eines Arbeitsunfalls verstorbenen Versicherten. Der Versicherte hatte vom 9. März 1970 bis zum 4. Juli 1972 in der Bundesrepublik Pflichtbeiträge entrichtet. Der von ihm gestellte Antrag auf Beitragserstattung vom 13. Februar 1981 war von der Beklagten durch Bescheid vom 5. Juni 1981 abgelehnt worden.
Am 1. August 1986 beantragte die Klägerin beim griechischen Rentenversicherungsträger IKA ihr Witwenrente aus den Rentenzeiten des am 4. März 1986 verstorbenen Versicherten zu gewähren. Versicherungszeiten des verstorbenen Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland machte sie dabei nicht ausdrücklich geltend. Die IKA bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 1. Dezember 1986 für die Zeit ab dem 1. April 1986 für die griechischen Versicherungszeiten des verstorbenen Versicherten Witwenrente.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 wandte sich die Klägerin unter Vorlage von Kopien der Sterbeurkunde, der Heiratsurkunde, der Familienbestätigung, ihres Personalausweises, des IKA-Rentenbescheids und eines Versicherungsverlaufs des verstorbenen Versicherten vom 5. Juni 1981 erstmals direkt an die Beklagte. Auf Nachfrage gab sie am 8. September 2003 an, im Juli 2003 über die IKA formblattgerecht Rente bei der Beklagten beantragt zu haben.
Das von der IKA ausgefüllte Formblatt E 2003 GR übersandte diese der Beklagten unter dem 24. Februar 2004. Auf diesem Formblatt wurde als Zeitpunkt der Rentenantragstellung der 1. August 1986 und als Zeitpunkt der Rentenbewilligung der 1. April 1986 vermerkt. Dabei teilte die IKA mit, dass die Klägerin bislang keine Versicherungszeiten des verstorbenen Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht habe.
Nach Feststellung der deutschen Versicherungszeiten des verstorbenen Versicherten vom 9. März 1970 bis zum 4. Juli 1972 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Berücksichtigung der in Griechenland zurückgelegten Versicherungszeiten sowie den Rechtsvorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 daraufhin mit Bescheid vom 5. April 2004 große Witwenrente beginnend ab dem 1. Januar 1999. Zur Begründung führte die Beklagte aus, von der Klägerin seien erstmals mit formlosem Witwenrentenantrag vom 12. Juni 2003 deutsche Versicherungszeiten geltend gemacht worden. Sozialleistungen könnten längstens vier Jahre rückwirkend erbracht werden. Die Zahlung der Witwenrente könnte daher erst mit dem 1. Januar 1999 beginnen, die bis zum 31. Dezember 1998 entstandenen Ansprüche seien dagegen verjährt. Der Bescheid ging der Klägerin am 18. Mai 2004 zu.
Am 26. Juli 2004 erhob die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. April 2004 zum Sozialgericht Stuttgart (S 9 R 4836/04) Klage mit der Begründung, bei der IKA bereits am 1. August 1986 Witwenrente beantragt zu haben. Daher stehe ihr gemäß europäischem Gemeinschaftsrecht auch gegenüber der Beklagten Witwenrente beginnend ab dem Tode des verstorbenen Versicherten zu. Das Sozialgericht setzte das Verfahren unter Hinweis darauf, in der Klageerhebung sei gleichzeitig die Einlegung des Widerspruchs zu sehen, mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 zur Nachholung des Vorverfahrens aus.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte erneut aus, die IKA habe mitgeteilt, das bei der Rentenbeantragung am 1. August 1986 keine deutschen Versicherungszeiten geltend gemacht worden seien. Dies sei erstmals durch Schreiben vom 12. Juni 2003 geschehen. Daher sei der geltend gemachte Rentenanspruch für die Zeit vor dem 1. Januar 1999 verjährt.
Im daraufhin fortgesetzten Klageverfahren ließ das Sozialgericht die Auskunft der IKA vom 24. Februar 2004 zu Nummern 15) und 16) aus dem Griechischen ins Deutsche übersetzen. Darin hieß es:
"15. Wir teilten Ihnen mit, dass sich die Obengenannte niemals auf eine Versicherungszeit des Verstorbenen in Deutschland berufen hat. 16. Anlage: 16.1. Vordruck E 203 Vordruck E 205 16.12. Abschrift des Bescheides Nr. 3916/3.12.86, Gewährung einer Rente wegen Ableben (Witwenrente). 16.16. Kopie des Personalausweises der Witwe, standesamtliche Heiratsurkunde und Sterbeurkunde."
Nunmehr verurteilte das Sozialgericht die Beklagte durch Urteil vom 12. Oktober 2005 unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 5. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 25. April 2005, der Klägerin Witwenrente beginnend ab dem 4. März 1986 zu gewähren. In den Entscheidungsgründen führte das Sozialgericht aus, die Klägerin habe mit ihrem an die IKA adressierten Witwenrentenantrag vom 1. August 1986 zugleich wirksam Witwenrente nach deutschem Recht beantragt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B 13 RJ 58/03 R) ein Antrag auch dann wirksam gestellt, wenn die Frage nach deutschen Versicherungszeiten offen gelassen worden sei und deshalb auch keine deutschen Zeiten vom ausländischen Versicherungsträger an den deutschen Versicherungsträger gemeldet worden seien. Weder die VO (EWG) Nr. 574/72 noch die VO (EWG) Nr. 1408/71 ließen eine Einschränkung bezüglich der Wirksamkeit des beim anderen Mitgliedstaat gestellten Antrags erkennen. Dies gelte umso mehr, wenn - wie vorliegend - die Frage nach deutschen Versicherungszeiten nicht ausdrücklich verneint, sondern lediglich nicht geltend gemacht worden sei. Gemäß Art. 36 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 574/72 habe ein beim Träger des Mitgliedstaates gestellter Leistungsanspruch zur Folge, dass die Leistung gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, deren Voraussetzungen der Antragsteller erfülle, festgestellt werde. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenrente nach deutschem Recht. Daher habe der von der Klägerin am 1. August 1986 gestellte Rentenantrag auch die Verjährung gehemmt. Schließlich sei die Unterbrechungswirkung der Antragstellung vom 1. August 1986 auch nicht nach § 211 Abs. 2 BGB a. F. entfallen. Denn diese Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im an der Offizialmaxime orientierten sozialrechtlichen Verfahren nicht anwendbar. Das Urteil wurde am 28. Oktober 2005 zur Post gegeben.
Am 22. November 2005 hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Die Beklagte trägt vor, das Sozialgericht habe sich bei seiner Entscheidung auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum deutsch-kanadischen Sozialversicherungsabkommen gestützt, der jedenfalls hinsichtlich der Rentenantragstellung in EU-Mitgliedstaaten nicht zu folgen sei. Soweit Art. 36 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 574/72 besage, dass ein bei einem Träger des Mitgliedstaats gestellter Leistungsantrag zur Folge habe, dass die Leistung gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten, deren Voraussetzungen der Antragsteller erfülle, festgestellt werde, gelte dies nur dann, wenn bei der Antragstellung auch Angaben zu deutschen Versicherungszeiten gemacht worden seien. Dort, wo entsprechende Angaben verschwiegen oder verneint würden, greife der Untersuchungsgrundsatz nicht, da es an der erforderlichen Mitwirkung des Antragstellers fehle. Denn bei fehlender Kenntnis anderer mitgliedstaatlicher Versicherungszeiten sei der Leistungsträger nicht in der Lage, den Sachverhalt weiter aufzuklären oder das Verfahren abzuschließen. Zudem sei fraglich, ob überhaupt ein Antrag vorliege, wenn die Frage nach deutschen Versicherungszeiten verneint werde. Es fehle dann eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auch durch die Antragsgleichstellung nicht fingiert werden könne. Im Übrigen überzeuge die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Frage, warum einem Kraft gesetzlicher Fiktion bestehenden Antrag verjährungshemmende Wirkung zukommen solle, auch grundsätzlich nicht. Insoweit fehle es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundessozialgerichts in BSGE 34, 1.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet, da das angefochtene Urteil des Sozialgerichts vom 12. Oktober 2005 rechtmäßig ist. Das Sozialgericht hat der Klägerin mit zutreffender Begründung zu recht einen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten beginnend ab dem 4. März 1986 zuerkannt.
Die Klägerin hat - entgegen der Auffassung der Beklagten - mit ihrem Witwenrentenantrag beim griechischen Versicherungsträger IKA vom 1. August 1986 zugleich einen wirksamen Antrag bei der Beklagten gestellt (1.), der die etwaige Verjährung von Ansprüchen unterbrochen hat (2.).
1. Für Anträge auf Leistungen bei Alter und für Hinterbliebene gilt Art. 36 VO (EWG) Nr. 574/72. Die Bestimmung regelt, welche Stelle für die Entgegennahme eines Antrags auf Rente aus der Versicherung einer Person, die - wie der verstorbene Versicherte - nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten versichert war, zuständig ist. Grundsätzlich soll der Antrag beim Träger des Wohnorts gestellt werden. Nach dem vorliegend einschlägigen Art. 36 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 574/72 hat ein bei dem Träger eines Mitgliedstaats gestellter Leistungsantrag zur Folge, dass die Leistungen gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten, deren Voraussetzungen der Antragsteller erfüllt, festgestellt werden. Im vorliegenden Fall sind - ein wirksamer Antrag unterstellt - die weiteren Voraussetzungen für eine Witwenrente nach deutschem Recht zum Todeszeitpunkt des verstorbenen Versicherten - dem 4. März 1986 - wie vom Sozialgericht zutreffend geprüft, nach Maßgabe der damals geltenden Bestimmungen der §§ 1264, 1268 und 1290 Abs. 1 Satz 3 Reichsversicherungsordnung - RVO - unstreitig erfüllt. Auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts wird insoweit Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zu klären bleibt die Frage nach dem Zeitpunkt des auch gegenüber der Beklagten wirksamen Leistungsantrags. Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof - EuGH - bereits in der Rechtssache Picard (C-335/95, Urteil vom 24. Oktober 1996, Slg. 1996 I 5637 Rn. 19 ff.) unter Auslegung der beiden einschlägigen Bestimmungen - Art. 86 VO (EWG) Nr.1408/71 (Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staats eingereicht werden) und Art. 36 VO (EWG) Nr. 574/72 - abstrakt klar und eindeutig beantwortet. Danach löst auch der bei einem unzuständigen Träger gestellte Leistungsantrag das Rentenfeststellungsverfahren in allen Mitgliedstaaten aus, nach deren Rechtsvorschriften Leistungen in Betracht kommen. Maßgebliches Antragsdatum ist der Tag der Antragstellung bei dem zuerst angegangenem (auch unzuständigen) Träger. Art. 36 VO (EWG) Nr. 574/72 bezweckt durch die Verwaltungsvereinfachung allein den Schutz der Antragsteller; sie werden als Hinterbliebene von Wanderarbeitnehmern nicht auf gesonderte Anträge bei allen möglichen Träger gegebenenfalls mehrerer Mitgliedstaaten verwiesen. Ein wirksam gestellter Antrag soll reichen, um sämtliche in den Mitgliedstaaten erworbenen Versichertenrechte geltend zu machen (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts La Pergola vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache Picard, C-335/95, Slg. 1996 I-5627 (5634 f.) Rn. 30). Einen solchen Antrag hat die Klägerin am 1. August 1986 beim griechischen Versicherungsträger IKA wirksam gestellt.
Die von der Beklagten dagegen im Berufungsverfahren eingewandte Argumentation, die Klägerin habe Angaben zu deutschen Rentenzeiten des verstorbenen Versicherten bei der Antragstellung am 1. August 1986 bewusst verschwiegen und damit keinen ihr gegenüber wirksamen Antrag gestellt, verfängt erkennbar nicht. Die deutschen Versicherungszeiten des verstorbenen Versicherten beziehen sich auf die Jahre von 1970 bis 1972. Der mit dem Schreiben vom 12. Juni 2003 vorgelegte Versicherungsverlauf, der wohl Bestandteil des eine Beitragserstattung ablehnenden Bescheids war, datiert vom 5. Juni 1981. Die Klägerin hat den verstorbenen Versicherten aber erst im Dezember 1985 geheiratet. Schon deshalb ist offen, ob die Klägerin bereits 1986 überhaupt Kenntnis von den zu Beginn der siebziger Jahre angefallenen deutschen Rentenzeiten gehabt hat. Aber auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist für ein bewusstes Verschweigen oder gar ein Verneinen deutscher Zeiten nichts ersichtlich. Aufgrund der Mitteilung des griechischen Versicherungsträgers IKA vom 24. Februar 2004 steht allein die Tatsache fest, dass die Klägerin sich bis Juni 2003 "niemals auf eine Versicherungszeit des Verstorbenen in Deutschland berufen hat". Soweit die Beklagte in diese objektive Tatsache ein bewusstes "Verschweigen" oder "Verneinen von deutschen Versicherungszeiten" hinein interpretiert, begibt sie sich auf den Boden rechtlich nicht handhabbarer Spekulation.
Entscheidend ist vielmehr umgekehrt, dass die Klägerin den bei der IKA gestellten Rentenantrag vom 1. August 1986 nicht ausdrücklich auf Leistungen aus der griechischen Rentenversicherung beschränkt hat. Weder Art. 36 VO (EWG) Nr. 574/72 noch Art. 86 VO (EWG) Nr. 1408/71 machen die Wirksamkeit des Antrags davon abhängig, dass er vollständig gestellt ist, wenn das Begehren - hier: Witwenrente aus allen Rechtsgründen - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist. Art. 37 lit. a VO (EWG) Nr. 574/72 bestimmt zwar, dass dem Leistungsantrag, der unter Verwendung des mitgliedstaatlichen Formblatts zu stellen ist, die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Das Fehlen erforderlicher Nachweise macht im Sozialversicherungsrecht aber den Antrag nicht unwirksam. Vielmehr legt es nach § 16 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - dem Leistungsträger die Pflicht auf, darauf hinzuweisen, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Das Bundessozialgericht hat diese Pflicht jüngst mit Urteil vom 4. April 2006 (B1 KR 5/05 R, JURIS) unter Bestätigung älterer Rechtsprechung wie folgt konkretisiert:
"Die Auslegung eines Antrags - ob als Verfahrenshandlung oder als materiell-rechtliche Voraussetzung - hat sich aber danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. BSG, stRspr; zuletzt: Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R -, Rn. 14, - zur Veröffentlichung vorgesehen; BSGE 74, 77 , 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11; vgl. auch BSG SozR 2200 § 182 RVO Nr. 57 S 108 f.). Ist das von den Krankenkassen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf einem Gebiet bereitgestellte Leistungsangebot für die Versicherten so unübersichtlich, dass sich im Einzelfall nicht vermeiden lässt, einen konkreten Weg aufzuzeigen, der zu den gesetzlich möglichen Leistungen führt, ist dieses geboten. Das gilt insbesondere dann, wenn sich aus dem Verhalten eines Versicherten ergibt, dass er über die gesetzlichen Möglichkeiten nicht ausreichend informiert ist (vgl. BSG SozR 2200 § 182 RVO Nr. 57 S 108 f.). Regelmäßig ist demnach ein Antrag vom Verwaltungsträger so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Die Behörde hat alle auf Grund des Sachverhalts zu seinen Gunsten in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten (innerhalb ihrer Zuständigkeit) zu erwägen und notfalls auf eine Klärung des Verfahrensgegenstands durch den Antragsteller hinzuwirken (vgl. BSG, SozR 3-5850 § 14 Nr. 2 S 4 unter Hinweis auf § 16 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) für Sozialleistungsanträge)."
Mit ihrer Einreichung des Feststellungs- und Rentenantrags vom 1. August 1986 hat die Klägerin folglich alles Erforderliche dafür getan, um die begehrte Leistung (Witwenrente) - auch - in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen zu können. Umgekehrt entsteht im gleichen Moment die Verpflichtung der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden, bei der Durchführung der Zusammenrechnungs- und Proratisierungsverfahren zusammenzuarbeiten (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts La Pergola vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache Picard, C-335/95, Slg. 1996 I-5627 (5632) Rn. 21).
Unschädlich ist weiter, dass der griechische Versicherungsträger IKA als bearbeitender Träger im Sinn von Art. 41 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 574/72 weder seiner Beratungspflicht noch seiner Pflicht zur sofortigen Unterrichtung sämtlicher in Betracht kommender weiterer Leistungsträger nachgekommen ist. Denn für die Wirksamkeit des beim griechischen Versicherungsträger am 1. August 1986 gestellten Leistungsantrags kommt es auf die rechtzeitige Übersendung oder auch nur auf die Kenntnis der Beklagten nicht an, weil eine entsprechende Einschränkung dem sozialen Koordinierungsrecht der europäischen Gemeinschaft nicht zu entnehmen ist und eine solche Einschränkung darüber hinaus dem mit den Art. 36 VO (EWG) Nr. 574/72 und Art. 86 VO (EWG) Nr. 1408/71 beabsichtigten Schutzzweck des auf die Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer ausgerichteten Rechtssystems zuwider liefe.
Dies gilt erst recht unter weiterer Berücksichtigung der bereits vom Sozialgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit (BSG, Urteile vom12. Februar 2004 und 8. Dezember 2005, SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1 und Nr. 2), die sich der erkennende Senat zu eigen macht. Danach gilt ein im Ausland (Kanada) gestellter Rentenantrag nach Abkommensrecht zugleich als ein solcher nach deutschen Recht. Er ist auch dann gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger wirksam gestellt, wenn nicht alle erforderlichen Angaben vollständig gemacht wurden, mit der Folge, dass der ausländische den deutschen Träger über die Antragstellung nicht in Kenntnis gesetzt hat. Eben diese Ausgangssituation, die Rentenbeantragung im Ausland unter Nichtangabe versicherungsrechtlich relevanter Daten, liegt auch dem Fall der Klägerin zugrunde.
Die Tatsache, dass beabsichtigt ist, in der Durchführungsverordnung der die VO Nr. 1408/71 EWG ersetzenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine Einschränkung der Verbindlichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung für alle Mitgliedstaaten (Art. 45 Abs. 5 des Entwurfs) dann vorzusehen, wenn der Antragsteller trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht alle Versicherungs- und Wohnzeiten angegeben hat, die er nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, und dann den Zeitpunkt gelten zu lassen, zu dem er seinen Antrag vervollständigt hat oder zu dem er einen neuen Antrag bezüglich der fehlenden Zeiten einreicht (Art. 45 Abs. 6 des Entwurfs), führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Unabhängig davon, dass der Vorschlag für die neue Durchführungsverordnung noch gar nicht geltendes Recht ist, ergeben sich im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Griechenland am 1. August 1986 vom griechischen Versicherungsträger ausdrücklich aufgefordert wurde, Versicherung- und Wohnzeiten des verstorbenen Versicherten, die er in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, anzugeben. Wie bereits dargelegt, kann allein festgestellt werden, dass sich die Klägerin vor dem 12. Juni 2003 nicht auf deutsche Versicherungszeiten des verstorbenen Versicherten "berufen" hat. Eine Nichtangabe nach ausdrücklicher Aufforderung kann darin nicht gesehen werden.
2. Des Weiteren kann sich die Beklagte auch nicht auf eine Verjährung des geltend gemachten Anspruchs berufen. Zwar bestimmt § 45 Abs. 1 SGB I, dass Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs verjähren, in denen sie entstanden sind. Für Hemmung, Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung haben nach der hier maßgeblichen Fassung des § 45 Abs. 2 SGB I a. F. vom 1. Januar 1976 dabei die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - sinngemäß gegolten. Unterbrochen worden ist die Verjährung aber nach § 45 Abs. 3 S. 1 SGB I a. F. durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung. Die Unterbrechung hat nach § 45 Abs. 3 S. 2 SGB I a. F. sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag geendet.
Die Auffassung der Beklagten, die Verjährungsvorschriften des BGB, wonach ein Verfahren zu "betreiben" ist (§ 211 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. = § 204 Abs. 2 S. 2 BGB n. F.), damit die Verjährungsunterbrechung Bestand hat, trägt nicht durch. Denn die Verjährungsvorschriften passen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 58/03, BSGE 92, 159 ff. mit weiteren Nachweisen zur früheren Rechtsprechung), die sich der erkennende Senat auch in dieser Frage zu eigen macht, nicht auf das vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägte Sozialverwaltungsverfahren.
Die mit dem Antrag vom 1. August 1986 eingeleitete Verjährungsunterbrechung hat nicht sogleich damit geendet, dass die Klägerin keine Angaben zu rentenrelevanten deutschen Versicherungszeiten des Verstorbenen gemacht hat. Auch wenn das Verfahren der Beklagten gegenüber nicht aktiv "betrieben" worden ist, ist es nicht zum Stillstand gekommen. Denn während das zivilgerichtliche Verfahren von den Parteien "betrieben" werden muss, hat die Verwaltung im sozialrechtlichen Verfahren von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären (§ 20 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -). Das "Betreiben" im Sinn von § 211 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. und § 204 Abs. 2 S. 2 BGB n. F. ist daher ein spezifisches Erfordernis des vom Beibringungsgrundsatz beherrschten zivilrechtlichen Verfahrens; im sozialrechtlichen Verfahren, dem bislang - anders als etwa der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO) - auch eine Betreibensaufforderung fremd ist, kommt auch eine analoge Anwendung der Betreibensvorschrift nicht in Betracht.
Der erneuten formlosen Antragstellung der Klägerin vom 12. Juni 2003 kommt daher - wie bereits vom Sozialgericht völlig zu recht erkannt - auch nach dem Wortlaut, der sich in der Wiedergabe der wesentlichen Fakten - Geburts- und Todesdatum des Versicherten, Versichertennummer und Auflistung der beigefügten Unterlagen - erschöpft, erkennbar nur eine Erinnerungsfunktion im Hinblick auf den nicht erledigten Antrag vom 1. August 1886 zu. Damit hat die am 1. August 1986 wirksam unterbrochene Verjährung bis zum Erlass des Rentenbescheids vom 5. April 2004 fortbestanden. Für den von der Klägerin für die Zeit vor dem 1. Januar 1999 geltend gemachten Rentenanspruch hat daher keine Verjährung eintreten können.
Die Berufung hat nach alledem keinen Erfolg haben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision hat angesichts der gefestigten Rechtsprechung von Europäischem Gerichtshof einerseits und Bundessozialgericht andererseits kein Anlass bestanden.
Rechtskraft
Aus
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