Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 930/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 88/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, für ihn Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech – (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und entsprechende Verdienste für die Zeit vom 17. November 1969 bis zum 30. Juni 1990 festzustellen.
Er ist 1944 geboren und darf seit 15. Dezember 1969 die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur führen. Er war vom 17. November 1969 bis jedenfalls zum 13. Juni 1990 beim VEB Bau- und Montagekombinat (BMK) Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb (KB) Forschung und Projektierung beschäftigt (nachfolgend: VEB), nach der Darstellung des Klägers sogar bis zum 30. Juni 1990. Der Gesellschaftsvertrag des Nachfolgeunternehmen des VEB, der A Planung und Beratung Bauplanungsgesellschaft mbH C (A GmbH), alternativ der Beschäftigungsgeber ab 14. Juni 1990, wurde am 31. Mai 1990 abgeschlossen. Die Vertreter des VEB sowie der Treuhandanstalt erklärten dabei, auf Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBL I S. 107) den VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung C in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma A Planung und Beratung Bauplanungsgesellschaft mbH C zu errichten. Zur Durchführung der Umwandlung werde mit dem Stichtag 30. 4. 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des Betriebes auf die A Planung und Beratung Bauplanungsgesellschaft mbH unter Zugrundelegung der Bilanz zum 1. 5. 1990 übertragen. Die A GmbH wurde am 14. Juni 1990 in das Handelsregister des Amtsgerichts C eingetragen. Der Eintrag im Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes C für den VEB endet mit der Löschung von Amts wegen am selben Tag.
Der Kläger beantragte im Februar 2004, die Zeit vom 17. November 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech anzuerkennen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2004 ab. Beim VEB habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus, sein Arbeitgeber sei ein Produktionsbetrieb gewesen. Die produktionsvorbereitenden Betriebe seien juristisch Bevollmächtigte des Ausführungsbetriebes gewesen. Die Produktionsvorbereitung sei nur für den Kombinatsbetrieb Industriebau C erfolgt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 23. November 2004 zurück. Der Beschäftigungsbetrieb sei kein Produktionsbetrieb gewesen, vielmehr der Wirtschaftsgruppe 63350 der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Bauprojektierung) zugeordnet gewesen. Der Kläger sei nicht in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er einen Anspruch auf Versorgungszusage, auch nicht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, weil er nicht bereits zum maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 einen Anspruch auf Verteilung einer Versorgungszusage gehabt habe.
Hiergegen richtet sich die Klage vor dem Sozialgericht Cottbus [SG]. Zu ihrer Begründung hat der Kläger vorgetragen, er sei weiterhin Mitglied der BMK Kohle und Energie gewesen. Lediglich der Projektierungsbetrieb sei in eine GmbH umgewandelt worden. Die tatsächliche Privatisierung der A GmbH sei erst im Jahre 1991 erfolgt, weil die A GmbH bis dahin der Treuhand gehört habe.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 8. Dezember 2005 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe weder Ansprüche noch Anwartschaften der Zusatzversorgung der AVItech erworben. Er werde bereits nicht vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst. Ihm stehe insbesondere kein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Verteilung einer Zusage zu, weil bei ihm die Voraussetzungen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 jedenfalls hinsichtlich des Erfordernisses eines volkseigenen Produktionsbetriebes nicht mehr erfüllt gewesen sei. Der Arbeitgeber VEB BMK Kohle und Energie, KB Forschung und Projektierung sei gemäß 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 mit Eintragung der A GmbH erloschen. Maßgeblich sei allein die Gesellschaftsform (Bezugnahme auf Landessozialgericht Brandenburg, Urteil vom 27. April 2005 – L 22 R 44/05 -).
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Sein Gehalt sei bis einschließlich 30. Juni 1990 durch den VEB gezahlt und abgerechnet worden, der bis dahin der Arbeitgeber gewesen sei. Im Übrigen verstoße das Abstellen allein auf den Stichtag 30. Juni 1990 gegen Grundrechte des Klägers, zumal Arbeitskollegen der begehrten entsprechenden Feststellungen erhalten hätten. Auf den Übergang des Betriebsvermögens (Fondsinhaberschaft) zum 1. 5. 1990 auf die A GmbH komme es jedenfalls aus Rechtsscheinsgesichtspunkten nicht an.
Der Kläger hat schriftlich beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 8. 12. 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 12. 5. 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. 11. 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 17. 11. 1969 bis zum 30. 6. 1990 als Zeiten der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Gerichtsbescheides wird zunächst verwiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Zu entscheiden ist über den im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhobenen Anspruch, die streitgegenständlichen Zeiten als solche der Zugehörigkeit zur AVItech und damit als Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten (§ 5 AAÜG) im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Ein solcher Anspruch besteht nicht, da § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 und 2 AAÜG – die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage – nicht anwendbar ist. Das AAÜG gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen des Beitrittsgebiets erworben worden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) sowie für nach Satz 2 der Vorschrift fingierte Anwartschaften in Fällen, in denen Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor Eintritt des Leistungsfalles vorsahen. Der Kläger hat keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG in direkter Anwendung. Er ist in der DDR niemals in das Versorgungssystem der AVItech einbezogen worden.
Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 Einigungsvertrag) einbezogen wurden, ist allerdings auf Grund einer vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts noch nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. die Urteile vom 9. und 10. April 2002 in SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8). Die Voraussetzungen, wann unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung eine solche erweiternde Anwendung vorzunehmen ist, hat das SG zutreffend dargelegt. Zusammengefasst gilt folgendes: Anzuwenden sind insoweit § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVtI-VO) vom 17. August 1950 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951. Danach hängt der Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war die AVItech eingerichtet für (1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen).
Die Zeit vor dem 15. Dezember 1969 scheidet hier bereits aus, weil der Kläger erst seit diesem Tage die einschlägige Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur führt.
Welche Betriebe der DDR volkseigene Betriebe im Sinne der hier anzuwendenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sind, ist nach der zitierten Rechtsprechung des BSG ausgehend vom Sprachgebrauch der DDR bezogen auf den 30. Juni 1990 zu bestimmen, ohne dass es zunächst auf die weitergehende versorgungsrechtliche Einschränkung ankommt, ob der Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen ist. Eine GmbH –wie hier die A GmbH- oder eine Aktiengesellschaft ist kein volkseigener Betrieb, auch wenn sie aus einem VEB hervorgegangen ist. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat für einen bereits vor dem 30. Juni 1990 umgewandelten VEB hierzu zutreffend ausgeführt (Urteil vom 30.11.2006 -L 27 R 1118/05): "Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei. Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (.) Die Rechtsprechung des BSG bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass es auf etwas anderes als den formalen Status ankommen könnte. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, folgt dies aus der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 zur I GmbH. Das BSG hat zur Maßgeblichkeit der Rechtsform u. a. ausgeführt: «Die I war eine GmbH und damit nach gesellschaftsrechtlichem Status bzw. der Gesellschaftsform kein volkseigener Betrieb.» Es folgen Ausführungen zu der auch hier vorgetragenen weitgehenden Gleichbehandlung mit volkseigenen Betrieben; dann heißt es weiter: «Im Wirtschaftsleben der DDR wurde also die Interflug GmbH aufgrund ihrer Stellung als volkseigene Wirtschaftseinheit rechtlich weitgehend u. a. wie ein VEB behandelt. Der Kläger verkennt jedoch, dass es versorgungsrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Betrieb "wirtschaftlich" einem VEB gleichstand, sondern darauf, ob § 1 Abs. 2 der Zweiten DB selbst eine solche Gleichstellung vorgenommen hat. » Entgegen der Ansicht des Klägers steht das Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R seiner Rechtsauffassung entgegen. Dieses Urteil betraf einen Kläger, der nach dem Erlöschen der Rechtsfähigkeit des VEB am 13. Juni 1990 in einer der vier Nachfolgegesellschaften, einer GmbH, am 30. Juni 1990 beschäftigt war. Mit diesem Urteil hat das BSG erneut bestätigt, dass ein Betrieb in der Rechtsform einer GmbH - und damit auch einer AG - nicht dem Anwendungsbereich der AVtI unterliegt. Das BSG hat hierbei ausdrücklich auf das Urteil zur Interflug GmbH vom 09. April 2002 in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 Bezug genommen. Nichts anderes folgt aus dem Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R. Auch aus der die Sprungrevision verwerfenden Entscheidung des BSG vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 38/04 R lässt sich nichts anderes herleiten. Insbesondere fehlt es an neuen Gesichtspunkten, die Veranlassung geben könnten, die bisherige Rechtsprechung des BSG zu ändern. Damit ist aber rechtlich ohne Bedeutung, wer zum 30. Juni 1990 Inhaber des oder der Geschäftsanteile der GmbH bzw. hier: Inhaber der Aktien der PCK AG war. Mit Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 01. März 1990 (GBl DDR I 1990, 107) - THA - B - (aufgehoben zum 01. Juli 1990 durch § 24 Abs. 2 und 3 Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens ([Treuhandgesetz] vom 17. Juni 1990, GBl DDR I 1990, 300) wurde zur Wahrung des Volkseigentums mit Wirkung vom 01. März 1990 die Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums als Anstalt öffentlichen Rechts gegründet (Ziffer 1 Sätze 1 und 3 THA-B). Mit der Gründung übernahm die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von Betrieben, Einrichtungen, Kombinaten sowie wirtschaftsleitenden Organen und sonstigen im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befand (Ziffer 2 Satz 1 THA-B). Der Verantwortungsbereich der Anstalt umfasste nicht das volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der den Städten und Gemeinden unterstellten Betriebe und Einrichtungen befand sowie das volkseigene Vermögen der als Staatsunternehmen zu organisierenden Bereiche und durch LPG genutztes Volkseigentum (Ziffer 6 THA-B). Die Treuhandanstalt war berechtigt, juristische oder natürliche Personen zu beauftragen, als Gründer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu fungieren oder die sich aus den Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen (Ziffer 3 THA-B). Die Umwandlung der volkseigenen Betriebe erfolgte aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl DDR I 1990, 107) - Umwandlungs-VO -, die für volkseigene Kombinate, Betriebe, juristisch selbständige Einrichtungen und wirtschaftsleitende Organe sowie sonstige, im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten, nicht jedoch für das Staatsunternehmen Deutsche Post mit seiner Generaldirektion, die Eisenbahn, die Verwaltung der Wasserstraßen und die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes galt (§ 1 Abs. 1 und 2 Umwandlungs-VO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO waren Betriebe in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln. Die Geschäftsanteile bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaft übernahm die Treuhandanstalt (§ 3 Abs. 1 Umwandlungs-VO). Nach § 3 Abs. 2 Umwandlungs-VO beauftragte die Treuhandanstalt entsprechend ihrem Statut juristische oder natürliche Personen als Gesellschafter zu fungieren bzw. die sich aus Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO bedurfte es zur Umwandlung einer Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmender der Anteile, die notariell zu beurkunden waren (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Umwandlungs-VO). Nach § 4 Abs. 3 Umwandlungs-VO galt für die Gründung und Tätigkeit einer GmbH das GmbH-Gesetz, für die einer AG das Aktiengesetz. Nach § 6 Umwandlungs-VO war die durch die Umwandlung entstandene Gesellschaft beim Staatlichen Vertragsgericht zur Eintragung in das Register anzumelden, welches nach Vorlage der beizufügenden Dokumente die Eintragung in das Register vornahm. Nach § 7 Umwandlungs-VO wurde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam. Mit der Eintragung wurde die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb war damit erloschen. Das Erlöschen des Betriebes war von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. § 7 Umwandlungs-VO macht damit deutlich, dass mit der Eintragung in das Register der zuvor bestandene volkseigene Betrieb untergegangen und das neue Unternehmen seiner Rechtsform nach, die GmbH bzw. AG, kein volkseigener Betrieb mehr ist. Nicht wesentlich ist ausgehend von diesem neuen gesellschaftsrechtlichen Status bzw. dieser Gesellschaftsform, dass die Treuhandanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts die Treuhandschaft über das nach wie vor vorhandene volkseigene Vermögen inne hatte und zum Verkauf von Gesellschaftsanteilen bzw. Aktien (so genannte Privatisierung) nach § 10 Satz 1 Umwandlungs-VO nur befugt war, sofern das durch Gesetz geregelt war. ( ) Wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR die Umwandlung der bisherigen volkseigenen Betriebe und Kombinate anordnete, ohne zugleich die AVtI-VO bzw. die 2. DB zur AVtI-VO entsprechend zu ändern, so wird darin sein Wille deutlich, Beschäftigte in Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) zukünftig nicht mehr als Berechtigte der AVtI zu berücksichtigen. In Bezug auf den Kläger ist dies allerdings schon deswegen ohne Belang, weil er mangels Erteilung einer Versorgungszusage bis zur Umwandlung zu Zeiten der DDR schon keine Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung hatte. Durch die Umwandlung können somit Rechtspositionen des Klägers nicht tangiert worden sein. Folglich ist auch ohne Belang, dass er auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Umstrukturierung keinen Einfluss hatte (wegen der so von ihm vorgetragenen Beachtung bzw. Nichtbeachtung der Umwandlungs-VO durch die jeweilige Betriebsleitung bzw. die mögliche Überlastung des Registergerichtes). Im Unterschied zu denjenigen Versicherten, bei denen am 30. Juni 1990 (also bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme) alle Voraussetzungen noch vorlagen, hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt wegen § 2 2. DB AVtI-VO schon keine Aussicht mehr, eine zusätzliche Altersversorgung zu erhalten. Eine AG ist schließlich auch nicht nach § 2 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt, denn diese Rechtsform wird dort nicht genannt. Bei § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die Recht sprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a. a. O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz RAG , wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO auch nicht auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG wird daher dadurch nicht berührt. Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für den Kläger keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn er hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R)." Dem hat sich der hier erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. auch BSG, Urt. vom 16.03.2006 -B 4 RA 30/05 R- zu einer GmbH als Joint-Venture-Unternehmen auf Grundlage der sogenannten Joint-Venture-Verordnung der DDR vom 25.01.1990). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den grundsätzlichen Ausschluss einer nachträglichen Einbeziehung nach dem 30. Juni 1990 und die Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG durch das BSG bestehen nicht. Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz) gehalten, davon abzusehen, an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anzuknüpfen. Er ist nicht verpflichtet, sich daraus ergebende Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht verletzt, da der Kläger in der DDR keine Versorgungszusage erhalten hatte, mithin nicht davon ausgehen konnte, dass seine Entgelte ohne die entsprechende Versicherung unbeschränkt berücksichtigt würden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04, 203/05, 445/05 und 1144/05 – ; Beschluss vom 1. März 2006 - 1 BvR 320/06 -). Der Kläger wird nicht in Grundrechten verletzt und kann sich auch nicht auf einen vorgeblichen Rechtsscheinschutz stützen. Mit der Eintragung der Löschung des VEB und der Eintragung der neuen GmbH konnte nur die A GmbH Arbeitgeber des Klägers sein.
Im Übrigen könnte hier selbst unter der Annahme, der VEB habe auch noch ab dem 14. Juni 1990 bestanden, nicht vom Erfordernis eines Produktionsbetriebes der Industrie oder des Bauwesens ausgegangen werden. Ohne Betriebsmittel – das Betriebsvermögen jedenfalls ist an diesem Tage übergegangen – hätte ein noch fortbestehender VEB zwangsläufig nichts mehr produzieren können. Als Projektierungsbetrieb wäre er überdies auch kein Produktionsbetrieb gewesen.
Bei der A GmbH hat es sich abschließend auch nicht um ein Konstruktionsbüro als gleichgestellter Betrieb im Sinne der 2. DB gehandelt: Ein Konstruktionsbüro war eine Abteilung oder Einrichtung eines Betriebes bzw. eines Kombinates mit der Aufgabe, im Prozess der Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse zu gestalten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Stücklisten aufzustellen und die Funktion des Erzeugnisses zu erproben (vgl. hierzu näher das Urteil des BSG vom 7. September 2006 – B 4 RA 39/05 R-). Die A GmbH hatte nach ihrem Gesellschaftsvertrag nicht den Zweck, Erzeugnisse bzw. Bauteile zu konstruieren, vielmehr Vorbereitungs- und Planungsleistungen für Hoch- und Tiefbauten auszuführen. Auch der Vorgängerbetrieb war (unstreitig) ein Projektierungsbetrieb. Das BSG hat in dem angegebenen Urteil grundsätzlich klargestellt und im Einzelnen näher begründet, dass und warum ein Projektierungsbetrieb -wie der Arbeitgeber des Klägers- nach dem Sprachverständnis der DDR nicht mit einem Konstruktionsbüro identisch gewesen ist. Da Projektierungsbüros bzw. -betriebe nicht in § 1 Abs. 2 der 2. DB aufgeführt sind, seien sie versorgungsrechtlich nicht als gleichgestellte Betriebe anzusehen. Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung (z. B. im Wege der Analogie) sei nicht zulässig. Der Senat folgt dem in ständiger Rechtssprechung als überzeugend.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Satz 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, für ihn Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech – (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und entsprechende Verdienste für die Zeit vom 17. November 1969 bis zum 30. Juni 1990 festzustellen.
Er ist 1944 geboren und darf seit 15. Dezember 1969 die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur führen. Er war vom 17. November 1969 bis jedenfalls zum 13. Juni 1990 beim VEB Bau- und Montagekombinat (BMK) Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb (KB) Forschung und Projektierung beschäftigt (nachfolgend: VEB), nach der Darstellung des Klägers sogar bis zum 30. Juni 1990. Der Gesellschaftsvertrag des Nachfolgeunternehmen des VEB, der A Planung und Beratung Bauplanungsgesellschaft mbH C (A GmbH), alternativ der Beschäftigungsgeber ab 14. Juni 1990, wurde am 31. Mai 1990 abgeschlossen. Die Vertreter des VEB sowie der Treuhandanstalt erklärten dabei, auf Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBL I S. 107) den VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung C in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma A Planung und Beratung Bauplanungsgesellschaft mbH C zu errichten. Zur Durchführung der Umwandlung werde mit dem Stichtag 30. 4. 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des Betriebes auf die A Planung und Beratung Bauplanungsgesellschaft mbH unter Zugrundelegung der Bilanz zum 1. 5. 1990 übertragen. Die A GmbH wurde am 14. Juni 1990 in das Handelsregister des Amtsgerichts C eingetragen. Der Eintrag im Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes C für den VEB endet mit der Löschung von Amts wegen am selben Tag.
Der Kläger beantragte im Februar 2004, die Zeit vom 17. November 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech anzuerkennen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2004 ab. Beim VEB habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus, sein Arbeitgeber sei ein Produktionsbetrieb gewesen. Die produktionsvorbereitenden Betriebe seien juristisch Bevollmächtigte des Ausführungsbetriebes gewesen. Die Produktionsvorbereitung sei nur für den Kombinatsbetrieb Industriebau C erfolgt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 23. November 2004 zurück. Der Beschäftigungsbetrieb sei kein Produktionsbetrieb gewesen, vielmehr der Wirtschaftsgruppe 63350 der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Bauprojektierung) zugeordnet gewesen. Der Kläger sei nicht in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er einen Anspruch auf Versorgungszusage, auch nicht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, weil er nicht bereits zum maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 einen Anspruch auf Verteilung einer Versorgungszusage gehabt habe.
Hiergegen richtet sich die Klage vor dem Sozialgericht Cottbus [SG]. Zu ihrer Begründung hat der Kläger vorgetragen, er sei weiterhin Mitglied der BMK Kohle und Energie gewesen. Lediglich der Projektierungsbetrieb sei in eine GmbH umgewandelt worden. Die tatsächliche Privatisierung der A GmbH sei erst im Jahre 1991 erfolgt, weil die A GmbH bis dahin der Treuhand gehört habe.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 8. Dezember 2005 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe weder Ansprüche noch Anwartschaften der Zusatzversorgung der AVItech erworben. Er werde bereits nicht vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst. Ihm stehe insbesondere kein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Verteilung einer Zusage zu, weil bei ihm die Voraussetzungen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 jedenfalls hinsichtlich des Erfordernisses eines volkseigenen Produktionsbetriebes nicht mehr erfüllt gewesen sei. Der Arbeitgeber VEB BMK Kohle und Energie, KB Forschung und Projektierung sei gemäß 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 mit Eintragung der A GmbH erloschen. Maßgeblich sei allein die Gesellschaftsform (Bezugnahme auf Landessozialgericht Brandenburg, Urteil vom 27. April 2005 – L 22 R 44/05 -).
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Sein Gehalt sei bis einschließlich 30. Juni 1990 durch den VEB gezahlt und abgerechnet worden, der bis dahin der Arbeitgeber gewesen sei. Im Übrigen verstoße das Abstellen allein auf den Stichtag 30. Juni 1990 gegen Grundrechte des Klägers, zumal Arbeitskollegen der begehrten entsprechenden Feststellungen erhalten hätten. Auf den Übergang des Betriebsvermögens (Fondsinhaberschaft) zum 1. 5. 1990 auf die A GmbH komme es jedenfalls aus Rechtsscheinsgesichtspunkten nicht an.
Der Kläger hat schriftlich beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 8. 12. 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 12. 5. 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. 11. 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 17. 11. 1969 bis zum 30. 6. 1990 als Zeiten der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Gerichtsbescheides wird zunächst verwiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Zu entscheiden ist über den im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhobenen Anspruch, die streitgegenständlichen Zeiten als solche der Zugehörigkeit zur AVItech und damit als Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten (§ 5 AAÜG) im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Ein solcher Anspruch besteht nicht, da § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 und 2 AAÜG – die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage – nicht anwendbar ist. Das AAÜG gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen des Beitrittsgebiets erworben worden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) sowie für nach Satz 2 der Vorschrift fingierte Anwartschaften in Fällen, in denen Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor Eintritt des Leistungsfalles vorsahen. Der Kläger hat keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG in direkter Anwendung. Er ist in der DDR niemals in das Versorgungssystem der AVItech einbezogen worden.
Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 Einigungsvertrag) einbezogen wurden, ist allerdings auf Grund einer vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts noch nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. die Urteile vom 9. und 10. April 2002 in SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8). Die Voraussetzungen, wann unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung eine solche erweiternde Anwendung vorzunehmen ist, hat das SG zutreffend dargelegt. Zusammengefasst gilt folgendes: Anzuwenden sind insoweit § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVtI-VO) vom 17. August 1950 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951. Danach hängt der Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war die AVItech eingerichtet für (1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen).
Die Zeit vor dem 15. Dezember 1969 scheidet hier bereits aus, weil der Kläger erst seit diesem Tage die einschlägige Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur führt.
Welche Betriebe der DDR volkseigene Betriebe im Sinne der hier anzuwendenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sind, ist nach der zitierten Rechtsprechung des BSG ausgehend vom Sprachgebrauch der DDR bezogen auf den 30. Juni 1990 zu bestimmen, ohne dass es zunächst auf die weitergehende versorgungsrechtliche Einschränkung ankommt, ob der Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen ist. Eine GmbH –wie hier die A GmbH- oder eine Aktiengesellschaft ist kein volkseigener Betrieb, auch wenn sie aus einem VEB hervorgegangen ist. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat für einen bereits vor dem 30. Juni 1990 umgewandelten VEB hierzu zutreffend ausgeführt (Urteil vom 30.11.2006 -L 27 R 1118/05): "Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei. Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (.) Die Rechtsprechung des BSG bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass es auf etwas anderes als den formalen Status ankommen könnte. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, folgt dies aus der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 zur I GmbH. Das BSG hat zur Maßgeblichkeit der Rechtsform u. a. ausgeführt: «Die I war eine GmbH und damit nach gesellschaftsrechtlichem Status bzw. der Gesellschaftsform kein volkseigener Betrieb.» Es folgen Ausführungen zu der auch hier vorgetragenen weitgehenden Gleichbehandlung mit volkseigenen Betrieben; dann heißt es weiter: «Im Wirtschaftsleben der DDR wurde also die Interflug GmbH aufgrund ihrer Stellung als volkseigene Wirtschaftseinheit rechtlich weitgehend u. a. wie ein VEB behandelt. Der Kläger verkennt jedoch, dass es versorgungsrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Betrieb "wirtschaftlich" einem VEB gleichstand, sondern darauf, ob § 1 Abs. 2 der Zweiten DB selbst eine solche Gleichstellung vorgenommen hat. » Entgegen der Ansicht des Klägers steht das Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R seiner Rechtsauffassung entgegen. Dieses Urteil betraf einen Kläger, der nach dem Erlöschen der Rechtsfähigkeit des VEB am 13. Juni 1990 in einer der vier Nachfolgegesellschaften, einer GmbH, am 30. Juni 1990 beschäftigt war. Mit diesem Urteil hat das BSG erneut bestätigt, dass ein Betrieb in der Rechtsform einer GmbH - und damit auch einer AG - nicht dem Anwendungsbereich der AVtI unterliegt. Das BSG hat hierbei ausdrücklich auf das Urteil zur Interflug GmbH vom 09. April 2002 in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 Bezug genommen. Nichts anderes folgt aus dem Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R. Auch aus der die Sprungrevision verwerfenden Entscheidung des BSG vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 38/04 R lässt sich nichts anderes herleiten. Insbesondere fehlt es an neuen Gesichtspunkten, die Veranlassung geben könnten, die bisherige Rechtsprechung des BSG zu ändern. Damit ist aber rechtlich ohne Bedeutung, wer zum 30. Juni 1990 Inhaber des oder der Geschäftsanteile der GmbH bzw. hier: Inhaber der Aktien der PCK AG war. Mit Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 01. März 1990 (GBl DDR I 1990, 107) - THA - B - (aufgehoben zum 01. Juli 1990 durch § 24 Abs. 2 und 3 Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens ([Treuhandgesetz] vom 17. Juni 1990, GBl DDR I 1990, 300) wurde zur Wahrung des Volkseigentums mit Wirkung vom 01. März 1990 die Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums als Anstalt öffentlichen Rechts gegründet (Ziffer 1 Sätze 1 und 3 THA-B). Mit der Gründung übernahm die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von Betrieben, Einrichtungen, Kombinaten sowie wirtschaftsleitenden Organen und sonstigen im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befand (Ziffer 2 Satz 1 THA-B). Der Verantwortungsbereich der Anstalt umfasste nicht das volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der den Städten und Gemeinden unterstellten Betriebe und Einrichtungen befand sowie das volkseigene Vermögen der als Staatsunternehmen zu organisierenden Bereiche und durch LPG genutztes Volkseigentum (Ziffer 6 THA-B). Die Treuhandanstalt war berechtigt, juristische oder natürliche Personen zu beauftragen, als Gründer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu fungieren oder die sich aus den Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen (Ziffer 3 THA-B). Die Umwandlung der volkseigenen Betriebe erfolgte aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl DDR I 1990, 107) - Umwandlungs-VO -, die für volkseigene Kombinate, Betriebe, juristisch selbständige Einrichtungen und wirtschaftsleitende Organe sowie sonstige, im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten, nicht jedoch für das Staatsunternehmen Deutsche Post mit seiner Generaldirektion, die Eisenbahn, die Verwaltung der Wasserstraßen und die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes galt (§ 1 Abs. 1 und 2 Umwandlungs-VO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO waren Betriebe in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln. Die Geschäftsanteile bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaft übernahm die Treuhandanstalt (§ 3 Abs. 1 Umwandlungs-VO). Nach § 3 Abs. 2 Umwandlungs-VO beauftragte die Treuhandanstalt entsprechend ihrem Statut juristische oder natürliche Personen als Gesellschafter zu fungieren bzw. die sich aus Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO bedurfte es zur Umwandlung einer Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmender der Anteile, die notariell zu beurkunden waren (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Umwandlungs-VO). Nach § 4 Abs. 3 Umwandlungs-VO galt für die Gründung und Tätigkeit einer GmbH das GmbH-Gesetz, für die einer AG das Aktiengesetz. Nach § 6 Umwandlungs-VO war die durch die Umwandlung entstandene Gesellschaft beim Staatlichen Vertragsgericht zur Eintragung in das Register anzumelden, welches nach Vorlage der beizufügenden Dokumente die Eintragung in das Register vornahm. Nach § 7 Umwandlungs-VO wurde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam. Mit der Eintragung wurde die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb war damit erloschen. Das Erlöschen des Betriebes war von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. § 7 Umwandlungs-VO macht damit deutlich, dass mit der Eintragung in das Register der zuvor bestandene volkseigene Betrieb untergegangen und das neue Unternehmen seiner Rechtsform nach, die GmbH bzw. AG, kein volkseigener Betrieb mehr ist. Nicht wesentlich ist ausgehend von diesem neuen gesellschaftsrechtlichen Status bzw. dieser Gesellschaftsform, dass die Treuhandanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts die Treuhandschaft über das nach wie vor vorhandene volkseigene Vermögen inne hatte und zum Verkauf von Gesellschaftsanteilen bzw. Aktien (so genannte Privatisierung) nach § 10 Satz 1 Umwandlungs-VO nur befugt war, sofern das durch Gesetz geregelt war. ( ) Wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR die Umwandlung der bisherigen volkseigenen Betriebe und Kombinate anordnete, ohne zugleich die AVtI-VO bzw. die 2. DB zur AVtI-VO entsprechend zu ändern, so wird darin sein Wille deutlich, Beschäftigte in Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) zukünftig nicht mehr als Berechtigte der AVtI zu berücksichtigen. In Bezug auf den Kläger ist dies allerdings schon deswegen ohne Belang, weil er mangels Erteilung einer Versorgungszusage bis zur Umwandlung zu Zeiten der DDR schon keine Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung hatte. Durch die Umwandlung können somit Rechtspositionen des Klägers nicht tangiert worden sein. Folglich ist auch ohne Belang, dass er auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Umstrukturierung keinen Einfluss hatte (wegen der so von ihm vorgetragenen Beachtung bzw. Nichtbeachtung der Umwandlungs-VO durch die jeweilige Betriebsleitung bzw. die mögliche Überlastung des Registergerichtes). Im Unterschied zu denjenigen Versicherten, bei denen am 30. Juni 1990 (also bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme) alle Voraussetzungen noch vorlagen, hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt wegen § 2 2. DB AVtI-VO schon keine Aussicht mehr, eine zusätzliche Altersversorgung zu erhalten. Eine AG ist schließlich auch nicht nach § 2 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt, denn diese Rechtsform wird dort nicht genannt. Bei § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die Recht sprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a. a. O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz RAG , wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO auch nicht auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG wird daher dadurch nicht berührt. Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für den Kläger keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn er hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R)." Dem hat sich der hier erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. auch BSG, Urt. vom 16.03.2006 -B 4 RA 30/05 R- zu einer GmbH als Joint-Venture-Unternehmen auf Grundlage der sogenannten Joint-Venture-Verordnung der DDR vom 25.01.1990). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den grundsätzlichen Ausschluss einer nachträglichen Einbeziehung nach dem 30. Juni 1990 und die Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG durch das BSG bestehen nicht. Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz) gehalten, davon abzusehen, an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anzuknüpfen. Er ist nicht verpflichtet, sich daraus ergebende Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht verletzt, da der Kläger in der DDR keine Versorgungszusage erhalten hatte, mithin nicht davon ausgehen konnte, dass seine Entgelte ohne die entsprechende Versicherung unbeschränkt berücksichtigt würden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04, 203/05, 445/05 und 1144/05 – ; Beschluss vom 1. März 2006 - 1 BvR 320/06 -). Der Kläger wird nicht in Grundrechten verletzt und kann sich auch nicht auf einen vorgeblichen Rechtsscheinschutz stützen. Mit der Eintragung der Löschung des VEB und der Eintragung der neuen GmbH konnte nur die A GmbH Arbeitgeber des Klägers sein.
Im Übrigen könnte hier selbst unter der Annahme, der VEB habe auch noch ab dem 14. Juni 1990 bestanden, nicht vom Erfordernis eines Produktionsbetriebes der Industrie oder des Bauwesens ausgegangen werden. Ohne Betriebsmittel – das Betriebsvermögen jedenfalls ist an diesem Tage übergegangen – hätte ein noch fortbestehender VEB zwangsläufig nichts mehr produzieren können. Als Projektierungsbetrieb wäre er überdies auch kein Produktionsbetrieb gewesen.
Bei der A GmbH hat es sich abschließend auch nicht um ein Konstruktionsbüro als gleichgestellter Betrieb im Sinne der 2. DB gehandelt: Ein Konstruktionsbüro war eine Abteilung oder Einrichtung eines Betriebes bzw. eines Kombinates mit der Aufgabe, im Prozess der Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse zu gestalten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Stücklisten aufzustellen und die Funktion des Erzeugnisses zu erproben (vgl. hierzu näher das Urteil des BSG vom 7. September 2006 – B 4 RA 39/05 R-). Die A GmbH hatte nach ihrem Gesellschaftsvertrag nicht den Zweck, Erzeugnisse bzw. Bauteile zu konstruieren, vielmehr Vorbereitungs- und Planungsleistungen für Hoch- und Tiefbauten auszuführen. Auch der Vorgängerbetrieb war (unstreitig) ein Projektierungsbetrieb. Das BSG hat in dem angegebenen Urteil grundsätzlich klargestellt und im Einzelnen näher begründet, dass und warum ein Projektierungsbetrieb -wie der Arbeitgeber des Klägers- nach dem Sprachverständnis der DDR nicht mit einem Konstruktionsbüro identisch gewesen ist. Da Projektierungsbüros bzw. -betriebe nicht in § 1 Abs. 2 der 2. DB aufgeführt sind, seien sie versorgungsrechtlich nicht als gleichgestellte Betriebe anzusehen. Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung (z. B. im Wege der Analogie) sei nicht zulässig. Der Senat folgt dem in ständiger Rechtssprechung als überzeugend.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Satz 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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