Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 11 RA 1072/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 509/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ob die betriebliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am 30. Juni 1990 Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - Az.: B 4 RA 20/03 R).
2. Arbeitgeber war am 30. Juni 1990 nicht mehr der VEB Spanplattenwerk Gotha sondern eine GmbH-Vorgesellschaft, wenn das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf diese übertragen wurde, sich aus der notariell bestätigten Versicherung zur Anmeldung am 21. Juni 1990 ergibt, dass das Stammkapital voll erbracht ist und sich zur freien Verfügung befindet und die Staatliche Finanzrevision bestätigt, dass die Vermögenswerte vollständig in die Eröffnungsbilanz der GmbH übernommen wurden. Damit war der VEB am 30. Juni 1990 mangels Eigenkapital wirtschaftlich nicht mehr in der Lage, eine Produktion zu betreiben und bestand nach dem Willen der Umwandelnden gleichsam nur aus einer "leeren Hülle" (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 19. Dezember 2005 - Az.: L 6 RA 166/02).
3. Der rechtgeschäftliche Wille, das bisherige Arbeitsverhältnis des Klägers bei dem VEB zu lösen, kann aus der Unterzeichnung der notariellen Anmeldung der GmbH als Geschäftsführer geschlossen werden.
2. Arbeitgeber war am 30. Juni 1990 nicht mehr der VEB Spanplattenwerk Gotha sondern eine GmbH-Vorgesellschaft, wenn das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf diese übertragen wurde, sich aus der notariell bestätigten Versicherung zur Anmeldung am 21. Juni 1990 ergibt, dass das Stammkapital voll erbracht ist und sich zur freien Verfügung befindet und die Staatliche Finanzrevision bestätigt, dass die Vermögenswerte vollständig in die Eröffnungsbilanz der GmbH übernommen wurden. Damit war der VEB am 30. Juni 1990 mangels Eigenkapital wirtschaftlich nicht mehr in der Lage, eine Produktion zu betreiben und bestand nach dem Willen der Umwandelnden gleichsam nur aus einer "leeren Hülle" (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 19. Dezember 2005 - Az.: L 6 RA 166/02).
3. Der rechtgeschäftliche Wille, das bisherige Arbeitsverhältnis des Klägers bei dem VEB zu lösen, kann aus der Unterzeichnung der notariellen Anmeldung der GmbH als Geschäftsführer geschlossen werden.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 15. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Beschäftigungszeiten vom 12. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1945 geborene Kläger erwarb an der Technischen Universität D. den akademischen Grad "Diplomingenieurökonom" (Urkunde vom 15. Oktober 1970). Nach den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung war er vom 12. Oktober 1970 bis 25. Januar 1973 beim Kombinat F. E. tätig. Anschließend arbeitete er als Ingenieurökonom und ab Januar 1977 als ökonomischer Leiter bzw. ab Januar 1981 als Direktor für Ökonomie beim VEB Spanplattenwerk G. Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ist der VEB als "Betrieb" bis 30. Juni 1990 eingetragen, danach (ab 1. Juli 1990) die Spanplattenwerk G. GmbH. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete der Kläger ab Mai 1978. Eine Versorgungszusage erhielt er vor Schließung der Versorgungssysteme nicht.
Der VEB Spanplattenwerk G. gehörte zum VEB Holzwerkstoffe, Beschläge und Maschinen L. Dessen Rechtsfähigkeit erlosch nach der Eintragung im Handelsregister mit Wirkung vom 30. Juli 1990. Rechtsnachfolger war die B.-Holzwerkstoffe L. AG.
Unter dem 30. Mai 1990 erstellte die Staatliche Finanzrevision der Spanplattenwerk G. GmbH folgende Bestätigung: "Die Ordnungsmäßigkeit der Eröffnungsbilanz wurde geprüft. Die Vermögenswerte der bestätigten Schlussbilanz des Spanplattenwerk G. VEB per 30.4.1990 wurden vollständig in die Eröffnungsbilanz übernommen und in gleicher Weise wie in der Schlussbilanz bewertet". Nach der in der Registerakte des Amtsgerichts Jena (HRB 100307) enthaltenen – nicht unterschriebenen – "Rechtsnachfolgeerklärung" vom 7. Juni 1990 trat die GmbH mit Wirkung vom 1. Mai 1990 die Rechtsnachfolge des VEB Spanplattenwerk G. an. Mit notarieller Urkunde vom 21. Juni 1990 wandelten der Direktor des VEB Spanplattenwerks G. D. und die Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) den VEB Spanplattenwerk G. in die Spanplattenwerk G. GmbH um (Nr. 1); zur Durchführung der Umwandlung wurde mit Stichtag 1. Mai 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf die Spanplattenwerk G. GmbH unter Zugrundelegung der Bilanz zum 30. April 1990 übertragen. Der Kläger wurde u.a. zu einem der vorläufigen Geschäftsführer bestellt (Nr. 4).
Die notariell bestätigte Anmeldung beim Registergericht vom 21. Juni 1990 ist u.a. von dem Kläger als Geschäftsführer unterzeichnet. Das Stammkapital der Spanplattenwerk G. GmbH von 30 Millionen Mark wurde nach § 3 des mit der Anmeldung eingereichten Gesellschaftsvertrages "aus dem Vermögen des umgewandelten Betriebes" gebildet. Die Gesellschaft wurde am 12. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen. Mit Anstellungsvertrag vom 19. April 1991 wurde der Kläger "mit Wirkung vom 22. Mai 1990" zum Geschäftsführer der GmbH bestellt.
Mit Bescheid vom 5. November 2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 14. Februar 2001 auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 12. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2003 mit der Begründung zurück, bei der Beschäftigung des Klägers am 30. Juni 1990 habe es sich nicht um eine ingenieurtechnische Tätigkeit gehandelt.
Auf die Klageerhebung hat das Sozialgericht u.a. die Umwandlungsurkunde des Notars Dr. R. vom 21. Juni 1990 (Urkundenrolle Nr. 228/1990), den Bestätigungsvermerk der Staatlichen Finanzrevision vom 30. Mai 1990 und einen Handelsregisterauszug der Spanplattenwerk G. GmbH beigezogen und die Klage mit Urteil vom 15. März 2005 abgewiesen. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 als Direktor für Ökonomie keine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt.
Mit seiner Berufung rügt der Kläger, das Sozialgericht habe verkannt, dass er für seine Tätigkeit ein spezielles ingenieurtechnisches Wissen benötigt habe. Die Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung belegten eine Beschäftigung bei dem VEB Spanplattenwerk G. bis 30. Juni 1990. Der mit diesem geschlossene Arbeitsvertrag sei vor diesem Zeitpunkt nicht aufgelöst worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 15. März 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 12. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der VEB Spanplattenwerk G. habe am 30. Juni 1990 nur als "leere Hülle" bestanden. Die Löschung der Eintragung habe nur deklaratorische Wirkung gehabt.
Der Senat hat u.a. den Anstellungsvertrag des Klägers als Geschäftsführer der Spanplattenwerk G. GmbH vom 19. April 1991 und die Registerakte des Spanplattenwerks G. GmbH, geführt beim Amtsgericht Jena (HRB 100307), beigezogen und den Beteiligten mit Verfügung vom 19. Juni 2006 mitgeteilt, angesichts dieser Unterlagen sei davon auszugehen, dass der Kläger am 30. Juni 1990 bei der Vorgründungs-GmbH beschäftigt gewesen sei. Das schließe seinen Anspruch aus.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der geheimen Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeiten vom 12. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Vorschriften des AAÜG sind auf ihn nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG dieser Verlust als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllte nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Er war am 1. August 1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hat auch keine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt und keine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Er war nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487, nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte er daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R und 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Der Kläger hatte am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. Nr. 93 S. 844) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG, Urteile vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 50/02 R und 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, sämtlich nach juris).
Allerdings erfüllt der Kläger im vorliegenden Fall neben der persönlichen Voraussetzung auch die sachliche Voraussetzung. Die von der Vorinstanz geforderte ingenieurtechnische Tätigkeit war nicht erforderlich. Nach dem Urteil des BSG vom 7. September 2006 (Az.: B 4 RA 47/05 R, nach juris) ist es ausreichend, dass der zur Titelführung berechtigte "Ingenieurökonom" am 30. Juni 1990 eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit (Beschäftigung) ausgeübt hat. Dies ist bei dem Kläger als Direktor für Ökonomie der Fall. Insofern gibt der Senat seine Rechtsansicht im Urteil vom 10. Oktober 2005 (Az.: L 6 RA 543/04) auf, dass auch bei einem Ingenieurökonomen eine ingenieurtechnische Tätigkeit erforderlich ist.
Es fehlt hier jedoch an der betrieblichen Voraussetzung. Ob sie erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer damals Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 20/03 R, nach juris). Es ist ein Ziel des AAÜG, Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen, um dann unter Zugrundelegung der entsprechenden Verdienste die für die Festsetzung des Rentenwertes im späteren Leistungsverfahren maßgebliche fiktive Vorleistung für die Versicherung (gemessen in Entgeltpunkten) bewerten zu können. Notwendig ist ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB VI, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Parteien dieses Rechtsverhältnisses sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Im vorliegenden Fall sind die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bereits vor der Registereintragung der GmbH auf die Vorgesellschaft übergegangen. Der bestehende Arbeitsvertrag mit dem VEB Spanplattenwerk G. wurde konkludent aufgelöst.
Arbeitgeber des Klägers war am 30. Juni 1990 nicht mehr der VEB, sondern die GmbH-Vorgesellschaft, die am 21. Juni 1990 zum Registergericht angemeldet worden war. Lt. § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom gleichen Datum wurde das Stammkapital der Gesellschaft aus dem Vermögen des umgewandelten Betriebes gebildet. Dass diese Werte auch tatsächlich übergegangen waren, ergibt sich aus der notariellen Erklärung vom 21. Juni 1990, das Vermögen werde aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf die GmbH übertragen, aus der notariell bestätigten Versicherung in der Anmeldung vom 21. Juni 1990 (u.a. unterzeichnet von dem Kläger), dass das Stammkapital "voll erbracht ist und sich in unserer freien Verfügung befindet" sowie dem Bestätigungsvermerk der Staatlichen Finanzrevision vom 30. Mai 1990. Der VEB Spanplattenwerk G. war damit am 30. Juni 1990 mangels Eigenkapital wirtschaftlich nicht mehr in der Lage, eine Produktion zu betreiben und seine Mitarbeiter zu entlohnen; er bestand nach dem Willen der die Umwandlung Erklärenden und der Anmelder gleichsam nur aus einer "leeren Hülle" (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2005 – Az.: L 6 RA 166/02). Ob der Hauptgeschäftsführer D. und der Kläger die in der Registerakte des Amtsgerichts Jena abgeheftete "Rechtsnachfolgeerklärung" vom 7. Juni 1990 unterzeichnet hatten, ist angesichts der notariell bestätigten Umwandlungserklärung vom 21. Juni 1990 und der Anmeldung vom gleichen Tage i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages unerheblich.
Es ist nach den vorliegenden Unterlagen auch deutlich, dass die Beteiligten den rechtsgeschäftlichen Willen hatten, das bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem VEB Spanplattenwerk G. vor dem 30. Juni 1990 aufzulösen. Dieser hat (nach dem Vermögensübergang) bereits die notarielle Anmeldung vom 21. Juni 1990 als "Geschäftsführer" der GmbH unterzeichnet. Der zu diesem Zeitpunkt noch nicht schriftlich geschlossene Arbeitsvertrag mit der GmbH wird in dem Anstellungsvertrag vom 19. April 1991 bestätigt; dort wird in § 1 Abs. 1 angegeben, der Kläger sei "mit Wirkung vom 22.05.1990" zum Geschäftsführer bestellt.
Unerheblich ist, dass die Eintragung der GmbH erst am 12. Juli 1990 erfolgte. Zwar sah § 7 der Verordnung über die Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107; im Folgenden: Umwandlungsverordnung) vor, dass eine Umwandlung erst mit Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam wurde mit der Folge, dass die Kapitalgesellschaft erst zu diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wurde (Satz 2) und dieser damit erlosch (Satz 3). Bis zum 1. Juli 1990 bestand jedoch ein Nebeneinander von (vermögenslosem) VEB und GmbH-Vorgesellschaft (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, nach juris). Für die Tätigkeit der Vorgesellschaft galt das GmbH-Gesetz der DDR (§ 4 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes). Sie ist teilrechtsfähig und nach außen hin unbeschränkt handlungsfähig (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, a.a.O., m.w.N.). Insofern konnte sie auch das Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers unproblematisch begründen.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, liegt nicht vor (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Der Gesetzgeber durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsanordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 193 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Beschäftigungszeiten vom 12. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1945 geborene Kläger erwarb an der Technischen Universität D. den akademischen Grad "Diplomingenieurökonom" (Urkunde vom 15. Oktober 1970). Nach den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung war er vom 12. Oktober 1970 bis 25. Januar 1973 beim Kombinat F. E. tätig. Anschließend arbeitete er als Ingenieurökonom und ab Januar 1977 als ökonomischer Leiter bzw. ab Januar 1981 als Direktor für Ökonomie beim VEB Spanplattenwerk G. Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ist der VEB als "Betrieb" bis 30. Juni 1990 eingetragen, danach (ab 1. Juli 1990) die Spanplattenwerk G. GmbH. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete der Kläger ab Mai 1978. Eine Versorgungszusage erhielt er vor Schließung der Versorgungssysteme nicht.
Der VEB Spanplattenwerk G. gehörte zum VEB Holzwerkstoffe, Beschläge und Maschinen L. Dessen Rechtsfähigkeit erlosch nach der Eintragung im Handelsregister mit Wirkung vom 30. Juli 1990. Rechtsnachfolger war die B.-Holzwerkstoffe L. AG.
Unter dem 30. Mai 1990 erstellte die Staatliche Finanzrevision der Spanplattenwerk G. GmbH folgende Bestätigung: "Die Ordnungsmäßigkeit der Eröffnungsbilanz wurde geprüft. Die Vermögenswerte der bestätigten Schlussbilanz des Spanplattenwerk G. VEB per 30.4.1990 wurden vollständig in die Eröffnungsbilanz übernommen und in gleicher Weise wie in der Schlussbilanz bewertet". Nach der in der Registerakte des Amtsgerichts Jena (HRB 100307) enthaltenen – nicht unterschriebenen – "Rechtsnachfolgeerklärung" vom 7. Juni 1990 trat die GmbH mit Wirkung vom 1. Mai 1990 die Rechtsnachfolge des VEB Spanplattenwerk G. an. Mit notarieller Urkunde vom 21. Juni 1990 wandelten der Direktor des VEB Spanplattenwerks G. D. und die Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) den VEB Spanplattenwerk G. in die Spanplattenwerk G. GmbH um (Nr. 1); zur Durchführung der Umwandlung wurde mit Stichtag 1. Mai 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf die Spanplattenwerk G. GmbH unter Zugrundelegung der Bilanz zum 30. April 1990 übertragen. Der Kläger wurde u.a. zu einem der vorläufigen Geschäftsführer bestellt (Nr. 4).
Die notariell bestätigte Anmeldung beim Registergericht vom 21. Juni 1990 ist u.a. von dem Kläger als Geschäftsführer unterzeichnet. Das Stammkapital der Spanplattenwerk G. GmbH von 30 Millionen Mark wurde nach § 3 des mit der Anmeldung eingereichten Gesellschaftsvertrages "aus dem Vermögen des umgewandelten Betriebes" gebildet. Die Gesellschaft wurde am 12. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen. Mit Anstellungsvertrag vom 19. April 1991 wurde der Kläger "mit Wirkung vom 22. Mai 1990" zum Geschäftsführer der GmbH bestellt.
Mit Bescheid vom 5. November 2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 14. Februar 2001 auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 12. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2003 mit der Begründung zurück, bei der Beschäftigung des Klägers am 30. Juni 1990 habe es sich nicht um eine ingenieurtechnische Tätigkeit gehandelt.
Auf die Klageerhebung hat das Sozialgericht u.a. die Umwandlungsurkunde des Notars Dr. R. vom 21. Juni 1990 (Urkundenrolle Nr. 228/1990), den Bestätigungsvermerk der Staatlichen Finanzrevision vom 30. Mai 1990 und einen Handelsregisterauszug der Spanplattenwerk G. GmbH beigezogen und die Klage mit Urteil vom 15. März 2005 abgewiesen. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 als Direktor für Ökonomie keine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt.
Mit seiner Berufung rügt der Kläger, das Sozialgericht habe verkannt, dass er für seine Tätigkeit ein spezielles ingenieurtechnisches Wissen benötigt habe. Die Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung belegten eine Beschäftigung bei dem VEB Spanplattenwerk G. bis 30. Juni 1990. Der mit diesem geschlossene Arbeitsvertrag sei vor diesem Zeitpunkt nicht aufgelöst worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 15. März 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 12. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der VEB Spanplattenwerk G. habe am 30. Juni 1990 nur als "leere Hülle" bestanden. Die Löschung der Eintragung habe nur deklaratorische Wirkung gehabt.
Der Senat hat u.a. den Anstellungsvertrag des Klägers als Geschäftsführer der Spanplattenwerk G. GmbH vom 19. April 1991 und die Registerakte des Spanplattenwerks G. GmbH, geführt beim Amtsgericht Jena (HRB 100307), beigezogen und den Beteiligten mit Verfügung vom 19. Juni 2006 mitgeteilt, angesichts dieser Unterlagen sei davon auszugehen, dass der Kläger am 30. Juni 1990 bei der Vorgründungs-GmbH beschäftigt gewesen sei. Das schließe seinen Anspruch aus.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der geheimen Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeiten vom 12. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Vorschriften des AAÜG sind auf ihn nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG dieser Verlust als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllte nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Er war am 1. August 1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hat auch keine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt und keine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Er war nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487, nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte er daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R und 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Der Kläger hatte am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. Nr. 93 S. 844) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG, Urteile vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 50/02 R und 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, sämtlich nach juris).
Allerdings erfüllt der Kläger im vorliegenden Fall neben der persönlichen Voraussetzung auch die sachliche Voraussetzung. Die von der Vorinstanz geforderte ingenieurtechnische Tätigkeit war nicht erforderlich. Nach dem Urteil des BSG vom 7. September 2006 (Az.: B 4 RA 47/05 R, nach juris) ist es ausreichend, dass der zur Titelführung berechtigte "Ingenieurökonom" am 30. Juni 1990 eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit (Beschäftigung) ausgeübt hat. Dies ist bei dem Kläger als Direktor für Ökonomie der Fall. Insofern gibt der Senat seine Rechtsansicht im Urteil vom 10. Oktober 2005 (Az.: L 6 RA 543/04) auf, dass auch bei einem Ingenieurökonomen eine ingenieurtechnische Tätigkeit erforderlich ist.
Es fehlt hier jedoch an der betrieblichen Voraussetzung. Ob sie erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer damals Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 20/03 R, nach juris). Es ist ein Ziel des AAÜG, Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen, um dann unter Zugrundelegung der entsprechenden Verdienste die für die Festsetzung des Rentenwertes im späteren Leistungsverfahren maßgebliche fiktive Vorleistung für die Versicherung (gemessen in Entgeltpunkten) bewerten zu können. Notwendig ist ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB VI, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Parteien dieses Rechtsverhältnisses sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Im vorliegenden Fall sind die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bereits vor der Registereintragung der GmbH auf die Vorgesellschaft übergegangen. Der bestehende Arbeitsvertrag mit dem VEB Spanplattenwerk G. wurde konkludent aufgelöst.
Arbeitgeber des Klägers war am 30. Juni 1990 nicht mehr der VEB, sondern die GmbH-Vorgesellschaft, die am 21. Juni 1990 zum Registergericht angemeldet worden war. Lt. § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom gleichen Datum wurde das Stammkapital der Gesellschaft aus dem Vermögen des umgewandelten Betriebes gebildet. Dass diese Werte auch tatsächlich übergegangen waren, ergibt sich aus der notariellen Erklärung vom 21. Juni 1990, das Vermögen werde aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf die GmbH übertragen, aus der notariell bestätigten Versicherung in der Anmeldung vom 21. Juni 1990 (u.a. unterzeichnet von dem Kläger), dass das Stammkapital "voll erbracht ist und sich in unserer freien Verfügung befindet" sowie dem Bestätigungsvermerk der Staatlichen Finanzrevision vom 30. Mai 1990. Der VEB Spanplattenwerk G. war damit am 30. Juni 1990 mangels Eigenkapital wirtschaftlich nicht mehr in der Lage, eine Produktion zu betreiben und seine Mitarbeiter zu entlohnen; er bestand nach dem Willen der die Umwandlung Erklärenden und der Anmelder gleichsam nur aus einer "leeren Hülle" (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2005 – Az.: L 6 RA 166/02). Ob der Hauptgeschäftsführer D. und der Kläger die in der Registerakte des Amtsgerichts Jena abgeheftete "Rechtsnachfolgeerklärung" vom 7. Juni 1990 unterzeichnet hatten, ist angesichts der notariell bestätigten Umwandlungserklärung vom 21. Juni 1990 und der Anmeldung vom gleichen Tage i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages unerheblich.
Es ist nach den vorliegenden Unterlagen auch deutlich, dass die Beteiligten den rechtsgeschäftlichen Willen hatten, das bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem VEB Spanplattenwerk G. vor dem 30. Juni 1990 aufzulösen. Dieser hat (nach dem Vermögensübergang) bereits die notarielle Anmeldung vom 21. Juni 1990 als "Geschäftsführer" der GmbH unterzeichnet. Der zu diesem Zeitpunkt noch nicht schriftlich geschlossene Arbeitsvertrag mit der GmbH wird in dem Anstellungsvertrag vom 19. April 1991 bestätigt; dort wird in § 1 Abs. 1 angegeben, der Kläger sei "mit Wirkung vom 22.05.1990" zum Geschäftsführer bestellt.
Unerheblich ist, dass die Eintragung der GmbH erst am 12. Juli 1990 erfolgte. Zwar sah § 7 der Verordnung über die Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107; im Folgenden: Umwandlungsverordnung) vor, dass eine Umwandlung erst mit Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam wurde mit der Folge, dass die Kapitalgesellschaft erst zu diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wurde (Satz 2) und dieser damit erlosch (Satz 3). Bis zum 1. Juli 1990 bestand jedoch ein Nebeneinander von (vermögenslosem) VEB und GmbH-Vorgesellschaft (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, nach juris). Für die Tätigkeit der Vorgesellschaft galt das GmbH-Gesetz der DDR (§ 4 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes). Sie ist teilrechtsfähig und nach außen hin unbeschränkt handlungsfähig (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, a.a.O., m.w.N.). Insofern konnte sie auch das Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers unproblematisch begründen.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, liegt nicht vor (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Der Gesetzgeber durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsanordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 193 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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