L 6 VG 4926/06 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 4926/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 6 VG 2840/06 ER wird zurückgewiesen. Sein erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Senat sieht sich durch die Bestimmungen der Art. 6 und 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, auf die sich der Kläger berufen hat, nicht an einer Entscheidung gehindert. Das Bundessozialgericht ist nicht zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse der Sozialgerichte (§ 172 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Ein Fall des § 180 SGG liegt nicht vor, da nicht um die Passivlegitimation hinsichtlich eines einheitlichen Anspruchs gestritten wird. Dies würde hier voraussetzen, dass sowohl die Versorgungsverwaltung als auch der beklagte Unfallversicherungsträger Leistungen mit der Begründung ablehnen, die jeweils andere Seite sei für die Leistungsgewährung zuständig. Tatsächlich wird hier aber unabhängig voneinander sowohl ein unter § 1 OEG fallendes Ereignis als auch ein Arbeitsunfall verneint.

Soweit der Kläger von "impartial court" spricht, könnte hierin der Antrag gesehen werden, das LSG Baden-Württemberg wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Dieser Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen, weil sich ein solches Gesuch nur gegen einzelne Richter, aber nicht gegen den Spruchkörper oder gar das Gericht als Ganzes richten kann (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 60 Randziff. 10a).

Gegen Entscheidungen im Verfahren nach § 86 b Abs. 1 und 2 SGG ist kein Wiederaufnahmeantrag zulässig, da ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch neu gestellt werden kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, RndZiff. 3 b zu § 179 m.N.).

II.

Auch der erneute Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen.

Mit Beschluss vom 31.07.2006 hat der Senat den Antrag des Klägers abgelehnt, den Beklagten durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Vorschüsse auf die ihm seiner Meinung nach zustehenden Leistungen nach dem OEG zu zahlen. Der Senat hält diesen Beschluss nach wie vor für zutreffend und verweist deshalb zur Begründung hierauf in entsprechender Anwendung des § 136 Abs. 3 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (analog).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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