Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AL 5441/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 75/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen nachträglich bekannt gewordenen Vermögens und die Geltendmachung einer Erstattungsforderung in Höhe von 11.798,81 DM (6.032,64 EUR).
Die 1954 geborene, zuletzt in der Gastronomie beschäftigte Klägerin bezog bis zum 07. August 1999 Arbeitslosengeld. Für die Folgezeit beantragte sie Arbeitslosenhilfe. Auf dem Antragsformular beantwortete sie die Fragen nach der Existenz von Freistellungsaufträgen für sich oder ihren Ehemann, nach Bankguthaben sowie anderweitigem Vermögen, u.a. Kapitallebensversicherungen oder Bausparverträgen, jeweils mit "nein". Sie gab lediglich an, dass ihr Ehemann, X G, über Arbeitseinkommen verfüge und legte eine "Ergebnisrechnung" für das Jahr 1998 vor, woraufhin ein Mitarbeiter der Beklagten auf dem Antragsformular vermerkte: "Einkommenssteuerbescheid noch nicht erhalten, Gewinn-Verlustberechnung". Mit Bescheid vom 24. August 1999 gewährte die Beklagte ihr ab dem 08. August 1999 Arbeitslosenhilfe nach der Leistungsgruppe C 1 und einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 360,00 DM. Bis zum 31. Dezember 1999 zahlte sie ihr für 146 Kalendertage je 23,14 DM aus, für die Zeit vom 01. bis zum 31. Januar 2000 für 31 Kalendertage je 23,29 DM. Nachdem die Klägerin ihre Lohnsteuerklasse geändert und die Beklagte ihre Leistungsbewilligung für die Folgezeit der Höhe nach teilweise zurückgenommen hatte, zahlte sie ihr für die Zeit vom 01. Februar bis zum 15. Mai 2000 (105 Kalendertage) nach der Leistungsgruppe D 1 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 16,51 DM am Tag.
Ab dem 16. Mai 2000 stand die seinerzeit arbeitsunfähige Klägerin nicht im Leistungsbezug der Beklagten. Am 08. August 2000 beantragte sie die Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 14. August 2000. In diesem Zusammenhang gab sie an, dass gemeinsam für sie und ihren Ehemann ein Freistellungsauftrag erteilt worden sei, sie zusammen über Bargeld in Höhe von 4.000,00 DM verfügten und eine Kapitallebensversicherung (Versicherungssumme: 60.818,00 DM, Rückkaufswert 7.337,50 DM bei eingezahlten 7.227,30 DM) sowie einen Bausparvertrag (Bausparsumme 30.000,00 DM, Guthaben 5.906,00 DM) hätten. Die Beklagte bewilligte ihr daraufhin mit Bescheid vom 21. September 2000 ab dem 14. August 2000 erneut Arbeitslosenhilfe nach der Leistungsgruppe D 1 und einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 350,00 DM. Bis zum 31. Dezember 2000 zahlte sie der Klägerin für 140 Kalendertage je 16,06 DM aus, für die Zeit vom 01. Januar bis zum 07. August 2001 für 219 Kalendertage je 16,97 DM.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2001 wurde die Beklagte über das Ergebnis eines Datenabgleichs informiert. Danach waren für die Klägerin und ihren Ehemann insgesamt vier Freistellungsaufträge für das Jahr 1999 erteilt worden, und zwar einer vom Ehemann der Klägerin für ein Konto bei der Cbank sowie drei weitere für beide zusammen bei der Bundesschuldenverwaltung, der B Volksbank und der Pbank. Ihre Zinseinkünfte hatten für dieses Jahr 4.697,00 DM betragen.
Die Beklagte leitete daraufhin umgehend ein Anhörungsverfahren bezogen auf die am 08. August 1999 bestehenden Verhältnisse ein. Im Laufe des sehr langwierigen Verfahrens gab die Klägerin an, dass Bankbeziehungen über die bereits bekannten Banken hinaus auch mit der D Bank, der A E Bank sowie der Cbank bestünden, und legte diverse Unterlagen zu verschiedenen Konten vor. Diesen ist u.a. zu entnehmen, dass bei der Bundesschuldenverwaltung (Schuldbuchkonto-Nr., Gläubiger: Klägerin) am 08. August 1999 ein Wertpapierbestand in Höhe eines Nennwerts von 61.800,00 DM vorgelegen hat; am 14. August 2000 war das Schuldbuchkonto ohne Bestand. Die Klägerin machte geltend, dass es sich bei den Konten nicht nur um Privatkonten, sondern auch um Geschäftskonten gehandelt habe. Bei dem darauf befindlichen Kapital habe es sich um solches gehandelt, das für das Gewerbe ihres seit 1996 selbständigen Ehemannes benötigt worden sei. Nachdem die Beklagte daraufhin wiederholt eine vollständige Vorlage der den Zeitraum vom 01. August 1999 bis zum 08. August 2001 umfassenden Kontoauszüge sämtlicher Konten der Klägerin und ihres Ehemannes angefordert hatte, die angeblich geschäftlich genutzt worden seien, legte die Klägerin schließlich im September 2002 einen Ordner mit Rechnungen bzgl. der von ihrem Ehemann vertriebenen Kalender sowie zwei Ordner mit Kontoauszügen der Pbank, der Cbank, der Cbank, der B Volksbank, der Bundesschuldenverwaltung, der A E Bank sowie der D Bank vor.
Die Beklagte ging aufgrund dieser Unterlagen davon aus, dass die Klägerin im August 1999 über ein Vermögen in Höhe von 99.143,52 DM verfügt habe und sah sie in der Zeit vom 08. August 1999 bis zum 07. August 2001 nicht als bedürftig an. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 hob sie die Leistungsgewährung für diesen Zeitraum gestützt auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) ganz auf und forderte von der Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die Erstattung von 11.798,81 DM (6.032,64 EUR). Zur Begründung führte sie aus, dass verwertbares Vermögen auch unter Berücksichtigung der teilweisen Nutzung verschiedener Konten für gewerbliche Zwecke ständig über dem Freibetrag von 16.000,00 DM für beide Ehepartner vorhanden gewesen sei. Insbesondere auf dem Konto der Cbank wären im Leistungszeitraum Geldbewegungen erkennbar, die nicht eindeutig dem Geschäftsbetrieb des Ehepartners zugeordnet werden könnten. Auch bei Wertpapierhandel reiche die Erklärung, dass dieser für den Geschäftsbetrieb erfolgt sei, nicht aus, da hierfür auch Überweisungen des Privatkontos der Cbank genutzt worden seien. Wegen der Berücksichtigung von Vermögen sei die Klägerin daher im gesamten Zeitraum nicht bedürftig gewesen.
Hiergegen legte die Klägerin am 20. Dezember 2002 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass aus den Kontobewegungen und vorgelegten Buchführungsunterlagen eindeutig folge, dass die Kontobewegungen dem Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes zuzuordnen seien.
Mit Änderungsbescheid vom 25. Juli 2003 bestätigte die Beklagte die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 08. August 1999 in vollem Umfange. Ergänzend führte sie aus, dass die Klägerin und ihr Ehemann am 08. August 1999 über ein Vermögen in Höhe von 84.049,99 DM verfügt hätten, das verwertbar und dessen Verwertung auch zumutbar gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 16.000,00 DM verblieben 68.049,99 DM. Das Vermögen setze sich wie folgt zusammen:
Cbank 3.608,04 DM B Volksbank 9.732,84 DM D Bank 8.585,76 DM Bundesschuldenverwaltung 61.800,00 DM A E Bank 323,35 DM Gesamt 84.049,99 DM
Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen gewesen. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe gerichtet habe (360,00 DM), ergebe sich, dass die Klägerin für 189 Wochen nicht bedürftig gewesen sei. Dies ergebe einen Ruhenszeitraum vom 08. August 1999 bis zum 22. März 2003. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt. Die Bewilligung habe sie durch Unterlassung von Angaben herbeigeführt. Sie habe daher für den Zeitraum vom 08. August 1999 bis zum 07. August 2001 zu Unrecht Leistungen in Höhe von 11.798,81 DM (6.032,64 EUR) erhalten und diesen Betrag zu erstatten.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte im Wesentlichen unter Wiederholung der in den vorangegangenen Bescheiden dargelegten Gründe mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2003 zurück.
Am 22. Oktober 2003 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Zur Begründung hat sie weiterhin behauptet, dass das sich auf den Konten ihres Ehemannes befindliche Guthaben nicht als sein Vermögen anzusehen sei. Es habe sich vielmehr um betriebliches Umlaufvermögen gehandelt, dem Verpflichtungen gegenübergestanden hätten. Ihr Mann betreibe ein Import/Export-Gewerbe. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei der Handel mit Kalendern. Allein im Jahre 2001 habe er bei zwei Firmen Waren im Wert von 78.043,44 DM bestellt. Ferner hat sie zunächst behauptet, überhaupt keinen Zugang zu den Konten gehabt zu haben. Mit Vorlage der vom Sozialgericht angeforderten Bankunterlagen hat sie dann ausgeführt, dass sie keinen Zugang zu den Konten bei der Cbank und der A E Bank gehabt habe, wohl aber zu dem bei der B Volksbank. Für die Konten bei der Cbank sowie der D Bank habe sie Kontovollmacht besessen. Die Konten bei der Pbank und der Bundesschuldenverwaltung seien zwar auf ihren Namen gelaufen. Das erstgenannte Konto sei jedoch 1999 aufgelöst worden; das bei der Bundesschuldenverwaltung sei ab dem 13. Oktober 1999 ohne Bestand gewesen.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2004 den Ehemann der Klägerin X G als Zeugen vernommen. Bzgl. seiner Angaben wird auf die Anlage Nummer 1 zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Sodann hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 29. Juli 2004 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte berechtigt war, die Gewährung von Arbeitslosengehilfe gestützt auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und die bereits erbrachten Leistungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X erstattet zu verlangen. Die Klägerin sei bereits bei Beginn (Antragstellung) der Arbeitslosenhilfe nicht bedürftig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie und ihr Ehemann über Vermögen im Sinne von § 6 Alhi-VO verfügt, das der Bedürftigkeit entgegengestanden habe. Zum damaligen Zeitpunkt hätten sich auf mindestens sechs (angegebenen) Bankkonten diverse Guthaben befunden; allein auf dem Konto der D Bank Ende 1999 rund 144.000,00 DM. Zudem habe die Bundesschuldenverwaltung für die Klägerin noch im August 1999 rund 62.000,00 DM angelegte Bundesobligationen verwaltet. Schließlich hätten die Klägerin und ihr Ehemann nach ihren eigenen Angaben vom August 2000 noch über eine Kapitallebensversicherung und ein Bausparguthaben in Höhe von weiteren rund 13.000,00 DM verfügt. Dieses Vermögen stehe der Klägerin oder ihrem Ehemann zu, sodass es nach § 6 Alhi-VO abzüglich des Freibetrages auch grundsätzlich berücksichtigungsfähig sei. Schließlich sei die Verwertung dieses Vermögens auch nicht im Hinblick auf die Nutzung als Firmengelder unzumutbar. Zwar ist die Verwertung von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Alhi-VO nicht zumutbar. Als Vermögen in diesem Sinne habe das Gericht jedoch nur das Guthaben auf dem Konto der D Bank identifizieren können. Dieses auf den Namen des Ehemannes geführte Konto sei ausweislich der Kontobelege von ihm als Firmenkonto für seinen Import/Export-Handel benutzt worden. Zur Überzeugung der Kammer sei es damit für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich gewesen. Nicht hingegen gelte dies für das übrige Vermögen, insbesondere nicht für die von der Bundesschuldenverwaltung verwalteten Bundesobligationen. Dies gelte selbst dann, wenn das Geld tatsächlich vom Ehemann der Klägerin erwirtschaftet und angelegt worden sein sollte. Anderes folge auch nicht daraus, dass der Ehemann der Klägerin dieses Geld im Oktober 1999 auf sein Konto bei der Ci und anschließend als Darlehen an die P-H-GmbH überwiesen habe. Dadurch habe sich allenfalls der Forderungscharakter geändert, der Vermögenswert sei jedoch erhalten geblieben. Es sei mit der Darlehensgabe ein Anspruch gegen den Darlehensnehmer auf Rückerstattung dieses Betrages entstanden, den der Ehemann der Klägerin später bei Verkauf der GmbH auch – wenn auch mit Verlust – realisiert habe.
Gegen dieses ihr am 07. September 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. Oktober 2004 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie meint, ihr könne keine grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden. Zwar habe sie auf dem Antragsformular angekreuzt, weder sie noch ihr Ehemann würden über Vermögen verfügen. Bei der Abgabe des Formulars sei jedoch klar gewesen, dass sie damit Privatvermögen gemeint habe. Sie habe ausdrücklich erklärt, dass ihr Ehemann ein Geschäft führe und der Bestand dieses Geschäftes mit ihrem Anspruch nichts zu tun habe. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe daher auf der ersten Seite des Formulars vermerkt "Einkommenssteuerbescheid noch nicht erhalten Gewinn-Ver¬lustberechnung". Damit sei den Beteiligten klar gewesen, dass mit den Angaben auf dem Formular von ihr noch nicht alle Fragen beantwortet gewesen seien. Im Übrigen habe sie bei Antragstellung nicht gewusst, welche Leistungen ihr zustünden. Da sie bislang Arbeitslosengeld bezogen habe, hätte die Frage nach eigenem Vermögen oder Vermögen ihres Ehemannes keine Rolle gespielt. Im Übrigen sei das Sozialgericht Berlin zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei den zeitweise in Bundesobligationen angelegten 62.000,00 DM um verwertbares Vermögen gehandelt habe. Es sei kein "Umlaufvermögen" gewesen. Dass ihr Ehemann das zunächst anderweitig angelegte Vermögen in eine GmbH investiert habe, mit der er geschäftlich verbunden gewesen sei, zeige, dass es sich nicht um Sparvermögen, sondern um Geschäftsvermögen, um arbeitendes Geschäftskapital, gehandelt habe. Die vorgenommene Investition in die P-H-GmbH sei aus damaliger Sicht nicht nur im Hinblick auf zu erzielende Synergieeffekte sinnvoll gewesen, auch sei das Kapital kurzfristig und schnell für Kalendergeschäfte abrufbar gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juli 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in der Fassung des Bescheides vom 25. Juli 2003, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Juli 2003, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeiträume vom 08. August 1999 bis zum 15. Mai 2000 sowie vom 14. August 2000 bis zum 07. August 2001 zurückgenommen und die Erstattung von 11.798,81 DM (6.032,64 EUR) gefordert.
Die Bescheide, mit denen die Beklagte der Klägerin für die benannten Zeiträume (Anschluss)-Arbeitslosenhilfe gewährt hat, waren zur Überzeugung des Senats bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Anschlussarbeitslosenhilfe nach den damals geltenden, inzwischen außer Kraft getretenen §§ 190 Abs. 1, 191 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass einem Anspruch im hier streitgegenständlichen Zeitraum die fehlende Bedürftigkeit der Klägerin entgegenstand (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III).
Bedürftig war nach § 193 Abs. 1 SGB III ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestritt oder bestreiten konnte und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreichte. Gemäß Absatz 2 der Norm war ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebte, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt war. Wann dies der Fall war, regelten die aufgrund der Ermächtigung in § 206 Nr. 1 SGB III ergangenen §§ 6 bis 9 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 07. August 1974 in der Fassung des Artikel 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 25. September 1998 (AlhiVO 1974). Nach dessen § 6 Abs. 1 war Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar war, die Verwertung zumutbar war und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar war, jeweils 8.000,00 DM überstieg.
Zur Überzeugung des Senats verfügten die Klägerin und ihr Ehemann zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, dem 08. August 1999, über den Freibetrag übersteigendes Vermögen, das verwertbar und dessen Verwertung auch zumutbar war.
Bei den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Guthaben auf den verschiedenen – auf die Namen der Klägerin oder ihres von ihr nicht dauernd getrennt lebenden Ehemannes laufenden - Bankkonten handelte es sich um Vermögen. Denn Vermögen ist der Bestand an Sachen und Rechten (in Geld oder Geldeswert) in der Hand des jeweiligen Berechtigten. Zweifel an der (sich nach § 6 Abs. 2 AlhiVO 1974 richtenden) seinerzeitigen Verwertbarkeit dieser Guthaben bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht.
Soweit die Klägerin hingegen meint, die Verwertung der jeweiligen Bankguthaben sei nicht zumutbar gewesen, weil es sich um Guthaben gehandelt habe, das dem laufenden Gewerbebetrieb ihres Ehemannes zurechenbar gewesen sei und dem Verbindlichkeiten gegenübergestanden hätten, vermag der Senat ihr jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als es um das am 08. August 1999 bei der Bundesschuldenverwaltung bestehende Guthaben in Höhe von 61.800,00 DM geht. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiVO 1974 ist die Verwertung zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann. Wann die Verwertung nicht zumutbar war, bestimmt sich nach den in Satz 2 der Vorschrift aufgezählten Regelbeispielen. Insoweit sieht Nr. 4 zwar vor, dass die Verwertung von Gegenständen unzumutbar ist, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann zur Überzeugung des Senats jedoch nicht von einer Unverwertbarkeit des genannten Bankguthabens nach dieser Vorschrift ausgegangen werden. Im Gegenteil ist der Senat überzeugt, dass es sich bei dem bei der Bundesschuldenverwaltung in Bundesobligationen angelegten Vermögen nicht um solches handelte, das zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes unentbehrlich war. Indiz dafür ist bereits, dass das Kapital auf den Namen der Klägerin angelegt worden war. Insbesondere sprechen dagegen aber zum einen die gewählte Anlageform, zum anderen die zeugenschaftlichen Angaben des Ehemannes der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin. Dass Geld, das für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist, in Bundesobligationen angelegt wird, wäre zumindest ausgesprochen ungewöhnlich. Entsprechendes Kapital wird üblicherweise auf Festgeld- oder Tagesgeldkonten "geparkt", nicht aber in Bundesobligationen mit einer fünfjährigen Laufzeit investiert, die während der Laufzeit deutlichen Kursschwankungen unterliegen können. Dies mag allenfalls wenige Monate vor Ende der Laufzeit sinnvoll sein. Die Laufzeiten der von der Klägerin und/oder ihrem Ehemann erworbenen Bundesobligationen mit Seriennummern aus den Jahren 1996 bzw. 1998 endeten jedoch erst 2001 bzw. 2003. Insbesondere aber belegen die Angaben des Ehemannes der Klägerin zur Überzeugung des Senats, dass das Guthaben gerade nicht für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich gewesen ist. Dieser hat im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung gerade nicht ausgesagt, das Kapital – wie zuvor letztlich behauptet – für seinen Import/Export und speziell die Bestellung und Bezahlung von Kalendern benötigt zu haben, sondern hat angegeben, die Bundesobligationen im Herbst 1999 verkauft und mit dem daraus erzielten Kapital der P H GmbH ein Darlehen gewährt zu haben. Die Investition in eine Gesellschaft, mit der er geschäftlich verbunden gewesen ist, mag – wie die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen hat – für ihn wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein und mag auch belegen, dass er das Geld letztlich für seine geschäftliche Tätigkeit genutzt hat. Dies besagt aber keinesfalls, dass das Guthaben für die Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit unentbehrlich gewesen ist. Im Gegenteil zeigt es, dass dem Ehemann der Klägerin Kapital zur Verfügung gestanden hat, das er für die Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit gerade nicht benötigte und anderweitig investieren konnte. Im Übrigen vermag der Senat die Einschätzung, dass das derart angelegte Kapital kurzfristig und schnell für Kalendergeschäfte abrufbar gewesen sei, nicht zu teilen.
Andere Gründe, die die Verwertung der Wertpapiere bei der Bundesschuldenverwaltung unzumutbar gemacht hätten, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Im Gegenteil ist nichts dafür erkennbar, dass die Verwertung unwirtschaftlich ist oder unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung der Klägerin, ihres Ehemannes und ihrer Kinder billigerweise nicht hätte erwartet werden können.
Als Vermögen, das verwertbar war und dessen Verwertung auch zumutbar war, ist daher mindestens ein Betrag in Höhe von 61.800,00 DM anzusehen. Soweit die Beklagte vom Vorliegen weitergehenden Vermögens ausgegangen ist, kann hier dahinstehen, ob es sich dabei um zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne der aufgezeigten Vorschriften handelte oder nicht. Denn bereits ausgehend von den zu berücksichtigenden 61.800,00 DM verbleibt abzüglich des Freibetrages in Höhe von 16.000,00 DM für die Klägerin und ihren Ehemann bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt, den 08. August 1999, ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 45.800,00 DM. Dies bedeutet in Anwendung des § 9 AlhiVO 1974, nach dem Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen bestand, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet, dass die Klägerin für insgesamt 127 Wochen nicht bedürftig war (45.800,00 DM: 360,00 DM Bemessungsentgelt = 127 Wochen). Damit aber steht fest, dass im hier streitgegenständlichen, insgesamt ein Jahr und neun Monate und damit weniger als 127 Wochen umfassenden Leistungszeitraum kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestand, ohne dass es auf das Vorhandensein noch weitergehenden Vermögens ankäme.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ist § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 SGB X. Nach Absatz 1 der letztgenannten Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß Absatz 2 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Nach Absatz 2 Satz 3 Ziffer 2 kann sich der Begünstigte hingegen nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. In diesen Fällen ist nach § 330 Abs. 2 SGB III der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Daran, dass die Klägerin hier bei Antragstellung zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, die zur nicht gerechtfertigten Gewährung von Arbeitslosenhilfe geführt haben, hat der Senat keine Zweifel. Vielmehr ist er davon überzeugt, dass die Klägerin beim Ausfüllen des Antragsvordruckes jedenfalls die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X). Soweit sie behauptet, mit der Verneinung von Vermögen allein Privatvermögen gemeint zu haben, ist dies schon im Hinblick darauf nicht glaubhaft, dass sie in ihrem ersten zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab August 1999 führenden Antrag auch die unstreitig bestehende Kapitallebensversicherung sowie den Bausparvertrag verschwiegen hat, obwohl es sich hierbei offensichtlich um Privatvermögen handelt. Auch kann sie ihr Vorgehen nicht damit erklären, dass sie das Gewerbe ihres Ehemannes erwähnt und mitgeteilt habe, dass noch kein Einkommenssteuerbescheid vorliege. Dies betrifft offensichtlich allein Fragen des Einkommenszuflusses, nicht aber des Bestehens von Vermögen. Insbesondere aber ist es auch nicht glaubhaft, wenn die Klägerin angenommen haben will, dass mit ihrer vorgenannten Mitteilung allen Beteiligten klar gewesen sei, dass mit den Angaben auf dem Formular noch nicht alle Fragen beantwortet gewesen seien. Die hier allein wesentlichen Fragen zum Bestehen von Vermögen hat die Klägerin nicht nicht, sondern schlicht falsch beantwortet. Und auch soweit sie behauptet, den Fragen nach dem Vermögen keine Bedeutung beigemessen zu haben, weil sie gar nicht gewusst habe, welche Leistungsart ihr zustehen würde, sieht der Senat dies als Schutzbehauptung an. Selbst wenn die Klägerin tatsächlich keine Kenntnis von der zu erwartenden Leistungsart gehabt haben sollte, was durchaus fraglich erscheint, so stellt dies jedenfalls keinen Freibrief für Falschangaben dar. Im Gegenteil hätte der Klägerin, die zuvor im Rahmen der Beantragung von Arbeitslosengeld gerade keine Fragen nach dem Vermögen hatte beantworten müssen, klar sein müssen, dass Vermögen nunmehr von wesentlicher Bedeutung ist, wenn nach diesem gefragt wird. Schließlich sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, geschweige denn geltend gemacht, dass die die chinesische Staatsangehörigkeit besitzende Klägerin aufgrund von Sprachschwierigkeiten die Fragen nicht richtig zu erfassen vermocht hätte.
Auch hat die Beklagte die sich aus § 45 Abs. 4 SGB X ergebende Frist zur Aufhebung der Leistungsbewilligung eingehalten. In den Fällen, in denen es sich um eine rückwirkende Aufhebung zuungunsten des Betroffenen handelt, ist die Aufhebung nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Behörde von den Aufhebungstatsachen möglich. "Kenntnis" bedeutet die hinreichende Sicherheit für den Erlass eines Rücknahmebescheides. Diese hatte die Beklagte erst, nachdem die Klägerin im September 2002 sämtliche Unterlagen für die verschiedenen Konten vorgelegt hatte. Dass die Beklagte meinte, sich erst zu diesem Zeitpunkt ein abschließendes Bild darüber machen zu können, ob die Verwertung des festgestellten Vermögens zumutbar war oder insbesondere wegen Unentbehrlichkeit für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Ehemannes nicht, ist nicht zu beanstanden. Es sind keine Umstände ersichtlich, die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einen früheren Zeitpunkt des Beginns der Jahresfrist rechtfertigen könnten, etwa, weil die Beklagte bewusst davon abgesehen hätte, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen.
Ist mithin die rückwirkende Aufhebung der Leistungsgewährung nicht zu beanstanden, ist auch die auf § 50 Abs. 1 SGB X beruhende Erstattungsforderung rechtmäßig. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Beklagte hat hier die Höhe der Erstattungsforderung zutreffend berechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen nachträglich bekannt gewordenen Vermögens und die Geltendmachung einer Erstattungsforderung in Höhe von 11.798,81 DM (6.032,64 EUR).
Die 1954 geborene, zuletzt in der Gastronomie beschäftigte Klägerin bezog bis zum 07. August 1999 Arbeitslosengeld. Für die Folgezeit beantragte sie Arbeitslosenhilfe. Auf dem Antragsformular beantwortete sie die Fragen nach der Existenz von Freistellungsaufträgen für sich oder ihren Ehemann, nach Bankguthaben sowie anderweitigem Vermögen, u.a. Kapitallebensversicherungen oder Bausparverträgen, jeweils mit "nein". Sie gab lediglich an, dass ihr Ehemann, X G, über Arbeitseinkommen verfüge und legte eine "Ergebnisrechnung" für das Jahr 1998 vor, woraufhin ein Mitarbeiter der Beklagten auf dem Antragsformular vermerkte: "Einkommenssteuerbescheid noch nicht erhalten, Gewinn-Verlustberechnung". Mit Bescheid vom 24. August 1999 gewährte die Beklagte ihr ab dem 08. August 1999 Arbeitslosenhilfe nach der Leistungsgruppe C 1 und einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 360,00 DM. Bis zum 31. Dezember 1999 zahlte sie ihr für 146 Kalendertage je 23,14 DM aus, für die Zeit vom 01. bis zum 31. Januar 2000 für 31 Kalendertage je 23,29 DM. Nachdem die Klägerin ihre Lohnsteuerklasse geändert und die Beklagte ihre Leistungsbewilligung für die Folgezeit der Höhe nach teilweise zurückgenommen hatte, zahlte sie ihr für die Zeit vom 01. Februar bis zum 15. Mai 2000 (105 Kalendertage) nach der Leistungsgruppe D 1 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 16,51 DM am Tag.
Ab dem 16. Mai 2000 stand die seinerzeit arbeitsunfähige Klägerin nicht im Leistungsbezug der Beklagten. Am 08. August 2000 beantragte sie die Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 14. August 2000. In diesem Zusammenhang gab sie an, dass gemeinsam für sie und ihren Ehemann ein Freistellungsauftrag erteilt worden sei, sie zusammen über Bargeld in Höhe von 4.000,00 DM verfügten und eine Kapitallebensversicherung (Versicherungssumme: 60.818,00 DM, Rückkaufswert 7.337,50 DM bei eingezahlten 7.227,30 DM) sowie einen Bausparvertrag (Bausparsumme 30.000,00 DM, Guthaben 5.906,00 DM) hätten. Die Beklagte bewilligte ihr daraufhin mit Bescheid vom 21. September 2000 ab dem 14. August 2000 erneut Arbeitslosenhilfe nach der Leistungsgruppe D 1 und einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 350,00 DM. Bis zum 31. Dezember 2000 zahlte sie der Klägerin für 140 Kalendertage je 16,06 DM aus, für die Zeit vom 01. Januar bis zum 07. August 2001 für 219 Kalendertage je 16,97 DM.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2001 wurde die Beklagte über das Ergebnis eines Datenabgleichs informiert. Danach waren für die Klägerin und ihren Ehemann insgesamt vier Freistellungsaufträge für das Jahr 1999 erteilt worden, und zwar einer vom Ehemann der Klägerin für ein Konto bei der Cbank sowie drei weitere für beide zusammen bei der Bundesschuldenverwaltung, der B Volksbank und der Pbank. Ihre Zinseinkünfte hatten für dieses Jahr 4.697,00 DM betragen.
Die Beklagte leitete daraufhin umgehend ein Anhörungsverfahren bezogen auf die am 08. August 1999 bestehenden Verhältnisse ein. Im Laufe des sehr langwierigen Verfahrens gab die Klägerin an, dass Bankbeziehungen über die bereits bekannten Banken hinaus auch mit der D Bank, der A E Bank sowie der Cbank bestünden, und legte diverse Unterlagen zu verschiedenen Konten vor. Diesen ist u.a. zu entnehmen, dass bei der Bundesschuldenverwaltung (Schuldbuchkonto-Nr., Gläubiger: Klägerin) am 08. August 1999 ein Wertpapierbestand in Höhe eines Nennwerts von 61.800,00 DM vorgelegen hat; am 14. August 2000 war das Schuldbuchkonto ohne Bestand. Die Klägerin machte geltend, dass es sich bei den Konten nicht nur um Privatkonten, sondern auch um Geschäftskonten gehandelt habe. Bei dem darauf befindlichen Kapital habe es sich um solches gehandelt, das für das Gewerbe ihres seit 1996 selbständigen Ehemannes benötigt worden sei. Nachdem die Beklagte daraufhin wiederholt eine vollständige Vorlage der den Zeitraum vom 01. August 1999 bis zum 08. August 2001 umfassenden Kontoauszüge sämtlicher Konten der Klägerin und ihres Ehemannes angefordert hatte, die angeblich geschäftlich genutzt worden seien, legte die Klägerin schließlich im September 2002 einen Ordner mit Rechnungen bzgl. der von ihrem Ehemann vertriebenen Kalender sowie zwei Ordner mit Kontoauszügen der Pbank, der Cbank, der Cbank, der B Volksbank, der Bundesschuldenverwaltung, der A E Bank sowie der D Bank vor.
Die Beklagte ging aufgrund dieser Unterlagen davon aus, dass die Klägerin im August 1999 über ein Vermögen in Höhe von 99.143,52 DM verfügt habe und sah sie in der Zeit vom 08. August 1999 bis zum 07. August 2001 nicht als bedürftig an. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 hob sie die Leistungsgewährung für diesen Zeitraum gestützt auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) ganz auf und forderte von der Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die Erstattung von 11.798,81 DM (6.032,64 EUR). Zur Begründung führte sie aus, dass verwertbares Vermögen auch unter Berücksichtigung der teilweisen Nutzung verschiedener Konten für gewerbliche Zwecke ständig über dem Freibetrag von 16.000,00 DM für beide Ehepartner vorhanden gewesen sei. Insbesondere auf dem Konto der Cbank wären im Leistungszeitraum Geldbewegungen erkennbar, die nicht eindeutig dem Geschäftsbetrieb des Ehepartners zugeordnet werden könnten. Auch bei Wertpapierhandel reiche die Erklärung, dass dieser für den Geschäftsbetrieb erfolgt sei, nicht aus, da hierfür auch Überweisungen des Privatkontos der Cbank genutzt worden seien. Wegen der Berücksichtigung von Vermögen sei die Klägerin daher im gesamten Zeitraum nicht bedürftig gewesen.
Hiergegen legte die Klägerin am 20. Dezember 2002 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass aus den Kontobewegungen und vorgelegten Buchführungsunterlagen eindeutig folge, dass die Kontobewegungen dem Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes zuzuordnen seien.
Mit Änderungsbescheid vom 25. Juli 2003 bestätigte die Beklagte die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 08. August 1999 in vollem Umfange. Ergänzend führte sie aus, dass die Klägerin und ihr Ehemann am 08. August 1999 über ein Vermögen in Höhe von 84.049,99 DM verfügt hätten, das verwertbar und dessen Verwertung auch zumutbar gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 16.000,00 DM verblieben 68.049,99 DM. Das Vermögen setze sich wie folgt zusammen:
Cbank 3.608,04 DM B Volksbank 9.732,84 DM D Bank 8.585,76 DM Bundesschuldenverwaltung 61.800,00 DM A E Bank 323,35 DM Gesamt 84.049,99 DM
Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen gewesen. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe gerichtet habe (360,00 DM), ergebe sich, dass die Klägerin für 189 Wochen nicht bedürftig gewesen sei. Dies ergebe einen Ruhenszeitraum vom 08. August 1999 bis zum 22. März 2003. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt. Die Bewilligung habe sie durch Unterlassung von Angaben herbeigeführt. Sie habe daher für den Zeitraum vom 08. August 1999 bis zum 07. August 2001 zu Unrecht Leistungen in Höhe von 11.798,81 DM (6.032,64 EUR) erhalten und diesen Betrag zu erstatten.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte im Wesentlichen unter Wiederholung der in den vorangegangenen Bescheiden dargelegten Gründe mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2003 zurück.
Am 22. Oktober 2003 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Zur Begründung hat sie weiterhin behauptet, dass das sich auf den Konten ihres Ehemannes befindliche Guthaben nicht als sein Vermögen anzusehen sei. Es habe sich vielmehr um betriebliches Umlaufvermögen gehandelt, dem Verpflichtungen gegenübergestanden hätten. Ihr Mann betreibe ein Import/Export-Gewerbe. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei der Handel mit Kalendern. Allein im Jahre 2001 habe er bei zwei Firmen Waren im Wert von 78.043,44 DM bestellt. Ferner hat sie zunächst behauptet, überhaupt keinen Zugang zu den Konten gehabt zu haben. Mit Vorlage der vom Sozialgericht angeforderten Bankunterlagen hat sie dann ausgeführt, dass sie keinen Zugang zu den Konten bei der Cbank und der A E Bank gehabt habe, wohl aber zu dem bei der B Volksbank. Für die Konten bei der Cbank sowie der D Bank habe sie Kontovollmacht besessen. Die Konten bei der Pbank und der Bundesschuldenverwaltung seien zwar auf ihren Namen gelaufen. Das erstgenannte Konto sei jedoch 1999 aufgelöst worden; das bei der Bundesschuldenverwaltung sei ab dem 13. Oktober 1999 ohne Bestand gewesen.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2004 den Ehemann der Klägerin X G als Zeugen vernommen. Bzgl. seiner Angaben wird auf die Anlage Nummer 1 zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Sodann hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 29. Juli 2004 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte berechtigt war, die Gewährung von Arbeitslosengehilfe gestützt auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und die bereits erbrachten Leistungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X erstattet zu verlangen. Die Klägerin sei bereits bei Beginn (Antragstellung) der Arbeitslosenhilfe nicht bedürftig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie und ihr Ehemann über Vermögen im Sinne von § 6 Alhi-VO verfügt, das der Bedürftigkeit entgegengestanden habe. Zum damaligen Zeitpunkt hätten sich auf mindestens sechs (angegebenen) Bankkonten diverse Guthaben befunden; allein auf dem Konto der D Bank Ende 1999 rund 144.000,00 DM. Zudem habe die Bundesschuldenverwaltung für die Klägerin noch im August 1999 rund 62.000,00 DM angelegte Bundesobligationen verwaltet. Schließlich hätten die Klägerin und ihr Ehemann nach ihren eigenen Angaben vom August 2000 noch über eine Kapitallebensversicherung und ein Bausparguthaben in Höhe von weiteren rund 13.000,00 DM verfügt. Dieses Vermögen stehe der Klägerin oder ihrem Ehemann zu, sodass es nach § 6 Alhi-VO abzüglich des Freibetrages auch grundsätzlich berücksichtigungsfähig sei. Schließlich sei die Verwertung dieses Vermögens auch nicht im Hinblick auf die Nutzung als Firmengelder unzumutbar. Zwar ist die Verwertung von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Alhi-VO nicht zumutbar. Als Vermögen in diesem Sinne habe das Gericht jedoch nur das Guthaben auf dem Konto der D Bank identifizieren können. Dieses auf den Namen des Ehemannes geführte Konto sei ausweislich der Kontobelege von ihm als Firmenkonto für seinen Import/Export-Handel benutzt worden. Zur Überzeugung der Kammer sei es damit für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich gewesen. Nicht hingegen gelte dies für das übrige Vermögen, insbesondere nicht für die von der Bundesschuldenverwaltung verwalteten Bundesobligationen. Dies gelte selbst dann, wenn das Geld tatsächlich vom Ehemann der Klägerin erwirtschaftet und angelegt worden sein sollte. Anderes folge auch nicht daraus, dass der Ehemann der Klägerin dieses Geld im Oktober 1999 auf sein Konto bei der Ci und anschließend als Darlehen an die P-H-GmbH überwiesen habe. Dadurch habe sich allenfalls der Forderungscharakter geändert, der Vermögenswert sei jedoch erhalten geblieben. Es sei mit der Darlehensgabe ein Anspruch gegen den Darlehensnehmer auf Rückerstattung dieses Betrages entstanden, den der Ehemann der Klägerin später bei Verkauf der GmbH auch – wenn auch mit Verlust – realisiert habe.
Gegen dieses ihr am 07. September 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. Oktober 2004 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie meint, ihr könne keine grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden. Zwar habe sie auf dem Antragsformular angekreuzt, weder sie noch ihr Ehemann würden über Vermögen verfügen. Bei der Abgabe des Formulars sei jedoch klar gewesen, dass sie damit Privatvermögen gemeint habe. Sie habe ausdrücklich erklärt, dass ihr Ehemann ein Geschäft führe und der Bestand dieses Geschäftes mit ihrem Anspruch nichts zu tun habe. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe daher auf der ersten Seite des Formulars vermerkt "Einkommenssteuerbescheid noch nicht erhalten Gewinn-Ver¬lustberechnung". Damit sei den Beteiligten klar gewesen, dass mit den Angaben auf dem Formular von ihr noch nicht alle Fragen beantwortet gewesen seien. Im Übrigen habe sie bei Antragstellung nicht gewusst, welche Leistungen ihr zustünden. Da sie bislang Arbeitslosengeld bezogen habe, hätte die Frage nach eigenem Vermögen oder Vermögen ihres Ehemannes keine Rolle gespielt. Im Übrigen sei das Sozialgericht Berlin zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei den zeitweise in Bundesobligationen angelegten 62.000,00 DM um verwertbares Vermögen gehandelt habe. Es sei kein "Umlaufvermögen" gewesen. Dass ihr Ehemann das zunächst anderweitig angelegte Vermögen in eine GmbH investiert habe, mit der er geschäftlich verbunden gewesen sei, zeige, dass es sich nicht um Sparvermögen, sondern um Geschäftsvermögen, um arbeitendes Geschäftskapital, gehandelt habe. Die vorgenommene Investition in die P-H-GmbH sei aus damaliger Sicht nicht nur im Hinblick auf zu erzielende Synergieeffekte sinnvoll gewesen, auch sei das Kapital kurzfristig und schnell für Kalendergeschäfte abrufbar gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juli 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in der Fassung des Bescheides vom 25. Juli 2003, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Juli 2003, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeiträume vom 08. August 1999 bis zum 15. Mai 2000 sowie vom 14. August 2000 bis zum 07. August 2001 zurückgenommen und die Erstattung von 11.798,81 DM (6.032,64 EUR) gefordert.
Die Bescheide, mit denen die Beklagte der Klägerin für die benannten Zeiträume (Anschluss)-Arbeitslosenhilfe gewährt hat, waren zur Überzeugung des Senats bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Anschlussarbeitslosenhilfe nach den damals geltenden, inzwischen außer Kraft getretenen §§ 190 Abs. 1, 191 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass einem Anspruch im hier streitgegenständlichen Zeitraum die fehlende Bedürftigkeit der Klägerin entgegenstand (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III).
Bedürftig war nach § 193 Abs. 1 SGB III ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestritt oder bestreiten konnte und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreichte. Gemäß Absatz 2 der Norm war ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebte, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt war. Wann dies der Fall war, regelten die aufgrund der Ermächtigung in § 206 Nr. 1 SGB III ergangenen §§ 6 bis 9 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 07. August 1974 in der Fassung des Artikel 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 25. September 1998 (AlhiVO 1974). Nach dessen § 6 Abs. 1 war Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar war, die Verwertung zumutbar war und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar war, jeweils 8.000,00 DM überstieg.
Zur Überzeugung des Senats verfügten die Klägerin und ihr Ehemann zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, dem 08. August 1999, über den Freibetrag übersteigendes Vermögen, das verwertbar und dessen Verwertung auch zumutbar war.
Bei den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Guthaben auf den verschiedenen – auf die Namen der Klägerin oder ihres von ihr nicht dauernd getrennt lebenden Ehemannes laufenden - Bankkonten handelte es sich um Vermögen. Denn Vermögen ist der Bestand an Sachen und Rechten (in Geld oder Geldeswert) in der Hand des jeweiligen Berechtigten. Zweifel an der (sich nach § 6 Abs. 2 AlhiVO 1974 richtenden) seinerzeitigen Verwertbarkeit dieser Guthaben bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht.
Soweit die Klägerin hingegen meint, die Verwertung der jeweiligen Bankguthaben sei nicht zumutbar gewesen, weil es sich um Guthaben gehandelt habe, das dem laufenden Gewerbebetrieb ihres Ehemannes zurechenbar gewesen sei und dem Verbindlichkeiten gegenübergestanden hätten, vermag der Senat ihr jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als es um das am 08. August 1999 bei der Bundesschuldenverwaltung bestehende Guthaben in Höhe von 61.800,00 DM geht. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiVO 1974 ist die Verwertung zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann. Wann die Verwertung nicht zumutbar war, bestimmt sich nach den in Satz 2 der Vorschrift aufgezählten Regelbeispielen. Insoweit sieht Nr. 4 zwar vor, dass die Verwertung von Gegenständen unzumutbar ist, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann zur Überzeugung des Senats jedoch nicht von einer Unverwertbarkeit des genannten Bankguthabens nach dieser Vorschrift ausgegangen werden. Im Gegenteil ist der Senat überzeugt, dass es sich bei dem bei der Bundesschuldenverwaltung in Bundesobligationen angelegten Vermögen nicht um solches handelte, das zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes unentbehrlich war. Indiz dafür ist bereits, dass das Kapital auf den Namen der Klägerin angelegt worden war. Insbesondere sprechen dagegen aber zum einen die gewählte Anlageform, zum anderen die zeugenschaftlichen Angaben des Ehemannes der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin. Dass Geld, das für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist, in Bundesobligationen angelegt wird, wäre zumindest ausgesprochen ungewöhnlich. Entsprechendes Kapital wird üblicherweise auf Festgeld- oder Tagesgeldkonten "geparkt", nicht aber in Bundesobligationen mit einer fünfjährigen Laufzeit investiert, die während der Laufzeit deutlichen Kursschwankungen unterliegen können. Dies mag allenfalls wenige Monate vor Ende der Laufzeit sinnvoll sein. Die Laufzeiten der von der Klägerin und/oder ihrem Ehemann erworbenen Bundesobligationen mit Seriennummern aus den Jahren 1996 bzw. 1998 endeten jedoch erst 2001 bzw. 2003. Insbesondere aber belegen die Angaben des Ehemannes der Klägerin zur Überzeugung des Senats, dass das Guthaben gerade nicht für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich gewesen ist. Dieser hat im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung gerade nicht ausgesagt, das Kapital – wie zuvor letztlich behauptet – für seinen Import/Export und speziell die Bestellung und Bezahlung von Kalendern benötigt zu haben, sondern hat angegeben, die Bundesobligationen im Herbst 1999 verkauft und mit dem daraus erzielten Kapital der P H GmbH ein Darlehen gewährt zu haben. Die Investition in eine Gesellschaft, mit der er geschäftlich verbunden gewesen ist, mag – wie die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen hat – für ihn wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein und mag auch belegen, dass er das Geld letztlich für seine geschäftliche Tätigkeit genutzt hat. Dies besagt aber keinesfalls, dass das Guthaben für die Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit unentbehrlich gewesen ist. Im Gegenteil zeigt es, dass dem Ehemann der Klägerin Kapital zur Verfügung gestanden hat, das er für die Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit gerade nicht benötigte und anderweitig investieren konnte. Im Übrigen vermag der Senat die Einschätzung, dass das derart angelegte Kapital kurzfristig und schnell für Kalendergeschäfte abrufbar gewesen sei, nicht zu teilen.
Andere Gründe, die die Verwertung der Wertpapiere bei der Bundesschuldenverwaltung unzumutbar gemacht hätten, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Im Gegenteil ist nichts dafür erkennbar, dass die Verwertung unwirtschaftlich ist oder unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung der Klägerin, ihres Ehemannes und ihrer Kinder billigerweise nicht hätte erwartet werden können.
Als Vermögen, das verwertbar war und dessen Verwertung auch zumutbar war, ist daher mindestens ein Betrag in Höhe von 61.800,00 DM anzusehen. Soweit die Beklagte vom Vorliegen weitergehenden Vermögens ausgegangen ist, kann hier dahinstehen, ob es sich dabei um zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne der aufgezeigten Vorschriften handelte oder nicht. Denn bereits ausgehend von den zu berücksichtigenden 61.800,00 DM verbleibt abzüglich des Freibetrages in Höhe von 16.000,00 DM für die Klägerin und ihren Ehemann bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt, den 08. August 1999, ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 45.800,00 DM. Dies bedeutet in Anwendung des § 9 AlhiVO 1974, nach dem Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen bestand, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet, dass die Klägerin für insgesamt 127 Wochen nicht bedürftig war (45.800,00 DM: 360,00 DM Bemessungsentgelt = 127 Wochen). Damit aber steht fest, dass im hier streitgegenständlichen, insgesamt ein Jahr und neun Monate und damit weniger als 127 Wochen umfassenden Leistungszeitraum kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestand, ohne dass es auf das Vorhandensein noch weitergehenden Vermögens ankäme.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ist § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 SGB X. Nach Absatz 1 der letztgenannten Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß Absatz 2 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Nach Absatz 2 Satz 3 Ziffer 2 kann sich der Begünstigte hingegen nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. In diesen Fällen ist nach § 330 Abs. 2 SGB III der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Daran, dass die Klägerin hier bei Antragstellung zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, die zur nicht gerechtfertigten Gewährung von Arbeitslosenhilfe geführt haben, hat der Senat keine Zweifel. Vielmehr ist er davon überzeugt, dass die Klägerin beim Ausfüllen des Antragsvordruckes jedenfalls die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X). Soweit sie behauptet, mit der Verneinung von Vermögen allein Privatvermögen gemeint zu haben, ist dies schon im Hinblick darauf nicht glaubhaft, dass sie in ihrem ersten zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab August 1999 führenden Antrag auch die unstreitig bestehende Kapitallebensversicherung sowie den Bausparvertrag verschwiegen hat, obwohl es sich hierbei offensichtlich um Privatvermögen handelt. Auch kann sie ihr Vorgehen nicht damit erklären, dass sie das Gewerbe ihres Ehemannes erwähnt und mitgeteilt habe, dass noch kein Einkommenssteuerbescheid vorliege. Dies betrifft offensichtlich allein Fragen des Einkommenszuflusses, nicht aber des Bestehens von Vermögen. Insbesondere aber ist es auch nicht glaubhaft, wenn die Klägerin angenommen haben will, dass mit ihrer vorgenannten Mitteilung allen Beteiligten klar gewesen sei, dass mit den Angaben auf dem Formular noch nicht alle Fragen beantwortet gewesen seien. Die hier allein wesentlichen Fragen zum Bestehen von Vermögen hat die Klägerin nicht nicht, sondern schlicht falsch beantwortet. Und auch soweit sie behauptet, den Fragen nach dem Vermögen keine Bedeutung beigemessen zu haben, weil sie gar nicht gewusst habe, welche Leistungsart ihr zustehen würde, sieht der Senat dies als Schutzbehauptung an. Selbst wenn die Klägerin tatsächlich keine Kenntnis von der zu erwartenden Leistungsart gehabt haben sollte, was durchaus fraglich erscheint, so stellt dies jedenfalls keinen Freibrief für Falschangaben dar. Im Gegenteil hätte der Klägerin, die zuvor im Rahmen der Beantragung von Arbeitslosengeld gerade keine Fragen nach dem Vermögen hatte beantworten müssen, klar sein müssen, dass Vermögen nunmehr von wesentlicher Bedeutung ist, wenn nach diesem gefragt wird. Schließlich sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, geschweige denn geltend gemacht, dass die die chinesische Staatsangehörigkeit besitzende Klägerin aufgrund von Sprachschwierigkeiten die Fragen nicht richtig zu erfassen vermocht hätte.
Auch hat die Beklagte die sich aus § 45 Abs. 4 SGB X ergebende Frist zur Aufhebung der Leistungsbewilligung eingehalten. In den Fällen, in denen es sich um eine rückwirkende Aufhebung zuungunsten des Betroffenen handelt, ist die Aufhebung nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Behörde von den Aufhebungstatsachen möglich. "Kenntnis" bedeutet die hinreichende Sicherheit für den Erlass eines Rücknahmebescheides. Diese hatte die Beklagte erst, nachdem die Klägerin im September 2002 sämtliche Unterlagen für die verschiedenen Konten vorgelegt hatte. Dass die Beklagte meinte, sich erst zu diesem Zeitpunkt ein abschließendes Bild darüber machen zu können, ob die Verwertung des festgestellten Vermögens zumutbar war oder insbesondere wegen Unentbehrlichkeit für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Ehemannes nicht, ist nicht zu beanstanden. Es sind keine Umstände ersichtlich, die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einen früheren Zeitpunkt des Beginns der Jahresfrist rechtfertigen könnten, etwa, weil die Beklagte bewusst davon abgesehen hätte, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen.
Ist mithin die rückwirkende Aufhebung der Leistungsgewährung nicht zu beanstanden, ist auch die auf § 50 Abs. 1 SGB X beruhende Erstattungsforderung rechtmäßig. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Beklagte hat hier die Höhe der Erstattungsforderung zutreffend berechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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