L 4 AL 449/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AL 930/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 449/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides und – vorab – um die Zulässigkeit der Klage.

Der 1946 geborene Kläger bezog spätestens seit Mitte der 90er Jahre Arbeitslosenhilfe. Im Mai 2004 informierte das Finanzamt W die Beklagte, dass er und seine Ehefrau seit 1997 über erhebliche jährliche Zinseinkünfte und seit 1995 über ein stetig wachsendes Vermögen verfügten. Im daraufhin durch die Beklagte eingeleiteten Verfahren meldeten sich Rechtsanwälte A und P im Juni 2004 für den Kläger und legten die Kopie einer auf sie ausgestellten, unter dem 18. Mai 2004 unterzeichneten, formularmäßigen Prozessvollmacht "u.a. nach §§ 81 ff. ZPO" des Klägers "in der Sache G./. Bundesagentur für Arbeit" vor.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2005 in der Fassung des Bescheides vom 31. Januar 2006, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2006 hob die Beklagte die Bewilligung der dem Kläger gewährten Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 20. Juni 1995 bis zum 23. November 1996, vom 20. Juni 1997 bis zum 02. August 1998 sowie ab dem 18. August 1998 wegen fehlender Bedürftigkeit auf und machte eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 59.925,29 EUR geltend. Im Laufe des Verfahrens hatten Rechtsanwälte A und P im Juni 2005 Widerspruch eingelegt und bei dieser Gelegenheit eine weitere Fotokopie der vorbenannten Vollmacht überreicht.

Am 10. März 2006 ist beim Sozialgericht Berlin unter dem Briefkopf "Rechtsanwälte A und P" eine von Rechtsanwalt A unterzeichnete, im Namen des Klägers erhobene Klage eingegangen, die auf die Aufhebung des vorgenannten Bescheides der Beklagten gerichtet war. Die Klageschrift hat keine Begründung enthalten, eine Prozessvollmacht war ihr nicht beigefügt. Die Kammervorsitzende hat Rechtsanwälte A und P mit der Bestätigung des Klageeingangs vom März 2006 zugleich aufgefordert, eine Vollmacht vorzulegen. Nachdem eine von Rechtsanwalt A Ende März erbetene Fristverlängerung von vier Wochen ungenutzt verstrichen war, hat sie unter dem 29. Mai 2006 noch einmal u.a. an die Vollmachtsübersendung erinnert. Mit Schreiben vom 06. Juli 2006 hat sie die Rechtsanwälte schließlich darauf hingewiesen, dass entgegen § 73 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) keine schriftliche Prozessvollmacht des Klägers im Original zu den Gerichtsakten gereicht worden sei, die Klage daher als unzulässig abgewiesen und der Mangel einer nicht vorgelegten Vollmacht in der Berufungsinstanz nicht geheilt werden könne. Weiter hat sie ihnen Gelegenheit gegeben, die Vollmacht binnen eines Monats ab Erhalt des – noch am selben Tage per Telefax übermittelten - Schreibens im Original zu den Akten zu reichen, und zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Nachdem die Frist abgelaufen und keinerlei Reaktion durch Rechtsanwälte A und P erfolgt war, hat das Sozialgericht Berlin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. August 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die von Rechtsanwalt A für den Kläger erhobene Klage unzulässig sei. Entgegen § 73 SGG habe er weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch bis zum Ergehen des Gerichtsbescheides eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen. Fehle die Vollmacht seien alle Prozesshandlungen der Bevollmächtigten unwirksam (geblieben), sodass die Klage als unzulässig abzuweisen sei.

Am 25. September 2006 (Montag) ist beim Sozialgericht Berlin unter dem Briefkopf "Rechtsanwälte A und P" in Sachen A O G./. Bundesagentur für Arbeit eine Berufung gegen den (am 24. August 2006 zugestellten) Gerichtsbescheid eingegangen. Auch dieser Berufungsschrift waren weder eine Vollmacht noch eine Begründung beigefügt. Mit Verfügung vom 05. Oktober 2006 hat die Senatsvorsitzende die Rechtsanwälte A und P u.a. zur Vorlage einer Prozessvollmacht aufgefordert. Nachdem daraufhin lediglich um stillschweigende Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung gebeten worden war, hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 06. November 2006 erneut unter Hinweis auf § 73 Abs. 2 SGG auf das Fehlen der Vollmacht aufmerksam gemacht, Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung geäußert, ausgeführt, dass der Mangel einer im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegten Vollmacht in der Berufungsinstanz nicht geheilt werden kann, und nochmals eine Frist zur Vorlage einer Vollmacht im Original gesetzt. Mit am 01. Dezember 2006 eingegangenem Schreiben vom 30. November 2006 hat Rechtsanwalt A dann u.a. ausgeführt, dass nach dortiger Kenntnis die Vollmacht bereits im Original dem Gericht übersandt worden sei. Dem Schreiben hat er eine Originalvollmacht beigefügt, die das Datum 18. Mai 2004 trägt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2005 in der Fassung des Bescheides vom 31. Januar 2006, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2006 aufzuheben,

hilfsweise,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2006 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in Anwesenheit des Klägers, jedoch in Abwesenheit der Rechtsanwälte A und P entscheiden, da die Rechtsanwälte ihr Ausbleiben nicht hinreichend entschuldigt haben und der Kläger sich im Übrigen damit einverstanden erklärt hat.

Die Berufung ist zulässig, nachdem im Laufe des Verfahrens eine Prozessvollmacht im Original zu den Akten nachgereicht worden ist. Allerdings ist sie unbegründet.

Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz war mit Rücksicht auf ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil des BSG vom 13.12.2000 – B 6 KA 29/00 R – zitiert nach juris, m.w.N.) berechtigt, die Klage als unzulässig zu verwerfen, weil die für den Kläger im Rechtsstreit auftretenden anwaltlichen Prozessbevollmächtigten bis zur gerichtlichen Entscheidung keine schriftliche Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten eingereicht hatten. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG können sich die Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Wie § 73 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG bestimmt, ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen, sofern sie nicht - was vorliegend nicht in Rede steht - zur Niederschrift des Gerichts erteilt wird (Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2). "Akten" im Sinne dieser Vorschrift sind die Gerichtsakten. Denn die Norm regelt die Prozessvertretung vor Gericht und spricht von der Verkündung einer Entscheidung, womit die nächstfolgende Gerichtsentscheidung gemeint ist. Nur bei Ehegatten und Verwandten in gerader Linie kann gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG die Bevollmächtigung ohne diese Voraussetzungen unterstellt werden. Mit Rücksicht auf den Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass ein Richter nach Klageeingang oder später auf einer zu den Gerichtsakten bis zur Verkündung der instanzabschließenden Entscheidung einzureichenden schriftlichen Prozessvollmacht für das sozialgerichtliche Verfahren besteht und diese vom Bevollmächtigten anfordert. Das gilt selbst für den Fall, dass dies routinemäßig geschieht oder dass sich in den Akten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens oder in einem anderen zugehörigen Vorgang bereits eine auf denselben Bevollmächtigten lautende, wie auch immer formulierte Vollmacht des Klägers befinden sollte. Entspricht das Vorgehen eines Bevollmächtigten im Rechtsstreit nicht den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen und reicht dieser eine Klageschrift ohne schriftliche Prozessvollmacht ein, ist die Klage unzulässig. Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Ist keine Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es allerdings, damit das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen werden kann. Ein solches prozessuales Vorgehen hat im Verhältnis zu dem vollmachtlos auftretenden Prozessvertreter Anhörungs- und Warnfunktion. Spätestens nach Erhalt dieses richterlichen Schreibens muss sich diesem aufdrängen, dass das Fehlen der Prozessvollmacht, zu dessen Behebung er im Einzelfall aufgefordert worden ist, auch in einem möglicherweise nachfolgenden Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht mehr geheilt werden kann (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 13.12.2000 – B 6 KA 29/00 R – zitiert nach juris, m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze kann die Berufung keinen Erfolg haben. Die für den Kläger auftretenden Bevollmächtigten haben weder mit Klageerhebung beim Sozialgericht eine Prozessvollmacht zu den Akten übersandt noch auf die richterliche Aufforderung, eine solche vorzulegen, reagiert und sind selbst nach dem ausführlich über die Rechtslage informierenden Richterbrief vom 06. Juli 2006 im Klageverfahren passiv geblieben. Die am 04. Dezember 2006 nach Vorliegen der instanzabschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Berlin erfolgte Nachreichung der Prozessvollmacht im Berufungsverfahren konnte nach der dargestellten Rechtslage keine Heilung des Mangels der bis zu diesem Zeitpunkt der in den Gerichtsakten fehlenden schriftlichen Prozessvollmacht bewirken. Dieser Mangel des bereits im März 2006 anhängig gemachten erstinstanzlichen Verfahrens hatte sich schon mit Erlass des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts vom 18. August 2006 endgültig und irreparabel realisiert. Das Sozialgericht war gemäß § 105 Abs. 1 SGG berechtigt, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, weil die Sache nach seiner nicht zu beanstandenden Einschätzung keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies, der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt war und die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise angehört worden waren. Soweit § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG von der Einreichung der Prozessvollmacht "zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung" spricht, folgt daraus nicht etwa, dass in derartigen Zweifelsfällen zwingend eine mündliche Verhandlung stattzufinden hätte. Vielmehr wird bei einem Gerichtsbescheid nach §§ 105 Abs. 3 Halbsatz 1, 133 Satz 1 SGG die Verkündung durch die Zustellung ersetzt. Da den Bevollmächtigten des Klägers darüber hinaus entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen mit Verfügung vom 06. Juli 2006 unter Hinweis auf die Folgen der Nichtvorlage einer Prozessvollmacht eine Frist für deren Nachreichung von einem Monat ab Erhalt des per Telefax am selben Tag übersandten Schreibens gesetzt worden war und sie sowohl diese Frist als auch die Zeit bis zur Zustellung des Gerichtsbescheides ohne erkennbare Aktivität verstreichen ließen, ist die Klageabweisung durch das Sozialgericht als unzulässig zu Recht erfolgt. Eine Fallkonstellation, bei der ausnahmsweise noch eine Heilungsmöglichkeit im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren bestand, lag bei alledem nicht vor (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 13.12.2000 – B 6 KA 29/00 R – zitiert nach juris, m.w.N.). Insbesondere ist den Bevollmächtigten nicht etwa eine zu kurze, unangemessene Frist zur Einreichung der Vollmacht gesetzt worden. Auch hätte das Sozialgericht nicht aus Gründen der Gewährleistung eines fairen Verfahrens mit seiner Entscheidung länger zuwarten oder ein Gesuch nach Fristverlängerung vorab negativ bescheiden müssen. Die Prozessbevollmächtigten hatten auf die erste Aufforderung zur Klagebegründung und Vorlage der Prozessvollmacht mit Verfügung vom 15. März 2006 lediglich um eine Fristverlängerung von vier Wochen gebeten. Erst nachdem diese Frist deutlich abgelaufen war, hat die Kammervorsitzende Ende Mai 2006 erinnert und dann nochmals unter dem 06. Juli 2006 ausführlich auf die Rechtslage hingewiesen. Eine Reaktion auf diese beiden Schreiben ist nicht mehr erfolgt, vielmehr haben sich die Prozessbevollmächtigten völlig passiv verhalten. Schließlich folgt auch nichts anderes daraus, dass es sich bei der nunmehr zu den Akten gereichten Prozessvollmacht offensichtlich um das Original zu den im Laufe des Verwaltungsverfahrens wiederholt übersandten Fotokopien handelt. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 13.12.2000 – B 6 KA 29/00 R – zitiert nach juris, m.w.N.), der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, kann nach dem auf das Erfordernis der Einreichung zu den Gerichtsakten abstellenden Wortlaut des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG nur derjenige für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte als zugleich für das Klageverfahren bevollmächtigt angesehen werden, der im Sozialgerichtsverfahren selbst eine Verklammerung zwischen Verwaltungs- und Gerichtsakten herstellt, indem er sich - zur Einreichung einer Prozessvollmacht richterlich aufgefordert - gegenüber dem Gericht auch ausdrücklich darauf beruft und aufzeigt, dass die in den Verwaltungsakten befindliche Vollmacht die Vertretung im Gerichtsverfahren mit abdeckt. Nur wenn diese Vollmacht ihrem Inhalt nach zweifelsfrei das nachfolgende gerichtliche Verfahren mit umfasst, ist den Anforderungen des § 73 Abs. 2 SGG Genüge getan. Verhält sich der für den Kläger auftretende Bevollmächtigte demgegenüber auch auf eine richterliche Aufforderung zur Nachreichung der Prozessvollmacht hin fortlaufend passiv und äußert sich (weiterhin) nicht, ist es aus prozessrechtlichen Gründen nicht geboten in eine genauere Prüfung der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten im Sozialgerichtsverfahren einzutreten. Ein Bevollmächtigter kann nur dann eine Auseinandersetzung des Gerichts mit seinem Anliegen beanspruchen und mit einer Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertretenen rechnen, wenn dem Gericht zumindest die individuellen Bevollmächtigungsverhältnisse und die dabei ggfs. in Bezug auf den Streitgegen¬stand bestehenden Besonderheiten deutlich gemacht werden. Bei dieser Rechtslage bestand angesichts der im vorliegenden Fall aufgezeigten fortdauernden Passivität der Klägerseite kein Anlass, von dem Erfordernis der Einreichung einer schriftlichen Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG abzugehen. Auch war das Sozialgericht nicht verpflichtet, etwa durch schriftliche Nachfrage bei dem Kläger selbst oder durch Anordnung seines persönlichen Erscheinens im Termin zu ermitteln, ob eine wirksame Bevollmächtigung vorlag. Zwar sind das Vorliegen der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage von Amts wegen zu prüfen. Mit seiner Formulierung "Die Vollmacht ist ... zu erteilen und ... einzureichen" bringt § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass insoweit vorrangig eine prozessuale Mitwirkungspflicht der Prozessbeteiligten besteht. Dabei folgt aus der aufgezeigten Rechtslage auch nicht, dass ein Gericht vor Vorliegen einer schriftlichen Prozessvollmacht stets verpflichtet oder gehalten wäre, mit dem Vertretenen und nicht mit dem vollmachtlosen Vertreter zu korrespondieren. Vielmehr kann ein solcher Bevollmächtigter vor Beibringung der Vollmacht zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden, auch ohne dass dies explizit geschehen müsste (vgl. Urteil des BSG vom 13.12.2000 – B 6 KA 29/00 R – zitiert nach juris, m.w.N.). Das Erfordernis der Einreichung einer schriftlichen Vollmacht zu den Gerichtsakten entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil es sich bei den hier betroffenen Bevollmächtigten um Rechtsanwälte handelt. Denn § 88 Abs. 2 ZPO, nach dem der Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu prüfen ist, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt, findet mangels Bezugnahme in § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, auch nicht über die allgemeine Verweisung in § 202 SGG. Auch lässt sich nicht unter Hinweis auf die für die anderen Zweige der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten geltenden Verfahrensordnungen in Zweifel ziehen, dass auch ein Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten einreichen muss. Die dafür jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen sind unterschiedlich ausgestaltet und folgen keinen übereinstimmenden einheitlichen Rechtsprinzipien. Prozessuale Fragen können in erster Linie jeweils nur bereichsspezifisch beantwortet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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