Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 11407/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 442/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt mit dem am 12. Dezember 2006 gestellten Antrag die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von laufenden Kosten der Unterkunft sowie bereits entstandener Mietschulden im Zeitraum seit Juli 2006.
Der Antragsteller ist seit 2006 in Strafhaft. Vom 27. März 2006 an übt er als Freigänger in einem so genannten Außenkommando eine ihm von der Justizvollzugsanstalt gestellte gemeinnützige Tätigkeit außerhalb der Anstalt gegen Gefangenenentlohnung im Sinne von § 43 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz – StVollzG – aus. Der voraussichtliche Haftaustritt soll am 16. Juni 2007 erfolgen. Ein Antrag auf Aussetzung der Strafe zur Bewährung wurde vom Kammergericht am 23. Januar 2007 abgelehnt.
Dem Antragsteller wurden aufgrund eines im Verfahren L 10 B 679/06 AS ER geschlossenen Vergleichs bis einschließlich Mai 2006 Regelleistungen und bis einschließlich Juni 2006 Kosten der Unterkunft für die von ihm auch während der Haft vorgehaltene Wohnung gewährt. Die mit Bescheid vom 11. Mai 2006 erfolgte Bewilligung von Leistungen bis einschließlich November 2006 hatte der Antragsgegner bereits mit Bescheid vom 16. Juni 2006 für den Zeitraum ab 1. Juni 2006 ganz aufgehoben.
Ein Antrag auf einstweilige Gewährung von Brennstoffbeihilfe hatte keinen Erfolg. In dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des 5. Senats vom 18. Januar 2007 – L 5 B 1047/06 AS ER – wurde ausgeführt, der Antragsteller gehöre derzeit nicht zum Kreis der Berechtigten nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – SGB II –, weil er sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalte (Hinweis auf § 7 Abs. 4 SGB II in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung).
Im vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller geltend, ihm drohe wegen der Mietschulden der Verlust der Wohnung, denn der Vermieter habe bereits Räumungsklage erhoben. Das Sozialamt übernehme ebenfalls keine Mietkosten, weil es den Antragsgegner als vorrangig zur Leistung verpflichtet ansehe.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 5. Februar 2007 abgelehnt. Mit der dagegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (im Sinne eines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweg genommen werden. Allerdings ist aufgrund des Gebots, effektiven Rechtschutz zu gewähren, von diesem Grundsatz dann eine Abweichung erforderlich, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12. Mai 2005, - 1 BvR 569/05 -).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegeben.
Es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller gehört nicht zu den in § 7 SGB II genannten Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten können. Ihm stehen deshalb auch keine Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und damit auch kein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden (§ 22 Abs. 5 SGB II) zu. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab, denn er folgt den Entscheidungsgründen des zu den gleichen Beteiligten ergangenen und bereits benannten Beschlusses des 5. Senats vom 18. Januar 2007 auf die in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – Bezug genommen wird.
Auch für Juli 2006 besteht kein Anspruch auf Übernahme der Mietschulden. Zwar ist die Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB II erst am 1. August 2006 in Kraft getreten, dies rechtfertigt im vorliegenden Verfahren aber bereits deshalb keine andere Entscheidung bezüglich der Mietrückstände für Juli 2006, weil die Übernahme von Mietschulden gemäß § 22 Abs. 5 SGB II nur dann in Betracht kommt, wenn Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Daran fehlt es hier jedenfalls, denn der Antragsgegner erbrachte nur bis einschließlich Juni 2006 derartige Leistungen und auch derzeit befindet sich der Antragsteller nicht wieder im Leistungsbezug nach dem SGB II.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antragsteller begehrt mit dem am 12. Dezember 2006 gestellten Antrag die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von laufenden Kosten der Unterkunft sowie bereits entstandener Mietschulden im Zeitraum seit Juli 2006.
Der Antragsteller ist seit 2006 in Strafhaft. Vom 27. März 2006 an übt er als Freigänger in einem so genannten Außenkommando eine ihm von der Justizvollzugsanstalt gestellte gemeinnützige Tätigkeit außerhalb der Anstalt gegen Gefangenenentlohnung im Sinne von § 43 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz – StVollzG – aus. Der voraussichtliche Haftaustritt soll am 16. Juni 2007 erfolgen. Ein Antrag auf Aussetzung der Strafe zur Bewährung wurde vom Kammergericht am 23. Januar 2007 abgelehnt.
Dem Antragsteller wurden aufgrund eines im Verfahren L 10 B 679/06 AS ER geschlossenen Vergleichs bis einschließlich Mai 2006 Regelleistungen und bis einschließlich Juni 2006 Kosten der Unterkunft für die von ihm auch während der Haft vorgehaltene Wohnung gewährt. Die mit Bescheid vom 11. Mai 2006 erfolgte Bewilligung von Leistungen bis einschließlich November 2006 hatte der Antragsgegner bereits mit Bescheid vom 16. Juni 2006 für den Zeitraum ab 1. Juni 2006 ganz aufgehoben.
Ein Antrag auf einstweilige Gewährung von Brennstoffbeihilfe hatte keinen Erfolg. In dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des 5. Senats vom 18. Januar 2007 – L 5 B 1047/06 AS ER – wurde ausgeführt, der Antragsteller gehöre derzeit nicht zum Kreis der Berechtigten nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – SGB II –, weil er sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalte (Hinweis auf § 7 Abs. 4 SGB II in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung).
Im vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller geltend, ihm drohe wegen der Mietschulden der Verlust der Wohnung, denn der Vermieter habe bereits Räumungsklage erhoben. Das Sozialamt übernehme ebenfalls keine Mietkosten, weil es den Antragsgegner als vorrangig zur Leistung verpflichtet ansehe.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 5. Februar 2007 abgelehnt. Mit der dagegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (im Sinne eines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweg genommen werden. Allerdings ist aufgrund des Gebots, effektiven Rechtschutz zu gewähren, von diesem Grundsatz dann eine Abweichung erforderlich, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12. Mai 2005, - 1 BvR 569/05 -).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegeben.
Es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller gehört nicht zu den in § 7 SGB II genannten Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten können. Ihm stehen deshalb auch keine Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und damit auch kein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden (§ 22 Abs. 5 SGB II) zu. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab, denn er folgt den Entscheidungsgründen des zu den gleichen Beteiligten ergangenen und bereits benannten Beschlusses des 5. Senats vom 18. Januar 2007 auf die in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – Bezug genommen wird.
Auch für Juli 2006 besteht kein Anspruch auf Übernahme der Mietschulden. Zwar ist die Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB II erst am 1. August 2006 in Kraft getreten, dies rechtfertigt im vorliegenden Verfahren aber bereits deshalb keine andere Entscheidung bezüglich der Mietrückstände für Juli 2006, weil die Übernahme von Mietschulden gemäß § 22 Abs. 5 SGB II nur dann in Betracht kommt, wenn Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Daran fehlt es hier jedenfalls, denn der Antragsgegner erbrachte nur bis einschließlich Juni 2006 derartige Leistungen und auch derzeit befindet sich der Antragsteller nicht wieder im Leistungsbezug nach dem SGB II.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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