L 18 AS 375/07 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 10325/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 375/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2006 – 37 AS 10325/05 – auszusetzen, wird zurückge-wiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Aussetzungsverfahren.

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Berlin (§ 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ist bereits unzulässig. Das von dem Beklagten eingelegte Rechtsmittel der Berufung hat bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (§ 154 Abs. 2 SGG). Denn das Urteil des SG erstreckt sich ausschließlich auf einen Zeitraum vor Erlass dieses Urteils.

Soweit der Beklagte ausweislich des Tenors des angefochtenen Urteils verurteilt worden ist, als weitere Abzugsposten vom Renteneinkommen des Ehemannes der Klägerin die Beiträge zur Unfall- und Privat-Rentenversicherung zu berücksichtigen, lässt sich diesem Urteilsausspruch zwar nicht entnehmen, dass das SG nur über einen Zeitraum vor dem Erlass dieses Urteils befunden hat. Da das SG aber ausschließlich den Bescheid des Beklagten vom 21. März 2006 abgeändert hat und dieser Bescheid, der gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, sich nur auf dem Bewilligungsabschnitt vom 01. Oktober 2005 bis 31. März 2006, also auf einen Zeitraum vor Erlass des Urteils des SG, bezieht, ist der getroffenen Entscheidung noch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass nur über Zeiträume in der Vergangenheit entschieden worden ist. Dementsprechend hat das SG auch in den Entscheidungsgründen das Rechtmittel der Berufung zugelassen. Im Übrigen hätte das SG auch Folgezeiträume nach dem 31. März 2006 nicht – in analoger Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG – einbeziehen müssen, da die Anwendung dieser verfahrensrechtlichen Vorschrift auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des Sozialgesetzbuchs – Grundsiche-rung für Arbeitsuchende – grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 14/06 R = veröffentlicht in juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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