L 18 B 932/06 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 370/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 932/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 16. August 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam nicht zu gewähren, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 114 Zivilprozessordnung).

Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, beurteilt das Gericht ohne abschließende tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Streitstoffs. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob der Kläger eine reale Chance zum Obsiegen hat. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden. Die PKH darf allerdings bei einer "nur entfernten Erfolgschance" verweigert werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05. Februar 2000, 1 BvR 1526/02 = NJW 2003, 1857 und vom 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02 = SozR 4-1500 § 73a Nr. 1).

Gemessen an diesen Maßstäben bietet die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 05. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2006, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der monatlichen Schulkosten für seine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger an der Privaten Fachschule für Sozialwesen (Fachschule) abgelehnt hat, ist bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Nach der Ausbildungsbescheinigung der Fachschule nimmt der Kläger an der Ausbildung bereits seit dem 08. August 2005 bis voraussichtlich 16. Juli 2008 teil. Das Schulgeld beträgt insgesamt 3.690,00 EUR und ist in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 102,50 EUR zu entrichten (siehe Ausbildungsvertrag vom 06. September 2005). Die Beklagte hatte bereits mit Bescheid vom 01. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2005 die Förderung dieser Ausbildung als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung abgelehnt und dem Kläger im Jahr 2005 für diese Ausbildung einen Überbrückungszuschuss bei bevorstehender Ausbildungsaufnahme in Höhe von 500,00 EUR gewährt. Im nun angefochtenen Bescheid hat sich die Beklagte nicht auf die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 01. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2005 berufen, sondern vielmehr eine erneute Sachentscheidung getroffen. Als Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Schulkosten kommt allein die Umwandlung des Anspruchs aus § 16 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) iVm §§ 77, 79 Abs. 1 Nr. 1, 80 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) in einen Kostenerstattungsanspruch in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2005, B 1 KR 6/04 R = SozR 4-2500 § 31 Nr. 3). Die Ausbildung an der Fachschule ist gemäß § 60 Abs. 2 SGB III nicht als berufliche Ausbildung förderungsfähig, weil der Kläger zuvor eine Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel am 19. Juni 2002 erfolgreich abgeschlossenen hatte (vgl. zur Abgrenzung von Ausbildung und Weiterbildung BSG, Urteil vom 17. November 2005, B 11a AL 23/05 R, veröffentlicht in juris). Bei summarischer Prüfung scheitert die Förderung der Maßnahme in Form der Übernahme der Schulkosten bereits am Fehlen eines Bildungsgutscheins (§ 77 Abs. 3 Satz 1 SGB III), mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt wird. Die Erteilung des Bildungsgutscheins ist als Ermessensleistung ausgestaltet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2005, L 10 B 1024/05 AS ER = Breith. 2006, 421-427). Der Bildungsgutschein ist inhaltlich eine Leistungsbewilligung dem Grunde nach und als Verwaltungsakt (§ 31 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -) zu qualifizieren (vgl. Stratmann in: Niesel, SGB III, 3. Auflage, § 77 Rn. 32; Eicher/Schlegel, SGB III, § 77 Rn. 60). Da der zugelassene und vom Gutscheininhaber auszuwählende Bildungsträger gemäß § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB III dem Leistungsträger den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen hat, ist die vom Kläger selbst beschaffte Ausbildung an der Fachschule ohne Bildungsgutschein bereits dem Grunde nach nicht förderungsfähig. Damit besteht erst recht kein Anspruch auf Übernahme der Schulkosten (Lehrgangskosten - §§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 80 SGB III) für diese Maßnahme. Es bedarf im PKH-Beschwerdeverfahren keiner Entscheidung, ob darüber hinaus die Förderung der Maßnahme (Übernahme der Schulkosten) bereits wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Beratung vor Beginn der Maßnahme (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III) oder wegen Nichterfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung der Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahme (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 SGB III) ausgeschlossen ist. Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung über die Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahme steht der Beklagten ohnehin ein Beurteilungsspielraum zu, der nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 03. Juli 2003, B 7 AL 66/02 R = SozR 4-4300 § 77 Nr. 1).

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved