Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 17 RA 920/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 RA 172/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 03. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem für die Zeit vom 01. März 1971 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der am 1934 geborene Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglied im Verband der Bildenden Künstler der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Ab 1961 war er als freiberuflicher Grafiker, Illustrator und Maler tätig. Für hervorragende Leistungen u.a. der Deutschen Plakatkunst wurde er im streitgegenständlichen Zeitraum durch Urkunden u.a. des Ministeriums der Kultur mehrfach ausgezeichnet.
Eine Versorgungszusage war dem Kläger nicht erteilt worden.
Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) war er nicht beigetreten.
Mit Bescheid vom 29. März 2001 hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 20. November 1999 auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. Januar 1961 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem (nach Nr. 16) der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) abgelehnt. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2001 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der am 14. November 2001 beim Sozialgericht (SG) Potsdam eingegangenen Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der künstlerischen Intelligenz (AVI) unter Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte weiter verfolgt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen: Insbesondere sei die Zugehörigkeit zum Versorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG zu prüfen gewesen, lt. Gesetz vom 12. Juli 1951 über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen in der DDR werde verdienstvollen Künstlern eine beitragsfreie Zusatzversorgung gewährt. Wie im Widerspruchsbescheid von der BfA anerkannt, habe er vom 01. Januar 1961 bis 30. Juni 1990 als freiberuflicher bildender Künstler und Mitglied des Verbandes Bildender Künstler der DDR (VBK) (seit 1964; davor Kandidat) gearbeitet. Als solcher habe er mehrfach Auszeichnungen für seine hervorragenden Leistungen auf dem Gebiet der Buch- und Plakatkunst erhalten. Er bitte bei der Prüfung des Sachverhalts auch das Urteil zum Az.: B 4 RA 27/97 R vom 24. März 1998 berücksichtigen, demzufolge keine konkrete Versorgungszusage (z. B. Einzelvertrag) nötig sei, sondern allein die ausgeübte Tätigkeit ausschlaggebend sei, für die nach den DDR-Vorschriften die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vorgesehen sei. In die Prüfung seiner Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem 04 hätte auch die "Verordnung über den Abschluss von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz " vom 12. Juli 1951 einfließen müssen. In § 1 Abs. 2 Ziffer 7 würden ausdrücklich "hervorragende Künstler und Kunstpädagogen" erwähnt. Dabei werde nicht spezifiziert, um welche Art von Künstler es sich handelt; folglich gehörten auch bildende Künstler dazu. Die seien aber auch in der DDR in ihrer Mehrzahl freiberuflich tätig und nicht in einer der in der o. g. Verordnung bezeichneten Institutionen bzw. Einrichtungen angestellt gewesen. So sei auch er z. B. u.a. für bedeutende volkseigene Verlage tätig gewesen, aber nicht in solchen Verlagen. Darüber hinaus bitte er das Gericht aber auch zu prüfen, inwiefern seine Mitgliedschaft im Verband Bildender Künstler der DDR (seit 1964, davor Kandidat) nicht ohnehin als Tätigkeit in einer anspruchsbegründenden Organisation zu werten und damit ohnehin den zugrunde gelegten Beschäftigungsbereichen zuzuordnen sei, umso mehr, als eine solche Mitgliedschaft für eine anerkannte Tätigkeit als Künstler zwingend notwendig gewesen sei. Des Weiteren bitte er das Gericht zu prüfen, inwieweit die Ablehnung seines Anspruches auf zusätzliche Altersversorgung gemäß ZV 16 durch die BfA gerechtfertigt ist. In dem "Hinweisblatt für die Bescheinigung über Arbeitsentgelte " der BfA werde ausdrücklich formuliert, dass die FZR kein Zusatzversorgungssystem sei. Außerdem handele es sich um einen nicht veröffentlichten Beschluss der DDR (vom 2. Dezember 1988), den die BfA ihrer Entscheidung zugrunde legt) und ihm sei völlig unverständlich, wie ein unveröffentlichter Gesetzestext Grundlage für eine rechtsgültige Rentenregelung sein könne.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen den Zeitraum vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigte die angefochtenen Entscheidungen. Sie meint, auch die Berücksichtigung von Zeiten im ZV-System 04 (künstlerische Intelligenz) komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die vom Kläger ausgeübte freiberufliche Tätigkeit erfülle nicht die vorgenannten Voraussetzungen.
Mit dem am 03. Juni 2003 verkündeten Urteil hat das SG unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide die Klage abgewiesen. Zur weiteren Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass auch nach Auffassung der Kammer eine Einbeziehung in die AVI bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil die Tätigkeit nicht an einer staatlichen Einrichtung – was Voraussetzung war für die Einbeziehung in die AVI ist – ausgeübt worden sei, sondern der Kläger vielmehr freiberuflich und freischaffend gearbeitet hat. Wären die freiberuflich bzw. freischaffend tätigen Künstler bereits von der AVI umfasst, hätte es nach Auffassung der Kammer nicht einer Schaffung eines gesonderten Zusatzversorgungssystem für die freischaffenden bildenden Künstler gem. der Anlage 1 Nr. 16 des AAÜG bedurft (abgedruckt in Aichberger II Nr. 170). Soweit der Kläger vortrage – der VbK sei ebenfalls eine staatliche Einrichtung der ehemaligen DDR – verkenne er, dass es sich bei dem VbK nicht um eine entsprechende Organisation handelt, sondern vielmehr um eine gesellschaftliche Organisation. Insoweit wäre allenfalls eine Einbeziehung in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (Anlage 1 zum AAÜG Nr. 21) zu prüfen. Da der Kläger jedoch in der gesellschaftlichen Organisation des VbK nicht hauptamtlich tätig gewesen sei, komme eine Zuordnung zu diesem Zusatzversorgungssystem ebenfalls nicht in Betracht.
Gegen das dem Kläger am 21. Juni 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Juli 2003 beim Landessozialgericht Brandenburg (LSG) eingegangene Berufung des Klägers. Insbesondere wurde zur Begründung vorgetragen, seine Klage gründe sich vor allem auf das Gebot der Gleichbehandlung. Er trägt vor: "Wenn "hervorragenden Künstlern der DDR aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1951 über die Altersvorsorgung der Intelligenz in diesem Rahmen Anspruch auf eine zusätzliche, beitragsfreie Altersvorsorgung gewährt wurde und gewährt wird, habe auch ich einen Anspruch, (wie in mehreren BSG-Urteilen ausgeführt wird, auch ohne einen konkreten Einzelvertrag), denn ich war in der DDR nicht nur durch meine Arbeit bekannt, sondern auch anerkannt, was ich durch mehrere Urkunden belegt habe, die ausschließlich meine künstlerische Arbeit würdigen und keine wie immer geartete andere Anerkennung darstellen, wie sie z. B. " eine sachfremde politische Begünstigung" darstellt, die lt. BSG-Urteil vom 21. Juni 2001 (Az.: B 4 RA 107/00 R) einer besonderen "Sichtung und Reinigung" bedarf. Wenn begründet wird, dass meine Tätigkeit nicht konkret in einem der einschlägigen Texte aufgeführt sei, so muss ich dem widersprechen: da bei den "hervorragenden Künstlern" nicht spezifiziert wird, um welche Art von Künstlern es sich handelt, gehören folglich auch bildende Künstler dazu, und die waren auch in der DDR in der Mehrzahl freiberuflich tätig. So steht meine freiberufliche Tätigkeit dem nicht entgegen. (Ich war im Übrigen nicht nur als Gebrauchsgrafiker, sondern vor allem als Illustrator und Maler tätig.) Das o. g. BSG-Urteil, auf das ich mich u. a. stütze, führt aus " sämtliche Zeiten, in denen Beschäftigungen in der ehemaligen DDR ausgeübt wurden, und für die ihrer Art nach zu irgendeinem Zeitpunkt – abstrakt – Versorgungsansprüche aus einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem vorgesehen waren, als Pflichtbeitragszeiten in die gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen" sind. Es heißt weiter: "Keineswegs ist jedoch eine Versorgungszusage eine in jedem Fall notwendige Grundlage für den Anspruch auf Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem sowie der Arbeitsentgelte Vielmehr kommen die §§ 5 bis 8 AAÜG unabhängig von einer Versorgungszusage immer dann zur Anwendung, wenn im fraglichen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, deretwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. "Die bundeseinheitlichen rentenversicherungsrechtlichen Gleichstellungsregeln der §§ 5 bis 8 AAÜG erfassen – entgegen der Ansicht des beklagten Versicherungsträgers – nicht nur alle, die am 30. Dezember 1991 eine Anwartschaft auf Versorgung gegen einen Versorgungsträger wirklich hatten. Sie beziehen darüber hinaus auch alle Personen ein, die zwar keine Versorgungsanwartschaft wirklich hatten, die aber zu irgendeiner Zeit einen Beruf ausübt haben, der einem Versorgungssystem wie es am 30. Dezember 1991 bestanden hatte, nach dessen abstrakt-generellen Zugehörigkeitskriterien zuzuordnen ist." (Dass es sich bei der Klägerin um eine Naturwissenschaftlerin im Angestelltenverhältnis handelt, weiß ich, halte die zitierten Passagen und das Urteil aber für allgemeinverbindlich und richtungweisend.) Da das o. g. BSG-Urteil zum Zeitpunkt der Verhandlung weder dem Gericht, noch der Vertreterin der Beklagten bekannt war, wurde auf meine Ausführungen dazu auch nicht eingegangen. Auch die von mir eingereichten Urkunden (Kopien) wurden erst auf Nachfrage zur Kenntnis genommen. Der Einschätzung, der Verband Bildender Künstler der DDR sei eine gesellschaftliche Organisation gewesen, kann ich nicht zustimmen; die Mitgliedschaft im VBKDDR war zwingend notwendig für die Anerkennung meiner Arbeit als freiberuflicher (sonst hätte ich sie nur als Gewerbe ausüben können.) Außerdem habe ich ausgeführt, dass es hinsichtlich der Zugehörigkeit zum ZV Nr. 16 für mich nicht einzusehen ist, dass ein nicht veröffentlichtes Gesetz der DDR (vom 2. Dezember 1988) Grundlage für die Rechtssprechung in der Bundesrepublik sein kann (betr. Beitritt zur FZR). Dieser Punkt wurde in keiner Weise behandelt. In mehreren Veröffentlichungen und BSG-Urteilen wird ausdrücklich betont, dass es sich bei der FZR nicht um ein Zusatzversorgungssystem handelt. Darüber hinaus wurde mehreren Kollegen, die die gleiche Tätigkeit wie ich ausgeübt haben, z. T. sogar einen identischen Berufs- und Ausbildungsweg haben, eine zusätzliche Altersversorgung anerkannt. Die freiberufliche Tätigkeit stand dem nicht im Wege, und in der FZR waren sie auch nicht."
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 03. Juni 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2001 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten des Klägers in der Zeit vom 01. März 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und im Übrigen statthafte Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 29. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2001 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. März 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeiten einem Zusatzversorgungssystem und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVI erworben, denn er erfüllte nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVI vor. § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems bestanden. Bezogen auf die AVI sind dies die Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz der Wissenschaft an künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (GBI Nr. 85 S. 67 II AVI), die Erste Durchführungsbestimmung zur AVI-VO vom 26. September 1951 - GBl DDR 1951, 879 - (1. DB zur AVI-VO), die Zweite Durchführungsbestimmung zur AVI-VO vom 11. Juni 1959 - GBl DDR I 1959, 612 - (2. DB zur AVI-VO) und die Verordnung zur Änderung der AVI-VO vom 13. Mai 1959 - GBl DDR I 1959, 521 - (2. AVI-VO). Allerdings sind nach der Rechtsprechung des BSG nicht alle Regelungen zu Bundesrecht geworden. Dies betrifft zum einen die Vorschriften über die Erteilung von Versorgungszusagen und zum anderen die Regelungen, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Bundesrecht sind nur diejenigen Regelungen geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem beantwortet sich somit unter diesen Umständen rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel entscheidend danach, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach (abstrakt-generell) zu denjenigen gehörte, derentwegen entsprechend der - nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden - Versorgungsordnung und ggf. weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war (so schon Urteile des BSG vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R, und B 4 RA 107/00 R). Nach § 1 AVI-VO wurde für die Intelligenz an den wissenschaftlichen, medizinischen, pädagogischen und künstlerischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik über den Rahmen der Sozialversicherung hinaus eine zusätzliche Altersversorgung eingeführt. Nach § 5 Buchstabe a AVI-VO galten als Angehörige der künstlerisch tätigen Intelligenz: Intendanten und deren Stellvertreter, Opern- und Schauspieldirektoren, Direktoren von Schauspiel-, Musik- und Tanzschulen und Schulen für bildende Kunst, Regisseure, Dramaturgen, Kapellmeister, Ballettmeister und Choreographen, Chordirektoren, Orchesterdirektoren, Bühnenbildner, Sänger, Schauspieler (nicht Komparsen), Solotänzer, Korrepititoren, Filmregisseure und Filmdramaturgen. Nach dieser abschließenden Aufzählung galt der Kläger bereits nicht als Angehöriger der künstlerisch tätigen Intelligenz. Auch war er nicht an einer künstlerischen Einrichtung der DDR im Sinne der AVI-VO tätig. Nach § 6 AVI-VO waren wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 1 AVI-VO: wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der Staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt waren), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der Deutschen Demokratischen Republik, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens. Soweit sich der Kläger auf seine Mitgliedschaft im VBK beruft, handelt es sich um keine Einrichtung im o.g. Sinne. Des Weiteren war er dort nicht in einem Anstellungsverhältnis tätig. Erfasst wurden allerdings nur solche Personen, die in einem Anstellungsverhältnis zu einer der unter § 6 AVI-VO genannten Einrichtungen standen. Dies folgt aus § 11 Abs. 1 AVI-VO. Danach konnte nur diesem Personenkreis die zusätzliche Altersversorgung gewährt werden. Dies wird auch belegt durch § 5 1. DB zur AVI-VO. Danach erlosch die Anwartschaft auf zusätzliche Altersversorgung mit Austritt aus einer unter § 6 AVI-VO genannten Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik, wenn andere Gründe als Altersgrenze, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Berufungen in öffentliche Ämter sowie in demokratische Organisationen vorlagen. Zusätzliche Altersversorgung durfte nicht an Personen gewährt werden, die bei In-Kraft-Treten der AVI-VO sich nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis zu einer unter § 6 AVI-VO genannten Einrichtungen befanden. Diese Regelungen machen deutlich, dass allein solche Personen begünstigt waren, die in einem Anstellungsverhältnis standen. Freiberuflich Tätige gehörten zu diesem Personenkreis mangels Anstellungsverhältnis nicht (auch § 5 Abs. 2 1. DB zur AVI-VO). Der Kläger erfüllte danach im Zeitraum die genannten Voraussetzungen nicht. Er war freiberuflich tätig gewesen. Rechtlich unerheblich ist dabei sein Vortrag die Mitgliedschaft im Verband Bildender Künstler der DDR sei zwingende Voraussetzung seiner Tätigkeit als Künstler.
Die freiberufliche Tätigkeit des Klägers gehört auch nicht zum Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems nach der Nr. 16 der Anlage 1. AAÜG. Danach war eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen für freischaffende bildende Künstler, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1989. Diese zusätzliche Altersversorgung beruhte auf dem Beschluss des Präsidiums des Ministerrates der DDR über den Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler vom 02. Dezember 1988 (abgedruckt in Aichberger II, a.a.O. Nr. 170), mit dem der Beschluss des Sekretariats des ZK der SED vom 16. November 1988 über den Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler bestätigt wurde. Nach Ziffer 2 dieses Beschlusses (abgedruckt als Anhang) erhielt der Minister für Kultur das Recht, gemeinsam mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verbandes bildender Künstler verdienstvollen freischaffenden bildenden Künstlern eine zusätzliche Altersversorgung der künstlerischen Intelligenz zu gewähren, die (entweder) bereits Rentner waren (oder) ab Einführung der Verbesserung für ihr volles Einkommen bis zur Höchstgrenze Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung zahlten und wegen ihres Alters damit keinen angemessenen Rentenanspruch mehr erwerben konnten. Der Kläger erfüllt bereits diese Voraussetzungen nicht. Er zahlte keine Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Ein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung durch eine nach dem 30. Juni 1990 zu treffende Entscheidung besteht auch deshalb nicht, weil dies dem oben dargelegten Neueinbeziehungsverbot entgegenstünde. Ziffer 2 dieses Beschlusses stellt keine abstrakt-generelle Regelung dar; es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des Ministers für Kultur. Diese Regelung ist deswegen unbeachtlich, weil sie in Anwendung der o. g. Grundsätze des BSG nicht zu Bundesrecht wurde. Des Weiteren ist ein Anspruch auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates der DDR auch nach der Rechtsprechung des BSG mit Urteil vom 18. Juni 2002 (B 4 RA 50/02 R) nicht begründet. Dort wird ausgeführt: Nach den bundesrechtskonform auszulegenden Regeln des Versorgungssystems für freischaffende bildende Künstler bestand am 1. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht am 30. Juni 1990 kein Recht, das den Versorgungsträger i.S. einer gebundenen Verwaltung verpflichtet hätte, den Kläger durch Einzelfallregelung in ein Versorgungssystem einzubeziehen. Auszugehen ist insoweit von dem nicht veröffentlichten Beschluss des Präsidiums des Ministerrats der DDR zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler vom 2. Dezember 1988. Nach den dort getroffenen Regelungen hatte der Minister für Kultur (lediglich) das Recht gemeinsam mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verbandes Bildender Künstler verdienstvollen freischaffenden bildenden Künstlern eine zusätzliche Altersversorgung der künstlerischen Intelligenz zu gewähren. Eine Verpflichtung hierzu bestand mithin nicht. Bestimmte Auswahlkriterien, bei deren Vorliegen der Künstler einen Rechtsanspruch auf Einbeziehung hatte, waren nicht vorgegeben. Damit wird deutlich, dass nach bundesrechtlichem Maßstab eine gesetzlichen Anforderungen entsprechende willkürfreie Entscheidung nach den Regelungen dieses Systems nicht gewährleistet war. U.a. fehlen auch Kriterien zur Ausfüllung des Begriffs "verdienstvoll". Es stand somit im freien Ermessen des mit der Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung befassten Personenkreises, wem er im Einzelfall die Wohltat einer zusätzlichen Altersversorgung zukommen lassen wollte. Dementsprechend hat der Senat in derartigen Fällen bereits entschieden, dass alle Regelungen der Versorgungssysteme kein Bundesrecht wurden, die eine bewertende Entscheidung ("verdienstvoll") und/oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, eines Direktors oder einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen (vgl. BSG SozR 3 8570 § 1 Nr. 2). Denn derartige Entscheidungen konnten nur auf der Grundlage des von der SED Ideologie geprägten Systems getroffen werden. Bereits das von dem Einzelnen nicht beeinflussbare Antragsverfahren war ein Machtmittel zur Förderung von Wohlverhalten eines totalitären Staates und ermöglichte diesem eine willkürliche Zuteilung (vgl. BSG SozR 3 8570 § 1 Nr. 2). Da eine derartige (Ermessens)Entscheidung mithin allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstab hätte getroffen werden können, darf sie mangels sachlicher, objektivierbarer bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend "ersetzt" werden (vgl. BSG SozR 3 8570 § 1 Nr. 3). Denn insoweit müsste auf eine ggf. gleichheitswidrige willkürliche Verwaltungspraxis der DDR zurückge¬griffen werden (vgl. BSG SozR 3 8570 § 1 Nr. 9).
Auch der Hinweis des Klägers, für Kollegen seien zusätzliche Altersversorgungen anerkannt worden, die gleichwertige Tätigkeiten ausgeübt haben, verhilft ihm nicht zum Erfolg. Eine "Gleichbehandlung im Unrecht" kann er nicht beanspruchen. Auch unter dem Gesichtspunkt von Nr. 21 der Anlage 1 AAÜG ist die Klage nicht erfolgreich. Danach ist eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen vorgesehen. Diese Voraussetzungen sind nicht feststellbar. Eine Verletzung von Eigentum kommt ebenso wenig in Betracht, denn der Kläger hatte nach den Regelungen der DDR keine Anwartschaften. Ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition scheidet bei dieser Sachlage aus. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Der Senat weicht insbesondere nicht von der Rechtsprechung des BSG ab.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem für die Zeit vom 01. März 1971 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der am 1934 geborene Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglied im Verband der Bildenden Künstler der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Ab 1961 war er als freiberuflicher Grafiker, Illustrator und Maler tätig. Für hervorragende Leistungen u.a. der Deutschen Plakatkunst wurde er im streitgegenständlichen Zeitraum durch Urkunden u.a. des Ministeriums der Kultur mehrfach ausgezeichnet.
Eine Versorgungszusage war dem Kläger nicht erteilt worden.
Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) war er nicht beigetreten.
Mit Bescheid vom 29. März 2001 hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 20. November 1999 auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. Januar 1961 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem (nach Nr. 16) der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) abgelehnt. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2001 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der am 14. November 2001 beim Sozialgericht (SG) Potsdam eingegangenen Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der künstlerischen Intelligenz (AVI) unter Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte weiter verfolgt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen: Insbesondere sei die Zugehörigkeit zum Versorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG zu prüfen gewesen, lt. Gesetz vom 12. Juli 1951 über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen in der DDR werde verdienstvollen Künstlern eine beitragsfreie Zusatzversorgung gewährt. Wie im Widerspruchsbescheid von der BfA anerkannt, habe er vom 01. Januar 1961 bis 30. Juni 1990 als freiberuflicher bildender Künstler und Mitglied des Verbandes Bildender Künstler der DDR (VBK) (seit 1964; davor Kandidat) gearbeitet. Als solcher habe er mehrfach Auszeichnungen für seine hervorragenden Leistungen auf dem Gebiet der Buch- und Plakatkunst erhalten. Er bitte bei der Prüfung des Sachverhalts auch das Urteil zum Az.: B 4 RA 27/97 R vom 24. März 1998 berücksichtigen, demzufolge keine konkrete Versorgungszusage (z. B. Einzelvertrag) nötig sei, sondern allein die ausgeübte Tätigkeit ausschlaggebend sei, für die nach den DDR-Vorschriften die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vorgesehen sei. In die Prüfung seiner Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem 04 hätte auch die "Verordnung über den Abschluss von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz " vom 12. Juli 1951 einfließen müssen. In § 1 Abs. 2 Ziffer 7 würden ausdrücklich "hervorragende Künstler und Kunstpädagogen" erwähnt. Dabei werde nicht spezifiziert, um welche Art von Künstler es sich handelt; folglich gehörten auch bildende Künstler dazu. Die seien aber auch in der DDR in ihrer Mehrzahl freiberuflich tätig und nicht in einer der in der o. g. Verordnung bezeichneten Institutionen bzw. Einrichtungen angestellt gewesen. So sei auch er z. B. u.a. für bedeutende volkseigene Verlage tätig gewesen, aber nicht in solchen Verlagen. Darüber hinaus bitte er das Gericht aber auch zu prüfen, inwiefern seine Mitgliedschaft im Verband Bildender Künstler der DDR (seit 1964, davor Kandidat) nicht ohnehin als Tätigkeit in einer anspruchsbegründenden Organisation zu werten und damit ohnehin den zugrunde gelegten Beschäftigungsbereichen zuzuordnen sei, umso mehr, als eine solche Mitgliedschaft für eine anerkannte Tätigkeit als Künstler zwingend notwendig gewesen sei. Des Weiteren bitte er das Gericht zu prüfen, inwieweit die Ablehnung seines Anspruches auf zusätzliche Altersversorgung gemäß ZV 16 durch die BfA gerechtfertigt ist. In dem "Hinweisblatt für die Bescheinigung über Arbeitsentgelte " der BfA werde ausdrücklich formuliert, dass die FZR kein Zusatzversorgungssystem sei. Außerdem handele es sich um einen nicht veröffentlichten Beschluss der DDR (vom 2. Dezember 1988), den die BfA ihrer Entscheidung zugrunde legt) und ihm sei völlig unverständlich, wie ein unveröffentlichter Gesetzestext Grundlage für eine rechtsgültige Rentenregelung sein könne.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen den Zeitraum vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigte die angefochtenen Entscheidungen. Sie meint, auch die Berücksichtigung von Zeiten im ZV-System 04 (künstlerische Intelligenz) komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die vom Kläger ausgeübte freiberufliche Tätigkeit erfülle nicht die vorgenannten Voraussetzungen.
Mit dem am 03. Juni 2003 verkündeten Urteil hat das SG unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide die Klage abgewiesen. Zur weiteren Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass auch nach Auffassung der Kammer eine Einbeziehung in die AVI bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil die Tätigkeit nicht an einer staatlichen Einrichtung – was Voraussetzung war für die Einbeziehung in die AVI ist – ausgeübt worden sei, sondern der Kläger vielmehr freiberuflich und freischaffend gearbeitet hat. Wären die freiberuflich bzw. freischaffend tätigen Künstler bereits von der AVI umfasst, hätte es nach Auffassung der Kammer nicht einer Schaffung eines gesonderten Zusatzversorgungssystem für die freischaffenden bildenden Künstler gem. der Anlage 1 Nr. 16 des AAÜG bedurft (abgedruckt in Aichberger II Nr. 170). Soweit der Kläger vortrage – der VbK sei ebenfalls eine staatliche Einrichtung der ehemaligen DDR – verkenne er, dass es sich bei dem VbK nicht um eine entsprechende Organisation handelt, sondern vielmehr um eine gesellschaftliche Organisation. Insoweit wäre allenfalls eine Einbeziehung in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (Anlage 1 zum AAÜG Nr. 21) zu prüfen. Da der Kläger jedoch in der gesellschaftlichen Organisation des VbK nicht hauptamtlich tätig gewesen sei, komme eine Zuordnung zu diesem Zusatzversorgungssystem ebenfalls nicht in Betracht.
Gegen das dem Kläger am 21. Juni 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Juli 2003 beim Landessozialgericht Brandenburg (LSG) eingegangene Berufung des Klägers. Insbesondere wurde zur Begründung vorgetragen, seine Klage gründe sich vor allem auf das Gebot der Gleichbehandlung. Er trägt vor: "Wenn "hervorragenden Künstlern der DDR aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1951 über die Altersvorsorgung der Intelligenz in diesem Rahmen Anspruch auf eine zusätzliche, beitragsfreie Altersvorsorgung gewährt wurde und gewährt wird, habe auch ich einen Anspruch, (wie in mehreren BSG-Urteilen ausgeführt wird, auch ohne einen konkreten Einzelvertrag), denn ich war in der DDR nicht nur durch meine Arbeit bekannt, sondern auch anerkannt, was ich durch mehrere Urkunden belegt habe, die ausschließlich meine künstlerische Arbeit würdigen und keine wie immer geartete andere Anerkennung darstellen, wie sie z. B. " eine sachfremde politische Begünstigung" darstellt, die lt. BSG-Urteil vom 21. Juni 2001 (Az.: B 4 RA 107/00 R) einer besonderen "Sichtung und Reinigung" bedarf. Wenn begründet wird, dass meine Tätigkeit nicht konkret in einem der einschlägigen Texte aufgeführt sei, so muss ich dem widersprechen: da bei den "hervorragenden Künstlern" nicht spezifiziert wird, um welche Art von Künstlern es sich handelt, gehören folglich auch bildende Künstler dazu, und die waren auch in der DDR in der Mehrzahl freiberuflich tätig. So steht meine freiberufliche Tätigkeit dem nicht entgegen. (Ich war im Übrigen nicht nur als Gebrauchsgrafiker, sondern vor allem als Illustrator und Maler tätig.) Das o. g. BSG-Urteil, auf das ich mich u. a. stütze, führt aus " sämtliche Zeiten, in denen Beschäftigungen in der ehemaligen DDR ausgeübt wurden, und für die ihrer Art nach zu irgendeinem Zeitpunkt – abstrakt – Versorgungsansprüche aus einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem vorgesehen waren, als Pflichtbeitragszeiten in die gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen" sind. Es heißt weiter: "Keineswegs ist jedoch eine Versorgungszusage eine in jedem Fall notwendige Grundlage für den Anspruch auf Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem sowie der Arbeitsentgelte Vielmehr kommen die §§ 5 bis 8 AAÜG unabhängig von einer Versorgungszusage immer dann zur Anwendung, wenn im fraglichen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, deretwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. "Die bundeseinheitlichen rentenversicherungsrechtlichen Gleichstellungsregeln der §§ 5 bis 8 AAÜG erfassen – entgegen der Ansicht des beklagten Versicherungsträgers – nicht nur alle, die am 30. Dezember 1991 eine Anwartschaft auf Versorgung gegen einen Versorgungsträger wirklich hatten. Sie beziehen darüber hinaus auch alle Personen ein, die zwar keine Versorgungsanwartschaft wirklich hatten, die aber zu irgendeiner Zeit einen Beruf ausübt haben, der einem Versorgungssystem wie es am 30. Dezember 1991 bestanden hatte, nach dessen abstrakt-generellen Zugehörigkeitskriterien zuzuordnen ist." (Dass es sich bei der Klägerin um eine Naturwissenschaftlerin im Angestelltenverhältnis handelt, weiß ich, halte die zitierten Passagen und das Urteil aber für allgemeinverbindlich und richtungweisend.) Da das o. g. BSG-Urteil zum Zeitpunkt der Verhandlung weder dem Gericht, noch der Vertreterin der Beklagten bekannt war, wurde auf meine Ausführungen dazu auch nicht eingegangen. Auch die von mir eingereichten Urkunden (Kopien) wurden erst auf Nachfrage zur Kenntnis genommen. Der Einschätzung, der Verband Bildender Künstler der DDR sei eine gesellschaftliche Organisation gewesen, kann ich nicht zustimmen; die Mitgliedschaft im VBKDDR war zwingend notwendig für die Anerkennung meiner Arbeit als freiberuflicher (sonst hätte ich sie nur als Gewerbe ausüben können.) Außerdem habe ich ausgeführt, dass es hinsichtlich der Zugehörigkeit zum ZV Nr. 16 für mich nicht einzusehen ist, dass ein nicht veröffentlichtes Gesetz der DDR (vom 2. Dezember 1988) Grundlage für die Rechtssprechung in der Bundesrepublik sein kann (betr. Beitritt zur FZR). Dieser Punkt wurde in keiner Weise behandelt. In mehreren Veröffentlichungen und BSG-Urteilen wird ausdrücklich betont, dass es sich bei der FZR nicht um ein Zusatzversorgungssystem handelt. Darüber hinaus wurde mehreren Kollegen, die die gleiche Tätigkeit wie ich ausgeübt haben, z. T. sogar einen identischen Berufs- und Ausbildungsweg haben, eine zusätzliche Altersversorgung anerkannt. Die freiberufliche Tätigkeit stand dem nicht im Wege, und in der FZR waren sie auch nicht."
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 03. Juni 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2001 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten des Klägers in der Zeit vom 01. März 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und im Übrigen statthafte Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 29. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2001 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. März 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeiten einem Zusatzversorgungssystem und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVI erworben, denn er erfüllte nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVI vor. § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems bestanden. Bezogen auf die AVI sind dies die Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz der Wissenschaft an künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (GBI Nr. 85 S. 67 II AVI), die Erste Durchführungsbestimmung zur AVI-VO vom 26. September 1951 - GBl DDR 1951, 879 - (1. DB zur AVI-VO), die Zweite Durchführungsbestimmung zur AVI-VO vom 11. Juni 1959 - GBl DDR I 1959, 612 - (2. DB zur AVI-VO) und die Verordnung zur Änderung der AVI-VO vom 13. Mai 1959 - GBl DDR I 1959, 521 - (2. AVI-VO). Allerdings sind nach der Rechtsprechung des BSG nicht alle Regelungen zu Bundesrecht geworden. Dies betrifft zum einen die Vorschriften über die Erteilung von Versorgungszusagen und zum anderen die Regelungen, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Bundesrecht sind nur diejenigen Regelungen geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem beantwortet sich somit unter diesen Umständen rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel entscheidend danach, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach (abstrakt-generell) zu denjenigen gehörte, derentwegen entsprechend der - nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden - Versorgungsordnung und ggf. weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war (so schon Urteile des BSG vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R, und B 4 RA 107/00 R). Nach § 1 AVI-VO wurde für die Intelligenz an den wissenschaftlichen, medizinischen, pädagogischen und künstlerischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik über den Rahmen der Sozialversicherung hinaus eine zusätzliche Altersversorgung eingeführt. Nach § 5 Buchstabe a AVI-VO galten als Angehörige der künstlerisch tätigen Intelligenz: Intendanten und deren Stellvertreter, Opern- und Schauspieldirektoren, Direktoren von Schauspiel-, Musik- und Tanzschulen und Schulen für bildende Kunst, Regisseure, Dramaturgen, Kapellmeister, Ballettmeister und Choreographen, Chordirektoren, Orchesterdirektoren, Bühnenbildner, Sänger, Schauspieler (nicht Komparsen), Solotänzer, Korrepititoren, Filmregisseure und Filmdramaturgen. Nach dieser abschließenden Aufzählung galt der Kläger bereits nicht als Angehöriger der künstlerisch tätigen Intelligenz. Auch war er nicht an einer künstlerischen Einrichtung der DDR im Sinne der AVI-VO tätig. Nach § 6 AVI-VO waren wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 1 AVI-VO: wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der Staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt waren), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der Deutschen Demokratischen Republik, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens. Soweit sich der Kläger auf seine Mitgliedschaft im VBK beruft, handelt es sich um keine Einrichtung im o.g. Sinne. Des Weiteren war er dort nicht in einem Anstellungsverhältnis tätig. Erfasst wurden allerdings nur solche Personen, die in einem Anstellungsverhältnis zu einer der unter § 6 AVI-VO genannten Einrichtungen standen. Dies folgt aus § 11 Abs. 1 AVI-VO. Danach konnte nur diesem Personenkreis die zusätzliche Altersversorgung gewährt werden. Dies wird auch belegt durch § 5 1. DB zur AVI-VO. Danach erlosch die Anwartschaft auf zusätzliche Altersversorgung mit Austritt aus einer unter § 6 AVI-VO genannten Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik, wenn andere Gründe als Altersgrenze, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Berufungen in öffentliche Ämter sowie in demokratische Organisationen vorlagen. Zusätzliche Altersversorgung durfte nicht an Personen gewährt werden, die bei In-Kraft-Treten der AVI-VO sich nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis zu einer unter § 6 AVI-VO genannten Einrichtungen befanden. Diese Regelungen machen deutlich, dass allein solche Personen begünstigt waren, die in einem Anstellungsverhältnis standen. Freiberuflich Tätige gehörten zu diesem Personenkreis mangels Anstellungsverhältnis nicht (auch § 5 Abs. 2 1. DB zur AVI-VO). Der Kläger erfüllte danach im Zeitraum die genannten Voraussetzungen nicht. Er war freiberuflich tätig gewesen. Rechtlich unerheblich ist dabei sein Vortrag die Mitgliedschaft im Verband Bildender Künstler der DDR sei zwingende Voraussetzung seiner Tätigkeit als Künstler.
Die freiberufliche Tätigkeit des Klägers gehört auch nicht zum Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems nach der Nr. 16 der Anlage 1. AAÜG. Danach war eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen für freischaffende bildende Künstler, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1989. Diese zusätzliche Altersversorgung beruhte auf dem Beschluss des Präsidiums des Ministerrates der DDR über den Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler vom 02. Dezember 1988 (abgedruckt in Aichberger II, a.a.O. Nr. 170), mit dem der Beschluss des Sekretariats des ZK der SED vom 16. November 1988 über den Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler bestätigt wurde. Nach Ziffer 2 dieses Beschlusses (abgedruckt als Anhang) erhielt der Minister für Kultur das Recht, gemeinsam mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verbandes bildender Künstler verdienstvollen freischaffenden bildenden Künstlern eine zusätzliche Altersversorgung der künstlerischen Intelligenz zu gewähren, die (entweder) bereits Rentner waren (oder) ab Einführung der Verbesserung für ihr volles Einkommen bis zur Höchstgrenze Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung zahlten und wegen ihres Alters damit keinen angemessenen Rentenanspruch mehr erwerben konnten. Der Kläger erfüllt bereits diese Voraussetzungen nicht. Er zahlte keine Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Ein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung durch eine nach dem 30. Juni 1990 zu treffende Entscheidung besteht auch deshalb nicht, weil dies dem oben dargelegten Neueinbeziehungsverbot entgegenstünde. Ziffer 2 dieses Beschlusses stellt keine abstrakt-generelle Regelung dar; es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des Ministers für Kultur. Diese Regelung ist deswegen unbeachtlich, weil sie in Anwendung der o. g. Grundsätze des BSG nicht zu Bundesrecht wurde. Des Weiteren ist ein Anspruch auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates der DDR auch nach der Rechtsprechung des BSG mit Urteil vom 18. Juni 2002 (B 4 RA 50/02 R) nicht begründet. Dort wird ausgeführt: Nach den bundesrechtskonform auszulegenden Regeln des Versorgungssystems für freischaffende bildende Künstler bestand am 1. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht am 30. Juni 1990 kein Recht, das den Versorgungsträger i.S. einer gebundenen Verwaltung verpflichtet hätte, den Kläger durch Einzelfallregelung in ein Versorgungssystem einzubeziehen. Auszugehen ist insoweit von dem nicht veröffentlichten Beschluss des Präsidiums des Ministerrats der DDR zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler vom 2. Dezember 1988. Nach den dort getroffenen Regelungen hatte der Minister für Kultur (lediglich) das Recht gemeinsam mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verbandes Bildender Künstler verdienstvollen freischaffenden bildenden Künstlern eine zusätzliche Altersversorgung der künstlerischen Intelligenz zu gewähren. Eine Verpflichtung hierzu bestand mithin nicht. Bestimmte Auswahlkriterien, bei deren Vorliegen der Künstler einen Rechtsanspruch auf Einbeziehung hatte, waren nicht vorgegeben. Damit wird deutlich, dass nach bundesrechtlichem Maßstab eine gesetzlichen Anforderungen entsprechende willkürfreie Entscheidung nach den Regelungen dieses Systems nicht gewährleistet war. U.a. fehlen auch Kriterien zur Ausfüllung des Begriffs "verdienstvoll". Es stand somit im freien Ermessen des mit der Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung befassten Personenkreises, wem er im Einzelfall die Wohltat einer zusätzlichen Altersversorgung zukommen lassen wollte. Dementsprechend hat der Senat in derartigen Fällen bereits entschieden, dass alle Regelungen der Versorgungssysteme kein Bundesrecht wurden, die eine bewertende Entscheidung ("verdienstvoll") und/oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, eines Direktors oder einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen (vgl. BSG SozR 3 8570 § 1 Nr. 2). Denn derartige Entscheidungen konnten nur auf der Grundlage des von der SED Ideologie geprägten Systems getroffen werden. Bereits das von dem Einzelnen nicht beeinflussbare Antragsverfahren war ein Machtmittel zur Förderung von Wohlverhalten eines totalitären Staates und ermöglichte diesem eine willkürliche Zuteilung (vgl. BSG SozR 3 8570 § 1 Nr. 2). Da eine derartige (Ermessens)Entscheidung mithin allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstab hätte getroffen werden können, darf sie mangels sachlicher, objektivierbarer bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend "ersetzt" werden (vgl. BSG SozR 3 8570 § 1 Nr. 3). Denn insoweit müsste auf eine ggf. gleichheitswidrige willkürliche Verwaltungspraxis der DDR zurückge¬griffen werden (vgl. BSG SozR 3 8570 § 1 Nr. 9).
Auch der Hinweis des Klägers, für Kollegen seien zusätzliche Altersversorgungen anerkannt worden, die gleichwertige Tätigkeiten ausgeübt haben, verhilft ihm nicht zum Erfolg. Eine "Gleichbehandlung im Unrecht" kann er nicht beanspruchen. Auch unter dem Gesichtspunkt von Nr. 21 der Anlage 1 AAÜG ist die Klage nicht erfolgreich. Danach ist eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen vorgesehen. Diese Voraussetzungen sind nicht feststellbar. Eine Verletzung von Eigentum kommt ebenso wenig in Betracht, denn der Kläger hatte nach den Regelungen der DDR keine Anwartschaften. Ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition scheidet bei dieser Sachlage aus. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Der Senat weicht insbesondere nicht von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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