Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 69/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Klägerin, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise keinen Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Danach kann die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der abgelehnte Richter im Verfahren untätig geblieben sei und nichts unternommen habe, um den mit ihrer Untätigkeitsklage erstrebten Erlass des ihr zustehenden Bescheides zu erwirken.
Diese zur Begründung des Ablehnungsgesuchs angeführten Umstände entsprechen nach Aktenlage nicht den Tatsachen. Vielmehr hat der abgelehnte Richter danach seit Eingang der Untätigkeitsklage am 20. November 2006 im Interesse der Klägerin mehrere Verfügungen erlassen, mit Fristsetzungen an den Beklagten von einem Monat bis schließlich einer Woche, die zunächst zum Erlass des – den Rechtsstreit allerdings noch nicht erledigt habenden – Bescheides vom 19. Dezember 2006 und dann des Bescheides vom 15. März 2007 geführt haben. Zuletzt hatte Richter dem Beklagten am 14. März 2007 aufgegeben, die Klägerin zum 23. März 2007 zu bescheiden, was sich dann im Hinblick auf den am 15. März 2007 gefertigten Bescheid gar nicht mehr als erforderlich erwiesen hat. Wie die Klägerin unter diesen Umständen behaupten kann, der Richter sei untätig geblieben und habe nichts unternommen, ist nicht nachvollziehbar. Deshalb ist auch nicht ansatzweise erkennbar, wie aus der vorstehend wiedergegebenen Aktenlage die Besorgnis soll begründet werden können, der abgelehnte Richter könne der Klägerin gegenüber voreingenommen sein, es könne ihm an der erforderlichen Unparteilichkeit fehlen.
Möglicherweise verkennt die Klägerin die verfahrensrechtliche Lage und geht von der Vorstellung aus, der abgelehnte Richter hätte den Beklagten im Rahmen des Klageverfahrens durch entsprechende verfahrensrechtliche Mittel zwingen müssen, den erstrebten Bescheid unverzüglich zu erlassen. Dies war jedoch schon deshalb nicht möglich, weil die Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig ist (§ 88 Abs. 1 SGG). Da die Klägerin den entsprechenden Antrag nach Aktenlage frühestens im August 2006 gestellt hat, kann ihre Klage überhaupt erst (frühestens) im Frühjahr 2007 zulässig geworden sein. Bis dahin hätte Richter für sie – rein verfahrensrechtlich gesehen – noch gar nicht tätig werden müssen.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise keinen Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Danach kann die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der abgelehnte Richter im Verfahren untätig geblieben sei und nichts unternommen habe, um den mit ihrer Untätigkeitsklage erstrebten Erlass des ihr zustehenden Bescheides zu erwirken.
Diese zur Begründung des Ablehnungsgesuchs angeführten Umstände entsprechen nach Aktenlage nicht den Tatsachen. Vielmehr hat der abgelehnte Richter danach seit Eingang der Untätigkeitsklage am 20. November 2006 im Interesse der Klägerin mehrere Verfügungen erlassen, mit Fristsetzungen an den Beklagten von einem Monat bis schließlich einer Woche, die zunächst zum Erlass des – den Rechtsstreit allerdings noch nicht erledigt habenden – Bescheides vom 19. Dezember 2006 und dann des Bescheides vom 15. März 2007 geführt haben. Zuletzt hatte Richter dem Beklagten am 14. März 2007 aufgegeben, die Klägerin zum 23. März 2007 zu bescheiden, was sich dann im Hinblick auf den am 15. März 2007 gefertigten Bescheid gar nicht mehr als erforderlich erwiesen hat. Wie die Klägerin unter diesen Umständen behaupten kann, der Richter sei untätig geblieben und habe nichts unternommen, ist nicht nachvollziehbar. Deshalb ist auch nicht ansatzweise erkennbar, wie aus der vorstehend wiedergegebenen Aktenlage die Besorgnis soll begründet werden können, der abgelehnte Richter könne der Klägerin gegenüber voreingenommen sein, es könne ihm an der erforderlichen Unparteilichkeit fehlen.
Möglicherweise verkennt die Klägerin die verfahrensrechtliche Lage und geht von der Vorstellung aus, der abgelehnte Richter hätte den Beklagten im Rahmen des Klageverfahrens durch entsprechende verfahrensrechtliche Mittel zwingen müssen, den erstrebten Bescheid unverzüglich zu erlassen. Dies war jedoch schon deshalb nicht möglich, weil die Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig ist (§ 88 Abs. 1 SGG). Da die Klägerin den entsprechenden Antrag nach Aktenlage frühestens im August 2006 gestellt hat, kann ihre Klage überhaupt erst (frühestens) im Frühjahr 2007 zulässig geworden sein. Bis dahin hätte Richter für sie – rein verfahrensrechtlich gesehen – noch gar nicht tätig werden müssen.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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