Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 11 RA 4/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RA 6/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a R 340/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.11.2003 geändert. Der Verrechnungsbescheid vom 30.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 und des weiteren Verrechnungsbescheides vom 09.12.2005 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers auch hinsichtlich der durchgeführten Verrechnung zurückgewiesen. Die Beklagte hat 1/3 der außgerichtlichen Kosten des Klägers aus dem gesamten Verfahren zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewertung von in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers sowie um die Rechtsmäßigkeit einer Verrechnung eines Teilbetrages aus der Altersrente des Klägers mit einer Beitragsforderung der Beigeladenen.
Der am 00.00.1935 geborene Kläger ist Inhaber des Ausweises A für Vertriebene und Flüchtlinge. Er reiste am 09.11.1964 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er seither seinen ständigen Aufenthalt hat. Zuvor hatte er in Polen folgenden beruflichen Werdegang (Angaben in dem Fragebogen zum Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen -DPSVA- vom 25.03.1998):
1951 bis 1954 Besuch des Bergbautechnikums ohne Abschluss
02.07.1954 bis 01.02.1957 Zimmermann/-Meister in der Bauwirtschaft
01.02.1957 bis 30.05.1961 Bauleiter in der Bauwirtschaft
01.11.1961 bis 31.10.1964 Bauleiter in der Bauwirtschaft
01.11.1961 bis 31.10.1964 Beileiter in der Fortwirtschaft
Mit Feststellungsbescheid vom 03.03.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.1999 stellte die Beklagte nach dem DPSVA vom 09.10.1975 in Verbindung mit dem Fremdrentengesetz (FRG) die Zeiten vom 02.07.1954 bis 31.10.1964 nach der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) fest, wobei sie die Zeit bis zum 31.12.1960 dem Wirtschaftsbereich 11 (Bauwirtschaft) und die Zeit vom 01.02.1961 bis 30.05.1961 sowie vom 01.11.1961 bis 31.10.1964 dem Bereich 14 (Land- und Forstwirtschaft) der Anlage 14 zum SGB VI zuordnete.
Der Kläger war Inhaber der Fa. C X Kanal-Stollenbau in N. Er meldete Anfang 1990 Konkurs über sein Vermögen an. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Firmeninhaber stellte die AOK X mit Schreiben vom 07.06.1990 (Eingang bei der Beklagten am 11.06.1990) ein Verrechnungsersuchen über 101.398,42 DM. Diese Forderung wurde als "Gesamtsozialversicherungsbeiträge 11/89 bis 02/90" bezeichnet.
Mit Bescheid vom 09.06.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 11.01.2000 Regelaltersrente ab 01.05.2000 nach den im Feststellungsbescheid getroffenen Bewertungen. Mit dem am 05.07.2000 erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger unter anderem eine höhere Bewertung seiner in Polen verrichteten Tätigkeiten.
Mit Bescheid vom 30.06.2000 nahm die Beklagte die Verrechnung in Höhe von 150,00 DM monatlich zu Gunsten der AOK X vor. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, eine Verrechnung sei wegen seiner wirtschaftlichen Lage und seines geringen Einkommens nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 18.09.2000 stellte die Beklagte die Rente des Klägers ab 01.05.2000 unter Berücksichtigung von Zuschüssen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung neu fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2001 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen den Bescheid vom 09.06.2000 und 05.07.2000 (gemeint: vom 30.06.2000) zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 07.01.2002 Klage bei dem Sozialgericht Duisburg erhoben.
Der Kläger hat in Übersetzung aus der polnischen Sprache Unterlagen betreffend seiner beruflichen Tätigkeit in Polen vorgelegt:
Nach einer Bescheinigung der Gleiwitzer Unternehmen für Industriebau vom 30.06.1962 war der Kläger vom 02.07.1954 bis 01.02.1957 als Zimmermann beschäftigt. Nach einer Bescheinigung der Betrieblichen Qualifizierungskommission vom 09.12.1954 wurde der Kläger vom 22.09. bis 22.11.1954 im Betrieb Gleiwitzer Vereinigung der Bauindustrie im Beruf Zimmermann umgeschult. Er habe am 09.12.1954 die Prüfung mit positivem Ergebnis abgelegt und auf dieser Grundlage die Kategorie V der persönlichen Einstufung erhalten. Nach einem Spruch der Qualifizierungskommission, tätig bei der Gleiwitzer Industrievereinigung für Bau vom 30.06.1956 wurde der Kläger anhand der Bestimmungen der Qualifizierungsordnung Teil I Abt. 4 Position 5 als Zimmermann Kategorie VI der Einstufung anerkannt. Nach einer weiteren undatierten Bescheinigung der Gleiwitzer Unternehmen für Industriebau hat er in dem Unternehmen im Jahre 1962 einen viermonatigen Vorbereitungskurs auf die Meisterprüfung im Beruf Bauzimmermann abgeschlossen; der Kurs sei im Rahmen der innerbetrieblichen Ausbildung nach dem durch das Kuratorium des Schulbezirks in Kattowitz genehmigten Programm durchgeführt worden.
Nach einer Bescheinigung des Präsidiums des Städtischen Nationalrates in Knurow vom 02.06.1962 war der Kläger vom 01.02.1957 bis 31.12.1957 in der Stellung als Zimmermann und vom 01.01.1958 bis 31.12.1960 in der Stellung als Baumeister beim Städtischen Bau-Renovierungsunternehmen in Knurow beschäftigt, ferner vom 01. bis 31.01.1961 in der Stellung als Baumeister beim Städtischen Bau-Renovierungsunternehmen in Zory. Vom 01.02. bis zum 30.04.1961 sei er vom Präsidium des Städtischen Nationalrates in Knurow auf der Stellung als Kalkulator für die mit der Auflösung des ehemaligen Städtischen Baurenovierungsunternehmens in Knurow eingestellt gewesen.
Nach einer Bescheinigung des Staatlichen Oberforstamtes Plawniowice vom 20.10.1964 war er vom 01.11.1961 bis zum 20.10.1964 in Rudnow beim Oberforstamt Plawniowice als Leiter der Baugruppe beschäftigt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 30.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 09.06.2000 in der Fassung des Rentenbescheides vom 18.09.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 zu verurteilen, die Beschäftigungszeit von Juli 1954 bis Dezember 1957 in die Qualifikationsgruppe 4, die Beschäftigungszeit von Januar 1958 bis 30.04.1961 in die Qualifikationsgruppe 3 sowie die Beschäftigungszeit von November 1961 bis Oktober 1964 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe in Polen weder das Bergbautechnikum zum Abschluss gebracht noch über eine sonstige Berufsausbildung verfügt. In den von ihm vorgelegten Bescheinigungen werde zwar die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten ausgewiesen. Wenn keine Ausbildung absolviert worden sei, müsse eine höherwertige Tätigkeit jedoch mindestens 10 Jahre ununterbrochen ausgeübt worden sein, um in eine entsprechend hohe Qualifikationsgruppe eingestuft werden zu können. Der Kläger habe die Tätigkeiten aber jeweils nur wenige Jahre ausgeübt.
Das Sozialgericht hat von der Stadt N eine Auskunft zum sozialhilferechtlichen Bedarf des Klägers und seiner mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehefrau eingeholt (Bescheinigung vom 23.01.2003).
Mit Urteil vom 20.11.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Gegen das am 04.02.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.02.2004 Berufung eingelegt. Der Senat hat die AOK Rheinland als Rechtsnachfolgerin der AOK X nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen (Beschluss vom 16.02.2005).
Der Kläger macht geltend, die Verrechnung sei nur unter Beachtung der gesetzlich geregelten Pfändungsfreigrenzen zulässig. Zudem seien seine in Polen zurückgelegten TätigkeitenI höher als im Rentenbescheid vorgenommen zu bewerten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.11.2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 sowie unter Änderung des Rentenbescheides vom 09.06.2000 in der Fassung des Rentenbescheides vom 18.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 sowie des Rentenbescheides vom 21.10.2005 und des Verrechnungsbescheides vom 09.12.2005 zu verurteilen, die Beschäftigungszeit von Januar 1958 bis 30.04.1961 in die Qualifikationsgruppe 3 sowie die Beschäftigungszeit von November 1961 bis Oktober 1964 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 Bereich Bauwirtschaft einzustufen und seine Regelaltersrente ohne Abzüge für Verrechnung auszuzahlen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat von der Arbeitsgemeinschaft Kreis X (ARGE) als zuständigem Sozialhilfeträger ein Sozialhilfebedarfsbescheinigung für den Kläger und seine Ehefrau angefordert. Unter Mitteilung der jeweiligen Bedarfssätze (Auskunft vom 04.01.2005) hat die ARGE mitgeteilt, Unterkunftskosten hätten im Rahmen dieser Bescheinigung nicht ermittelt werden können, da ein Mietvertrag nicht bestehe und der Kläger keine Angaben zu den Unterkunftskosten habe machen können. Die Kosten würden in vollem Umfang von seinen Kindern getragen. Es könne daher nur der Regelbedarfsatz zuzüglich 20% des maßgebenden Regelsatzes zur Abgeltung einmaliger Beihilfen als Bedarf bis zum 31.12.2004 festgestellt werden. Ab dem 01.01.2005 sei der Bedarf für einmalige Beihilfen mit dem Regelsatz abgegolten. Beigefügt war eine Verhandlungsniederschrift vom 23.12.2004, derzufolge der Kläger erklärt hat, seine Ehefrau und er hätten 4 Söhne, die Miete, Heizkosten und evtl. Nachforderungen für die Wohnung seit dem 01.07.2000 bis heute leisteten. Die Kinder trügen auch Kosten für den Eigenanteil an Medikamenten, Krankenhausaufenthalten oder Praxisgebühr, ferner Versicherungen für Hausrat und Haftpflicht. Sie wollten keine Sozialhilfe bzw. Grundsicherungsleistungen beantragen.
Auf Hinweis des Senats, zur Einstufung in die Qualifikationsgruppen noch einmal unter Beachtung der Entscheidung des BSG vom 23.09.2003 - B 4 RA 48/02 R - und der vom Kläger vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen, hat die Beklagte nunmehr die Beitragszeit vom 09.12.1954 bis 30.05.1961 und vom 01.11.1961 bis 30.04.1962 der Qualifikationsgruppe 4, die Beitragszeit vom 01.05.1962 bis 31.10.1964 der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet. Maßgebend für dieses Anerkenntnis war für die Beklagte Art. 2 Abs. 1 Zustimmungsgesetz, § 28 FRG i.V.m. § 256 b SGB VI und der Anlage 13 zum SGB VI. Aufgrund des Anerkenntnisses stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers mit Bescheid vom 21.10.2005 rückwirkend neu fest. Der monatliche Zahlbetrag beläuft sich danach ab 01.05.2000 auf 1245,45 DM, ab 01.07.2000 auf 1252, 36 DM, ab 01.10.2000 (Änderung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag) auf 1241,64 DM, ab 01.07.2001 auf 1265,94 DM, ab 01.01.2002 auf 647,09 Euro, ab 01.04.2002 (Änderung des Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsverhältnisses) auf 556,61 Euro, ab 01.07.2002 auf 568,74 Euro, ab 01.07.2003 auf 574,70 Euro, ab 01.04.2004 auf 569,38 Euro, ab 01.07.2005 in Höhe von 566,57 Euro. Sie ordnete dabei die nach dem FRG anzuerkennenden Zeiten bis 30.05.1961 dem Bereich 11 (Bauwirtschaft) und für die Zeit ab 01.11.1961 dem Bereich 14 (Land- und Forstwirtschaft) zu. Mit Bescheid vom 09.12.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass von dem Nachzahlungsbetrag aus dem Rentenbescheid vom 21.10.2005 in Höhe von 3.599,95 Euro ein Betrag in Höhe von 2.604,61 Euro für die Verrechnung zu Gunsten der Beigeladenen einbehaltenen werde und der Restbetrag in Höhe von 995,34 Euro an den Kläger ausgezahlt werde. In einer Anlage zum Bescheid legte sie eine Abrechnung über die ab Mai 2000 durchgeführte Verrechnung und Ermittlung des Nachzahlungsbetrages vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 240, 244 der Gerichtsakte).
Der Kläger hat bezüglich der vorgenommenen Einstufung vorgetragen, die Einstufung sei nicht nach § 256 b SGB VI sondern nach der Vorschrift des § 256 c SGB VI vorzunehmen. Weiter sei zu beanstanden, dass die Tätigkeiten ab 01.11.1961 dem niedrig eingestuften Wirtschaftbereich "Land- und Forstwirtschaft" und nicht dem besser eingestuften Bereich "Bauwirtschaft" zugeordnet worden sei.
Die Beklagte hat hierzu dahingehend Stellung genommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewertung seiner in Polen zurückgelegten Beitragszeiten nach den Anlagen 1 - 16 zum Fremdrentengesetz. Die §§ 256 c, 259 a SGB VI erfassten nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik und dem Beitragsgebiet zurückgelegte Beitragszeiten. Die Zuordnung des Wirtschaftsbereiches Land- und Forstwirtschaft für die Beitragszeit ab 01.11.1961 sei nicht zu beanstanden. Der Kläger sei im fraglichen Zeitraum ausweislich des polnischen Legitimationsbuches bei der staatlichen Oberförsterei in Plawniowice beschäftigt gewesen. Entsprechend dem Namen des Arbeitgebers habe die Beklagte die Zuordnung zum Bereich Land- und Forstwirtschaft (Wirtschaftsbereich 14) vorgenommen und sei damit auch den vom Kläger im Fragebogen "Klärung von in Polen zurückgelegte Zeiten" gemachten Angaben gefolgt. Anhaltspunkte dafür, dass der Haupterwerbszweck der staatlichen Oberförsterei auf bauwirtschaftlichem Gebiet lag, lägen nicht vor und seien auch nicht naheliegend.
Die Beigeladene hat die zur Verrechnung gestellten Beitragsansprüche im Einzelnen erläutert. Bei den zur Verrechnung gestellten Ansprüchen handele es sich um Beiträge gemäß § 141 n AFG (Nachfolgevorschrift § 208 SGB III). Die Berechnung sei aufgrund der damals abgegebenen Erklärung des Klägers vorgenommen worden, dass den (im Einzelnen benannten) Arbeitnehmern seiner Firma Lohnansprüche für die Zeit von teilweise November 1989 bis Februar 1990 bis zur Betriebseinstellung nicht mehr zur Auszahlung gelangt seien. Beitragsrechnungen für diese Monate seien dem Kläger am 01.12.1989 (für November), am 01.01.1990 (für Dezember 1989), am 01.02.1990 (für Januar 1990), am 01.03.1990 (einschließlich Februar 1990). Bis zum Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens seien auch entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Die Beigeladene ist der Ansicht, die zur Aufrechnung gestellten Beitragsforderungen seien hinreichend bestimmt worden und seien noch nicht verjährt. Es gelte die 30jährige Verjährungsfrist gemäß § 25 SGB IV, weil der Kläger seinerzeit als verantwortlicher Arbeitgeber und Inhaber der Firma C X, Kanal-Stollenbau, die gesamten Sozialversicherungsbeträge vorsätzlich nicht abgeführt habe.
Der Kläger verwahrt sich bezüglich des Vorwurfs, die Beiträge vorsätzlich nicht abgeführt zu haben. Er macht geltend, die Verrechnung sei wegen des am 06.07.1990 eröffneten Konkursverfahrens über sein Vermögen unzulässig. Jedenfalls ergebe sich unter Berücksichtigung seines sozialhilferechtlichen Bedarfes bzw. Grundbedarfes im Sinne des SGB XII kein zulässiger Verrechnungsbetrag gemäß § 52 i.V.m. § 51 SGB I. Seine Ehefrau beziehe eine Rente von etwa 109 Euro. In diesem Rentenbetrag seien persönliche Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung in Höhe von 101,87 Euro enthalten. Es bestehe der rechtliche Grundsatz, dass Kindererziehungszeiten nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet werden dürften. Die Beitragsforderungen der Beigeladenen seien zu dem verjährt.
Die Beklagte ist der Ansicht, das Urteil des BSG vom 24.07.2003 - B 4 RA 60/02 R - könne nicht derart verstanden werden, dass Auf- oder Verrechnungsverfahren stets ohne Erteilung von Verwaltungsakten durchzuführen seien. Nach der von der Beklagten vorgenommenen Präzisierung der zur Verrechnung gestellten Beitragsforderungen sei die Beklagte nach wie vor von der Rechtmäßigkeit der Verrechnung überzeugt. Unter Zugrundelegung des von der Stadt N ermittelten sozialhilferechtlichen Bedarfs des Klägers und seiner Ehefrau und unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens der Eheleute (566,57 Euro Rente des Klägers und 108,92 Euro Rente der Ehefrau) ergebe sich nach Abzug des sozialhilferechtlichen Bedarfs in Höhe von 622 Euro ein Verrechnungsbetrag in Höhe von 53,49 Euro. Bei der Rente der am 20.05.1936 geborenen Ehefrau handele es sich nicht um eine Leistung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921. Vielmehr lägen in dieser Rente Kindererziehungszeiten nach § 46 SGB VI zugrunde, die nicht von der in § 299 SGB VI geregelten Anrechnungsfreiheit erfasst werde.
Die Beigeladene ist der Ansicht, in dem Verrechnungsersuchen sei deutlich geworden, dass es sich um rückständige Beiträge gehandelt habe. Nach der vorgenommenen Konkretisierung dieser Beitragsansprüche sollte an der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Verrechnung kein Zweifel bestehen.
Der Senat hat vom Amtsgericht Moers einen Auszug aus der Konkurstabelle über das Vermögen des Klägers als Inhaber der Fa. C X Kanal -Stollenbau beigezogen. Danach ist der AOK X am 11.8.1997 eine vollstreckbare Ausfertigung über folgende am 5.9.1990 festgestellten Forderungen erteilt worden:
89.833,66 DM Gesamtsozialversicherungsbeiträge
2.921, 60 DM Säumniszuschläge
389,20 DM Gebühren/Kosten
778,50 DM Säumniszuschläge
Die Beigeladene hat daraufhin das Verrechnungsersuchen auf die vorstehend genannten Beträge beschränkt und die Position für Gebühren/Kosten von dem Verrechnungsersuchen ausgenommen. Schließlich hat die DRV Rheinland die Höhe der der Ehefrau des Klägers seit Juni 2001 gewährten Altersrentenbezüge -Versicherungsnummer 000 - mitgeteilt. Wegen des Inhaltes wird auf die Auskunft vom 22.2.2007 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung betrifft noch die Bewertung der in Polen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten ab Januar 1958 (I) und die Zulässigkeit der Verrechnung (II). Sie ist nur teilweise hinsichtlich II begründet.
I.Einstufung der Beitragszeiten in Polen
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage, soweit sie im Berufungsverfahren streitig geblieben ist, zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht i. S. d. § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Dabei steht die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides vom 3.3.1999 einer erneuten sachlichen Überprüfung nicht entgegen. Denn die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid eine erneute anfechtbare Überprüfungsentscheidung getroffen. Die von dem Kläger in Polen zurückgelegten Zeiten sind von der Beklagten jedenfalls in dem im Berufungsverfahren erteilten Rentenbescheid vom 21.10.2005, der gem. §§ 153, 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist und die angefochtenen Bescheide zu Gunsten des Klägers verändert hat, zutreffend bewertet worden. Ihm steht ein Anspruch auf eine höhere Bewertung der in Polen zurückgelegten und von der Beklagten nach § 15 FRG anerkannten Beitragszeiten nicht zu.
Die Bewertung der Beitragszeiten nach § 15 FRG wird nach Maßgabe des § 256b Abs. 1 SGB VI ermittelt (22 Abs. 1 Satz 1 FRG). Danach sind für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollbeschäftigung die Durchschnittswerte zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung in eine der in der Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen (Nr. 1) und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in der Anlage 14 genannten Wirtschaftsbereiche (Nr. 2) ergeben. Hiernach ergibt sich ein der jeweiligen Qualifikationsgruppe zugeordneter Durchschnittsverdienst für glaubhaft gemachte Zeiten, der für (nachgewiesene) Zeiten i. S. d. FRG gemäß § 22 Abs.1 Satz 2 i. V. m. § 22 Abs. 3 FRG um 1/5 zu erhöhen ist. Bezogen auf die Zuordung zu einer Qualifikationsgruppe ergibt sich aus § 256b SGB VI die Konkretisierung durch Verweisung auf die Anlage 13. Die Anlage 13 besteht aus einem Grund- (Satz 1) und einem Erweiterungstatbestand (Satz 2), in die als weitere "gemeinsame und deshalb ausgeklammerte" Tatbestandsmerkmale die nachgestellten Qualifikationsgruppen einzufügen sind (vgl. o. a. BSG Urteil vom 23.09.2003 -B 4 RA 48/02 R mit weiteren Nachweisen).
Nach dem Grundtatbestand sind danach Versicherte in eine der nachstehend aufgeführten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren (formelle) Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (Satz 1). Nach dem Erweiterungstatbestand sind Versicherte in diese Qualifikationsgruppen einzustufen, sofern sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen (Satz 2). Die (nachgestellten) fünf Qualifikationsgruppen nehmen in den ersten vier Gruppen eine Abstufung nach formalen Kriterien (formaler Ausbildungsabschluss) vor:
Gruppe 1 bilden die Hochschulabsolventen, Gruppe 2 die Fachschulabsolventen, Gruppe 3 die Meister und Gruppe 4 die Facharbeiter.
Der Kläger hat lediglich für den Beruf als Zimmermann einen formalen Bildungsabschluss erlangt (Prüfung vom 09.12.1954). Er war in der Folgezeit bis Ende 1957 auf dieser Ebene als Facharbeiter tätig. Für die nachfolgend ab 1.1.1958 ausgeübten höherwertigen Tätigkeiten als Baumeister, Kalkulator und Bauleiter sind die Voraussetzungen des Satzes 1 in der Anlage 13 weder in direkter noch sinngemäßer Anwendung iVm den Regelungen in den Qualifikationsgruppen 2 und 3 erfüllt. Der Kläger hat höherwertige formale Ausbildungsabschlüsse, die über die formalen Qualifikationsmerkmale der Gruppe 4 hinausgehen, nicht aufzuweisen; ihm sind auch nicht solche, dies wird auch nicht von ihm behauptet, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit durch einen formalen Staatsakt zuerkannt worden.
Den Möglichkeiten einer Höherbewertung nach den Voraussetzungen des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI hat die Beklagte dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass sie die Tätigkeit ab 1.5.1962 der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet hat (Bescheid vom 21.10.2005). Danach sind Versicherte, sofern sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Unter Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den früheren Leistungsgruppen des FRG die Qualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung dann erworben worden ist, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine - abgestellt jeweils auf den ausgeübten Beruf - vollwertige Berufsausübung auch ohne Ausbildung zu vermitteln, verbleibt es bei der von der Beklagten vorgenommenen Einstufung.
Die Beklagte hat, ausgehend von der in Polen geltenden Mindestdauer einer formalen abgeschlossenen Fachhochschulbildung von 4 Jahren, den Zeitraum einer entsprechenden Tätigkeit vom 1.1.1958 - 30.4.1961 ausreichen lassen. Die Unterschreitung der Mindestausbildungsdauer hat die Beklagte vertretbar mit dem Besuch des Bergbautechnikums ohne Abschluss von 1950 – 1954 und der späteren über die Facharbeiterqualifikation hinausgehenden beruflichen Einsatzbereiche begründet. Für eine noch weitergehende Verkürzung der Mindestdauer sieht der Senat keinen Anhalt.
Aus den gleichen Gründen verbietet es sich , die Zeit vor dem 1.5.1961 als Meister nach der Qualifikationsgruppe 3 einzustufen. Hierzu zählen Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossenen Qualifikation als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluß nicht haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister). Insoweit ist zur polnischen Meisterqualifikation und Meisterausbildung zu beachten, dass der Meister entsprechend der polnischen Gesetzgebung eine Funktion beinhaltete, die - je nach Aufgaben- und Verantwortungsbereich - unterschiedliche, offiziell erworbene Qualifikationsabschlüsse voraussetzte und zusätzlich den Besuch eines Meistervorbereitungskurses mit anschließender periodischer Weiterbildung erforderte. Eine solche Funktion konnte vor allem in Betrieben des produzierenden Gewerbes einschließlich der landwirtschaftlichen Produktion ausgeübt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20.12.2006).
Eine formale Zuerkennung eines Meistertitels liegt nicht vor, der Kläger hatte nicht einmal einen Meistervorbereitungskurs in dem Zeitraum vor dem 1.5.1961 absolviert. Inwieweit er nach dem Besuch des viermonatigen Vorbereitungskurses im Jahre 1962 einem Meister gleichzustellen ist, ist nicht von rechtlichem Interesse, weil dieser Zeitraum bereits nach der höherwertigen Qualifikationsgruppe 2 eingestuft ist.
Die Beklagte hat ebenfalls zu Recht die Zeiten ab 01.11.1961 dem Wirtschaftsbereich 14 (Land- und Forstwirtschaft) zugeordnet und bewertet. Ausgehend von einer Tätigkeit des Klägers für die staatliche Oberförsterei, er hat sich offenbar um die Dienstgebäude der Oberförsterei gekümmert, ist die Zuordnung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Haupterwerbszweck der staatlichen Oberförsterei nicht auf bauwirtschaftlichen Gebiet gelegen hat.
II.Streitgegenstand der Verrechnung
Die Berufung ist begründet, soweit das Sozialgericht die in der Form eines Verwaltungsakts ausgesprochene Verrechnung der Beklagten nicht aufgehoben hat. Die Verrechnungserklärung stellt inhaltlich keine hoheitliche Regelung und damit kein Verwaltungsakt dar (vgl. BSG Urteil vom 24.07.2003 -B 4 RA 60/02 R; Urteil des Senats vom 14.09.2005 -L 8 R 135/05 m. w. N.). Die wirksame Verrechnung verändert die mit Rentenbescheid bewilligte Regelaltersrente nicht. Sie bewirkt lediglich die Teilerfüllung der monatlichen Rentenzahlansprüche und das entsprechende Erlöschen der Ansprüche des anderen Sozialleistungsträgers.
Die damit verbleibende Leistungsklage des Klägers auf ungekürzte Auszahlung der Altersrente ohne Berücksichtigung der erklärten Verrechnung ist jedoch unbegründet. Der Senat hat insoweit stets die Auffassung vertreten, dass die Unzulässigkeit eines Verrechnungsverwaltungsaktes nicht die Wirkung der in den entsprechenden Bescheiden ausgesprochenen Verrechnungserklärungen beseitigt, wenn in der Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen die aufzurechnende Forderung hinreichend bestimmt war, also Art und Umfang der Forderung so genau bezeichnet worden ist, dass sie zu einem Erlöschen des Zahlungsanspruchs des Klägers führen konnte.
Diese Voraussetzungen sind, jedenfalls nach der im Verhandlungstermin vorgenommenen Beschränkung des Verrechnungsersuchens auf den in der Konkurstabelle eingetragenen Betrag mit Ausnahme der Gebühren/Kosten von 389,20 DM (89.833,66 DM Gesamtsozialversicherungsbeiträge, 2.921,60 DM Säumniszuschläge, 778,50 DM Säumniszuschläge), erfüllt. Es bestehen keine Zweifel, dass die in dem Verrechnungsersuchen vom 07.06.1990 bezeichneten Gesamtsozialversicherungs-beiträge 11/89 - 2/90 in Höhe von 101.398,42 DM, die durch Vorlage der seinerzeit ergangenen Beitragsbscheide (vgl. Bl. 283 ff der Gerichtsakte) näher spezifiziert worden sind, im Kern die im Konkursverfahren angemeldeten und festgestellten Sozialversicherungsbeiträge betreffen. Die Beitragsforderung ist zudem rechtskräftig festgestellt worden, denn über die zur Konkurstabelle eingetragene Forderung ist am 11.8.1997 vom Amtsgericht Moers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden.
Die in einem rechtskräftigen Vollstreckungstitel festgestellte Beitragsforderung unterliegt der 30jährigen Verjährung (§ 218 BGB), die von dem Kläger vorgebrachte Verjährungseinrede geht daher ins Leere, ohne dass es einer Klärung bedarf, ob die Beiträge vorsätzlich nicht entrichtet wurden bzw. den von der Beklagten vorgelegten Beitragsrechnungen für 11/89 - 2/90 Verwaltungsaktscharakter beizumessen ist, weswegen (bei Unanfechtbarkeit) gem. § 52 Sozialgesetzbuch 10. Buch die 30jährige Verjährungsfrist greifen könnte.
Die damit grundsätzlich zulässige Verrechnung ist auch in gesetzeskonformer Höhe ausgeübt worden. Insoweit verweist das Gesetz (§ 52 SGB I) auf die Anwendung des § 51 SGB I (Aufrechnung). Die Aufrechnungsermächtigung unterscheidet in § 51 SGB I zwischen der generellen Aufrechnung des Leistungsträgers mit Ansprüchen des Leistungsberechtigten (Abs. 1) und dem - hier vorliegenden - speziellen Fall, dass die Gegenforderung des (zur Verrechnung ermächtigten) Leistungsträgers in einem Anspruch auf Erstattung von Sozialleistungen oder in Beitragsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch besteht (Abs. 2). Es handelt sich um eine von den Voraussetzungen des Abs. 1 und der Pfändbarkeit nach § 54 SGB I unabhängige Sonderregelung (BSGE 45, 271,274). Für den danach privilegierten Beitragsanspruch der Beigeladenen kann die Beklagte als zuständiger Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte dadurch nicht sozialhilfebedürftig (Regelung bis 31.12.2003) bzw. nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Gesetzbuches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch (des SGB) wird.
Die Beklagte hat die Verrechnung im Rahmen der danach gebotenen Grenzen durchgeführt, insbesondere sind dem Kläger Leistungen verblieben, die den Eintritt einer Sozialhilfebedürftigkeit bzw. Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII vermeiden. Diese Feststellung folgt aus der folgenden Berechnung:
Der Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau (Bedarfsgemeinschaft) berechnet sich auf der Grundlage der Auskunft der für den Kläger örtlich zuständigen Arbeitsgemeinschaft Kreis X/Stadt N wie folgt (Gerichtsakte Bl. 164 ff):
Gesamtbedarf einschl. 20 % Zuschlag zur Abgeltung einmaliger Beihilfen für die Zeit
vom 1.7.2000 - 30.6.2001 monatlich 539,93 EUR,
vom 1.7.2001 - 30.6.2002 monatlich 550,97 EUR,
vom 1.7.2002 - 31.12.2002 monatlich 561,60 EUR,
vom 1.1.2003 - 30.6.2003 monatlich 561,60 EUR,
vom 1.7.2003 - 31.12.2004 monatlich 568,80 EUR,
Januar 2005 (gesetzliche Neuregelung schließt mit Regelsatz den bisherigen Bedarf für einmalige Beihilfen ein) monatlich 622,- EUR.
Der Grundsicherungsbedarf ab Januar 2005 ist offenbar unter Berücksichtigung der Regelung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Arbeitsuchende gem. § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB II errechnet worden. Danach beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 EUR (Abs. 2 Satz 1). Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft - wie hier - das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs. 2. Die Anwendung dieser Bestimmung im Rahmen des hier maßgebenden SGB XII, auch hier beträgt der Regelsatz für den Haushaltsvorstand seit dem 1.1.2005 unverändert 345 EUR (Regelsatzverordnungen vom 31.5.2005 - GV Bl. Nr. 27 -und 13.06.2006 - GV Bl. Nr. 16 - wirkt sich jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers aus. Es ist daher bis zur Verhandlung von einem Grundsicherungsbedarf in Höhe von 622 EUR auszugehen.
Ein Unterkunftsbedarf ist darüber hinaus nicht zu berücksichtigen. Entsprechende Kosten hat die ARGE Kreis X bei der Befragung des Klägers nicht ermitteln können. Er hat vielmehr erklärt, dass seine 4 Söhne - offenbar in Ausübung einer sittlichen und rechtlichen Verpflichtung - für den gesamten Bedarf der Eltern aufkommen (Verhandlungsniederschrift vom 23.12.2004).
Auf den Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau sind die Einkünfte der Ehefrau in Höhe der Nettorentenzahlbeträge entsprechend der von der DRV Rheinland erteilten Auskünfte anzurechnen. Danach ergeben sich seit Rentenbeginn nachfolgende Netto-Auszahlungsbeträge:
ab 1.6.2001 223,49 DM (114,27 EUR),
ab 1.7.2001 227,77 DM 116,46 EUR),
ab 1.1.2002 116,45 EUR ab
1.4.2002 107,02 EUR (Einführung der Beitragsanteile zur Kranken- u. Pflegeversicherung)
ab 1.7.2002 109,34 EUR
ab 1.7.2003 110,48 EUR
ab 1.4.2004 109,46 EUR
ab 1.7.2005 108,92 EUR.
Ausgehend von den im Rentenneufeststellungsbescheid vom 21.10.2005 ergebenden monatlichen Zahlbeträgen
ab 1.5.2000 in Höhe von 1245,45 DM (636,79 EUR),
ab 1.7.2000 in Höhe von 1252,36 DM (640,32 EUR),
ab 1.10.2000 in Höhe von 1241,46 DM (634,75 EUR),
ab 1.7.2001 in Höhe von 1265,94 DM (647,26 EUR),
ab 1.1.2002 in Höhe von 647,09 EUR,
ab 1.7.2002 in Höhe von 568,74 EUR,
ab 1.7.2003 in Höhe von 574,70 EUR,
ab 1.4.2004 in Höhe von 569,38 EUR,
ab 1.7.2005 in Höhe von 566,57 EUR
ergeben sich, wie in dem Bescheid vom 17.11.2005 festgestellt, folgende verrechenbaren monatliche Beträge:
ab 1.5.2000 in Höhe von 96,86 EUR,
ab 1.7.2000 in Höhe von 100,39 EUR,
ab 1.10.2000 in Höhe von 94,82 EUR,
ab 1.6.2001 in Höhe von 209,09 EUR,
ab 1.7.2001 in Höhe von 203,31 EUR,
ab 1.1.2002 in Höhe von 203,14 EUR
ab 1.4.2002 in Höhe von 112,66 EUR,
ab 1.7.2002 in Höhe von 116,48 EUR,
ab 1.7.2003 in Höhe von 1115,24 EUR,
ab 1.4.2004 in Höhe von 110,04 EUR,
ab 1.1.2005 in Höhe von 56,84 EUR,
ab 1.7.2005 in Höhe von 53,49 EUR
Die von der Beklagten mit "Bescheid" vom 09.12.2005 durchgeführte Verrechnung hält sich daher in den vom Gesetz gegebenen Grenzen und stellt sich nicht als zum Nachteil des Klägers fehlerhaft dar. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Nettorentenbetrag der der Ehefrau gewährten Altersrente ohne Abzug durch die auf Kindererziehungszeiten zurückzuführenden Bewertungsanteile auf der Einkommensseite der Eheleute zu berücksichtigen. Kindererziehungszeiten werden nicht von dem Anrechnungsverbot des § 299 erfasst. Das dort geregelte Anrechnungsverbot erfasst ausschließlich Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Jahrgänge vor 1921 gemäß § 294 SGB VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da Zulassungsgründe gem. § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewertung von in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers sowie um die Rechtsmäßigkeit einer Verrechnung eines Teilbetrages aus der Altersrente des Klägers mit einer Beitragsforderung der Beigeladenen.
Der am 00.00.1935 geborene Kläger ist Inhaber des Ausweises A für Vertriebene und Flüchtlinge. Er reiste am 09.11.1964 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er seither seinen ständigen Aufenthalt hat. Zuvor hatte er in Polen folgenden beruflichen Werdegang (Angaben in dem Fragebogen zum Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen -DPSVA- vom 25.03.1998):
1951 bis 1954 Besuch des Bergbautechnikums ohne Abschluss
02.07.1954 bis 01.02.1957 Zimmermann/-Meister in der Bauwirtschaft
01.02.1957 bis 30.05.1961 Bauleiter in der Bauwirtschaft
01.11.1961 bis 31.10.1964 Bauleiter in der Bauwirtschaft
01.11.1961 bis 31.10.1964 Beileiter in der Fortwirtschaft
Mit Feststellungsbescheid vom 03.03.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.1999 stellte die Beklagte nach dem DPSVA vom 09.10.1975 in Verbindung mit dem Fremdrentengesetz (FRG) die Zeiten vom 02.07.1954 bis 31.10.1964 nach der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) fest, wobei sie die Zeit bis zum 31.12.1960 dem Wirtschaftsbereich 11 (Bauwirtschaft) und die Zeit vom 01.02.1961 bis 30.05.1961 sowie vom 01.11.1961 bis 31.10.1964 dem Bereich 14 (Land- und Forstwirtschaft) der Anlage 14 zum SGB VI zuordnete.
Der Kläger war Inhaber der Fa. C X Kanal-Stollenbau in N. Er meldete Anfang 1990 Konkurs über sein Vermögen an. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Firmeninhaber stellte die AOK X mit Schreiben vom 07.06.1990 (Eingang bei der Beklagten am 11.06.1990) ein Verrechnungsersuchen über 101.398,42 DM. Diese Forderung wurde als "Gesamtsozialversicherungsbeiträge 11/89 bis 02/90" bezeichnet.
Mit Bescheid vom 09.06.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 11.01.2000 Regelaltersrente ab 01.05.2000 nach den im Feststellungsbescheid getroffenen Bewertungen. Mit dem am 05.07.2000 erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger unter anderem eine höhere Bewertung seiner in Polen verrichteten Tätigkeiten.
Mit Bescheid vom 30.06.2000 nahm die Beklagte die Verrechnung in Höhe von 150,00 DM monatlich zu Gunsten der AOK X vor. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, eine Verrechnung sei wegen seiner wirtschaftlichen Lage und seines geringen Einkommens nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 18.09.2000 stellte die Beklagte die Rente des Klägers ab 01.05.2000 unter Berücksichtigung von Zuschüssen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung neu fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2001 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen den Bescheid vom 09.06.2000 und 05.07.2000 (gemeint: vom 30.06.2000) zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 07.01.2002 Klage bei dem Sozialgericht Duisburg erhoben.
Der Kläger hat in Übersetzung aus der polnischen Sprache Unterlagen betreffend seiner beruflichen Tätigkeit in Polen vorgelegt:
Nach einer Bescheinigung der Gleiwitzer Unternehmen für Industriebau vom 30.06.1962 war der Kläger vom 02.07.1954 bis 01.02.1957 als Zimmermann beschäftigt. Nach einer Bescheinigung der Betrieblichen Qualifizierungskommission vom 09.12.1954 wurde der Kläger vom 22.09. bis 22.11.1954 im Betrieb Gleiwitzer Vereinigung der Bauindustrie im Beruf Zimmermann umgeschult. Er habe am 09.12.1954 die Prüfung mit positivem Ergebnis abgelegt und auf dieser Grundlage die Kategorie V der persönlichen Einstufung erhalten. Nach einem Spruch der Qualifizierungskommission, tätig bei der Gleiwitzer Industrievereinigung für Bau vom 30.06.1956 wurde der Kläger anhand der Bestimmungen der Qualifizierungsordnung Teil I Abt. 4 Position 5 als Zimmermann Kategorie VI der Einstufung anerkannt. Nach einer weiteren undatierten Bescheinigung der Gleiwitzer Unternehmen für Industriebau hat er in dem Unternehmen im Jahre 1962 einen viermonatigen Vorbereitungskurs auf die Meisterprüfung im Beruf Bauzimmermann abgeschlossen; der Kurs sei im Rahmen der innerbetrieblichen Ausbildung nach dem durch das Kuratorium des Schulbezirks in Kattowitz genehmigten Programm durchgeführt worden.
Nach einer Bescheinigung des Präsidiums des Städtischen Nationalrates in Knurow vom 02.06.1962 war der Kläger vom 01.02.1957 bis 31.12.1957 in der Stellung als Zimmermann und vom 01.01.1958 bis 31.12.1960 in der Stellung als Baumeister beim Städtischen Bau-Renovierungsunternehmen in Knurow beschäftigt, ferner vom 01. bis 31.01.1961 in der Stellung als Baumeister beim Städtischen Bau-Renovierungsunternehmen in Zory. Vom 01.02. bis zum 30.04.1961 sei er vom Präsidium des Städtischen Nationalrates in Knurow auf der Stellung als Kalkulator für die mit der Auflösung des ehemaligen Städtischen Baurenovierungsunternehmens in Knurow eingestellt gewesen.
Nach einer Bescheinigung des Staatlichen Oberforstamtes Plawniowice vom 20.10.1964 war er vom 01.11.1961 bis zum 20.10.1964 in Rudnow beim Oberforstamt Plawniowice als Leiter der Baugruppe beschäftigt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 30.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 09.06.2000 in der Fassung des Rentenbescheides vom 18.09.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 zu verurteilen, die Beschäftigungszeit von Juli 1954 bis Dezember 1957 in die Qualifikationsgruppe 4, die Beschäftigungszeit von Januar 1958 bis 30.04.1961 in die Qualifikationsgruppe 3 sowie die Beschäftigungszeit von November 1961 bis Oktober 1964 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe in Polen weder das Bergbautechnikum zum Abschluss gebracht noch über eine sonstige Berufsausbildung verfügt. In den von ihm vorgelegten Bescheinigungen werde zwar die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten ausgewiesen. Wenn keine Ausbildung absolviert worden sei, müsse eine höherwertige Tätigkeit jedoch mindestens 10 Jahre ununterbrochen ausgeübt worden sein, um in eine entsprechend hohe Qualifikationsgruppe eingestuft werden zu können. Der Kläger habe die Tätigkeiten aber jeweils nur wenige Jahre ausgeübt.
Das Sozialgericht hat von der Stadt N eine Auskunft zum sozialhilferechtlichen Bedarf des Klägers und seiner mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehefrau eingeholt (Bescheinigung vom 23.01.2003).
Mit Urteil vom 20.11.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Gegen das am 04.02.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.02.2004 Berufung eingelegt. Der Senat hat die AOK Rheinland als Rechtsnachfolgerin der AOK X nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen (Beschluss vom 16.02.2005).
Der Kläger macht geltend, die Verrechnung sei nur unter Beachtung der gesetzlich geregelten Pfändungsfreigrenzen zulässig. Zudem seien seine in Polen zurückgelegten TätigkeitenI höher als im Rentenbescheid vorgenommen zu bewerten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.11.2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 sowie unter Änderung des Rentenbescheides vom 09.06.2000 in der Fassung des Rentenbescheides vom 18.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 sowie des Rentenbescheides vom 21.10.2005 und des Verrechnungsbescheides vom 09.12.2005 zu verurteilen, die Beschäftigungszeit von Januar 1958 bis 30.04.1961 in die Qualifikationsgruppe 3 sowie die Beschäftigungszeit von November 1961 bis Oktober 1964 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 Bereich Bauwirtschaft einzustufen und seine Regelaltersrente ohne Abzüge für Verrechnung auszuzahlen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat von der Arbeitsgemeinschaft Kreis X (ARGE) als zuständigem Sozialhilfeträger ein Sozialhilfebedarfsbescheinigung für den Kläger und seine Ehefrau angefordert. Unter Mitteilung der jeweiligen Bedarfssätze (Auskunft vom 04.01.2005) hat die ARGE mitgeteilt, Unterkunftskosten hätten im Rahmen dieser Bescheinigung nicht ermittelt werden können, da ein Mietvertrag nicht bestehe und der Kläger keine Angaben zu den Unterkunftskosten habe machen können. Die Kosten würden in vollem Umfang von seinen Kindern getragen. Es könne daher nur der Regelbedarfsatz zuzüglich 20% des maßgebenden Regelsatzes zur Abgeltung einmaliger Beihilfen als Bedarf bis zum 31.12.2004 festgestellt werden. Ab dem 01.01.2005 sei der Bedarf für einmalige Beihilfen mit dem Regelsatz abgegolten. Beigefügt war eine Verhandlungsniederschrift vom 23.12.2004, derzufolge der Kläger erklärt hat, seine Ehefrau und er hätten 4 Söhne, die Miete, Heizkosten und evtl. Nachforderungen für die Wohnung seit dem 01.07.2000 bis heute leisteten. Die Kinder trügen auch Kosten für den Eigenanteil an Medikamenten, Krankenhausaufenthalten oder Praxisgebühr, ferner Versicherungen für Hausrat und Haftpflicht. Sie wollten keine Sozialhilfe bzw. Grundsicherungsleistungen beantragen.
Auf Hinweis des Senats, zur Einstufung in die Qualifikationsgruppen noch einmal unter Beachtung der Entscheidung des BSG vom 23.09.2003 - B 4 RA 48/02 R - und der vom Kläger vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen, hat die Beklagte nunmehr die Beitragszeit vom 09.12.1954 bis 30.05.1961 und vom 01.11.1961 bis 30.04.1962 der Qualifikationsgruppe 4, die Beitragszeit vom 01.05.1962 bis 31.10.1964 der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet. Maßgebend für dieses Anerkenntnis war für die Beklagte Art. 2 Abs. 1 Zustimmungsgesetz, § 28 FRG i.V.m. § 256 b SGB VI und der Anlage 13 zum SGB VI. Aufgrund des Anerkenntnisses stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers mit Bescheid vom 21.10.2005 rückwirkend neu fest. Der monatliche Zahlbetrag beläuft sich danach ab 01.05.2000 auf 1245,45 DM, ab 01.07.2000 auf 1252, 36 DM, ab 01.10.2000 (Änderung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag) auf 1241,64 DM, ab 01.07.2001 auf 1265,94 DM, ab 01.01.2002 auf 647,09 Euro, ab 01.04.2002 (Änderung des Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsverhältnisses) auf 556,61 Euro, ab 01.07.2002 auf 568,74 Euro, ab 01.07.2003 auf 574,70 Euro, ab 01.04.2004 auf 569,38 Euro, ab 01.07.2005 in Höhe von 566,57 Euro. Sie ordnete dabei die nach dem FRG anzuerkennenden Zeiten bis 30.05.1961 dem Bereich 11 (Bauwirtschaft) und für die Zeit ab 01.11.1961 dem Bereich 14 (Land- und Forstwirtschaft) zu. Mit Bescheid vom 09.12.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass von dem Nachzahlungsbetrag aus dem Rentenbescheid vom 21.10.2005 in Höhe von 3.599,95 Euro ein Betrag in Höhe von 2.604,61 Euro für die Verrechnung zu Gunsten der Beigeladenen einbehaltenen werde und der Restbetrag in Höhe von 995,34 Euro an den Kläger ausgezahlt werde. In einer Anlage zum Bescheid legte sie eine Abrechnung über die ab Mai 2000 durchgeführte Verrechnung und Ermittlung des Nachzahlungsbetrages vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 240, 244 der Gerichtsakte).
Der Kläger hat bezüglich der vorgenommenen Einstufung vorgetragen, die Einstufung sei nicht nach § 256 b SGB VI sondern nach der Vorschrift des § 256 c SGB VI vorzunehmen. Weiter sei zu beanstanden, dass die Tätigkeiten ab 01.11.1961 dem niedrig eingestuften Wirtschaftbereich "Land- und Forstwirtschaft" und nicht dem besser eingestuften Bereich "Bauwirtschaft" zugeordnet worden sei.
Die Beklagte hat hierzu dahingehend Stellung genommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewertung seiner in Polen zurückgelegten Beitragszeiten nach den Anlagen 1 - 16 zum Fremdrentengesetz. Die §§ 256 c, 259 a SGB VI erfassten nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik und dem Beitragsgebiet zurückgelegte Beitragszeiten. Die Zuordnung des Wirtschaftsbereiches Land- und Forstwirtschaft für die Beitragszeit ab 01.11.1961 sei nicht zu beanstanden. Der Kläger sei im fraglichen Zeitraum ausweislich des polnischen Legitimationsbuches bei der staatlichen Oberförsterei in Plawniowice beschäftigt gewesen. Entsprechend dem Namen des Arbeitgebers habe die Beklagte die Zuordnung zum Bereich Land- und Forstwirtschaft (Wirtschaftsbereich 14) vorgenommen und sei damit auch den vom Kläger im Fragebogen "Klärung von in Polen zurückgelegte Zeiten" gemachten Angaben gefolgt. Anhaltspunkte dafür, dass der Haupterwerbszweck der staatlichen Oberförsterei auf bauwirtschaftlichem Gebiet lag, lägen nicht vor und seien auch nicht naheliegend.
Die Beigeladene hat die zur Verrechnung gestellten Beitragsansprüche im Einzelnen erläutert. Bei den zur Verrechnung gestellten Ansprüchen handele es sich um Beiträge gemäß § 141 n AFG (Nachfolgevorschrift § 208 SGB III). Die Berechnung sei aufgrund der damals abgegebenen Erklärung des Klägers vorgenommen worden, dass den (im Einzelnen benannten) Arbeitnehmern seiner Firma Lohnansprüche für die Zeit von teilweise November 1989 bis Februar 1990 bis zur Betriebseinstellung nicht mehr zur Auszahlung gelangt seien. Beitragsrechnungen für diese Monate seien dem Kläger am 01.12.1989 (für November), am 01.01.1990 (für Dezember 1989), am 01.02.1990 (für Januar 1990), am 01.03.1990 (einschließlich Februar 1990). Bis zum Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens seien auch entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Die Beigeladene ist der Ansicht, die zur Aufrechnung gestellten Beitragsforderungen seien hinreichend bestimmt worden und seien noch nicht verjährt. Es gelte die 30jährige Verjährungsfrist gemäß § 25 SGB IV, weil der Kläger seinerzeit als verantwortlicher Arbeitgeber und Inhaber der Firma C X, Kanal-Stollenbau, die gesamten Sozialversicherungsbeträge vorsätzlich nicht abgeführt habe.
Der Kläger verwahrt sich bezüglich des Vorwurfs, die Beiträge vorsätzlich nicht abgeführt zu haben. Er macht geltend, die Verrechnung sei wegen des am 06.07.1990 eröffneten Konkursverfahrens über sein Vermögen unzulässig. Jedenfalls ergebe sich unter Berücksichtigung seines sozialhilferechtlichen Bedarfes bzw. Grundbedarfes im Sinne des SGB XII kein zulässiger Verrechnungsbetrag gemäß § 52 i.V.m. § 51 SGB I. Seine Ehefrau beziehe eine Rente von etwa 109 Euro. In diesem Rentenbetrag seien persönliche Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung in Höhe von 101,87 Euro enthalten. Es bestehe der rechtliche Grundsatz, dass Kindererziehungszeiten nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet werden dürften. Die Beitragsforderungen der Beigeladenen seien zu dem verjährt.
Die Beklagte ist der Ansicht, das Urteil des BSG vom 24.07.2003 - B 4 RA 60/02 R - könne nicht derart verstanden werden, dass Auf- oder Verrechnungsverfahren stets ohne Erteilung von Verwaltungsakten durchzuführen seien. Nach der von der Beklagten vorgenommenen Präzisierung der zur Verrechnung gestellten Beitragsforderungen sei die Beklagte nach wie vor von der Rechtmäßigkeit der Verrechnung überzeugt. Unter Zugrundelegung des von der Stadt N ermittelten sozialhilferechtlichen Bedarfs des Klägers und seiner Ehefrau und unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens der Eheleute (566,57 Euro Rente des Klägers und 108,92 Euro Rente der Ehefrau) ergebe sich nach Abzug des sozialhilferechtlichen Bedarfs in Höhe von 622 Euro ein Verrechnungsbetrag in Höhe von 53,49 Euro. Bei der Rente der am 20.05.1936 geborenen Ehefrau handele es sich nicht um eine Leistung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921. Vielmehr lägen in dieser Rente Kindererziehungszeiten nach § 46 SGB VI zugrunde, die nicht von der in § 299 SGB VI geregelten Anrechnungsfreiheit erfasst werde.
Die Beigeladene ist der Ansicht, in dem Verrechnungsersuchen sei deutlich geworden, dass es sich um rückständige Beiträge gehandelt habe. Nach der vorgenommenen Konkretisierung dieser Beitragsansprüche sollte an der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Verrechnung kein Zweifel bestehen.
Der Senat hat vom Amtsgericht Moers einen Auszug aus der Konkurstabelle über das Vermögen des Klägers als Inhaber der Fa. C X Kanal -Stollenbau beigezogen. Danach ist der AOK X am 11.8.1997 eine vollstreckbare Ausfertigung über folgende am 5.9.1990 festgestellten Forderungen erteilt worden:
89.833,66 DM Gesamtsozialversicherungsbeiträge
2.921, 60 DM Säumniszuschläge
389,20 DM Gebühren/Kosten
778,50 DM Säumniszuschläge
Die Beigeladene hat daraufhin das Verrechnungsersuchen auf die vorstehend genannten Beträge beschränkt und die Position für Gebühren/Kosten von dem Verrechnungsersuchen ausgenommen. Schließlich hat die DRV Rheinland die Höhe der der Ehefrau des Klägers seit Juni 2001 gewährten Altersrentenbezüge -Versicherungsnummer 000 - mitgeteilt. Wegen des Inhaltes wird auf die Auskunft vom 22.2.2007 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung betrifft noch die Bewertung der in Polen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten ab Januar 1958 (I) und die Zulässigkeit der Verrechnung (II). Sie ist nur teilweise hinsichtlich II begründet.
I.Einstufung der Beitragszeiten in Polen
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage, soweit sie im Berufungsverfahren streitig geblieben ist, zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht i. S. d. § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Dabei steht die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides vom 3.3.1999 einer erneuten sachlichen Überprüfung nicht entgegen. Denn die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid eine erneute anfechtbare Überprüfungsentscheidung getroffen. Die von dem Kläger in Polen zurückgelegten Zeiten sind von der Beklagten jedenfalls in dem im Berufungsverfahren erteilten Rentenbescheid vom 21.10.2005, der gem. §§ 153, 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist und die angefochtenen Bescheide zu Gunsten des Klägers verändert hat, zutreffend bewertet worden. Ihm steht ein Anspruch auf eine höhere Bewertung der in Polen zurückgelegten und von der Beklagten nach § 15 FRG anerkannten Beitragszeiten nicht zu.
Die Bewertung der Beitragszeiten nach § 15 FRG wird nach Maßgabe des § 256b Abs. 1 SGB VI ermittelt (22 Abs. 1 Satz 1 FRG). Danach sind für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollbeschäftigung die Durchschnittswerte zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung in eine der in der Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen (Nr. 1) und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in der Anlage 14 genannten Wirtschaftsbereiche (Nr. 2) ergeben. Hiernach ergibt sich ein der jeweiligen Qualifikationsgruppe zugeordneter Durchschnittsverdienst für glaubhaft gemachte Zeiten, der für (nachgewiesene) Zeiten i. S. d. FRG gemäß § 22 Abs.1 Satz 2 i. V. m. § 22 Abs. 3 FRG um 1/5 zu erhöhen ist. Bezogen auf die Zuordung zu einer Qualifikationsgruppe ergibt sich aus § 256b SGB VI die Konkretisierung durch Verweisung auf die Anlage 13. Die Anlage 13 besteht aus einem Grund- (Satz 1) und einem Erweiterungstatbestand (Satz 2), in die als weitere "gemeinsame und deshalb ausgeklammerte" Tatbestandsmerkmale die nachgestellten Qualifikationsgruppen einzufügen sind (vgl. o. a. BSG Urteil vom 23.09.2003 -B 4 RA 48/02 R mit weiteren Nachweisen).
Nach dem Grundtatbestand sind danach Versicherte in eine der nachstehend aufgeführten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren (formelle) Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (Satz 1). Nach dem Erweiterungstatbestand sind Versicherte in diese Qualifikationsgruppen einzustufen, sofern sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen (Satz 2). Die (nachgestellten) fünf Qualifikationsgruppen nehmen in den ersten vier Gruppen eine Abstufung nach formalen Kriterien (formaler Ausbildungsabschluss) vor:
Gruppe 1 bilden die Hochschulabsolventen, Gruppe 2 die Fachschulabsolventen, Gruppe 3 die Meister und Gruppe 4 die Facharbeiter.
Der Kläger hat lediglich für den Beruf als Zimmermann einen formalen Bildungsabschluss erlangt (Prüfung vom 09.12.1954). Er war in der Folgezeit bis Ende 1957 auf dieser Ebene als Facharbeiter tätig. Für die nachfolgend ab 1.1.1958 ausgeübten höherwertigen Tätigkeiten als Baumeister, Kalkulator und Bauleiter sind die Voraussetzungen des Satzes 1 in der Anlage 13 weder in direkter noch sinngemäßer Anwendung iVm den Regelungen in den Qualifikationsgruppen 2 und 3 erfüllt. Der Kläger hat höherwertige formale Ausbildungsabschlüsse, die über die formalen Qualifikationsmerkmale der Gruppe 4 hinausgehen, nicht aufzuweisen; ihm sind auch nicht solche, dies wird auch nicht von ihm behauptet, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit durch einen formalen Staatsakt zuerkannt worden.
Den Möglichkeiten einer Höherbewertung nach den Voraussetzungen des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI hat die Beklagte dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass sie die Tätigkeit ab 1.5.1962 der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet hat (Bescheid vom 21.10.2005). Danach sind Versicherte, sofern sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Unter Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den früheren Leistungsgruppen des FRG die Qualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung dann erworben worden ist, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine - abgestellt jeweils auf den ausgeübten Beruf - vollwertige Berufsausübung auch ohne Ausbildung zu vermitteln, verbleibt es bei der von der Beklagten vorgenommenen Einstufung.
Die Beklagte hat, ausgehend von der in Polen geltenden Mindestdauer einer formalen abgeschlossenen Fachhochschulbildung von 4 Jahren, den Zeitraum einer entsprechenden Tätigkeit vom 1.1.1958 - 30.4.1961 ausreichen lassen. Die Unterschreitung der Mindestausbildungsdauer hat die Beklagte vertretbar mit dem Besuch des Bergbautechnikums ohne Abschluss von 1950 – 1954 und der späteren über die Facharbeiterqualifikation hinausgehenden beruflichen Einsatzbereiche begründet. Für eine noch weitergehende Verkürzung der Mindestdauer sieht der Senat keinen Anhalt.
Aus den gleichen Gründen verbietet es sich , die Zeit vor dem 1.5.1961 als Meister nach der Qualifikationsgruppe 3 einzustufen. Hierzu zählen Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossenen Qualifikation als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluß nicht haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister). Insoweit ist zur polnischen Meisterqualifikation und Meisterausbildung zu beachten, dass der Meister entsprechend der polnischen Gesetzgebung eine Funktion beinhaltete, die - je nach Aufgaben- und Verantwortungsbereich - unterschiedliche, offiziell erworbene Qualifikationsabschlüsse voraussetzte und zusätzlich den Besuch eines Meistervorbereitungskurses mit anschließender periodischer Weiterbildung erforderte. Eine solche Funktion konnte vor allem in Betrieben des produzierenden Gewerbes einschließlich der landwirtschaftlichen Produktion ausgeübt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20.12.2006).
Eine formale Zuerkennung eines Meistertitels liegt nicht vor, der Kläger hatte nicht einmal einen Meistervorbereitungskurs in dem Zeitraum vor dem 1.5.1961 absolviert. Inwieweit er nach dem Besuch des viermonatigen Vorbereitungskurses im Jahre 1962 einem Meister gleichzustellen ist, ist nicht von rechtlichem Interesse, weil dieser Zeitraum bereits nach der höherwertigen Qualifikationsgruppe 2 eingestuft ist.
Die Beklagte hat ebenfalls zu Recht die Zeiten ab 01.11.1961 dem Wirtschaftsbereich 14 (Land- und Forstwirtschaft) zugeordnet und bewertet. Ausgehend von einer Tätigkeit des Klägers für die staatliche Oberförsterei, er hat sich offenbar um die Dienstgebäude der Oberförsterei gekümmert, ist die Zuordnung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Haupterwerbszweck der staatlichen Oberförsterei nicht auf bauwirtschaftlichen Gebiet gelegen hat.
II.Streitgegenstand der Verrechnung
Die Berufung ist begründet, soweit das Sozialgericht die in der Form eines Verwaltungsakts ausgesprochene Verrechnung der Beklagten nicht aufgehoben hat. Die Verrechnungserklärung stellt inhaltlich keine hoheitliche Regelung und damit kein Verwaltungsakt dar (vgl. BSG Urteil vom 24.07.2003 -B 4 RA 60/02 R; Urteil des Senats vom 14.09.2005 -L 8 R 135/05 m. w. N.). Die wirksame Verrechnung verändert die mit Rentenbescheid bewilligte Regelaltersrente nicht. Sie bewirkt lediglich die Teilerfüllung der monatlichen Rentenzahlansprüche und das entsprechende Erlöschen der Ansprüche des anderen Sozialleistungsträgers.
Die damit verbleibende Leistungsklage des Klägers auf ungekürzte Auszahlung der Altersrente ohne Berücksichtigung der erklärten Verrechnung ist jedoch unbegründet. Der Senat hat insoweit stets die Auffassung vertreten, dass die Unzulässigkeit eines Verrechnungsverwaltungsaktes nicht die Wirkung der in den entsprechenden Bescheiden ausgesprochenen Verrechnungserklärungen beseitigt, wenn in der Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen die aufzurechnende Forderung hinreichend bestimmt war, also Art und Umfang der Forderung so genau bezeichnet worden ist, dass sie zu einem Erlöschen des Zahlungsanspruchs des Klägers führen konnte.
Diese Voraussetzungen sind, jedenfalls nach der im Verhandlungstermin vorgenommenen Beschränkung des Verrechnungsersuchens auf den in der Konkurstabelle eingetragenen Betrag mit Ausnahme der Gebühren/Kosten von 389,20 DM (89.833,66 DM Gesamtsozialversicherungsbeiträge, 2.921,60 DM Säumniszuschläge, 778,50 DM Säumniszuschläge), erfüllt. Es bestehen keine Zweifel, dass die in dem Verrechnungsersuchen vom 07.06.1990 bezeichneten Gesamtsozialversicherungs-beiträge 11/89 - 2/90 in Höhe von 101.398,42 DM, die durch Vorlage der seinerzeit ergangenen Beitragsbscheide (vgl. Bl. 283 ff der Gerichtsakte) näher spezifiziert worden sind, im Kern die im Konkursverfahren angemeldeten und festgestellten Sozialversicherungsbeiträge betreffen. Die Beitragsforderung ist zudem rechtskräftig festgestellt worden, denn über die zur Konkurstabelle eingetragene Forderung ist am 11.8.1997 vom Amtsgericht Moers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden.
Die in einem rechtskräftigen Vollstreckungstitel festgestellte Beitragsforderung unterliegt der 30jährigen Verjährung (§ 218 BGB), die von dem Kläger vorgebrachte Verjährungseinrede geht daher ins Leere, ohne dass es einer Klärung bedarf, ob die Beiträge vorsätzlich nicht entrichtet wurden bzw. den von der Beklagten vorgelegten Beitragsrechnungen für 11/89 - 2/90 Verwaltungsaktscharakter beizumessen ist, weswegen (bei Unanfechtbarkeit) gem. § 52 Sozialgesetzbuch 10. Buch die 30jährige Verjährungsfrist greifen könnte.
Die damit grundsätzlich zulässige Verrechnung ist auch in gesetzeskonformer Höhe ausgeübt worden. Insoweit verweist das Gesetz (§ 52 SGB I) auf die Anwendung des § 51 SGB I (Aufrechnung). Die Aufrechnungsermächtigung unterscheidet in § 51 SGB I zwischen der generellen Aufrechnung des Leistungsträgers mit Ansprüchen des Leistungsberechtigten (Abs. 1) und dem - hier vorliegenden - speziellen Fall, dass die Gegenforderung des (zur Verrechnung ermächtigten) Leistungsträgers in einem Anspruch auf Erstattung von Sozialleistungen oder in Beitragsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch besteht (Abs. 2). Es handelt sich um eine von den Voraussetzungen des Abs. 1 und der Pfändbarkeit nach § 54 SGB I unabhängige Sonderregelung (BSGE 45, 271,274). Für den danach privilegierten Beitragsanspruch der Beigeladenen kann die Beklagte als zuständiger Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte dadurch nicht sozialhilfebedürftig (Regelung bis 31.12.2003) bzw. nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Gesetzbuches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch (des SGB) wird.
Die Beklagte hat die Verrechnung im Rahmen der danach gebotenen Grenzen durchgeführt, insbesondere sind dem Kläger Leistungen verblieben, die den Eintritt einer Sozialhilfebedürftigkeit bzw. Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII vermeiden. Diese Feststellung folgt aus der folgenden Berechnung:
Der Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau (Bedarfsgemeinschaft) berechnet sich auf der Grundlage der Auskunft der für den Kläger örtlich zuständigen Arbeitsgemeinschaft Kreis X/Stadt N wie folgt (Gerichtsakte Bl. 164 ff):
Gesamtbedarf einschl. 20 % Zuschlag zur Abgeltung einmaliger Beihilfen für die Zeit
vom 1.7.2000 - 30.6.2001 monatlich 539,93 EUR,
vom 1.7.2001 - 30.6.2002 monatlich 550,97 EUR,
vom 1.7.2002 - 31.12.2002 monatlich 561,60 EUR,
vom 1.1.2003 - 30.6.2003 monatlich 561,60 EUR,
vom 1.7.2003 - 31.12.2004 monatlich 568,80 EUR,
Januar 2005 (gesetzliche Neuregelung schließt mit Regelsatz den bisherigen Bedarf für einmalige Beihilfen ein) monatlich 622,- EUR.
Der Grundsicherungsbedarf ab Januar 2005 ist offenbar unter Berücksichtigung der Regelung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Arbeitsuchende gem. § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB II errechnet worden. Danach beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 EUR (Abs. 2 Satz 1). Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft - wie hier - das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs. 2. Die Anwendung dieser Bestimmung im Rahmen des hier maßgebenden SGB XII, auch hier beträgt der Regelsatz für den Haushaltsvorstand seit dem 1.1.2005 unverändert 345 EUR (Regelsatzverordnungen vom 31.5.2005 - GV Bl. Nr. 27 -und 13.06.2006 - GV Bl. Nr. 16 - wirkt sich jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers aus. Es ist daher bis zur Verhandlung von einem Grundsicherungsbedarf in Höhe von 622 EUR auszugehen.
Ein Unterkunftsbedarf ist darüber hinaus nicht zu berücksichtigen. Entsprechende Kosten hat die ARGE Kreis X bei der Befragung des Klägers nicht ermitteln können. Er hat vielmehr erklärt, dass seine 4 Söhne - offenbar in Ausübung einer sittlichen und rechtlichen Verpflichtung - für den gesamten Bedarf der Eltern aufkommen (Verhandlungsniederschrift vom 23.12.2004).
Auf den Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau sind die Einkünfte der Ehefrau in Höhe der Nettorentenzahlbeträge entsprechend der von der DRV Rheinland erteilten Auskünfte anzurechnen. Danach ergeben sich seit Rentenbeginn nachfolgende Netto-Auszahlungsbeträge:
ab 1.6.2001 223,49 DM (114,27 EUR),
ab 1.7.2001 227,77 DM 116,46 EUR),
ab 1.1.2002 116,45 EUR ab
1.4.2002 107,02 EUR (Einführung der Beitragsanteile zur Kranken- u. Pflegeversicherung)
ab 1.7.2002 109,34 EUR
ab 1.7.2003 110,48 EUR
ab 1.4.2004 109,46 EUR
ab 1.7.2005 108,92 EUR.
Ausgehend von den im Rentenneufeststellungsbescheid vom 21.10.2005 ergebenden monatlichen Zahlbeträgen
ab 1.5.2000 in Höhe von 1245,45 DM (636,79 EUR),
ab 1.7.2000 in Höhe von 1252,36 DM (640,32 EUR),
ab 1.10.2000 in Höhe von 1241,46 DM (634,75 EUR),
ab 1.7.2001 in Höhe von 1265,94 DM (647,26 EUR),
ab 1.1.2002 in Höhe von 647,09 EUR,
ab 1.7.2002 in Höhe von 568,74 EUR,
ab 1.7.2003 in Höhe von 574,70 EUR,
ab 1.4.2004 in Höhe von 569,38 EUR,
ab 1.7.2005 in Höhe von 566,57 EUR
ergeben sich, wie in dem Bescheid vom 17.11.2005 festgestellt, folgende verrechenbaren monatliche Beträge:
ab 1.5.2000 in Höhe von 96,86 EUR,
ab 1.7.2000 in Höhe von 100,39 EUR,
ab 1.10.2000 in Höhe von 94,82 EUR,
ab 1.6.2001 in Höhe von 209,09 EUR,
ab 1.7.2001 in Höhe von 203,31 EUR,
ab 1.1.2002 in Höhe von 203,14 EUR
ab 1.4.2002 in Höhe von 112,66 EUR,
ab 1.7.2002 in Höhe von 116,48 EUR,
ab 1.7.2003 in Höhe von 1115,24 EUR,
ab 1.4.2004 in Höhe von 110,04 EUR,
ab 1.1.2005 in Höhe von 56,84 EUR,
ab 1.7.2005 in Höhe von 53,49 EUR
Die von der Beklagten mit "Bescheid" vom 09.12.2005 durchgeführte Verrechnung hält sich daher in den vom Gesetz gegebenen Grenzen und stellt sich nicht als zum Nachteil des Klägers fehlerhaft dar. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Nettorentenbetrag der der Ehefrau gewährten Altersrente ohne Abzug durch die auf Kindererziehungszeiten zurückzuführenden Bewertungsanteile auf der Einkommensseite der Eheleute zu berücksichtigen. Kindererziehungszeiten werden nicht von dem Anrechnungsverbot des § 299 erfasst. Das dort geregelte Anrechnungsverbot erfasst ausschließlich Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Jahrgänge vor 1921 gemäß § 294 SGB VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da Zulassungsgründe gem. § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
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